Auswahlkriterien OP Berlin EFRE

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Transkript:

Auswahlkriterien OP Berlin EFRE 2014-2020 beschlossene Vorlage für den Begleitausschuss am 25.6.2015 Stand: 25.06.2015 Berichterstattung zur Aktion - KMU-Fonds: Ansprechpartner: Frau Quasbarth, ggf. Herr Pflücke (SenWiTechForsch/Referat IV D) - Meistergründungsprämie: Ansprechpartner: Herr Pflücke (SenWiTechForsch /Referat IV D) 1

Inhalt 1. Vorbemerkung... 3 2. Allgemeine Bemerkungen und Grundsätze für die Projektauswahl... 3 2.1 Allgemeine Bemerkungen... 3 2.2 Allgemeine Kriterien... 4 3. Aktionsspezifische Auswahlkriterien... 6 3.1 Prioritätsachse 2 Produktivität der Wirtschaft... 7 3.2.1 Aktion 2.1: KMU-Fonds... 7 3.2.2 Aktion 2.4: Meistergründungsprämie... 9 2

1. Vorbemerkung Die durch den Begleitausschuss zu genehmigenden Auswahlkriterien stützen sich auf folgende Grundlagen: Eine Auswahl nach vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ist Voraussetzung dafür, dass ein Projekt oder ein Bündel von Projekten als Vorhaben im Rahmen des EFRE-Programms gefördert werden kann (Artikel 2, Absatz 9 sowie als Basis Artikel 125, Absatz 3 der VO (EU) 1303/2013) Allgemeine Verordnung ). Der EFRE beteiligt sich nur dann an den Ausgaben, wenn diese Auswahl nach der vom Begleitausschuss gebilligten Methodik und Kriterien vorgenommen wird (Artikel 110, Absatz 2 a, VO (EU) 1303/2013). In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125, Absatz 3 der VO (EU) 1303/2013) a) geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und nach Billigung anwenden, die i) sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen; ii) nicht diskriminierend und transparent sind; iii) den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 (Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung) und 8 (Nachhaltige Entwicklung) der VO (EU) 1303/2013) Rechnung tragen. Durch die Bescheinigungsbehörde muss bestätigt werden, dass die verbuchten Ausgaben für Vorhaben getätigt wurden, die den geltenden Kriterien entsprechen (Artikel 126, c, VO (EU) 1303/2013). 2. Allgemeine Bemerkungen und Grundsätze für die Projektauswahl 2.1 Allgemeine Bemerkungen Für eine Finanzierung aus dem EFRE kommen nur Vorhaben in Betracht, die mit geltendem europäischem und nationalem Recht konform sind, insbesondere mit folgenden Regelungen: dem EG-Vertrag (insbesondere Art. 158 EG-Vertrag), den aufgrund des EG-Vertrages erlassenen Rechtsakten, insbesondere den jeweils gültigen aktuellen Verordnungen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, den Europäischen 3

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, dem Haushaltsrecht des Landes Berlin und der Europäischen Union, dem Beihilferecht, dem Vergaberecht für öffentliche Aufträge, den jeweils für die einzelnen Aktionen aufgeführten Förderrichtlinien, Verfahrensvorschriften oder Gesetzen in der jeweils gültigen Fassung, den Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung. 2.2 Allgemeine Kriterien Grundsätzlich ist ein Vorhaben nur dann EFRE-förderfähig, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt: Das Vorhaben ist aus fachpolitischer Sicht zweckmäßig und trägt zur Erreichung der spezifischen Ziele des Operationellen Programms des EFRE bei. Die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Begünstigten ist nachgewiesen. Die Höhe der Projektkosten ist wirtschaftlich angemessen. Die Gesamtfinanzierung ist gesichert. Das Vorhaben und seine Förderung sind konform mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. 4

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen. Ein Vorhaben darf nicht bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt worden sein, bevor der Antrag auf Förderung gestellt wurde (Artikel 65, Absatz 6, VO (EU) Nr. 1303/2013). Ein Vorhaben muss innerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden. Eine Durchführung außerhalb des Programmgebiets (aber innerhalb der Union) ist möglich, wenn das Vorhaben Vorteile für das Programmgebiet bringt und der Begleitausschuss dem zugestimmt hat (Artikel 70, Absätze 1 und 2, VO (EU) Nr. 1303/2013). Ein Vorhaben muss dauerhaft sein. Bei der Förderung von Großunternehmen darf kein signifikanter Arbeitsplatzverlust an anderen bestehenden Standorten des Großunternehmens in der EU entstehen. Es werden die Querschnittsziele des Operationellen Programms (Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit) gemäß der Artikel 7 (Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung) sowie Artikel 8 (Nachhaltige Entwicklung) der VO (EU) Nr. 1303/2013 beachtet. Insbesondere gilt: Die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sind sicherzustellen. Die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist zu gewährleisten. Vorhaben, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beinhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Begünstigte, die diese Zielsetzungen verfolgen. Alle aus dem Programm mitfinanzierten Projekte und Aktivitäten müssen den geltenden Umweltgesetzen und Vorschriften genügen. Wo nennenswerte negative Umwelteffekte möglich sind, greifen rechtliche Vorgaben, in denen Grenzwerte festgelegt oder Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Neben diesen allgemeinen gelten für die einzelnen Aktionen die jeweils gesondert vorgelegten Kriterien. 5

Die Auswahl der Vorhaben obliegt den dafür verantwortlichen Stellen auf Grundlage des für die Umsetzung des Operationellen Programms geltenden Verwaltungs- und Kontrollsystems oder auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung, die die VB mit ZGS zur Delegation von Aufgaben geschlossen hat. 3. Aktionsspezifische Auswahlkriterien Die Auswahlkriterien werden für jede Aktion in einer separaten Tabelle dargestellt. Für jede Aktion gelten dabei: Kriterien zur Erreichung des spezifischen Ziels der entsprechenden Investitionspriorität, aktionsspezifische Kriterien, die sich vor allem aus der jeweiligen Rechtsgrundlage sowie teilweise zusätzlichen Kriterien für die EFRE-Beteiligung ergeben. teilweise über die allgemeinen Kriterien hinausgehende Kriterien zu den Querschnittszielen. Im Folgenden sind die Aktionen jeweils tabellarisch aufgelistet. Es erfolgt zunächst eine Darstellung der Rechtsgrundlage, des Fördergegenstands und der Antragsberechtigten. Diese Punkte sind hier nur nachrichtlich dargestellt, um den Kontext der Förderung näher zu erläutern. Für die Genehmigung durch den Begleitausschuss sind ausschließlich die folgenden Aspekte relevant: Kriterien zur Erreichung des spezifischen Ziels, aktionsspezifische Auswahlkriterien, der räumliche Geltungsbereich, aktionsspezifische Kriterien zur Erreichung der Querschnittsziele (QZ). 6

3.1 Prioritätsachse 2 Produktivität der Wirtschaft 3.2.1 Aktion 2.1: KMU-Fonds Rechtsgrundlage Förderfähigkeitsbestimmungen KMU-Fonds Fördergegenstand Gegenstand der Förderung sind: - Darlehen für Gründungen und KMU - Finanzierungen von Gründung, Wachstum und Innovationsaktivitäten - Verbesserung der Kapitalstruktur von Unternehmen Damit sollen die Anzahl von Gründungen und Arbeitsplätzen sowie die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die insbesondere aufgrund zu geringer Eigenkapitalausstattung strukturelle Probleme beim Kreditzugang haben, erhöht werden. Antragsberechtigte / Endbegünstigte Unternehmen, insbesondere KMU, Freiberufler sowie natürliche Personen (Gründerinnen und Gründer) mit Sitz oder Betriebsstätte in Berlin Räumlicher Geltungsbereich Das Projekt muss im Land Berlin durchgeführt werden. Kriterien zur Erreichung des spezifischen Ziels Aktionsspezifische Auswahlkriterien - Erleichterter Zugang zu Finanzierungen / Darlehen - Unterstützung von Gründungen - Unterstützung von betrieblichen Investitionen - Hoher Anteil von Industrie und wissensintensiven Dienstleistungen Auf Ebene der Aktion (Finanzinstrument): Die Projektauswahl erfolgt auf Grundlage einer Ex-Ante-Evaluierung. Kriterien für die Unterstützung von Finanzinstrumenten mit Mitteln des EFRE sind demnach: - Ein Bedarf für den Einsatz öffentlicher Mittel, etwa wegen einer Marktschwäche bei der Unternehmens- / Gründungfinanzierung - Kohärenz des Instruments zu anderen öffentlichen Angeboten - Ein Mehrwert des Einsatzes europäischer Mittel und Hebeleffekte - Beiträge zum spezifischen Ziel der IP - Konsistente Investitionsstrategie hinsichtlich Zielgruppe und Art des Instruments Ergebnis der Ex-Ante-Bewertung Die Analyse von Marktschwächen und Investitionsanforderungen im Rahmen der Ex-Ante-Bewertung hat gezeigt, dass für Investitionen im Gründungs- und Wachstumsbereich insgesamt mit einer beträchtlichen Nachfrage nach öffentlichen Finanzierungen zu rechnen ist. Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Marktanalyse sowie der Kohärenz- und Mehrwertprüfung, dass die gesamte Nachfrage von Unternehmen mit Finanzierungsschwierigkeiten im Gründungs- und Wachstumsbereich das geplante Fondsvolumen um mehr als das Zweieinhalbfache übersteigt. Aufgrund der flexiblen Einsatzmöglichkeit der Fondsmittel ist der rechnerisch zu konstatierende Schwerpunkt auf Bestandsunternehmen unkritisch. Kritischer für den Erfolg des Fonds ist das nicht konkurrenzfreie Verhältnis zu zwei KfW-Instrumenten, die theoretisch durchaus auch für jene Unternehmen attraktiv sein können, die aktuell noch von Finanzierungsschwierigkeiten berichten. Da es jedoch durchaus plausibel ist, dass die IBB im Zusammenarbeit mit den Geschäftsbanken vor Ort über eine bessere Marktkenntnis, den besseren Zugang zu den regionalen Unternehmen sowie schnellere und schlankere Beratungs- und Bearbeitungsverfahren verfügt und zudem bereit ist, auch bei geringeren Sicherheiten Kredite zu gewähren, kann sie mit ihrem geplanten Angebot potenziell Mehrwert schaffen: denjenigen Unternehmen den Kreditzugang (doch noch) zu ermöglichen, denen er sonst versagt bliebe. 7

Der KMU Darlehensfonds kann zusammen mit den anderen Instrumenten, die im OP für die Erhöhung der Produktivität der Berliner Wirtschaft in der zweiten Prioritätsachse vorgesehen sind, einen wirksamen Betrag leisten. Er ermöglicht Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen sowohl für Klein- und Kleinst- wie auch für mittelgroße und größere Unternehmen, insbesondere auch Kreditvergaben an Unternehmen mit geringerer Bonität, die sonst allenfalls nur teilweise zustande kämen. Die Einrichtung des KMU-Fonds wird von der Ex-Ante-Bewertung auch im vorgesehenen Umfang empfohlen. Im Bereich der Wachstumsfinanzierung sollten hinreichende Marketing- und Betreuungsaktivitäten zur Bekanntmachung des neuen Angebotes vorgesehen werden. Auf Ebene der Endbegünstigten (nachrichtlich) - Tragfähiges Unternehmenskonzept - Planmäßige Verzinsung und Tilgung der gewährten Mittel gewährleistet - Ausreichendes betriebswirtschaftliches Know-how Prioritär werden KMU aus Industrie und wissensintensiven DL unterstützt. Aktionsspezifische Kriterien zur Erreichung der Querschnittsziele Auf Ebene der Aktion (Finanzinstrument) keine besonderen Kriterien jenseits der allgemeinen Kriterien und Bestimmungen des Landes und beauftragter Einrichtungen (IBB). Auf Ebene der Endbegünstigten (nachrichtlich): Soweit die jeweils zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung bereitstehenden Mittel nicht zur Berücksichtigung aller Anträge ausreichen, ist bei gleicher Risikoposition eine Förderpräferenz zu Gunsten von Unternehmen, die durch Frauen gegründet oder geführt werden, vorgesehen. 8

3.2.2 Aktion 2.4: Meistergründungsprämie Rechtsgrundlage Richtlinien für die Förderung von Existenzgründungen im Handwerk (Meistergründungsprämie), kofinanziert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Vom 07.12.2014. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2015 in Kraft und endet am 31. Dezember 2017. Fördergegenstand Antragsberechtigte Kriterien zur Erreichung des spezifischen Ziels Aktionsspezifische Auswahlkriterien Räumlicher Geltungsbereich Aktionsspezifische Kriterien zur Erreichung der Querschnittsziele Gefördert werden Betriebsgründungen, Übernahmen von Betrieben oder tätigen Beteiligungen des Antragstellers (mind. 30 % Anteil am Kapital, muss über eine Sperrminorität verfügen) in dem Handwerk, zu dessen Ausübung der Meister bzw. die Meisterin durch die Prüfung berechtigt ist und die eine nachhaltige Existenz erwarten lassen (Basisförderung). Werden im Rahmen der Existenzgründung zusätzliche Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze geschaffen, so kann der Gründungsprozess in einer zweiten Stufe mit einer zusätzlichen Prämie unterstützt werden (Arbeitsplatzförderung). Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in Berlin, die sich innerhalb von drei Jahren nach Ablegung der deutschen Meisterprüfung in dem dem Antrag zugrunde liegenden Handwerk selbständig machen oder sich mit Ausnahmebewilligung gemäß 8 der Handwerksordnung selbständig machen und innerhalb des von der Handwerkskammer gesetzten Zeitraums den Nachweis der bestandenen Meisterprüfung erbringen. - Beitrag zum Gründungsgeschehen und zur Wettbewerbsintensität im Handwerk - Beitrag zur Investitionstätigkeit und zum Aufbau eines modernen Kapitalstocks - Der Gründer / die Gründerin muss eine erfolgreiche Meisterprüfung in dem dem Antrag zugrunde liegenden Handwerk abgelegt haben. - Die Meisterprüfung darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen - Alternativ zu den ersten beiden Punkten: Es liegt eine Ausnahmebewilligung gemäß 8 der Handwerksordnung 1 vor und innerhalb des von der Handwerkskammer gesetzten Zeitraums wird der Nachweis der bestandenen Meisterprüfung erbracht. - Es darf keine unselbstständige oder andere selbstständige Tätigkeit neben dem Handwerksbetrieb ausgeübt werden. - Für die Arbeitsplatzförderung ist der Nachweis (innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf von drei Jahren) über die Schaffung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine/n Arbeitnehmer/ in Vollzeit oder von entsprechenden Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 % der Vollzeit - über zusammengerechnet mindestens 12 Monate oder die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes unter Zahlung von branchenüblicher Ausbildungsvergütung für mindestens 12 Monate zu erbringen. 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle: Sie kann beantragt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk sowie im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich nachgewiesen sind. Die Gründung muss im Land Berlin stattfinden. Keine aktionsspezifischen Kriterien 9