Bodenordnung durch Umlegung

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Transkript:

Bodenordnung durch Umlegung ( 45 79 Baugesetzbuch) Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückszwangstauschverfahren garantiert den Fortbestand des Eigentums dient dem gerechten Ausgleich unterschiedlicher Interessen löst Konflikte bei der Umsetzung städtebaulicher Planungen Umlegung schafft zweckmäßig geschnittene Grundstücke wirtschaftlich nutzbares Bauland Vertrauen Rechtssicherheit Umlegung bedeutet Erarbeitung und Durchsetzung kompromissfähiger Lösungen schnelle Verwirklichung von städtebaulichen Planungen kostengünstige Baulandmobilisierung nachhaltige Stadtentwicklung 1

Umlegungsausschuss der Landeshauptstadtt Schwerin Umlegung ein Instrument zur Schaffung von selbstständig bebaubaren neuen Grundstücken Vorher Nachher Allgemeines Sollen planungsrechtlich als Bauland ausgewiesene Gebiete oder Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einer baulichen Nutzung zugeführt werden, ist es notwendig, dass die Grundstücke für die bauliche Nutzung nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet sind. Liegen diesee Voraussetzungen nicht vor, sind Bodenordnungs maßnahmen erforderlich. Die Bodenordnung kann privatrechtlich über notarielle Kauf sich die Eigentümer untereinander oder und Tauschverträge erfolgen (freiwillige Bodenordnung). Dies setzt voraus, dasss mit Käufern über die zu tauschenden oder zu kaufenden Grundstücke oder Grundstücksteile einschließlich des dafür zu vereinbarenden Wertes (Kaufpreis) einig werden. Das Baugesetzbuch ( 45 84 BauGB) hält die folgenden gesetzlichen Verfahren (amtliche Bodenordnung) bereit: Die Umlegungg ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückszwangstauschverfahren, um unbebaute oder bebaute Grundstücke so umzugestalten, dasss auf den neuen Grundstücken die planungsrechtlichh festgesetzten, öffentliche und private Nutzung rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich vollzogen werden kann. Die vereinfachte Umlegung versucht mittels Flächenaustausch von möglichst wertgleichen Grundstücksteile zwischen benachbarten Grundstücken bzw. die einseitige Zuteilung von Splittergrundstückenn eine geordnete Bebauung einschließlich der erforderlichen Erschließung herbeizuführen und zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände beizutragen. In beiden Verfahren wird ein Interessenausgleich unter den beteiligten Grundstücks eigentümern, sowie zwischen Grundstückseigentümern, Mietern und Pächtern einerseits c/o Vermessungs und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust - Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin, 2

und der Allgemeinheit andererseits angestrebt. Beide Verfahren werden gegenüber der Enteignung durch ihren überwiegend privatnützigen Charakter abgegrenzt. Was passiert in der Umlegung? Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückszwangstauschverfahren. Die einzelnen Verfahrensschritte sind im Ablaufschema (siehe Anlage) für die Durchführung einer Baulandumlegung auf der Grundlage eines Bebauungsplangebietes dargestellt. Umlegungsverfahren sind auch ohne Bebauungsplan innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Gebiete im Sinn von 34 BauGB) durchführbar, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ableiten lassen. Alle im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch vereinigt (Umlegungsmasse). Jeder Grundstückseigentümer hat an dieser Umlegungsmasse einen bestimmten prozentualen Anteil. Vorweg werden die Flächen ausgeschieden, die gemäß 55 Abs. 2 BauGB als örtliche Verkehrsflächen, Flächen für Grünanlagen, einschließlich Kinderspielplätze oder Schutzflächen, sowie Flächen zum Ausgleich im Sinne des 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt sind. Die verbleibenden Flächen bilden die Verteilungsmasse. Aus ihr werden den beteiligten Grundeigentümern entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen zweckmäßig gestaltete bebauungsfähige Grundstücke zugeteilt. Diese sollen mindestens den gleichen Verkehrswert und nach Möglichkeit die gleiche oder eine gleichwertige Lage wie die alten Grundstücke haben. Die Verteilung der Baugrundstücke im Umlegungsverfahren wird entweder nach dem Verhältnis der Werte oder der in die Umlegung eingebrachten Flächen vorgenommen ( 56 BauGB). Eine Verteilung nach Flächen (Flächenumlegung gemäß 58 BauGB) kommt hauptsächlich in einem Gebiet zur Anwendung in dem die einbezogenen Grundstücke etwa gleiche Bodenwerte haben. In der Landeshauptstadt Schwerin wird bisher ausschließlich die Wertumlegung ( 57 BauGB) durchgeführt, um die sehr unterschiedlichen Wertverhältnisse innerhalb der Verfahrensgebiete besser berücksichtigen zu können. Dabei werden die Bodenwerte vor der Umlegung als Einwurfswerte, die Werte der durch die Umlegung gebildeten Baugrundstücke als Zuteilungswerte bezeichnet. Der Wert der Verteilungsmasse liegt in der Regel höher als der der Umlegungsmasse, weil die neuen Grundstücke (Zuteilungsgrundstücke) besser und höherwertiger nutzbar sind als die Bestandsgrundstücke (Einwurfsgrundstücke). Die jeweiligen Werte werden vom Umlegungsausschuss festgestellt. Sollte es nicht möglich sein die nach 57 errechneten Anteile tatsächlich in Form von Grundstücken zuzuteilen, so findet ein Ausgleich in Geld statt ( 59 Abs. 2 BauGB). Das neu gebildete Zuteilungsgrundstück wird in der Regel an der Stelle liegen, wo sich das Einwurfsgrundstück befand, jedoch werden die Grundstücksgrenzen entsprechend den im 3

Bebauungsplan vorgegebenen Festsetzungen angepasst. Bei der Zuteilung der neu gebildeten Grundstücke kann es notwendig werden, dass einem Beteiligten Flächen zu Eigentum zugewiesen werden, auf denen sich Gebäude oder andere Werte befinden. Soweit der Verkehrswert der neuen Grundstücke durch diese "Werte" über den Bodenwert hinausgeht, wird hierfür ein Geldausgleich festgesetzt ( 60 BauGB). In der Regel handelt es sich hierbei um Gebäude oder andere Anlagen, die entsprechend der Ausweisungen im Bebauungsplan beseitigt werden müssen und keinen Wert mehr haben. Sollte in besonderen Fällen einem Grundstückseigentümer im Umlegungsgebiet kein Grundstück zugewiesen werden können, so kann mit seiner Zustimmung auch ein Ersatzgrundstück nach 59 Abs. 4 BauGB außerhalb des Umlegungsgebietes bereitgestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Eigentümer eine Geldabfindung für das gesamte Einwurfsgrundstück erhält. Wie erfahre ich, dass ich Umlegungsbeteiligter bin? Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung kann gleichzeitig, soweit die Notwendigkeit dazu besteht, die Umlegung angeordnet werden ( 46 BauGB). Diese Anordnung selbst ist kein Verwaltungsakt. Sie ist der Auftrag an den Umlegungsausschuss bodenordnerisch tätig zu werden. Zur Vorbereitung der Einleitung des Umlegungsverfahrens verschafft sich die Geschäftsstelle anhand der bestehenden Eigentumsstruktur einen Überblick zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen. Liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes vor, so prüft die Geschäftsstelle im Auftrag des Umlegungsausschusses die Grundstücksverhältnisse in Bezug auf die Planfestsetzungen und stellt fest, wie das Umlegungsgebiet zweckmäßigerweise zu begrenzen ist. Die betroffenen Eigentümer sind gemäß 47 Abs. 1 BauGB anzuhören. Die Ergebnisse werden im Umlegungsausschuss beraten und zur Beschlussfassung der Stadtvertretung vorgelegt. Diese wägt ab, ob und wann ein Umlegungsverfahren einzuleiten ist. Der Beschluss über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ( 47 BauGB) als erster Verwaltungsakt der Verfahrensdurchführung wird im Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird ein Umlegungsvermerk in Abteilung II der betreffenden Grundbücher, als Hinweis auf die Veränderungssperre ( 51 BauGB) eingetragen. Das Grundbuchamt sendet den Eigentümern und den Inhabern der im Grundbuch eingetragenen Rechte eine Eintragungsmitteilung. Was habe ich zu beachten? Vom Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens bis zur abschließenden Regelung ist für bestimmte Verfügungen oder Veränderungen in Bezug auf ein Grundstück die Genehmigung des Umlegungsausschusses nach 51 BauGB erforderlich. Damit ist sicher gestellt, dass ohne Kenntnis des Umlegungsausschusses keine Änderungen im Gebiet 4

vorgenommen werden. Eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Umlegung entweder wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden soll. Im Einzelnen bedürfen zum Beispiel die Veräußerung oder die Bebauung eines Grundstückes der Genehmigung, ebenso die Belastungen in Abt. III des Grundbuches durch Hypotheken oder Dienstbarkeiten in Abteilung II, aber auch wertsteigernde oder wertmindernde Änderungen am Grundstück, am Gebäude oder sonstigen Anlagen. Besondere Bedeutung erfährt hier die entsprechende Genehmigung des Umlegungsausschusses für neu abzuschließende Miet oder Pachtverträge oder die Verlängerung alter Verträge. Eigentümer die ohne die Genehmigung vorab beantragt zu haben, einen Mietoder Pachtvertrag nach Einleitung des Verfahrens abschließen, können später keine Entschädigung für eine verfahrensbedingte vorzeitige Aufhebung beanspruchen. Mieter oder Pächter können ebenfalls zu Umlegungsbeteiligten werden, wenn sie ihre Rechte ordnungsgemäß angemeldet haben. Wird eine Umlegung im Sanierungsgebiet durchgeführt, so ist die Genehmigung nach 51 BauGB nur notwendig, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach 144 BauGB nicht besteht. Wie wird die Umlegung durchgeführt? Auf Grundlage der konkreten Festsetzungen eines Bebauungsplanes wird ein Konzept erarbeitet, das alle zur Durchführung des Umlegungsverfahrens erforderlichen Einzelregelungen enthält. In vielen Fällen wird die Umlegung bereits eingeleitet, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan noch nicht in allen Details festliegt. Hierdurch wird dem Umlegungsausschuss schon früh die Möglichkeit gegeben, vorbereitende Maßnahmen zur schnellen Durchführung des Verfahrens zu treffen. Er kann im Interesse der Beteiligten noch auf die Bebauungsplanung Einfluss nehmen. Der Zuteilungsentwurf wird mit allen Umlegungsbeteiligten eingehend erörtert. Bei dieser Erörterung können die Umlegungsbeteiligten ihre Wünsche und speziellen Anregungen vorbringen. Nachdem alle Beteiligten gehört wurden, werden unter Abwägung der Interessen aller Umlegungsbeteiligten die endgültigen Regelungen festgelegt und als Umlegungsplan vom Umlegungsausschuss beschlossen ( 66 BauGB). Neben dem Umlegungsplan bietet das Baugesetzbuch durch die Bestimmung im 76 BauGB auch die Möglichkeit, die erforderlichen Regelungen, nicht in einem Plan zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihrer Gesamtheit durchzuführen, sondern diese Regelungen vorab als Einzelfälle zu beschließen. Hierdurch kann besser und schneller auf die besonderen speziellen Belange des einzelnen Eigentümers Rücksicht genommen werden, so zum Beispiel, wenn der Neubau eines Hauses von einer Grundstücksregelung abhängt oder schon frühzeitig eine Abfindung in Geld oder mit einem Ersatzgrundstück als Lösung feststeht. 5

Welche Rechtsmittel gibt es? Nach Bekanntmachung der Einleitung des Umlegungsverfahrens kann ein Beteiligter Widerspruch gegen die Einbeziehung seines Grundstückes in das Verfahren einlegen. Sollten die Vorstellungen des Umlegungsausschusses und der Beteiligten nicht in Übereinstimmung zu bringen sein oder sollte sich ein Umlegungsbeteiligter durch die Aufstellung des Umlegungsplanes in seinen Rechten benachteiligt fühlen, so besteht als nächste Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Beschluss einzulegen. Die Verwaltungsakte sind im Verfahrensschema (Seite 7) rot gekennzeichnet. Der weitere Rechtsweg führt in beiden Fällen über die Kammer für Baulandsachen beim Landgericht bis zur Revision beim Bundesgerichtshof (siehe hierzu 217, 220, 229 und 230 BauGB). Wer führt die Umlegung durch? Die Bodenordnung ist wie die Bauleitplanung eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde ( 46 BauGB). Durch Beschluss der Stadtvertretung am 27.11.1992 ist ein ständiger, mit Befugnis zur Durchführung von Bodenordnungsverfahren ausgestatteter Umlegungsausschuss für die Landeshauptstadt Schwerin gebildet worden ( 46 (2) BauGB) i.v.m. der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung UmlALVO M V vom 15. November 2006, GL.Nr. B 213 1 7). Die Aufgabe des Umlegungsausschusses Schaffung der eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für eine zügige und kostengünstige Umsetzung der Bauleitplanung ist aus dem Aufgabenbereich der Stadtvertretung herausgenommen. Der Umlegungsausschuss ist eine mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Behörde und als solche ein Organ der Landeshauptstadt Schwerin. Seine Mitglieder sind weisungsunabhängig und entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Durch seine Zusammensetzung aus drei Fachmitgliedern (Vermessungsingenieur, Jurist, Bewertungssachverständiger) und zwei Mitgliedern der Stadtvertretung wird einerseits eine hohe fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit und andererseits eine Verbindung zum Entscheidungsgremium über die Bauleitplanung sichergestellt. Die folgenden fünf Mitglieder und deren Stellvertreter wurden durch die Stadtvertretung entsprechend den Vorgaben 2 Umlegungsausschussverordnung gewählt: 6

Funktion Mitglied Stellvertreter/in Vorsitzender mit Befähigung zum höheren verm. techn. Verwaltungsdienst Ulrich Frisch Horst Menze Mitglied mit Befähigung zum Richteramt Mitglied mit Sachkunde in der Grundstücksbewertung Mitglied der Gemeindevertretung Mitglied der Gemeindevertretung Beate Görke Peter Kutschke Frank Fischer (SPD) Dr. Hagen Brauer (CDU) Ulrike Jahn Riedel Jörg Neiseke Thoralf Menzlin (DIE LINKE) Rolf Steinmüller (Unabhängige Bürger) Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen des Umlegungsausschusses vor und setzt diese entsprechend der Beschlussfassung um. Sie führt die Erörterungsgespräche mit den Beteiligten und den betroffenen Fachämtern. Die folgenden Mitarbeiter der Geschäftsstelle stehen Ihnen als Ansprechpartner für Ihre Fragen und Wünsche gerne zur Verfügung: Telefon: (0385) 545 2700 Fax: (0385) 545 2709 Name Position Zimmer Durchwahl E Mail Mario Stenzel Geschäftsführer 2.079 2753 MStenzel@Schwerin.de Dorin Wille Torsten Tasler stellv. Geschäftsführerin Geschäftsstelle 2.080 2.082 2754 2752 DWille@Schwerin.de TTasler@Schwerin.de Antje Wendland Geschäftsstelle 2.080 2755 AWendland@Schwerin.de Kerstin Rieck Geschäftsstelle 2.082 2773 KRieck@Schwerin.de Ausführliche Informationen und gesetzliche Grundlagen finden Sie im Internet unter: www.schwerin.de/umlegungsausschuss. 7

Verfahrensschema zum Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch ( 45 79 BauGB) in der Landeshauptstadt Schwerin Planung Hauptverfahrensschritte Arbeitsschritte Bebauungsplan Vorüberlegungen, Aufstellungsbeschluss nach 2 BauGB, Bebauungsplanentwurf, frühzeitige Bürgerbeteiligung Prüfen der Vorraussetzungen Umlegungsanordnung nach 46 BauGB durch Beschluss der Stadtvertretung Vorbereitung zur Einleitung des Verfahrens Beschaffung der Bestandsunterlagen: Grundbuchamt, Katasteramt und andere Fachämter, Anhörung der Beteiligten ( 47 BauGB) Umlegungsbeschluss (Verwaltungsakt) nach 47 BauGB durch Beschluß der Stadtvertretung, Bezeichnung des Gebietes und der beteiligten Grundstücke ( 52 BauGB), Ortsübliche Bekanntmachung ( 50 BauGB) im Stadtanzeiger der Landeshauptstadt Schwerin, Rechtsbehelfsfrist 1 Monat Rechtswirkungen Eintragung des Umlegungsvermerks nach 54 BauGB, Verfügungs- und Veränderungssperre nach 51 BauGB, Gesetzliches Vorkaufsrecht nach 24 (1) Nr.2 BauGB Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze Bestandskarte und Bestandsverzeichnis nach 53 BauGB, Nachweis des alten Bestandes und Erfassung aller Beteiligten, Öffentliche Auslegung: 1 Monat Ermittlung der Einwurfs- und Zuteilungswerte Erstellung eines Zuteilungsentwurfes Erörterung nach 66 BauGB mit den Beteiligten (ggf. Überarbeitung des Zuteilungsentwurfes) Planreife nach 33 BauGB Vorwegnahme der Entscheidung nach 76 BauGB (Verwaltungsakt) * über die Eigentums- und Besitzverhältnisse einzelner Grundstücke bei Einverständnis der Beteiligten, Rechtsbehelfsfrist 1 Monat; Abschnittsweise Herstellung der Erschließungsanlagen, Bebauung einzelner Grundstücke möglich Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach 10 BauGB Vorzeitige Besitzeinweisung nach 77 (1) BauGB (Verwaltungsakt) * in die örtlichen Flächen für öffentliche Zwecke,Rechtsbehelfsfrist 1 Monat; Herstellung der Erschließungsanlagen Umlegungsplan oder Teilumlegungsplan (Verwaltungsakt) * nach 66-70 BauGB, Nachweis des neuen Bestandes und aller anderen Entscheidungen in Umlegungskarte und -verzeichnis, ortsübliche Bekanntmachung im Stadtanzeiger der Landeshauptstadt Schwerin,Rechtsbehelfsfrist 1 Monat; Auszug an Beteiligte Vorzeitige Besitzeinweisung nach 77 (2) BauGB (Verwaltungsakt) * in die Baugrundstücke, Rechtbehelfsfrist 1 Monat; Bebauung der Grundstücke In-Kraft-Treten (Verwaltungsakt) * nach 71 BauGB des (Teil-) Umlegungsplanes durch Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit, Rechtsbehelfsfrist 1 Monat; teilweises Inkrafttreten möglich Rechtswirkungen Die neuen Grundstücke und Rechte treten außerhalb des Grundbuches an Stelle der alten ( 72 BauGB); Erlöschen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach 51 BauGB Vollzug des (Teil-) Umlegungsplanes nach 72 BauGB Finanzielle Abwicklung nach 64 BauGB Berichtigung der öffentlichen Bücher nach 74 BauGB (Grundbuch, Liegenschaftskataster, Baulastenverzeichnis) 8