Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 02/2015 Dienstag, 27.01.2015 1BInhaltsverzeichnis Nr. 03 Bekanntmachung der Einladung zur Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Seppenrade 04 Bekanntmachung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Hofstelle Grube 05 Bekanntmachung über die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Wieschebrink 5 6 8 4
03/2015 J G S E i n l a d u n g Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Seppenrade (Jagdgenossen) werden hiermit zu einer Genossenschaftsversammlung eingeladen, die am Dienstag, 10. März 2015 um 19.00 Uhr auf dem Hofe Vormann, 59348 Lüdinghausen-Seppenrade, Ondrup 36 stattfindet. Lüdinghausen, 25.01.2015 Tagesordnung: gez. Schnieder Vorsitzender 1. Verlesen der Niederschrift der letzten Genossenschaftsversammlung 2. Jahresrechnung für die Geschäftsjahre 2012/2013 und 2013/2014 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung 5. Wahl von Rechnungsprüfern 6. Beschluss über die Haushaltspläne 2015/2016 und 2016/2017 7. Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung 8. Neuverpachtung der 11 Jagdbezirke zum 01.04.2017 Übertragung der Regelungen nach 8 Abs. 2 Buchst. c, e und f der Satzung auf den Jagdvorstand gem. 8 Abs. 3 der Satzung: Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Verfahren und Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen Zuschlagserteilung bei der Jagdverpachtung 10. Informationen und Neuigkeiten aus den einzelnen Jagdbezirken 11. Verschiedenes 5
04/2015 B E K A N N T M A C H U N G der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Hofstelle Grube Der Rat der hat in seiner Sitzung am 18.07.2013 die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Hof Grube beschlossen. Der Flächennutzungsplan wurde im Bereich der ehemaligen Hofstelle Grube dahingehend geändert, dass die aktuelle Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft aufgehoben wurde und in die Festsetzung Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Museum/Dokumentationszentrum historisches ländliches Bauen ausgewiesen wurde. Die Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die Flächennutzungsplanänderung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt. 6
Die Flächennutzungsplanänderung wird ab sofort mit Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dieser Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Borg 2, Zimmer 311, 59348 Lüdinghausen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: 1. Nach 215 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Gem. 44 Absatz (3) Satz 1 und 2 und Absatz (4) BauGB (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Absatz (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdinghausen, 26.01.2015 gez. Borgmann 7
05/2015 B E K A N N T M A C H U N G über die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Wieschebrink Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, den Bebauungsplan Wieschebrink zu ändern. Die 11. Änderung des Bebauungsplanes Wieschebrink soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Hierzu wird nun die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung gem. 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Es ist geplant, im Bereich der Seppenrader Str. 26-28 die für das Gewerbegebiet eng umgrenzten Einzelhandelszulässigkeiten der bislang gültigen Bebauungsplanfassung künftig auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts 2011 und seiner Grundsätze zu erweitern. Exemplarisch ist die Ansiedlung einer Tankstelle, einer Schnell-Gastronomie, einer KFZ-Waschstraße und eines Reifenservice/- händlers geprüft worden. Neben dem Vorentwurf für die 11. Änderung sind die folgenden umweltrelevanten Informationen, die in der zugehörigen Begründung aufgeführt sind, verfügbar: die Feststellung, dass keine schutzwürdigen bzw. geschützten Biotope betroffen sind, die Feststellung, dass durch die Planänderung keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt erforderlich werden, die Aussage, dass über die bisher bereits vorhandenen Zulässigkeiten keine weiteren Immissionskonflikte ausgelöst werden, die Feststellung, dass die Grenzwerte gem. 39 BImSchV zu Emissionsbelastungen nicht erreicht werden, die Feststellung, dass eine Störung oder gar Gefährdung der geschützten, lokalen Tierpopulation nicht zu erwarten ist. ein Immissionsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner, das die grundsätzliche Umsetzungsfähigkeit der o.g. exemplarischen Ansiedlungen aufzeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Der Geltungsbereich dieser geplanten Bebauungsplanänderung ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt. 8
Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Vorentwurf zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Wieschebrink mit Begründung in der Zeit vom 03.02.2015 bis einschließlich 23.02.2015 während der Dienststunden, und zwar - Mo.-Mi. von 8.30 Uhr 12.30 Uhr und 14.00 Uhr 16.00 Uhr - Do. von 8.30 Uhr 12.30 Uhr und 14.00 Uhr 17.00 Uhr - Fr. von 8.30 Uhr 12.30 Uhr im Rathaus, Borg 2, Zimmer 309 311, 59348 Lüdinghausen, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Hinweis: Irrtümlich ist im Amtsblatt 12/2014 (vom 23.12.2014) der Auslegungszeitraum vom 26.01.2014 bis einschließlich 23.02.2014 benannt worden. Bei der schriftlichen Erstellung der Bekanntmachung lag ein Datumsfehler vor. Die erneute Bekanntmachung korrigiert den Auslegungszeitraum in das Jahr 2015. De facto besteht selbstverständlich seit dem 26.01.2015 die Möglichkeit die Planunterlagen einzusehen. Während dieser Zeit können zu dem Vorentwurf Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Lüdinghausen, 26.01.2015 gez. Borgmann 9
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