Berufskraftfahrerqualifizierung und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Informationsveranstaltung der IHK Koblenz 30. Juni 2009 Marcus Menster Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Juristische Schwerpunkte: Arbeitsrecht und Logistikrecht Ständiger Autor der Deutschen Verkehrszeitung, Praxisteam Recht Referententätigkeit, u.a. für TÜV Rheinland Akademie und ManagementZentrum Mittelrhein Mitglied des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes 1
Kanzleistandorte KOBLENZ Villa Spaeter Mainzer Straße 108 56068 Koblenz Telefon: 0261 / 30 13-0 Fax: 0261 / 30 13 23 BONN Graurheindorfer Straße 149a 53117 Bonn Telefon: 0228 / 1 84 37 98-0 Fax: 0228 / 1 84 37 89-71 MAINZ Große Bleiche 18 20 55116 Mainz Telefon: 06131 / 2 10 68 30 Fax: 06131 / 2 13 27 67 E-Mail: marcus.menster@kunzrechtsanwaelte.de I. Handlungsbedarf für Arbeitgeber? Wie sind die Unternehmer betroffen? Unternehmer dürfen Fahrten nur anordnen und zulassen, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften über die Qualifizierung stehen, 2 Abs. 3 BKrFQG bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung droht Bußgeld von bis zu 20.000,00, 9 BKrFQG Ordnungswidrigkeit liegt bereits vor, wenn keine Überwachung zum Vorliegen der Grundqualifikation und der erforderlichen Weiterbildung erfolgt ABER: Qualifizierungspflicht richtet sich originär an die Fahrer 2
I. Handlungsbedarf für Arbeitgeber Zweck des Gesetzes und Interesse des Unternehmers Verbesserung der Verkehrssicherheit Schadensminimierung Verringerung von Umweltbelastungen Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs Verbesserung der Ladungssicherung Schadensminimierung Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste Steigerung der Kundenzufriedenheit Kenntnisse über das soziale Umfeld Steigerung der Kollegialität Gesundheitsvorbeugung Senkung von Ausfallzeiten I. Handlungsbedarf für Arbeitgeber Unternehmensstrategie Qualifizierung Optimierung des Fahrer- und Fahrzeugeinsatzes Reduzierung von Kosten im Fahrbetrieb Anbieten von Fachfortbildungen, die für Fahrer den Anforderungen an Weiterbildungen nach BKrFQG entsprechen (mindestens 5 x 7 Stunden in 5 Jahren) Selbstdurchführung (Möglichkeit der Anerkennung als Ausbildungsstätte) Angebot im Verbund mit anderen Unternehmen Angebot an Fahrer in Zusammenarbeit mit Kooperationspartner ggf. Fördermöglichkeiten von Weiterbildungsmaßnahmen über BAA oder BAG 3
II. Bestandsarbeitsverhältnisse Grundsätzlich keine Grundqualifikation erforderlich wegen Besitzstandsregelung (Stichtag 10.09.2008 bzw. 10.09.2009) Ausnahme: Neuerteilung? Voraussetzungen noch fraglich! Beachte auch Neuregelung 24 Abs. 2 FeV auch bestehendes Fahrpersonal muss laufende Weiterbildungen nachweisen die erste Weiterbildung ist abzuschließen im Personenverkehr bis zum 09.09.2013 im Güterverkehr bis zum 09.09.2014 II. Bestandsarbeitsverhältnisse Intervalle können an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis angepasst werden Übergangsfrist für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vor dem 10.09.2015 / 10.09.2016 abläuft: das erste Weiterbildungsintervall kann bis zu diesem Ablauftag verlängert werden Beispiele: Geltungsdauer der Fahrerlaubnis D 11.02.2009 erste Weiterbildung Bus muss spätestens am 11.02.2014 abgeschlossen sein Geltungsdauer der Fahrerlaubnis CE 03.10.2011 erste Weiterbildung LKW muss spätestens am 09.09.2014 abgeschlossen sein 4
II. Bestandsarbeitsverhältnisse Risikovermeidung für den Arbeitgeber die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einschließlich der einzuhaltenden Termine ist laufend zu kontrollieren und zu überwachen, z.b. durch Führung von Fristenkalendern mit automatisierter Wiedervorlage bei Ablauf möglichst frühzeitige Hinweise an Arbeitnehmer, dass Weiterbildungsintervall demnächst abläuft Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer, z.b. durch arbeitsvertragliche Pflicht, die jeweiligen Termine auch selbst zu beachten und den Ablauf der jeweiligen Fristen rechtzeitig mitzuteilen II. Bestandsarbeitsverhältnisse Risikovermeidung für den Arbeitgeber bei regelmäßigen Führerscheinkontrollen kann auch das Ablaufdatum des jeweiligen Weiterbildungsintervalls nachgeprüft werden sonst: zumindest stichprobenartige Kontrolle im Unternehmen Wichtig: sämtliche Maßnahmen sind streng zu dokumentieren! Dokumentation kann bei festgestellten Verstößen gegenüber der Bußgeldbehörde entlastend wirken 5
II. Bestandsarbeitsverhältnisse Weiterbildungskosten Grundsatz: Kosten der Weiterbildung sind Sache des Arbeitnehmers vgl. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fahrerkarte:»Der Arbeitgeber ist ohne vertragliche Verpflichtung nicht zur Übernahme oder zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die dem Arbeitnehmer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften persönlich und ohne jede Anknüpfung an das bestehende Arbeitsverhältnis bei Schaffung von persönlichen Berufsausübungsvoraussetzungen entstehen«(urteil vom 16.10.2007, AZ. 9 AZR 170/07). II. Bestandsarbeitsverhältnisse Weiterbildungskosten vergleichbare Situation Eigeninteresse des Arbeitnehmers überwiegt, Berufsausübungsvoraussetzung Keine Beschränkung auf das bestehende Arbeitsverhältnis 5 Abs. 3 BKrFQG sieht ausdrücklich eine Anrechnung bereits erbrachter Weiterbildungseinheiten bei Arbeitgeberwechsel vor 6
II. Bestandsarbeitsverhältnisse Weiterbildungskosten Problem: bei Angebot von Weiterbildungen in Regie des Arbeitgebers fallen diesem abweichend die Kosten zur Last Kostenentlastung ist geldwerter Vorteil es droht Steuer- und Beitragspflicht! vgl. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes:»Die Übernahme von für die weitere Ausübung des Berufes notwendigen Arbeitnehmeraufwendungen ist als Arbeitslohn anzusehen, wenn das Eigeninteresse des Arbeitnehmers und nicht das betriebliche Interesse überwiegt«(urteil vom 29.07.2007, AZ. VI R 64/06). II. Bestandsarbeitsverhältnisse Weiterbildungskosten Beurteilung am Einzelfall erforderlich überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist dort am ehesten anzunehmen, wo die Weiterbildungsschulungen selbst organisiert und durchgeführt werden Arbeitgeber haftet für die korrekte Abführung der Lohnsteuer Arbeitgeber ist alleiniger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, Erstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer sind sehr stark eingeschränkt 7
II. Bestandsarbeitsverhältnisse Weiterbildung und Arbeitszeit Grundsatz: Weiterbildung ist Sache des Arbeitnehmers Problem: Wenn unternehmensintern eine Schulung zur Weiterbildung angesetzt wird, kann betriebliche Weisung vorliegen Folge: Schulungszeit kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein doppelte Kostenbelastung für den Arbeitgeber! II. Bestandsarbeitsverhältnisse Fortbildungsvereinbarung erforderlich sonst: bei schlichter Kostenübernahme droht betriebliche Übung! Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt? Klare Regelung zur Kostentragung Klare Regelung zur Teilnahmepflicht (freiwillig oder Dienstveranstaltung) Regelung einer Ausbildungskostenerstattungspflicht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers? Sehr hohe Hürden für eine wirksame Vereinbarung! 8
III. Neueinstellungen Bei Neueinstellungen ist zwingend zu prüfen, ob eine Grundqualifikation erforderlich und wenn ja ob sie vorhanden ist, sowie ob im laufenden Intervall bereits Weiterbildungen absolviert wurden (übertragbar) Dies kann geschehen durch Personalfragebogen Vorlage des Führerscheins Vorlage von Fortbildungsnachweisen III. Neueinstellungen Arbeitsvertragsgestaltung Vertragsschluss unter der Bedingung, dass im Zeitpunkt des Beginns Qualifizierung vorliegt (wird heute weit verbreitet bereits für Fahrerlaubnis umgesetzt) Pflicht, Nachweise über im laufenden Intervall bereits erbrachte Weiterbildungen zur Verfügung zu stellen Pflicht, laufend Führerschein und sonstige Dokumente zur Prüfung vorzulegen persönliche Pflicht des Arbeitnehmers zur laufenden Überprüfung der Gültigkeit der Qualifizierung keine pauschale Regelung zu Fortbildungskosten 9
IV. Kündigungen Verfügt ein Fahrer nicht über die notwendige Qualifikation, ist er nicht mehr einsetzbar: 2 Abs. 3 BKrFQG ist gesetzliches Verbot! Beschäftigungshindernis, wenn nicht anders einsetzbar: vertragliche und qualitative Austauschbarkeit grundsätzlich: Recht zur Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen Abwägung, ob die Gelegenheit zur Nachholung der Qualifikation gegeben werden muss bei Ausscheiden werden die bereits erfüllten Weiterbildungseinheiten übertragen V. Bußgelder Grundsätzlich werden bei Verstößen zwei getrennte Verfahren eingeleitet gegen den Fahrer wegen der Missachtung der Qualifizierungspflicht gegen den Unternehmer wegen der Missachtung des Einsatzverbotes Bußgelder werden gegen den Adressaten persönlich verhängt Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verursachte Bußgelder nicht ersetzt verlangen erstattet der Arbeitgeber Bußgelder, so ist dies steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn! 10