INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1816a der Landeshauptstadt München Becker-Gundahl-Straße (nördlich), Bahnlinie München - Wolfratshausen/ Holzkirchen (westlich) - östlicher Teilbereich - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1816a der Landeshauptstadt München Becker-Gundahl-Straße (nördlich), Bahnlinie München - Wolfratshausen/ Holzkirchen (westlich) - östlicher Teilbereich - vom... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Becker-Gundahl-Straße (nördlich), Bahnlinie München - Wolfratshausen/Holzkirchen (westlich) - östlicher Teilbereich - wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 22.12.1999, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 10.09.2002, und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan (Plan über die Baulinienänderung an der Wilbrechtstraße zwischen Allescher Straße. und Bahnlinie München-Holzkirchen, festgesetzt mit rechtskräftiger Regierungs-Entschließung vom 29.11.1960, Nr. IV B5-13369 W 23) wird durch diesen Bebauungsplan Nr. 1816a verdrängt. 2 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche ganz mitzurechnen. (2) Die gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgesehene Überschreitung der zulässigen Grundfläche wird ausgeschlossen. 3 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (1) Im gesamten Planungsgebiet sind Gebäude mit maximalen Gebäudefrontlängen/-breiten bis 37 m zulässig. (2) Im Planungsgebiet sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 10 bis 40 zulässig. 4 Firsthöhe Die in der Planzeichnung eingetragenen Firsthöhen der Baukörper beziehen sich auf die im Plan eingetragenen Höhenbezugspunkte.
2 5 Einfriedungen (1) Im Bereich der festgesetzten Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen" sind Einfriedungen unzulässig. (2) Ansonsten sind im Planungsgebiet nur offene sockellose Einfriedungen in Form von Hecken und Staketenzäunen mit einem Mindestabstand von 5,0 m zu den Gehrechtsflächen und den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen zulässig. 6 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO werden außerhalb der Bauräume ausgeschlossen, ausgenommen sind Nebenanlagen nach Art. 8 und Art. 44 BayBO. 7 Tiefgaragen, Rampen, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze (1) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. (2) Die Tiefgaragen und -rampen sind nur innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie in der festgesetzten umgrenzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. (3) Bei Errichtung innerhalb der festgesetzten umgrenzten Fläche für Tiefgaragen im Vorgartenbereich ist die Tiefgarage um 1,20 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (4) Bei Pflanzung von großen Bäumen (Wuchshöhe > 20 m) auf Tiefgaragen sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,20 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ ist auch eine entsprechende Aussparung innerhalb der Tiefgarage möglich. (5) Die Errichtung offener Stellplätze wird ausgeschlossen. 8 Dienstbarkeiten Von der festgesetzten Lage und Breite der Geh- und Radfahrrechtsflächen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn z.b. technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 9 Sicherung des Entwässerungskanals Die im Plan festgesetzte Leitungsrechtsfläche zur Sicherung des im Planungsgebiet verlaufenden Hauptentwässerungskanals darf weder über- noch unterbaut bzw. auf- oder angeschüttet werden und ist von Großbaumpflanzungen freizuhalten. 10 Lärmschutz (1) Folgende Bereiche liegen im Lärmeinwirkungsbereich der Becker-Gundahl-Straße und der Bahnlinie München - Wolfratshausen/Holzkirchen: a) Bauräume nördlich entlang der ausgebauten Becker-Gundahl-Straße; b) Bauräume entlang der Bahnlinie.
3 In diesen Bereichen sind bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen. Für die Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind für die genannten Bereiche folgende Lärmpegelbereiche zugrundegelegt: Bereich a): Bereich b): Lärmpegelbereich II in einer Tiefe bis zu ca. 15 m von der südlichen Umgriffsgrenze des Bebauungsplanes; Lärmpegelbereich I ab einer Tiefe von 15 m von der südlichen Umgriffsgrenze des Bebauungsplanes; Lärmpegelbereich III in einer Tiefe bis zu ca. 30 m von der östlichen Umgriffsgrenze des Bebauungsplanes; Lärmpegelbereich II in einer Tiefe von 30 m bis 70 m von der östlichen Umgriffsgrenze des Bebauungsplanes; Lärmpegelbereich I ab einer Tiefe von 70 m von der östlichen Umgriffsgrenze des Bebauungsplanes. (2) Entlang der Bahnlinie sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsräume überwiegend auf der dem Bahnlärm zugewandten Seite liegen. (3) Innerhalb der an der Ostseite des Planungsgebietes als landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen" festgesetzten Fläche des Baugrundstücks ist entlang der festgesetzten Bauräume ein von Norden nach Süden durchgehender Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand, ggf. in Kombination, in einer Höhe von 3,00 m und mit einem Mindestabstand von 5,0 m zur westlichen Grenze der Dienstbarkeitsfläche zu errichten. 11 Erschütterungsschutz Entlang der Bahnlinie sind Gebäude, die in einem Abstand bis zu 45 m von der Bahntrasse errichtet werden, mit Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen durch die Bahnlinie München - Wolfratshausen/Holzkirchen auszustatten. Dabei darf die bewertete Schwingstärke K B gemäß DIN 4150 V - Teil 2 in Wohnungen und vergleichbaren Räumen die folgenden Werte nicht überschreiten: tagsüber K B < 0,07 nachts K B < 0,05 12 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten und artengerecht zu pflegen. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgeschlossen. Die Pflanzgrößen betragen für große Bäume mindestens 20/25 cm Stammumfang, für mittelgroße und kleine Bäume mindestens 18/20 cm Stammumfang. (2) Für die im Plan als Fläche zu begrünen und zu bepflanzen" festgesetzten Bereiche sind Bäume und Sträucher unter Begünstigung von standortgerechten, vorwiegend heimischen Arten zu pflanzen und zu erhalten. Dabei ist pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großer Laubbaum zu pflanzen.
4 (3) Die im Plan als Fläche landschaftsgerecht zu gestalten und begrünen" festgesetzten Randbereiche des Baugebiets sind als abgestufte Eingrünung des Siedlungsrandes mit freiwachsenden Sträuchern und Bäumen in Anlehnung an die Artenzusammensetzung des Landschaftsbestandteils zu bepflanzen und extensiv zu pflegen. Dabei ist pro 200 m² dieser Fläche mindestens ein großer Baum der potentiell natürlichen Vegetation zu pflanzen. (4) Die als Fläche landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen" festgesetzte öffentliche Grünfläche ist in Anlehnung an die Artenzusammensetzung des Landschaftsbestandteils zu bepflanzen und so weit als möglich extensiv zu pflegen. Dabei ist pro 200 m² dieser Fläche mindestens ein großer Baum der potentiell natürlichen Vegetation zu pflanzen. (5) Für den als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen" festgesetzten Bereich ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept zu erstellen. Auf dieser Fläche ist die standorttypische Vegetation (trockener Saumbereich/Halbtrockenrasen) zu entwickeln. Diese Fläche ist extensiv zu pflegen. (6) Der Weg im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils ist in seiner vorhandenen Beschaffenheit zu erhalten. Ausnahmsweise sind erforderliche Ausbesserungsmaßnahmen im Bereich der Wegedeckschicht zulässig. (7) Für die im Plan als zu pflanzen" festgesetzten Bäume sind standortgerechte, heimische Laubbäume (Mindeststammumfang 20/25 cm) zu verwenden. (8) Die erforderlichen Anlagen für Abfallbehälter sowie die seitlichen Begrenzungen der Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sind, soweit sie nicht in andere bauliche Anlagen integriert werden, flächig zu begrünen und in dieser Weise zu erhalten. (9) Die Fuß- und Radwegeflächen dürfen nicht vollständig versiegelt werden. Sie sind als wassergebundene Decke auszuführen. (10) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist, soweit technisch möglich, oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. (11) Bodenmodellierungen werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der zulässige Lärmschutzwall mit -wand an der Ostseite des Planungsgebietes. (12) Die an der Ostseite des Planungsgebietes zulässige Lärmschutzwand ist beidseitig flächig mit hochwüchsigen ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (13) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 13 Inkrafttreten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.