Unterschiede bei Audits

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Transkript:

Unterschiede bei Audits XVI. Fortbildungsveranstaltung der ARGE Plasmapherese e. V. (19. November 2016) Elke Weitershaus, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Inhalt 1. Definition und Rechtsgrundlage 2. Arten der Inspektionen 3. Inspektionen der Landesbehörden 2

1. Definition und Rechtsgrundlage 3

Der Begriff Audit stammt aus der Norm ISO 9000:2000 und wird meist nicht im Zusammenhang mit Besichtigungen der Arzneimittelaufsichtsbehörden genutzt. Rechtsgrundlage der Audits ist im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegt und wird Besichtigungen in den Betrieben oder Inspektion genannt. Der Begriff Inspektion stammt aus dem lateinischen - īnspectio Einsicht, Betrachtung, Untersuchung - in = hinein und spicere = sehen und bezeichnet im Allgemeinen eine Kontrolle. Durchführung einer offiziellen, behördlichen Überprüfung der Dokumente, Einrichtungen, Aufzeichnungen und sonstigen nach Beurteilung der Behörden relevanten Resourcen. (aus der Leitlinie der guten klinischen Praxis) 4

2. Arten der Inspektionen 5

Man unterscheidet: 1. Inspektionen der Bundesoberbehörden nach Arzneimittelgesetz (hier: Paul-Ehrlich-Institut) - 25 Abs. 8 AMG: Inspektionen im Rahmen der Entscheidung über eine Zulassung eines Fertigarzneimittels durch die Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde (hier: Landesbehörde) Pre-approval - Inspektionen - 62 Abs. 6 AMG: Inspektionen im Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken durch die zuständige Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde (hier: Landesbehörde) Pharmakovigilanz - Inspektionen 6

2. Inspektionen der Landesbehörden nach Arzneimittelgesetz 64 Abs. 3 i. V. m. 3a AMG: Inspektionen in Betrieben mit einer Herstellungserlaubnis nach 13 AMG - risikobasiert, im angemessenem Umfang und Zeitabständen, in der Regel alle 2 Jahre, allgemeine GMP Inspektionen unter Beteiligung von Mitarbeitern des Paul-Ehrlich-Instituts laut 64 Abs. 2 Satz 3 AMG - vor Erteilung einer Erlaubnis, Abnahme Inspektionen unter Beteiligung von Mitarbeitern des Paul-Ehrlich-Instituts laut 13 Abs. 4 AMG (Herstellungserlaubnis wird von der Landesbehörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut erteilt) 7

3. Inspektionen der Landesbehörden 8

16 Bundesländer mit Überwachungsbehörden: - Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesdirektion Sachsen - Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig - Regierungspräsidium Darmstadt - Bezirksregierung Düsseldorf - (s. www.zlg.de Rubrik Deutschland/ Länderbehörden) 9

Die Durchführung der Inspektionen der Landesbehörden erfolgt auf Grundlage von bundeseinheitlichen Rechtsnormen und ist im Rahmen des bundeseinheitlichen Qualitätssystem der Länder in der Arzneimittelüberwachung näher beschrieben. 10

Qualitätssysteme der deutschen Arzneimittelüberwachung (s. www.zlg.de) 11

Verfahrensanweisungen (VAW) des QS der deutschen Arzneimittelüberwachung (s. www.zlg.de unter Arzneimittel/Deutschland/Qualitätssystem) 12

Aide Mémoire (AiM) des QS der deutschen Arzneimittelüberwachung (s. www.zlg.de unter Arzneimittel/Deutschland/Qualitätssystem) 13

Verfahrensanweisung 07110205 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Inspektionen im Bereich GMP (s. auch 64 AMG) - Ankündigung mit Anforderung von Unterlagen - Vorbereitung (Akteneinsicht, Site Master File = Firmenbeschreibung, angeforderte Unterlagen, Planung, Teaminspektion) - Eröffnungsbesprechung - Durchführung (Räume, Ausrüstungen, Dokumentation) - Auswertung (behördenintern, Klassifizierung der Mängel) - Abschlussbesprechung mit Firma (ggf. mündliche Anordnung zur Abstellung von kritischen Mängeln) 14

Verfahrensanweisung 07110205 Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Inspektionen im Bereich GMP (s. auch 64 AMG) - Inspektionsberichtsentwurf mit Gelegenheit für die Firma zur Stellungnahme - Inspektionsbericht (einheitliches Format) - Maßnahmenplan der Firma und ggf. Bescheid mit Anordnungen zur Mängelabstellung (Terminsetzung) - Ausstellen eines GMP-Zertifikates und Eintrag in eine Datenbank - ggf. Information der Bundesoberbehörden 15

Nach Verfahrensanweisung VAW 07110205 sind unter 3.2 Arten von Inspektionen aufgeführt: - Abnahmeinspektion - allgemeine GMP-Inspektion - produkt- oder verfahrensbezogene Inspektion - Teilinspektion - Nachinspektion - anlassbezogene Inspektion 16

- Abnahmeinspektion: als Voraussetzung zur Erlaubniserteilung nach 13 AMG bei Änderungen der Erlaubnis in Bezug auf Räume und Einrichtungen auf Grund einer Anzeige nach 20 AMG Fokus: Räume und Ausrüstung vorhanden und qualifiziert, Personal vorhanden und geschult, Qualitätsmanagement vorhanden, Herstellungs- und Prüfanweisungen vorhanden einschl. Vorgabedokumente zur Protokollierung, (kurzer Rundgang zur Orientierung) Bei Änderungen der Erlaubnis: im Rahmen eines kontrollierten Änderungsverfahrens durchgeführt (Change-Control Verfahren, Rundgang durch die geänderten Bereiche) 17

- allgemeine GMP-Inspektion ausführlicher Rundgang dem logischen Weg des Ausgangsmaterials folgend vom Wareneingang (Spender, sonstiges Ausgangsmaterial) durch die Produktionsbereiche und die Qualitätskontrollbereiche zum Lager für freigegebene Fertigware Überprüfung der Unterlagen 18

- produkt- oder verfahrensbezogene Inspektion Überprüfung der Herstellung und Prüfung eines Produktes oder eines Herstellungsverfahrens vor Ort während der Tätigkeit und auf Grundlage der Dokumentation (meist bei Inspektionen im Blutbereich gewährleistet, da Mitarbeiter des Paul-Ehrlich-Instituts laut 64 Abs. 2 Satz 3 AMG ais Sachverständige an der Inspektion beteiligt sind) 19

- Teilinspektion Größere Betriebe können vom Inspektorat in Teile aufgeteilt werden. Alle Betriebsteile sollten innerhalb von 5 Jahren besichtigt werden. Beispiele für Teilbereiche: Qualitätskontrolle, Stammzellherstellung, Herstellung von sonstigen Blutprodukten 20

- Nachinspektion Überprüfung der Beseitigung von Fehlern und Mängeln vor Ort (sonst meist als Papierprüfung bzw. Überprüfung im Rahmen der nächsten Inspektion) 21

- anlassbezogene Inspektion meist bei Verbraucherbeschwerden oder Beanstandungen (kurzfristig terminiert oder ggf. ohne Ankündigung) Fokus: Ursache des Mangels, Ausmaß des Mangels 22

Nach Verfahrensanweisung VAW 07110205 ist unter 3.2.1 die Zusammensetzung des Teams aufgeführt: - Weitere Inspektoren, insbesondere Mitglieder der Expertenfachgruppen - Mitarbeiter von Arzneimitteluntersuchungsstellen der Länder - Mitarbeiter der Bundesoberbehörden (PEI laut 64 Abs. 2 AMG als soll Vorschrift bei Blutzubereitungen oder anderen Stoffen, die menschlicher Herkunft sind) - Sachverständige Das Team kann in Abhängigkeit von der Inspektion unterschiedlich zusammengesetzt sein. Die Entscheidung liegt beim Teamleiter (zuständiger GMP-Inspektor der Landesbehörde). 23

Bsp.: GMP-Inspektor/-en der Landesbehörde + PEI-Mitarbeiter GMP-Inspektor der Landesbehörde + PEI-Mitarbeiter + GMP- Inspektor einer anderen Landesbehörde (z. B. Mitglied der Expertenfachgruppe Qualifizierung/Validierung) Die PEI-Mitarbeiter nehmen in Abhängigkeit von der Art der besichtigten Einrichtung auf Anforderung der Landesbehörde teil: Mitarbeiter der Abteilung Hämatologie / Transfusionsmedizin, Fachgebiet 7/4 Transfusionsmedizin ( Zulassungsbearbeiter ) Einrichtungen, die nur Plasma zur Fraktionierung gewinnen: Mitarbeiter der Abteilung Mikrobiologie, Fachgebiet 1/1 Inspektionen biomedizinische Arzneimittel 24

Expertenfachgruppe 06 Vorstellung der Expertenfachgruppe 06 Blut / Blutprodukte: 25

Expertenfachgruppe 06 Vorstellung der Expertenfachgruppe 06 Blut / Blutprodukte: wurden 1998 auf Beschluss des Ländergremiums der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AG AATB) eingesetzt Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung verankert werden von der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten ( zlg ) betreut Mitgliedschaft eines Inspektors aus jedem Bundesland sowie Vertreter der Bundeswehr, PEI und Bundesministerium der Gesundheit stellen ein horizontales Arbeitsgremium dar 26

Expertenfachgruppe 06 Vorstellung der Expertenfachgruppe 06 Blut / Blutprodukte: geben Empfehlungen zur Harmonisierung des Vollzugs arzneimittelrechtlicher weiter, insbesondere durch Erstellung von Verfahrensanweisungen, Voten und Aide memoires dienen als Expertengremium zur Erstellung von Stellungnahmen zur Weiterentwicklung von Vorschriften schlagen Vertreter zur Teilnahme in europäischen Projektgruppen vor treffen sich halbjährlich zu einer eintägigen Sitzung mit einer abgestimmten Tagesordnung (Tagesordnungspunkte werden von den Mitgliedern eingebracht), Protokoll (vertraulich) 27

Wichtige Informationsquellen: www.zlg.de Unterschiede bei Audits Arzneimittelrecht Behörden- und Institutionsverzeichnis Qualitätssicherung in der Arzneimittelüberwachung 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? 29