Recht aktuell für Elektroplaner

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Transkript:

Recht aktuell für Elektroplaner Seminar am 28.09.2017 in Dortmund ABB Kaufel GmbH

Süß RECHTSANWÄLTE Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str. 157 01129 Dresden Tel.: (03 51) 8 48 90 90 Fax: (03 51) 8 48 90 93 dd@recht-suess.de www.gesetz-dem-fall.de Am Markt 6 01987 Schwarzheide Tel.: (03 57 52)709 43 Fax: (03 57 52)7 09 45 sh@recht-suess.de

Themenübersicht - Wofür haftet der Fachplaner? - Bestandsschutz: Was heißt das - und was nicht? - EltBauVO- wann darf man hiervon abweichen? - Reform des Bau- und Ingenieurvertragsrechts 2018

Wofür haftet der Fachplaner? Praxistipps und aktuelle Urteile

Planungsfehler was nun?

Ingenieurvertrag = Werkvertrag Elektroingenieur schuldet den Werkerfolg, d.h. Planung: Erstellung einer dauerhaft genehmigungs- Fähigen, vertragsgerechten Planung

Planung muss bei Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen! 1. Der Ingenieur schuldet grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2. Der Ingenieur darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt in jedem Fall für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob die gesamten Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht. 3. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird. OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010-1 U 745/09

Fehlerhafte Planung: Ausschluss der Haftung durch Aufklärung des Architekten? 1. Eine ausreichende Aufklärung eines Architekten kann zum Ausschluss seiner Gewährleistungshaftung bei einer mangelhaften Planung führen. 1. Für einen Ausschluss der Haftung ist jedoch erforderlich, dass der Architekt dem Bauherrn hinreichend konkret die Nachteile schildert, die von der geplanten Ausführung ausgehen, so dass das Maß der Funktionsbeeinträchtigung erkannt werden kann. OLG München, Urteil vom 16.07.2010 9 U 1501/09

Bauherr mit Art der Ausführung einverstanden: Architekt haftet trotzdem für Planungsmängel! 1. Der Architekt ist verpflichtet, eine Planung zu erstellen, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Bauwerk errichtet werden kann. 2. Die Verpflichtung zur Erstellung einer zu einem dauerhaft mangelfreien Werk führenden Planung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, eine bestimmte Bauleistung (hier: Fugen) müsste nicht ausgeführt werden. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, er habe die Anweisungen des Auftraggebers auftragsgemäß "abgearbeitet" oder er habe sich an dessen Vorgaben gehalten. 3. Verletzt der Architekt seine Pflicht, eine geeignete Planung zu erstellen, haftet er auf Schadensersatz, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013-23 U 32/13

Brandschutz missachtet: Planungsfehler! 1. Der Architekt schuldet eine Entwurfs- und Ausführungsplanung, die die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigt. 2. Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung die nicht fern liegende Gefahr unzulässiger Ausführung in sich birgt. 3. Der Architekt muss bei der Auswahl der Baustoffe und ihrer Beschreibung den sichersten Weg wählen. Wenn danach mehrere Möglichkeiten der Ausführung denkbar sind, muss er die zulässige festlegen. Auf eine Zulassung im Einzelfall darf nicht vertraut werden. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008-10 U 118/07

1. TGA-Planer verantwortet Abdichtung von Duschtassen! Im Rahmen der Ausführungsplanung ist ein stetiger Austausch zwischen Objektplaner und TGA-Planer erforderlich. 2. Der TGA-Planer hat als Spezialist die fachspezifischen Gefahren der von ihm geplanten Einrichtungen abzuschätzen und ihnen durch gezielte Maßnahmen entgegenzuwirken. Hierzu hat er die Ausführungspläne des Architekten kritisch im Hinblick auf seine fachspezifischen Anforderungen zu bewerten und darauf zu achten, dass diese Anforderungen berücksichtigt werden. Der Objektplaner hat seinerseits die Fachleistungen zu koordinieren und in seine Planung zu integrieren. 3. TGA-Planer und Objektplaner haften für Planungsfehler als Gesamtschuldner, weil ihr Zusammenwirken notwendig ist, um eine Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012-5 U 162/11

Bauüberwachung wofür haftet der Elektroplaner?

Architekt muss Einhaltung der Soll- Beschaffenheit sicherstellen! 1. Der Architekt, der mit der Objektüberwachung beauftragt ist, hat dafür zu sorgen, dass das Bauvorhaben mangelfrei errichtet wird. Hierzu gehört, dass die Ausführung plangemäß und nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung erfolgt. 2. Auch wenn der bauüberwachende Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat, ist er nicht berechtigt, von den darin gemachten Vorgaben abzuweichen und dadurch den zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer geschlossenen Werkvertrag abzuändern. OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013-24 U 44/12

Haftung des Bauüberwachers für fremde Pläne? 1. Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist.

2. Haftung des Bauüberwachers für fremde Pläne? Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat. a) Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat. b) Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur braucht die ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, ob die darin vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll ist. OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017-8 U 152/15

(Auch der) Bauüberwacher haftet für fehlenden Brandschutz! 1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind die Vorgaben des Brandschutzes zu planen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. 2. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten muss bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlen. Im Übrigen hat er im Rahmen der Überwachung selbst für den Brandschutz zu sorgen. 3. Stellt der Auftraggeber dem bauüberwachenden Architekten mangelhafte Planungsunterlagen zur Verfügung, muss er sich das Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen. OLG München, Urteil vom 09.08.2016-9 U 4338/15 Bau

Architekt muss Baumängel (proaktiv) verhindern! Der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt muss bei der Ausführung schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten, wozu auch Dach- und Dachdeckerarbeiten gehören, auf der Baustelle anwesend sein und die mangelfreie Ausführung überwachen. Es ist die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, dadurch, dass er anwesend ist und die ausführenden Handwerker anweist und anleitet, für eine mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen. Demgegenüber genügt es nicht, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen. OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2016-7 U 77/16

Architekt kann Baumangelbeseitigung nicht an sich ziehen! Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird." ist wegen Verstoßes gegen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13

Bestandsschutz: Was heißt das - und was nicht?

Was ist Bestandsschutz? Bestandsschutz bedeutet, dass eine einmal rechtmäßig errichtete bauliche Anlage nicht rechtswidrig wird, wenn sich im Nachhinein das öffentliche Baurecht ändert. Passiver Bestandsschutz: Art. 14 GG schützt einen ursprünglich rechtmäßig geschaffenen Bestand vor Änderungen gesetzlicher Grundlagen. Aktiver Bestandsschutz: Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Genehmigung solcher Maßnahmen, die das Bestandsbauwerk erhalten und sichern sollen.

Bestandsschutz elektrischer Anlagen - kein Bestandsschutz bei Mängeln, die zu Gefahr für Leib und Leben sowie Sachen führen - kein Bestandsschutz für elektrische Anlagen am Ende ihrer Lebensdauer (Betriebszeit üblicherweise 40 Jahre) - Im Zweifel: Anpassung/Erneuerung vor Bestandsschutz!

Bestandsschutz - bezieht sich auf eine abgeschlossene/ abgegrenzte bauliche Anlage oder ein Gebäude als Ganzes - kein Bestandschutz für einzelne Geschosse oder baulich nicht abgegrenzte Gebäudeteile - selbst wenn Bestandschutz tatsächlich bestehen sollte, schränkt er die haftungsrechtliche Verantwortung des Bauherrn/ Eigentümer/Betreibers im Fall der Verletzung von Leben, Gesundheit, Eigentum usw. Dritter (Besucher, Nachbarn, Passanten usw.) aus der Verkehrssicherungspflicht ( 823 Abs. 1 BGB) nicht ein - d.h. ggf. auch Haftung Planer!

Bestandsschutz Bauverwaltung kann bei wesentlicher Änderung bestehender baulicher Anlagen anordnen, nicht von der Änderung berührte Teile der baulichen Anlage mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang zu bringen, wenn dies wegen der Schutzzielsicherung geboten und dem Bauherrn zumutbar ist und diese Teile mit den Teilen, die geändert werden sollen, in einem konstruktiven Zusammenhang stehen oder mit ihnen unmittelbar verbunden sind (vgl. Art. 54 Abs. 5 BayBO) Beratungspflicht des Planers (Kosten, Bauzeit)!

EltBauVO - wann darf man hiervon abweichen?

EltBauVO = Landesrecht z.b. 3 SächsBO Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. (2) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; 17 Abs. 3 und 21 bleiben unberührt.

17 Abs. 3 SächsBO Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 18), 2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ( 19) oder 3. eine Zustimmung im Einzelfall ( 20) haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

21 SächsBO - Bauarten (1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 18) oder 2. eine Zustimmung im Einzelfall ( 20) erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. 17 Abs. 5 und 6 sowie 18, 19 Abs. 2 und 20 gelten entsprechend.

21 SächsBO - Bauarten Wenn Gefahren im Sinne des 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

67 SächsBO - Abweichungen (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des 3 Abs. 1 vereinbar sind. 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Der Zulassung einer Abweichung bedarf es auch nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden.

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Inkrafttreten zum 01.01.2018 keine Übergangsfrist gültig für alle ab 01.01.2018 geschlossenen - Bauverträge (daher Auswirkungen auf die VOB/B) - Kaufverträge über Baumaterialien - Architekten- und Ingenieurverträge - Bauträgerverträge

Kaufrecht - 439 BGB neu verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Verkäufers von Bauteilen, Baustoffen etc. auch für Aus- und Einbaukosten in der Lieferkette Käufer kann vom Verkäufer nach Einbau einer mangelhaften Sache in eine andere Sache vom Verkäufer die erforderlichen Anwendungen verlangen Verkäufer muss die vom Käufer planmäßig an der Kaufsache vorgenommenen Veränderung wiederherstellen oder die hierfür erforderlichen Aufwendungen erstatten Ausnahme gem. 439 Abs. 3 S. 3 BGB-E i.v.m. 422 BGB: Käufer kennt den Mangel im Zeitpunkt des Einbaus / der Veränderung (nicht Kennenmüssen ) Beachte: 377 HGB bleibt unberührt!

Allgemeine Vorschriften Werkvertrag (auch Ingenieurvertrag) Fiktive Abnahme - 640 Abs. 2 BGB-E Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer den Besteller nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Fertigstellung : die vertraglich geschuldeten Leistungen sind abgearbeitet; Vorhandensein von Mängeln ist unerheblich

Bauvertrag - Zustandsfeststellung, Schlussrechnung 650g BGB-E (1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. (3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.

Allgemeine Vorschriften Werkvertrag Kündigung aus wichtigem Grund - 648 Abs. 2 BGB-E (2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen. (VOB/B: in sich abgeschlossene Leistungen )

Bauvertrag - Definition Bauvertrag 650a BGB-E (1)Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. (2)Ein Vertrag über die Instandhaltung des Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, Bestand oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch (des Bauwerks) von wesentlicher Bedeutung ist.

Bauvertrag Anordnungsrechte (1) Begehrt der Besteller 650b BGB-E 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs ( 631 Absatz 2) oder (= zusätzliche Leistung) 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, (= geänderte Leistung) streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehroder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

Bauvertrag Anordnungsrechte 650b BGB-E Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. (= Änderungsplanung)

Bauvertrag Anordnungsrechte 650b BGB-E (2) Erzielen die Parteien keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Bauvertrag - Vergütungsanpassung bei Anordnung nach 650 b BGB-E - 650c BGB-E (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für infolge einer Anordnung des Bestellers nach 650b Abs. 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlichen erforderlichen Kosten mit Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass diese Ansätze den tatsächlichen erforderlichen Kosten entsprechen und hinsichtlich der Zuschläge weiterhin angemessen sind. Wahlrecht AN hinsichtlich Abrechnungsmethode - jetzt auch für Mehr- und Minderkosten

Bauvertrag - Vergütungsanpassung bei Anordnung nach 650 b BGB-E - 650c BGB-E (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.

Bauvertrag - Vergütungsanpassung bei Anordnung nach 650 b BGB-E - 650c BGB-E (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. (5 bzw. 9 Prozentpunkte über Basiszins)

Bauvertrag einstweilige Verfügung - 650d BGB-E Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. Ermöglichung einer Eilentscheidung über Zumutbarkeit und Preisanpassung

Bauvertrag - Vergütungsanpassung bei Anordnung nach 650 b BGB-E - 650c BGB-E (4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach 641 Absatz 2 entbehrlich ist, und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Architekten- und Ingenieurvertrag - 650o BGB-E (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (1) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. = Zielfindungsphase

Architekten- und Ingenieurvertrag Sonderkündigungsrecht - 650r BGB-E (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

Architekten- und Ingenieurvertrag Sonderkündigungsrecht - 650r BGB-E (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt. (3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Architekten- und Ingenieurvertrag anwendbare Vorschriften - 650q BGB-E (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt 650c entsprechend. (AR 80%, einstweilige Verfügung, ggf. verzinsliche Rückzahlung )

Architekten- und Ingenieurvertrag Teilabnahme - 650s BGB-E Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmer eine Abnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Architekten- und Ingenieurvertrag Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer - 650t BGB-E Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Süß RECHTSANWÄLTE Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str. 157 01129 Dresden Tel.: (03 51) 8 48 90 90 Fax: (03 51) 8 48 90 93 dd@recht-suess.de www.gesetz-dem-fall.de Am Markt 6 01987 Schwarzheide Tel.: (03 57 52)709 43 Fax: (03 57 52)7 09 45 sh@recht-suess.de