Gesellschafterfremdfinanzierung Mehr dazu auf Seite 3. Definitionen heranzuziehen, soweit es selbst keine Begriffsdefinition enthält.



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Transkript:

NR. 1 - OKTOBER 2013 www.bdo.de INFOBRIEF RUSSLAND VERRECHNUNGSPREISE Verlautbarungen der Steuerbehörden Mehr dazu auf Seite 2 GEWINNSTEUER Gesellschafterfremdfinanzierung Mehr dazu auf Seite 3 Steuergesetzgebung Überblick Mehr dazu auf Seite 4 ÜBER BDO Editorial Vor ungefähr einem Jahr hatten wir an dieser Stelle über einen Gesetzesentwurf des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation zur Unterbindung der Nutzung von Offshore-Gesellschaften berichtet ( СА-20-7/348). Dieser Entwurf wurde so nicht umgesetzt. Allerdings wurde im Rahmen des Gesetzes gegen ungesetzliche Finanztransaktionen 134- FZ (s. Abschnitt 4 dieses Infobriefs) der Begriff des Nutzungsberechtigten gesetzlich definiert. Die Änderung betrifft zwar direkt ein Gesetz gegen Geldwäsche (Art. 3 Abs. 13 des Gesetzes N 115-FZ vom 7.8.2001) und kein Steuergesetz. Die Definition könnte aber insoweit von Bedeutung sein, als der Begriff regelmäßig auch in Doppelbesteuerungsabkommen verwendet wird und das russische Steuerrecht vorsieht, in anderen russischen Gesetzen enthaltene Definitionen heranzuziehen, soweit es selbst keine Begriffsdefinition enthält. Ungelöst bleibt für Steueragenten damit weiter die Frage, welchen Sorgfaltspflichten sie bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung eines Gläubigers hinsichtlich der Einholung von Informationen über die Identität des tatsächlich Nutzungsberechtigten nachkommen müssen, damit russische Steuerbehörden nicht nachträglich den Einbehalt russischer Quellensteuer von ihnen verlangen können. Immerhin ist mit der Definition ein Anfang gemacht. Hinweisen möchten wir auf das OMV Fachseminar Russisches Steuer- und Bilanzrecht am 29.10.2013 in Hamburg. Programm und Konditionen finden Sie auf unserer Website unter www.bdo.de/ veranstaltungen/oktober-2013/ Als eine der führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services sind wir der professionelle Partner für den Unternehmenserfolg unserer Mandanten. Mit über 1.900 Mitarbeitern an 24 Standorten in Deutschland stehen wir unseren Mandanten zur Seite und bieten anspruchsvolle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die zu einer Optimierung der bestehenden Markt- und Wettbewerbsposition beitragen. BDO ist Gründungsmitglied des internationalen BDO Netzwerks, eines seit 1963 bestehenden Netzwerks voneinander unabhängiger, rechtlich selbstständiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. www.bdo.de KONTAKT RA StB konsul tant po nalogam i sboram Leiter Russia Desk Richard Wellmann Telefon: +49 69 95941-263 E-Mail: richard.wellmann@bdo.de oder russia.desk@bdo.de

Infobrief Russland 1/2013 2 1. VERRECHNUNGSPREISE Erstmals für Wirtschaftsjahre ab 2012 finden die neuen gesetzlichen Regelungen über Verrechnungspreise Anwendung. Das Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation ( MinFin ) hatte zunächst eine Verfügung zu Form und Inhalt der jährlich durch die Steuerpflichtigen an die Steuerbehörden zu übermittelnden Informationen veröffentlicht (N MMB-7-13/524@ vom 27.7.2012, vgl. Infobrief 1/2012). Die vom MinFin darin gestellten Anforderungen gehen teilweise über den Gesetzeswortlaut hinaus, z.b. hinsichtlich der Angaben zur Art des kontrollierten Geschäfts, zu den Zolltarifnummern der ausgetauschten Waren, den Wirtschaftszweigcodes, dem Ursprungsland oder dem Beginn der Beförderung. Mittlerweile hat das Oberste Arbitragegericht entschieden, dass der Inhalt der Verfügung verfassungsgemäß ist (Entscheidung N 10012/13 vom 16.9.2013). Da noch zahlreiche Detailfragen hinsichtlich Informations- und Dokumentationspflichten offen waren, hatte sich der Gesetzgeber entschieden, für das Wirtschaftsjahr 2012 die Fristen zur Vorlage von Informationen auf den 20.11.2013 und zur Möglichkeit des erstmaligen Vorlageverlangens von Verrechnungspreis- Dokumentationen auf den 1.12.2013 zu verschieben (Gesetz N 39-FZ vom 5.4.2013). Zu einigen hat sich das MinFin in der Zwischenzeit geäußert: a) Nahe stehende Person und Vergleichszeitpunkt Das Schreiben 03-01-18/33535 vom 16.8.2013 richtet sich in erster Linie an Banken, betrifft aber mehrere Einzelaspekte, die auch für andere Steuerpflichtige von Interesse sind. So wird darin klargestellt, dass für die Frage des Nahestehens aufgrund unmittelbarer Beteiligung nur stimmberechtigte Anteile entscheidend sind. Eigene Anteile, die nach russischem Recht nicht stimmberechtigt sind, sind daher nicht zu berücksichtigen. Überkreuz- und Kreisbeteiligungen sollen nach Ansicht des MinFin als mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen sein. Weiter sollen Vergleichsdaten bei Transaktionen, die zu einem festen Preis ausgeführt werden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder Daten der drei vorangehenden Kalenderjahre herangezogen werden. Wenn Preise aufgrund einer Formel oder mathematischen Methode bestimmt werden, sind die Informationen ausschlaggebend, die während der Durchführung des Vertrages oder während der drei vorangehenden Kalenderjahre galten. b) Kommissionäre Während Kommissionsgut nicht in die Berechnung der Grenzen für kontrollierte Geschäfte einzubeziehen ist, fließen Kommissionen und Handelsvertreterprovisionen in die Berechnung ein (Schreiben 03-01-18/16708 vom 18.9.2013). c) Informationen zu Transaktionen Um seinen Informationspflichten über kontrollierte Geschäfte nachzukommen, hat das MinFin zwei Formulare eingeführt, Formular 1A und Formular 1B. In einem Schreiben (N OA-4-13/11860 vom 2.7.2013) erklärt das MinFin u.a., dass Transaktionen zu Gruppen zusammengefasst werden können. Für eine solche Gruppe reicht es aus, nur ein Formular 1A auszufüllen, wenn die wirtschaftlichen oder finanziellen Vertragskonditionen vergleichbar und die Gegenstände der Transaktionen identisch sind. Gleichwohl ist für jede einzelne dieser Transaktionen ein Formular 1B auszufüllen. Bei Dauerschuldverhältnissen soll es auch möglich sein, nur ein Formular 1B auszufüllen, wenn gleiche Waren zu gleichen Lieferkonditionen betroffen sind und sich nur das Volumen ändert. Bei unentgeltlich zugewendeten Gegenständen soll deren Marktwert angesetzt werden. d) Außenhandelsgeschäfte Außenhandelsgeschäfte mit bestimmten Waren wie z.b. Öl und Ölprodukten, Schwarz- und Buntmetallen, Dünger, Edelmetallen und Edelsteinen, die weltweit an Rohstoffbörsen gehandelt werden, unterliegen der Verrechnungspreiskontrolle ohne Rücksicht auf irgendwelche Transaktionsvolumina. Das Ministerium für Industrie und Handel veröffentlichte mit Verfügung 1598 vom 30.10.2012 eine Liste mit den entsprechenden russischen Warenzolltarifnummern. Mit Schreiben 03-01-18/26633 vom 29.7.2013 stellt das MinFin klar, dass Rohstoffe mit anderen als in der Verfügung genannten Warenzolltarifnummern nicht in diese Kategorie von kontrollierten Geschäften fallen können. e) Konzerninterne Leistungsverrechnung Im Juli wurde die Zulassung eines Falles zur Revision vor dem Präsidium des Obersten Arbitragegerichts, d.h. dem höchsten Gericht in Steuer- und Wirtschaftssachen, versagt ( MUMT (BAT), BAC-7048/13 vom 15.7.2013). Streitgegenstand waren im Rahmen eines Kostenumlagevertrages der MUMT, einer russischen Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns, belastete Kosten, die von dieser als Betriebsausgaben in Russland geltend gemacht worden waren. Der Fall illustriert die Risiken, die in Russland mit Kostenumlageverträgen verbunden sind. Zwar konnte der Steuerpflichtige im Streitfall neben Verträgen und Rechnungen auch Leistungsbestätigungen vorweisen. Letztlich unterlag er aber, weil ihm der Beweis nicht gelang, dass die vereinbarten Leistungen tatsächlich in einem Umfang bezogen worden waren, der die geltend gemachten Betriebsausgaben rechtfertigte. Der Fall war sicher insoweit außergewöhnlich, als die weiterbelasteten Beträge von einem Jahr zum nächsten um mehr als den Faktor 25 gestiegen waren.

Infobrief Russland 1/2013 3 2. GEWINNSTEUER a) Gesellschafterfremdfinanzierung Gemäß Art. 9 und 11 sowie dem Protokoll Nr. 3 zum DBA Deutschland/Russland sind Darlehenszinsen steuerlich unbeschränkt abzugsfähig, soweit unabhängige Unternehmen sie miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. Laut MinFin hatten sich die zuständigen deutschen und russischen Steuerbehörden ungeachtet dessen u.a. darauf verständigt, dass die jeweiligen nationalen Regelungen im Falle der Unterkapitalisierung verbundener Unternehmen angewendet werden können (Schreiben N 03-08-05 vom 1. 9. 2011). Die russische Rechtsprechung befürwortete bisher teilweise dem Protokoll Nr. 3 folgend einen unbeschränkten Zinsabzug (vgl. z.b. Continental Tyres RUS, 9. Arbitrage Appelationsgericht der Stadt Moskau A40-82055/11-91-354 vom 7.2.2012). Nunmehr bestätigte allerdings das Höchste Arbitragegericht der Russischen Föderation in einem Fall, in dem das DBA Deutschland/Russland Anwendung fand, dass die nationalen russischen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung Anwendung finden ( Gurowo-Beton, Entscheidung BAC-9469/13 vom 4.10.2013) und lehnte die Vorlage zur Überprüfung durch das Präsidium ab. Im Nar janmarneftegas-fall (FAS Region Moskau F05-14903/2011 vom 27.2.2012) hatte ein Gericht erstmals die russischen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung auch im Falle eines von einer ausländischen Schwestergesellschaft einer russischen Konzerngesellschaft gewährten Darlehens angewandt, weil es als erwiesen ansah, dass letztlich die ausländische Muttergesellschaft die Darlehensvergabe kontrollierte. Dem Gedanken der einheitlichen Kontrolle folgend, wandte mittlerweile ein weiteres Gericht diese Regelungen im Fall der Darlehensgewährung durch eine ausländische Schwestergesellschaft an ( Pirelli Tyre Services, Arbitragegericht Stadt Moskau, A40-58049/12 107-325 vom 19.12.2012). Im Unterschied zum Nar janmarneftegas-fall war im Pirelli-Fall keine tatsächliche Einflussnahme einer Obergesellschaft festgestellt worden. Rechtsmittel wurde gleichwohl nicht eingelegt. Daher lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob die Pirelli-Entscheidung, die durch ein Gericht 1. Instanz getroffen wurde, ein Einzelfall bleibt, weil sie auch nach Auffassung anderer Gerichte den Gedanken des Rechtsmissbrauchs überstrapaziert. b) Erhöhte Abschreibungen Eine gesetzliche Neuregelung untersagt bei der Berechnung der Höhe der Abschreibungen für Abnutzung die gleichzeitige Anwendung mehrerer abschreibungserhöhender Koeffizienten bei Vorliegen der dafür jeweils erforderlichen Tatbestandsmerkmale (Art. 259.3 Punkt 5 Steuerkodex der Russischen Föderation i.d.f. des Gesetzes 268-FZ vom 30.9.2013). c) Steuerliche Investitionsanreize Das Gesetz 267-FZ vom 30.9.2013 führt für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 1.1.2029 den Begriff des regionalen Investitionsprojekts ein. Ein solches Projekt ist in bestimmten Subjekten (Teilstaaten) im Fernen Osten der Russischen Föderation möglich. Es muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, u.a. auf die Produktion von Waren abzielen und ein Mindestinvestitionsvolumen von 50 Mio. RUR über einen Investitionszeitraum von maximal drei Jahren, bzw. 500 Mio. RUR über einen Investitionszeitraum von maximal fünf Jahren aufweisen. Die Minimalanforderungen können auf Ebene des jeweiligen Subjekts der Russischen Föderation erhöht werden. Teilnehmer eines regionalen Investitionsprojekts können in den Genuss von reduzierten Gewinnsteuersätzen gelangen, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren, die infolge der Umsetzung des Projekts produziert wurden, nicht weniger als 90% ihrer Einnahmen ausmachen. Der Regel-Gewinnsteuersatz beträgt 20%; 2% fließen in den Föderalen Haushalt, 18% in den Haushalt des jeweiligen Subjekts der Russischen Föderation. Für Projektteilnehmer beläuft sich der föderale Teil über zehn Jahre auf 0%, der Subjekt-Teil während der ersten fünf Jahre nach Verkauf von infolge Umsetzung des Projekts produzierten Waren auf höchstens 10% und während der zweiten fünf Jahre auf mindestens 10%. Auch eine Reduzierung der Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen ist möglich. Transaktionen zwischen einem Teilnehmer eines regionalen Investitionsprojekts, der die oben genannten vergünstigten Steuersätze anwendet, und einer nahe stehenden Person mit Sitz in der Russischen Föderation gelten ab dem 1.1.2014 ohne Rücksicht auf den Umfang der Transaktion als kontrollierte Geschäfte im Sinne der Vorschriften über Verrechnungspreise. 3. EINKOMMENSTEUER a) Ansässigkeitsbescheinigung In seinem Schreiben vom 16.9.2013 (N OA-4-13/16590@) führt das MinFin aus, dass ein Steueragent bei Vorliegen einer nicht mit Apostille versehenen Ansässigkeitsbescheinigung zwar zur Zahlung der einzubehaltenden Quellensteuer herangezogen werden kann, weil ein Verstoß gegen die Haager Konvention vom 5.10.1961 vorliege. Andererseits kann er aber nicht wegen des Nicht-Einbehaltens zur Verantwortung gezogen werden, weil es Sache des Gläubigers der quellensteuerpflichtigen Erträge sei, die Ansässigkeitsbescheinigung ordnungsgemäß legalisiert beizubringen. Das Schreiben erging im Zusammenhang mit einem Beschluss des Präsidiums des Höchsten Arbitragegerichts der Russischen Föderation

Infobrief Russland 1/2013 4 ( 15638/12 vom 16.4.2013), dem ein Fall zugrunde lag, der das DBA Russland/Vereinigtes Königreich betraf. Während das MinFin in Bezug auf Bescheinigungen aus dem Vereinigten Königreich bereits auf die Notwendigkeit einer Apostille hingewiesen hatte (Schreiben N 03-08-05/1 vom 12.4.2012), hatte es in Bezug auf deutsche Ansässigkeitsbescheinigungen mit Schreiben N 03/08-05/2 vom 9.10.2008 erklärt, dass eine Apostillierung nicht erforderlich sei. b) Vermögensbezogene Abzüge Das Gesetz 212-FZ vom 23.7.2013 fasst die gesetzliche Regelung über vermögensbezogene Abzüge neu. Im Rahmen der Neuregelung wurde u.a. die steuerliche Berücksichtigung von Zinsaufwendungen zur Herstellung oder Anschaffung von Wohnraum oder Wohngrundstücken geändert. Einerseits wird mit Wirkung ab 1.1.2014 der Abzug der Höhe nach auf 3 Mio. RUR begrenzt. Andererseits entfällt die Voraussetzung, dass die Darlehen von russischen Organisationen oder Einzelunternehmern stammen müssen. 4. STEUERGESETZGEBUNG a) Gesetz gegen ungesetzliche Finanztransaktionen Das Gesetz 134-FZ vom 28.6.2013 zur Bekämpfung ungesetzlicher Finanztransaktionen bringt auch Änderungen des Steuerkodex der Russischen Föderation, insbesondere im Bereich des Umsatzsteuerrechts, mit sich. So werden mit Wirkung ab dem 30.7.2013 die Befugnisse der Steuerbehörden bei der Prüfung Steuerpflichtiger in mehreren Stufen ausgeweitet. Zunächst können nicht nur wie bisher Auskünfte, sondern darüber hinaus auch Dokumente von dritten Personen angefordert werden. Ab dem 1.1.2014 werden Steuerbehörden u.a. bei Überprüfung einer korrigierten Steuererklärung, die eine niedrigere Steuer oder (höhere) Verluste enthält, die Vorlage bestimmter Unterlagen durch den Steuerpflichtigen an Amtsstelle innerhalb von 5 Tagen verlangen. Tauchen im Rahmen einer Prüfung an Amtsstelle Unstimmigkeiten innerhalb der Umsatzsteuererklärung(en) eines oder mehrerer Steuerpflichtiger auf, kann ab dem 1.1.2015 die Vorlage bestimmter Unterlagen gefordert werden. Außerdem wird im Zusammenhang mit der Überprüfung von Umsatzsteuererklärungen an Amtsstelle auch die Befugnis zur Inspektion der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen eingeräumt. b) Gesetz 153-FZ vom 2.7.2013 Um die Anzahl von Gerichtsverfahren vor staatlichen Arbitragegerichten zu reduzieren und das Rechtsbehelfsverfahren zu vereinheitlichen, werden Regelungen über die Bestandskraft von Akten der Steuerbehörden über Betriebsprüfungen sowie das Rechtsbehelfsverfahren geändert. So wird insbesondere die Durchführung eines Vorverfahrens für das Vorgehen gegen sämtliches Handeln oder Unterlassen von Steuerbehörden grundsätzlich obligatorisch. Allein Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen des Föderalen Steuerdienstes können direkt auf gerichtlichem Wege angefochten werden. c) Gesetz 248-FZ vom 23.7.2013 Zu den durch dieses Gesetz eingeführten Änderungen gehören insbesondere die Verlängerung der Einspruchsfristen bei Anfechtung von Akten über Betriebsprüfungen und Rechtsverletzungen von 15 bzw. 10 Tagen auf einen Monat sowie die Einführung der Möglichkeit von Bankgarantien bei Verlängerung von Fristen zur Zahlung von Steuerverbindlichkeiten. Ab dem 1.1.2014 wird eine gesetzliche Grundlage für den verbesserten Austausch von Informationen zwischen Ausländer- und Steuerbehörden bei ausländischen Staatsangehörigen, die ein Arbeitsvisum erhalten, geschaffen. d) Gesetz 263-FZ vom 30.9.2013 Das Gesetz nimmt mit Wirkung ab dem 1.1.2014 Änderungen betreffend die Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen vor. So wird die Steuer auf Erdöl um rund 5% gegenüber dem laufenden Jahr erhöht. Die Besteuerung der Gewinnung von Gaskondensat wird vollkommen neu geregelt. Während bisher feste Steuersätze je 1.000 Kubikmeter galten, werden zukünftig bei der Berechnung der Steuer Koeffizienten einzubeziehen sein, die u.a. den Schwierigkeitsgrad der Ausbeute und die Transportkosten berücksichtigen. e) Gesetz 268-FZ vom 30.9.2013 Das Gesetz sieht eine Reihe steuer- und zollrechtlicher Anreize zur Förderung von Kohlenwasserstoff- Rohstoffen bei Erschließung neuer auf dem russischen Kontinentalschelf und unter dem Meer gelegener Lagerstätten vor. Dazu gehören Möglichkeiten der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes im Bereich der Gewinnsteuer und der Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen, der Anwendung eines Nullsteuersatzes im Bereich der Umsatzsteuer sowie Vergünstigungen im Bereich der Vermögen- und der Transportsteuer sowie die Befreiung von Zollabgaben für bestimmte Waren. f) Gesetz 269-FZ vom 30.9.2013 Nur die Verbrauchsteuern auf Autobenzin der Klassen 4 und 5 werden ab 1.1.2014 stärker steigen als bisher geplant. Das Gesetz enthält zahlreiche Detailregelungen hinsichtlich Entstehung, Befreiung, Fälligkeit, Sicherheitengestellung und Erstattung von Verbrauchsteuern.

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