Photovoltaik Freiflächenanlagen Genehmigungsverfahren Otmar Frühwald, energy lunch, 26.05.2010
ecowatt erneuerbare energien GmbH > Windkraft und Photovoltaik Technische Planung und Genehmigungsplanung > Energieeffizienz Energiekonzepte kommunal und regional
Standort > Mgm. Semriach e5 und Klimabündnisgemeinde > Energiepolitisches Leitbild, Bekenntnis zum Ausbau von erneuerbaren Energien > Als Zielsetzung wurde die 20 prozentige Energieeinsparung sowie die 20 prozentige Steigerung des erneuerbaren Energieanteils definiert.
Alternativen > Technologie Windkraftnutzung, Windmessung an potenziellem Standort kein Nennenswertes Potenzial Wasserkraft kein nutzbares Potenzial Sonnenenergie, Referenzanlage seit 2007 am Dach der HS durchschnittlicher jährlicher Ertrag von 1.140 kwh/kw > Standort keine Dachfläche zur Verfügung Südausrichtung, beschattungsfrei maximal 200m zu technisch möglichem Anschlusspunkt Flächengröße für Bürgerbeteiligungsanlage (Minimum 1 ha), keine Stückelung in Kleinanlagen aus landschaftsbildlicher und wirtschaftlicher Sicht Verfügbarkeit der Fläche
Genehmigungen bis Baureife > Umwidmung Sondernutzung Energieerzeugungsanlage > Naturschutzrechtliches Verfahren je nach Schutzcharakter > Elektrizitätsrechtliches Verfahren > Baurechtliches Verfahren > Anerkennung Ökostromanlage > Einreichung OEMAG
Widmung vereinfachtes Verfahren > Fläche < 3.000 qm > Direkt angrenzend an Bauland > Beschlussfassung durch den Gemeinderat, einfach > Begründung des Raumplaners
Widmung großes Verfahren > Runder Tisch der FA13B, grundsätzliche Genehmigbarkeit abklären, beizubringende Unterlagen > Richtlinie 2001/42/EG Strategische Umweltprüfung SUP (Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) > Prüfung auf Ausschlusskriterien kein weitere Prüfung, kein UB wenn min. ein Kriterium zutrifft Geringfügige Änderung von Plänen/Programmen Planung trifft die Nutzung kleiner Gebiete < 3.000 qm Bereits SUP durch andere Planung Eigenart und Charakter des Gebietes wird nicht verändert Keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten
Widmung großes Verfahren > Überprüfung der UVP Pflicht, Photovoltaik im UVP G nicht berücksichtigt > Beurteilung der Umwelterheblichkeit Mensch / Gesundheit Mensch / Nutzungen Landschaft / Erholung Naturraum / Ökologie Ressourcen
Verfahrensablauf > Verfahrenseröffnung durch den Gemeinderat, 2/3 Mehrheit > Auflage, 8 Wochen > Behandlung der Einwendungen > Zweite Beschlussfassung durch den Gemeinderat, 2/3 Mehrheit > Zustimmung durch die FA13B > Versagungsandrohung durch FA13B, 6 Monate > Beharrung durch den GR, 4 Wochen > Behandlung im Raumordnungsbeirat
Elektrizitätsrechtliches Verfahren > Grundlage Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts und organisationsgesetz 2001 Stmk. EIWOG 2001 > Laut 5 unterliegen Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 kw einer Genehmigungspflicht. Für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Engpassleistung bis maximal 500 kw kommt es zu einem vereinfachten Verfahren (lt. 7). > Schriftliches Ansuchen unter Anschluss der Unterlagen lt. StElWOG > Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten (Geruch, Lärm, Blendung )
Baurechtliche Bewilligung > Grundlage Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG 1995) > nach Stmk. BauG 5 als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. > Statischer Nachweis der Unterkonstruktion Schnee und Windlasten > Trafostation, Zentralwechselrichter
Betriebsbewilligung > Ökostromanlagen sind lt. 41 über Antrag der Betreiber von der Behörde als solche mittels Bescheid anzuerkennen (Zertifizierung). > OEMAG, innerhalb von 6 Wochen ansonsten Rangverlust > Die Fertigstellung und die Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen ( 11 Abs. 8), wenn dies nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung erfolgt, erlischt lt. 19 Abs. 1 die elektrizitätsrechtliche Genehmigung. > Zuständige Behörde FA13A
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