Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes FER VALAIS 106.7 Caisses d'allocations familiales Familienzulagekasse CACI CAFIA FER CIAF CAFER Caisses de Prévoyance Professionnelle Berufliche Vorsorgekasse CAPUVA Collective/Kollektive FER-Vs Place de la Gare 2 Case postale / Postfach 248 1951 Sion Sitten Bulletin 1/2015 Für unsere Mitglieder Dieses Bulletin befasst sich mit den wichtigsten Bestimmungen und Änderungen per 1. Januar 2015 im Bereich der AHV/IV/EO und ALV, der beruflichen Vorsorge sowie der Familienzulagen. Ziel dieses Informationsblattes ist es, Sie in Ihren Behördengängen bestens zu unterstützen. Sie können ebenfalls unsere Internetseite www.fer-valais-avs.ch konsultieren und unsere Formulare herunterladen. Unsere AHV-Mitglieder können online gewisse Aufgaben, wie die jährliche Mitteilung der Löhne und die Anmeldung neuer Mitarbeiter/innen, dank unserer Informatik- Anwendung PartnerWeb, durchführen. Wir wünschen Ihnen ein Neues Jahr voller Freude und Erfolg. Mögen alle ausgesprochenen Wünsche wahr werden. - 1 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
Inhaltsverzeichnis 1. Beitragspflicht 1.1 Im Falle einer unselbständigen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit 2. Bestimmungen für die Arbeitgeber 2.1 Paritätische Beitragssätze ab 1. Januar 2015 2.2 Massgebender AHV-Lohn 2.3 Nicht unterstellte Löhne und Leistungen 2.4 Beitragserhebung 2.5 Anmeldung von Personaländerungen 3. Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden 4. Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit 4.1 Anschluss 4.2 AHV/IV/EO-Beitrag ab 1. Januar 2015 5. AHV/IV Leistungen 5.1 AHV-Leistungen 5.2 IV-Leistungen 6. Berufliche Vorsorge 7. Familienzulagen 7.1 Beitragspflicht und Organisation 7.2 Beiträge der CACI CAFIA CAFER-angeschlossenen Arbeitgeber 7.3 Kantonaler Berufsbildungsfonds 7.4 Kantonale Walliser Familienzulagen 7.5 Beiträge der Arbeitgeber mit einer ausserkantonalen Filiale - 2 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
1. Beitragspflicht 1.1 Im Falle einer unselbständigen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit Personen, die eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen, ab den 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Somit werden die 1997 geborenen jungen Leute zum ersten Mal ab 1. Januar 2015 beitragspflichtig sein. Für Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (64 Jahre für die Frauen und 65 Jahre für die Männer) und weiterhin erwerbstätig sind, gilt ein Freibetrag von Fr. 1 400.- monatlich oder Fr. 16'800.- im Jahr, ab dem Monat der ihren Geburtstag folgt. Der Abzug erfolgt vom Bruttolohn. Die ausbezahlten Entlohnungen an Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, sind der Arbeitlsosenversicherung (ALV) nicht mehr unterstellt. 2. Bestimmungen für die Arbeitgeber 2.1 Paritätische Beitragssätze ab 1. Januar 2015 Wir möchten Sie daran erinnern, dass ab 1. Januar 2014 das Arbeitslosenversicherungsgesetz so geändert wurde, dass auf den gesamten Lohn über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126'000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben wird. Bezeichnung AHV/IV/EO ALV Lohn bis zu Fr. 126'000 ALV Lohn ab Fr. 126'001 Arbeitnehmer 5.15 % 1.1 % 0.5 % Arbeitgeber 5.15 % 1.1 % 0.5 % Total 10.3 % 2.2 % 1 % 2.2 Massgebender AHV-Lohn Zum massgebenden AHV-Lohn gehören alle ausbezahlten Entgelte, die eine Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmer für geleistete Arbeit erhält. Dazu gehören zum Beispiel : Löhne, Gratifikationen, Treueprämien, Ferienentschädigungen, usw. und regelmässige Naturalbezüge (Verpflegung, Unterkunft, usw.) ; 0.8 % pro Monat (min. Fr. 150.-) des Kaufpreises des Geschäftswagens im Falle von Privatgebrauch ; Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung ; Lohnfortzahlungen infolge Unfalls, Krankheit, Erwerbsersatz oder Mutterschaft unter Abzug der Versicherungsleistungen. - 3 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
2.3 Nicht unterstellte Löhne und Leistungen Auf Antrag des Parlamentes wurden die AHV-Verordnungen ab 1. Januar 2015 geändert. Der massgebende Lohn von in Privathaushalten beschäftigten Personen unterliegt nicht der Betragspflicht, wenn sie diesen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden oder dieser je Arbeitgeber von Fr. 750.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Im Weiteren sind Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen neu bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente, nämlich Fr. 126 900.00, ab 1. Januar 2015 vom massgebenden Lohn ausgenommen. Ordnungsgemäss bewiesene effektive Unkosten oder Pauschalbeträge sofern ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorliegt, wie z.b. das Reglement der FER-Vs bezüglich die Rückvergütung der von der Steuerverwaltung des Kantons Wallis anerkannten Unkosten vom 3. September 2007. Die Festlegung eines generell verwendeten Prozentsatzes wird nicht mehr akzeptiert. 2.4 Beitragserhebung Die Akontobeiträge werden aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2015, die sich auf unserer Ende Jahr zugestellten Lohnbescheinigung befindet, festgesetzt. Die Lohnbescheinigung 2014 muss spätestens bis zum 30. Januar 2015 bei unserer Ausgleichskasse eintreffen. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert (10% und mehr) muss unsere Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden, damit die Akontobeiträge angepasst werden können. 2.5 Anmeldung von Personaländerungen Jede/r neue Mitarbeiter/in oder Versicherte oder jegliche Änderung seiner/ihrer persönlichen Situation müssen unserer Institution innerhalb von 30 Tagen ab seiner/ihrer Anstellung, beziehungsweise der Kenntnisnahme der Änderungen, mitgeteilt werden. Als Mitglied unserer AHV-Ausgleichskasse können Sie diese Wechsel auf elektronischem Weg via unsere Informatik-Anwendung «PartnerWeb» mitteilen. Diese ist von unserer Internetseite www.fer-valais-avs.ch zugänglich. Sie können ebenfalls unser neues Formular «Mitarbeiteranmeldung» benutzen. Die unter Punkt 2.4 erwähnte namentliche Lohnbescheinigung kann ebenfalls mit dieser Anwendung behandelt werden. 3. Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens rechnen die Ausgleichskassen das von der Steuerbehörde gemeldete Nettoeinkommen auf. Dazu verwenden sie eine spezifische Formel, mit der die gültigen Beitragssätze berücksichtigt werden können. - 4 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
So wird jenseits der sinkenden Skala das gemeldete Einkommen unter Berücksichtigung des derzeitigen Beitragssatzes von 9.7% als ein 90.3%- Einkommen betrachtet, das auf 100% aufzurechnen ist (z.b. ein gemeldetes Nettoeinkommen von Fr. 150'000.00 entspricht einem Betrag von Fr. 166'112.95). Personen, die einer selbständigerwerbenden Tätigkeit nachgehen und deren Einkommen Fr. 9'400.00 nicht übersteigt, bezahlen keinen Mindestbeitrag, sofern dieser schon auf dem massgebenden Lohn für eine im Jahr ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit erworben wurde. In diesem Fall können sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala erhoben werden. Ab 1. Januar 2015 beträgt die untere Grenze dieser Skala Fr. 9'400.00, die Höchstlimite neu Fr. 56 400.00. Jahreseinkommen : Beitragssatz Fr. 56 400.00 oder höher 9,7% Zwischen Fr. 9'400.00 und Fr. 56 400.00 Von 5,223% bis 9,202% sinkend Unter Fr. 9'400.00 Minimalbeitrag Fr. 480.00 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend. Während des Jahres bestimmt unsere AHV-Ausgleichskasse die Akontobeiträge auf Grund des massgebenden Einkommens der letzten Beitragsverfügung oder der sich in unserem Besitze befindenden Elemente. Selbständigerwerbende können uns ein Exemplar der Gewinn- und Verlustkonti sowie der Bilanz zustellen, damit wir gegebenenfalls eine Anpassung der Beiträge durchführen können bis die massgebende Steuermeldung eintrifft. Ein Unterschied von mindestens 25% zwischen den effektiv geschuldeten Beiträgen und den Akontobeiträgen kann Verzugszinse von 5% jährlich generieren. 4. Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit 4.1 Anschluss In der Schweiz wohnhafte, vorzeitig pensionierte Nichterwerbstätige müssen sich ab dem 58. Altersjahr, sofern sie vor der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in Ihrem Unternehmen arbeiteten, bei unserer Ausgleichskasse anmelden. 4.2 AHV/IV/EO-Beitrag ab 1. Januar 2015 Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt Fr. 480.00 und der Maximalbetrag von Fr. 24 000.00 wird mit einem Vermögen und einem mit 20 multiplizierten Renteneinkommen von Fr. 8.4 Millionen erreicht. - 5 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
5. AHV/IV Leistungen 5.1 AHV-Leistungen Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Die im Jahre 1951 geborenen Frauen und 1950 geborenen Männer haben also im Jahre 2015, am ersten Tag des Monats welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt, Anspruch auf eine AHV Rente. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente entweder um 1 oder 2 Jahre vorbeziehen oder um 1 bis 5 Jahre aufschieben. Es ist empfehlenswert die Anmeldung zum Bezug von Renten ungefähr 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen (Endalter oder erforderliches Rentenalter zum Rentenvorbezug). Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Die AHV-Renten werden per 1. Januar 2015 wie folgt beibehalten : (Beträge in Franken pro Monat berechnet auf eine volle Beitragsdauer) Minimum Maximum Altersrente 1 175.- 2 350.- Höchstbetrag zwei Renten eines Ehepaars 3 525.- Witwen- oder Witwerrente 940.- 1'880.- Waisenrente und Kinderrente 470.- 940.- Höchstbetrag zwei Renten gleiches Kind 1 410.- Die Beträge der Hilflosenentschädigungen der AHV werden wie folgt beibehalten : (Betrag in Franken pro Monat) Schwere Hilflosigkeit 940.- Mittlere Hilflosigkeit 588.- Leichte Hilflosigkeit (bei Aufenthalt in einem Heim abgeschafft) 235.- 5.2 IV-Leistungen Wie die AHV-Leistungen werden die Beträge der IV-Renten wie folgt beibehalten : (Betrag in Franken pro Monat berechnet auf eine volle Beitragsdauer) Minimum Maximum Ganze Rente 1 175.- 2 350.- Dreiviertelsrente 882.- 1 763.- Halbe Rente 588.- 1 175.- Viertelsrente 294.- 588.- - 6 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
Für erwachsene Versicherte, die in einem Heim wohnhaft sind, wurden neue Beträge der Hilflosenentschädigung festgesetzt. Die Beträge der IV- Hilflosenentschädigung sind folgende : (Betrag in Franken pro Monat) In einem Heim zuhause Schwere Hilflosigkeit 470.- 1'880.- Mittlere Hilflosigkeit 294.- 1'175.- Leichte Hilflosigkeit 118.- 470.- 6. Berufliche Vorsorge Der Bundesrat hat beschlossen in der beruflichen Vorsorge den Mindestzinssatz von 1.75 % zu belassen. Im Weiteren, um die Koordination zwischen der 1. und 2. Säule aufrechtzuerhalten, werden die Grenzbeträge wie folgt angepasst : (Beträge in Franken) Eintrittsschwelle oder minimaler Jahreslohn 21 150.- Minimaler jährlicher Koordinationslohn 3 525.- Maximaler jährlicher Koordinationslohn 59'925.- Koordinationsabzug 24 675.- Maximaler Jahreslohn 84 600.- 7. Familienzulagen 7.1 Beitragspflicht und Organisation Alle Arbeitgeber und alle Selbständigerwerbenden müssen angeschlossen sein und Familienzulagenbeiträge einzahlen, entweder bei : der ihrem Tätigkeitsbereich anerkannten Familienzulagenkasse (z.b. die FZ-Kassen unserer Institutionen CACI und CAFIA) oder der von ihrer AHV-Kasse verwalteten Familienzulagenkasse (z.b. unsere verwalteten Kassen : FER CIAF und CAFER) Die Fédération des Entreprises Romandes Wallis hat die zwischenberufliche Familienzulagenkasse der Fédération des Entreprises Romandes Wallis, unter dem Namen CAFER gegründet. Diese Kasse steht seit dem 1. Januar 2011 Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die Mitglied der FER-Vs sind, zur Verfügung. Unternehmen mit einer ausserkantonalen Betriebsstätte können für diese ebenfalls einen Anschluss bei der FER CIAF beantragen. - 7 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch
7.2 Beiträge der CACI CAFIA CAFER-angeschlossenen Arbeitgeber CACI Unabhängige Handelsbetriebe CAFIA Ingenieur- und Architekturbüros CAFER Fédération des Entreprises Romandes Anteil des Arbeitgebers in % Anteil des Arbeitnehmers in % Gesamtbeitrag SE- Beiträge ab 2013 3.1 % 0.3 % 3.4 % 1.5 % 3.1 % 0.3 % 3.4 % 1.5 % 3.1 % 0.3 % 3.4 % 1.5 % Selbständigerwerbende (SE) bezahlen Beiträge auf ihrem AHV-unterstelltem Einkommen. Das beitragsunterstellte Einkommen wurde auf eine Höchstgrenze von Fr. 126'000.00 pro Jahr gesetzt. 7.3 Kantonaler Berufsbildungsfonds Der Beitragssatz zugunsten des kantonalen Berufsbildungsfonds wird für das Jahr 2015 auf 1.00 Promille der massgebenden AHV-Löhne beibehalten. Personen mit einer selbständigerwerbenden Tätigkeit sind diesem Beitrag ebenfalls unterstellt. 7.4 Kantonale Walliser Familienzulagen (Betrag in Franken) Geburts- oder Adoptionszulage Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen (Betrag pro Kind) Kinderzulage bis zum erfüllten 16. Lebensjahr (1. und 2. Kind)* Kinderzulage bis zum erfüllten 16. Lebensjahr (ab 3. Kind)* Zulage für berufliche Ausbildung von 16 bis 25-jährig (1. und 2. Kind)** Zulage für berufliche Ausbildung von 16 bis 25-jährig (ab 3. Kind)** 2 000 3 000 275 375 425 525 * Der Anspruch auf Zulagen dauert für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, bis zum vollendeten 20. Altersjahr. ** Der Betrag der Zulage für berufliche Ausbildung wird ebenfalls vor dem 16. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind einer Ausbildung nachgeht, das einer Lehre, einer Sekundarschule 2. Grades, wie z.b. eine Handelsschule, eine Schule mit Diplomgrad oder ein Kollegium mit Gymnasiummatura, entspricht. Das Minimaleinkommen für Arbeitnehmer, das Anrecht auf Familienzulagen gibt, wird ab 1. Januar 2015 auf Fr. 587.00 pro Monat oder Fr. 7 050.00 pro Jahr festgesetzt. Das Höchsteinkommen für ein Kind in Ausbildung darf Fr. 2 350.00 im Monat oder Fr. 28 200.00 im Jahr nicht überschreiten. 7.5 Beiträge der Arbeitgeber mit einer ausserkantonalen Filiale Die Kasse FER CIAF ist in allen Kantonen anerkannt und tätig. Für Auskünfte über die verschiedenen angewandten Betragssätze in allen Kantonen stehen wir selbstverständlich zu Ihrer Verfügung. Ihre sozialen Einrichtungen Dieses Informationsrundschreiben gibt nur einen Überblick der geltenden Bestimmungen. Einzig das Gesetz ist bei der Regelung von Einzelfällen massgebend. Quelle : BSV - 8 - E-mail : cc1067@fer-valais-avs.ch