Frankreich: Veränderte Anwendbarkeit der EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie

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Transkript:

Kundenmitteilung Custody - Tax D036 2. Juli 2007 Frankreich: Veränderte Anwendbarkeit der EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie Hintergrund Clearstream Banking 1 setzt ihre Kunden darüber in Kenntnis, dass die französischen Finanzämter nach der Denkavit International -Entscheidung vom 14. Dezember 2006 einen Erlass veröffentlicht haben, in dem sie ihre Entscheidung mitteilen, die Umsetzung der EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ändern. Bislang kann eine EU-Muttergesellschaft nach dem französischen Quellensteuersystem für Dividenden in der durch eine Umsetzung der EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie 90/435/EWG geänderten Fassung eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn unter bestimmten Bedingungen ihre Beteiligung am Kapital (und an den Stimmrechten) der Tochtergesellschaft wie folgt bestimmte Schwellen übersteigt: 25 % in den Jahren 2003 und 2004 20 % in den Jahren 2005 und 2006 15 % ab dem 1.Januar 2007 10 % ab dem 1.Januar 2009 Diese Beteiligungsschwelle verringert sich jedoch für eine französische Muttergesellschaft, die eine ähnliche Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will, auf 5 %. Für den Europäischen Gerichtshof stellt der Denkavit International -Entscheidung zufolge eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung auf Grund des Ansässigkeitsstaates der Muttergesellschaft eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Artikels 43 des EG-Vertrages dar. In Folge dessen haben die französischen Finanzämter neue Richtlinien in Form eines am 10. Mai 2007 veröffentlichten Erlasses (4 H-5-07) ausgegeben, gemäß dem die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen aus französischer Quelle stammender Erträge an europäische Unternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert wird. Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der französischen Quellensteuer auf aus französischer Quelle stammende Dividendenerträge, die an ein europäisches Unternehmen gezahlt wurden. Auswirkungen für Kunden Nach diesem neuen Quellensteuersystem kann eine europäische Muttergesellschaft, die einen Anteil am Kapital eines Dividenden ausschüttenden französischen Unternehmens hält, der mindestens 5 % und unter 15 % beträgt, und die zudem die wesentlichen, im Erlass der Finanzämter festgelegten Voraussetzungen erfüllt, über das in der vorliegenden Kundenmitteilung beschriebene Verfahren eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Für eine europäische Muttergesellschaft, die einen Anteil am Kapitals eines Dividenden ausschüttenden französischen Unternehmens hält, der 15 % oder mehr beträgt, und die zudem die Beteiligungskriterien der EU-Richtlinie 90/435/EWG (Artikel 119 Absatz 3 des französischen Steuergesetzbuches) erfüllt, bleibt die Steuerbefreiung über ein Steuerrückforderungsverfahren, die sie bereits in Anspruch nehmen konnte, weiterhin bestehen. Wir weisen die betroffenen Anleger nochmals darauf hin, dass sie die Formulare 5000 und 5001 einreichen müssen, wobei im letzteren Formular das Feld I ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. 1. Clearstream Banking bezieht sich in dieser Kundenmitteilung auf Clearstream Banking Frankfurt (CBF). CBF ist ein Unternehmen der Gruppe Deutsche Börse. 2. Juli 2007 D036 (1)

Wesentliche Voraussetzungen Gemäß des neuen Erlasses der Finanzämter können europäische Unternehmen von der Quellensteuer auf aus französischer Quelle stammende Dividendenerträge befreit werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer ist ein Unternehmen, das in einem anderen EU- Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat ansässig ist, der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört und der ein Besteuerungsabkommen mit Frankreich abgeschlossen hat, wobei dieses Abkommen eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Bekämpfung von Betrugs- und Steuerhinterziehungdelikten enthalten muss. Das Unternehmen hält unmittelbar mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen mindestens 5 % des Kapitals des die Dividenden ausschüttenden französischen Unternehmens (bzw. hat sich dazu verpflichtet). Das Unternehmen ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Beteiligungen befreit und kann daher die französische inländische Quellensteuer, die ansonsten in Form einer Steuergutschrift berücksichtigt worden wäre, nicht anrechnen lassen. Bei der Transaktion handelt es sich nicht um eine künstliche Absprache. Erforderliche Unterlagen Die französischen Finanzämter haben die Unterlagen noch nicht veröffentlicht, die die europäische Muttergesellschaft zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für das neue Quellensteuersystem einreichen muss. Die Marktteilnehmer haben jedoch die Anwendung eines provisorischen Verfahrens bis zur Veröffentlichung des amtlichen Antrags durch die französischen Finanzämter erörtert. Es wurde vereinbart, dass betroffene Anleger, die eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen, die folgenden, für jeweils eine Zahlung gültigen Unterlagen bei Clearstream Banking einreichen müssen: Eine eidesstattliche Erklärung für die französischen Finanzämter (Vorlage siehe Ende dieser Kundenmitteilung). Einzureichen ist die französischsprachige Originalfassung auf dem Geschäftspapier der Muttergesellschaft (inoffizielle Übersetzung siehe Ende der Kundenmitteilung). Diese Erklärung muss von einem bevollmächtigten Vertreter der Muttergesellschaft unterschrieben werden, der unter anderem bestätigt, dass die europäische Muttergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 5 % des Kapitals (und der Stimmrechte) der französischen Tochtergesellschaft hält, und dass die französische Quellensteuer in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht auf die auf Dividenden zu entrichtende Steuer angerechnet werden kann. Eine Original-Ansässigkeitsbescheinigung, die von einem Finanzamt des Landes, in dem die europäische Muttergesellschaft ansässig ist, ausgegeben wurde. Diese Bescheinigung muss vom Jahr der Dividendenzahlung datieren. Ggf. ein Originaldokument, in dem Folgendes bestätigt wird: Die Verpflichtung des Anlegers, die Kapitalanlagen mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen zu halten. Die Benennung eines steuerlichen Vertreters. Ein weiteres Original muss direkt an das für nicht in Frankreich ansässige Personen zuständige Finanzamt gesandt werden 1. 1. Das für nicht in Frankreich ansässige Personen zuständige Finanzamt ist: Direction des résidents à l'étranger et des services généraux, 10 rue du Centre, F-93465 Noisy le Grand Cedex. 2. Juli 2007 D036 (2)

Dieses Dokument muss vor dem Tag der Dividendenzahlung eingereicht werden, gleich welches Verfahren Steuerermäßigung an der Quelle oder Steuerrückforderung dann zur Anwendung kommt. Es gibt kein von den französischen Steuerämtern veröffentlichtes besonderes Format bzw. keine besondere Vorlage. Eingereicht werden kann ein von der europäischen Muttergesellschaft ausgestelltes Schreiben, in dem diese ihre Verpflichtung, die Aktien zu halten, bestätigt und in dem die juristische Person angegeben ist, die sie zum steuerlichen Vertreter bestellt hat, sowie ein Schreiben des Vertreters, in dem dieser bestätigt, dass er vom europäischen Unternehmen zum steuerlichen Vertreter bestellt wurde, und dass er die sich daraus ergebenden Verpflichtungen übernimmt. Annahmeschluss für Unterlagen Direkte Steuerbefreiung an der Quelle pro Dividendenzahlung: Die vorstehenden Unterlagen müssen Clearstream Banking spätestens einen Geschäftstag vor dem Zahltag bis 9:00 Uhr MEZ zugehen. Eine Einzelinstruktion (über SWIFT MT565 oder MT568) muss Clearstream Banking Frankfurt für Bestände auf CASCADE einen Geschäftstag vor dem Zahltag bis 10:00 Uhr MEZ zugehen und die folgenden Angaben enthalten: Kontonummer, ISIN, Zahltag, Name der europäischen Muttergesellschaft, die die wirtschaftliche Eigentümerin ist, sowie deren Beteiligung und den Text EU-Mutter/-Tochter-Richtlinie Steuersatz 0 %. Steuerrückforderung pro Dividendenzahlung: Die vorstehenden Unterlagen müssen Clearstream Banking mindestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist zugehen. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende ausgezahlt wurde. Bitte beachten Sie, falls zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung die Verpflichtung bestand, die Beteiligung mindestens zwei Jahre ununterbrochen zu halten, dann sollte eine entsprechende Verpflichtungserklärung sowie der Nachweis einer Bestellung des steuerlichen Vertreters zu dieser Zeit vorgelegen haben. Hinweis:Der Erlass der Finanzämter sieht vor, dass in Fällen, wo es sich erst nach erfolgter Auszahlung der Dividende als unmöglich erweist, eine vollständige oder teilweise Anrechnung der französischen Quellensteuer zu erwirken (z.b. auf Grund eines Verlusts oder Auflösung), die Rückerstattung des Teils der nicht anrechenbaren Quellensteuer nur über das Verfahren Procédure en contentieux beantragt werden kann. 1 Clearstream Banking wird weitere Neuerungen und Veränderungen in diesem Prozedere verfolgen und die Kunden auf dem Laufenden halten. Weitere Informationen Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Clearstream Banking Tax Help Desk: E-Mail: tax@clearstream.com Telefon: +49-(0) 69-2 11-1 3821 Fax: +49-(0) 69-2 11-61 3821 1. Rückforderungen müssen direkt an das für nicht in Frankreich ansässige Personen zuständige Finanzamt gesandt werden: Direction des résidents à l'étranger et des services généraux, 10 rue du Centre, F-93465 Noisy le Grand Cedex. 2. Juli 2007 D036 (3)

Attestation pour une Société Mère résidente d'un Etat membre de L'EEE, en vue d'obtenir une exemption d'impôts sur les dividendes de source française distribués par la Société Filiale résidente en France En vue de bénéficier de la suppression de la retenue à la source prévue à l'article 119 bis 2 du code général des impôts sur les dividendes de source française distribués par la société résidente de France : (raison sociale de la filiale) dont le siège est situé : (adresse complète de la filiale). Je soussigné : (nom du représentantde la personne morale européenne bénéficiaire effectif des dividendes et raison social de cette dernière) dont le siège est situé (adresse complète de la personne morale européenne) atteste que cette personne morale est le bénéficiaire effectif des dividendes et qu'elle répond aux conditions suivantes : a) avoir son siège de direction effective dans un Etat partie à l'accord sur l'espace économique européen (ayant conclu avec la France une convention d'élimination des doubles impositions comportant une clause d'assistance administrative en vue de lutter contre la fraude ou l'évasion fiscale) et n'être pas considérée, aux termes d'une convention préventive de double imposition conclue avec un Etat tiers, comme ayant sa résidence fiscale hors de l'espace économique européen ; b) revêtir l'une des formes énumérées sur une liste établie par l'arrêté du 24 mars 2006 complété par l'arrêté du 10mai 2007 du ministre de l'économie, des finances et de l'industrie ; c) Rayer la mention inutile : - détenir directement, de façon ininterrompue depuis deux ans ou plus, 5% au moins du capital et des droits de vote de la société résidente de France qui distribue les dividendes ; ou - avoir pris l'engagement de conserver cette participation de façon ininterrompue pendant un délai de deux ans au moins et désigner un représentant qui est responsable du paiement de la retenue à la source ainsi que, le cas échéant, des pénalités mentionnées à l'article 1765 bis du code général des impôts 1 ; d) cette participation n'a pas comme objet principal ou comme un des objets principaux de tirer avantage de l'exonération de la retenue à la source prévue au 2 de l'article 119 bis du code général des impôts ; e) être passible, dans l'etat membre où elle a son siège de direction effective, de l'impôt sur les sociétés de cet Etat au taux normal, sans possibilité d'option et sans en être exonérée ; f) ne pas être en mesure d'imputer la retenue à la source française dans son Etat de résidence. 1. L'engagement et la désignation du représentant fiscal doivent parvenir au Centre des Impôts des Non-Résidents - 10, rue du Centre, TSA 30012, 93 465 Noisy Le Grand Cedex, France - et à l'établissement payeur en France avant la date de la première mise en paiement des dividendes qui suit la date d'inscription en compte des titres de la société distributrice.

J'atteste également : (rayer la mention inutile) qu'à ma connaissance cette personne morale n'est pas contrôlée directement ou indirectement par un ou plusieurs résidents d'etats qui ne sont pas membres de l'espace économique européen; ou qu'à ma connaissance cette personne morale est contrôlée directement ou indirectement par un ou plusieurs résidents d'etats qui ne sont pas membres de l'espace économique européen, mais que la chaîne de participation n'a pas comme objet principal ou comme un des objets principaux de tirer avantage de l'exonération de la retenue à la source prévue au 2 de l'article 119 bis du code général des impôts. Je demande l'application de l'exonération de la retenue à la source pour le paiement de dividende suivant : Nom de la société française distributrice des dividendes et code ISIN : Date de la mise en paiement des dividendes : Valeur du coupon unitaire : Nombre de titres : Pourcentage de participation : Numéro de compte titre : Je comprends que la présente attestation est requise par les dispositions de la législation fiscale de la République Française. Fait le (date) à (lieu). Signature et cachet du créancier ou de son représentant légal

Unbeglaubigte Übersetzung (für Informationszwecke) (Bitte auf dem Geschäftspapier der im EWR ansässigen Muttergesellschaft einreichen.) Erklärung einer im EWR ansässigen Muttergesellschaft für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Quellensteuer auf aus französischer Quelle stammende Dividendenerträge, die von einer französischen Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden Für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Quellensteuer nach Maßgabe des Artikels 119bis (2) des französischen Steuergesetzes auf aus französischer Quelle stammende Dividenden, die von dem in Frankreich ansässigen Unternehmen: (Firmenname der Tochtergesellschaft) mit eingetragenem Sitz in: (vollständige Anschrift der Tochtergesellschaft) ausgeschüttet wurden. Ich, der/die Unterzeichnete: (Name des Vertreters der in der EU ansässigen juristischen Person, die wirtschaftliche Eigentümerin der Dividenden ist, und Firmenname der juristischen Person) mit eingetragenem Sitz in: (vollständige Anschrift der in der EU ansässigen juristischen Person) bestätige, dass diese juristische Person die tatsächliche wirtschaftliche Eigentümerin der Dividenden ist und die folgenden Bedingungen erfüllt: a) sie hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einem Staat, der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört (und der ein Besteuerungsabkommen mit Frankreich abgeschlossen hat, das eine Klausel für die administrative Unterstützung im Kampf gegen Betrug und Steuerhinterziehung enthält) und gilt nach den Bedingungen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat nicht im steuerlichen Sinne als außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Person, b) sie nimmt eine der Formen an, die in der Anordnung vom 24.März 2006 in der durch die Anordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 10.Mai 2007 ergänzten Fassung aufgezählt sind, c) Nicht Zutreffendes streichen: - sie hält zwei Jahre lang oder länger ununterbrochen mindestens 5 % des Kapitals und der Stimmrechte des die Dividenden zahlenden in Frankreich ansässigen Unternehmens oder - sie hat sich verpflichtet, diese Beteiligung zwei Jahre oder länger ununterbrochen zu halten und einen Vertreter zu bestellen, der für die Entrichtung der Quellensteuer und ggf. der in Artikel 1765 bis des französischen Steuergesetzes genannten Strafzuschläge verantwortlich ist 1, d) der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Beteiligung besteht nicht darin, von der Quellensteuerbefreiung nach Maßgabe des Artikels 119 bis (2) des französischen Steuergesetzes zu profitieren, e) sie unterliegt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, der Körperschaftssteuer zu einem normalen Steuersatz, ohne dass sie eine Wahlmöglichkeit hat oder von der Steuer befreit werden kann, f) sie hat keine Möglichkeit der Anrechnung der französischen Quellensteuer in ihrem Ansässigkeitsstaat. 1. Die Verpflichtung und die Bestellung des steuerlichen Vertreters müssen dem für nicht in Frankreich ansässige Personen zuständigen Finanzamt 10, rue du Centre, TSA 30012, 93 465 Noisy Le Grand Cedex, Frankreich und der Zahlstelle in Frankreich vor dem Tag der ersten Dividendenzahlung nach der buchmäßigen Erfassung der Aktien des ausschüttenden Unternehmens zugehen.

Ich bestätige ferner, dass: (Nicht Zutreffendes streichen) diese juristische Person nach meinem besten Wissen nicht unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Personen beherrscht wird, die in Ländern ansässig ist/sind, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, oder diese juristische Person nach meinem besten Wissen unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Personen beherrscht wird, die in Ländern ansässig ist/sind, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, aber der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Beteiligungskette nicht darin besteht, von der Quellensteuerbefreiung nach Maßgabe des Artikels 119bis (2) des französischen Steuergesetzes zu profitieren. Ich beantrage die Anwendung der Quellensteuerbefreiung für die folgende Dividendenzahlung: Name des die Dividenden zahlenden französischen Unternehmens und ISIN-Code: Tag der Dividendenzahlung: Dividende pro Aktie: Anzahl der Aktien: Prozentuale Beteiligung: Werpapierdepotnummer: Ich weiß, dass die vorliegende Erklärung nach den Bestimmungen des französischen Steuerrechts erforderlich ist. Datum: Ort: Unterschrift und Stempel des Begünstigten oder seines rechtlichen Vertreters