Akteursvielfalt Windenergie an Land Herausforderungen, Akteursdefinition, mögliche Sonderregelungen BMWi UAG Bürgerenergie, 25.9.2015 Corinna Klessmann, Silvana Tiedemann, Fabian Wigand
Herausforderung bei der Definition von Sonderregelungen zur Wahrung der Akteursvielfalt > Akteursvielfalt ist kein statischer Zustand wer soll geschützt werden? > Herausforderung der treffsicheren und missbrauchsfreien Abgrenzung der bevorzugten Akteure/Projekte > Sonderregelungen haben fast immer Rückwirkungen auf die eigentliche Ausschreibung bzw. die nicht privilegierten Akteure/Projekte > Sonderregelungen sollten eng begrenzt werden, aber wenig Daten über die betroffenen Mengen > Trade-off zwischen Akteursvielfalt, Effizienz und Effektivität > Im Folgenden keine Empfehlung, sondern transparente Analyse von Optionen 2
Welche spezifischen Herausforderungen können sich für kleine Akteure stellen? (1) > Transaktionskosten: im Vergleich zu den Investitionskosten gering abschreckender Effekt aus nicht-ökonomischen Gründen möglich > Unsicherheit über das Wettbewerbsniveau: Informationen über deutschlandweit stattfindende Flächenausweisung u.u. nicht vorhanden Zuschlag und Förderhöhe unsicher Einwerbung von Eigenkapital zur Projektplanung wird erschwert > Pönale/Bürgschaft im Rahmen der Projektfinanzierung: Bereitschaft der Banken, Bürgschaft auszustellen, prinzipiell von der Attraktivität der Windprojektfinanzierung und der Kundenbeziehung abhängig 3
Welche spezifischen Herausforderungen können sich für kleine Akteure stellen? (2) > Zuschlagsrisiko: Abschreckende Wirkung, da Risikostreuung bei kleinen Portfolios schwerer ist Einwerbung von Eigenkapital zur Projektplanung wird erschwert > Anfälligkeit im Fall eines (zeitweise) intensiven Wettbewerbs: Schnelle Verdrängung vom Markt möglich, da kleinere Portfolios weniger Raum zur Mischfinanzierung von weniger rentablen Projekten bieten > Erzeugungskosten von Projekten kleiner und großer Akteure: strukturell unterschiedlich, im Ergebnis jedoch momentan ähnlich möglicherweise bereits bestehende, kleine Unterschiede könnten durch Ausschreibung relevant werden Kosten könnten zukünftig divergieren 4
Akteursdefinition: Für welche Akteure könnten ggf. Sonderregelungen gelten? > Kleinst- und Kleinunternehmen KU-Definition: < 50 Mitarbeiter, 10 Mio Euro Umsatz-/Bilanzsumme) KU-Definition schützt kleine Projektierer sowie kleine und mittlere Bürgerenergieprojekte Verflechtung von Unternehmen wird berücksichtigt Implementierung und Missbrauchsgefahr bedarf weiterer Prüfung/Diskussion > Weiter zu prüfende Fragen Ist die Einführung eines akteursbezogenen Kriterium in einer Ausschreibung sinnvoll, deren Elemente ansonsten projektgebunden sind? Welche Folgefragen ergeben sich daraus (z.b. Weiterverkauf von Projekten an andere Unternehmen möglich?) Wann und für welchen Zeitraum muss ein Bieter das KU-Kriterium einhalten? Wie geht man mit neu gegründeten KUs um? Welche Missbrauchsrisiken entstehen durch Unternehmensverflechtungen und Projektgesellschaften? 5
Akteursdefinition: Zusätzliche Abgrenzungskriterien (KU+) > Bieter mit geringer Teilnahmehäufigkeit (z.b. 1x/a) Mögliche Ausgestaltung: KU dürfen mit einem Projekt pro Jahr von Sonderregelung profitieren; weitere Projekte erhalten keine Vergünstigung Relativ treffsicher, da direkter Bezug zur Portfoliogröße In Kombination mit KU-Kriterium vermutl. kein wesentlich erhöhter Prüfaufwand Implementierung und Missbrauchsgefahr bedarf weiterer Prüfung/Diskussion > Weiter zu prüfende Fragen Welche Missbrauchsrisiken entstehen durch Unternehmensverflechtungen und Projektgesellschaften? Kann die Menge hinreichend eingeschränkt werden oder sind weitere Kriterien notwendig (z.b. Begrenzung der Projektgröße) 6
Optionen für Sonderregelungen Unterstützende Maßnahmen außerhalb der Ausschreibung Bevorzugte Behandlung innerhalb der Ausschreibung Ausnahme von Ausschreibung Teilrückerstattung der Projektentwicklungskosten bei Nichtbezuschlagung Option 1 Bieterberatung und Qualitätskontrolle von Geboten Option 2 Andere Teilnahmebedingungen Option 3 Mindestquote oder Bonus Differenzierte Preisregel (Uniform für kl. Akteure) Option 4 Option 5* Administrative Vergütung Kopplung an die Ausschreibungsergebnisse mehrerer Runden *nur perspektivisch relevant 7
Option 1: Bieterberatungen und Qualitätskontrollen von Geboten > Solche Angebote können als Sowieso-Maßnahmen ( no regret ) gelten > Abschreckungseffekt der Transaktionskosten kann gemindert werden > Geförderte Angebote sollten nur für Klein- und Kleinstunternehmen gelten (Budgetgründe) > Es sind keine negativen Rückwirkungen auf die Ausschreibung zu erwarten > Die Wirkung zur Sicherung der Akteursvielfalt ist begrenzt 8
Optionen 2 und 3: Gesonderte Teilnahmebedingungen Option 2 Option 3 Sonderregelung Pönale durch Absenkung der Förderhöhe ersetzen Differenzierte Preisregel (Uniform für kl. Akteure) Akteursdefinition KU KU Adressierte Herausforderung Schwierigkeit, Bürgschaft ohne Festlegung auf projektfinanzierende Bank zu erlangen Unsicherheit über Bewertung des eigenen Projektes am Markt (Aufschläge auf Gebot vs. Kosten Verzögerung) Wirksamkeit Akteursvielfalt gering - mittel gering - mittel Auswirkung auf allgemeine Ausschreibung/Zielsetzung gering - mittel gering ZusätzlicheMengenbegrenzung erforderlich? vermutl. nein vermutl. nein 9
Optionen 4 und 5: Ausnahmen von der Ausschreibung Sonderregelung Option 4 Option 5* Ausnahme + administrative Vergütung Akteursdefinition KU mit 1 Projekt/Jahr Adressierte Herausforderung Abschreckung von Vorentwicklung durch Zuschlagsrisiko und Unsicherheit über Zuschlagspreis Ausnahme + Kopplung Vergütung an Ausschreibungsergebnis(se) KU mit 1 Projekt/Jahr Abschreckung von Vorentwicklung durch Zuschlagsrisiko und ggfs. Unsicherheit über Zuschlagspreis Wirksamkeit Akteursvielfalt Auswirkungauf allgemeine Ausschreibung/ Zielsetzung Zusätzliche Mengenbegrenzu ng erforderlich? groß (abhängig von Kostendeckung) mittel - groß Evtl. mittel groß (abhängig von Kostendeckung) mittel - groß Evtl. 10
Nicht weiter verfolgte Option: Absenkung der materiellen PQ > Vorschlag: Grundsätzlich ist die BImSchG Teilnahmevoraussetzung für die Ausschreibung. Lediglich kleine Akteure (KUs) erhalten die Möglichkeit auch ohne BImSchG ein Gebot abzugeben. > Verzicht auf die BImSchG-Genehmigung als Teilnahmevoraussetzung für kleinere Akteure (KUs) könnte Abschreckungseffekt der Vorentwicklungskosten reduzieren > Aber: Kostenunsicherheit und Risiko des Fluch des Gewinners (nicht kostendeckende Zuschläge) steigt > Geringere Realisierungswahrscheinlichkeit > Weitere Parameter (abgesicherte Pönale, Realisierungsfristen, alternative Teilnahmebedingungen) müssten angepasst werden Sonderregelung stellt das entwickelte Ausschreibungsdesign an sich in Frage. 11
Nicht weiter verfolgte Abgrenzungskriterien > Bürgerenergie als Abgrenzungskriterium > Bürgerenergie als Begriff unscharf > möglicherweise missbrauchsanfällig und rechtlich angreifbar > De-Minimis-Grenze Vorteil: in Beilhilferichtlinien explizit genannt Nachteil: Einschränkung der Flächenkulisse durch Parkverkleinerungen; erhöhter Verwaltungsaufwand durch Aufspaltungen von Genehmigungen; Bremsung des technischen Forstschritts bei niedrigen MW-Grenzen > Standortbezogene Abgrenzung Vorteil: kann Zubau und Flächenausweisung an schlechteren Standorten gewährleisten Nachteil: verringerte Effizienz; verschiebt Zuschlagsrisiken, Ausgleich über Anpassung des Referenzertragsmodells vermutl. sinnvoller 12
Zusammenfassung > Ein kleineres Portfolio verschärft die Herausforderungen, mit denen Akteure durch die Einführung von Ausschreibungen konfrontiert werden > Beratungsangebote sind No-regret -Optionen mit begrenzter Wirkung > Optionen, die die Herausforderungen besser adressieren, haben gleichzeitig eine größere Rückwirkung auf die allgemeine Ausschreibung und die Ziele Effizienz/Effektivität > Denkbare Optionen Innerhalb der Ausschreibung: Pönale durch Absenkung der Förderhöhe ersetzen; differenzierte Preisregel Ausnahme von der Ausschreibung: administrative Vergütung, Kopplung der Vergütung an Ausschreibungsergebnis(se) > Das KU-Kriterium erscheint die treffsicherste Abgrenzung, ggf. kombiniert mit der Teilnahmehäufigkeit pro Bieter. Missbrauchsfragen und weitere Folgefragen müssen vertieft geprüft werden. 13
> Dr. Corinna Klessmann > Ecofys > Albrechtstraße 10 c 10117 Berlin Deutschland > T: +49 (0)30 29773579-21 > E: c.klessmann@ecofys.com > I: www.ecofys.com 14