10. Abschluss der Ermittlungen

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Transkript:

10.1 Der Bußgeldbescheid 10.1.1 Voraussetzungen Es muss materiell-rechtlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegen; diese muss nachweisbar sein; es müssen alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein; es darf sich nicht um eine Straftat handeln; die Ahndung mit einer Geldbuße muss auch geboten sein, 47 OWiG. 10.1.2 Inhalt Der Bußgeldbescheid enthält gem. 66 OWiG folgende Angaben: Behörde, Aktenzeichen, Datum des Erlasses (Ausdrucks) Daten des Betroffenen (Namen, Geburtsdaten, Wohnanschrift, ggf. Staatsangehörigkeit, gesetzliche Vertreter, Verteidiger), 66 I 1 und 2 OWiG Beschreibung der Tat mit Tatort und Tatzeit, 66 I 3 OWiG Für den Betroffenen hat dieser Teil des Bußgeldbescheids eine wesentliche Informationsfunktion. Er kann nur entscheiden, ob der Vorwurf zutrifft oder ob und ggf. wie er sich gegen den Vorwurf verteidigen soll, wenn er genau weiß, was ihm eigentlich zur Last gelegt wird. Daneben muss dieser Teil des Bußgeldbescheides, falls Rechtskraft eintritt, die Prüfung erlauben, welchen Sachverhalt die Rechtskraft umfasst. Außerdem muss das Gericht im Falle des Einspruchs wissen, welcher Sachverhalt untersucht werden soll. Daher muss die zugrundeliegende Tat (im prozessualen Sinn) so genau beschrieben sein, dass eine Verwechslung mit anderen Taten ausgeschlossen ist (BGHSt 23, 336). Dazu gehören insbesondere Tatzeit und ort sowie die Begehungsweise. Dabei müssen die gesetzlichen Merkmale sich im Sachverhalt wiederfinden (einschl. ggf. Beteiligung, Konkurrenzen, Unterlassen und insbesondere der Schuldform: Vorsatz/Fahrlässigkeit). Bsp.: Ihnen wird zur Last gelegt,... durch ein und dieselbe Handlung/durch... rechtlich selbständige Handlungen durch Unterlassen vorsätzlich/fahrlässig... Bußgeldvorschriften (Paragraf, Absatz, Satz, Gesetz), 66 I 3 OWiG Beweismittel, 66 I 4 OWiG

Aufzählung der wesentlichen Beweismittel ohne Würdigung mit einer so genauen Bezeichnung, dass das Beweismittel identifizierbar ist (Nicht: Zeuge, sondern: Zeuge POM XY, PR XY) Rechtsfolgen, 66 I 5 OWiG - Geldbuße Von Ausnahmen abgesehen (z. B. 27 OWiG) enthält der Bußgeldbescheid die Festsetzung einer der Höhe nach bestimmten Geldbuße. Wird dies versehentlich unterlassen, kann dies nach Rechtskraft des Bescheids nicht nachgeholt werden. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach spezialgesetzlicher Regelung, z. B. 24 II, 24a IV StVG, 69 III KrWG etc., oder nach 17 OWiG. Falls keine Spezialregelung eingreift, beträgt die Geldbuße mindestens fünf, maximal eintausend Euro, 17 I OWiG. Falls keine Spezialregelung für fahrlässige Begehung existiert und diese ebenfalls geahndet werden kann, kann maximal die Hälfte des Höchstbetrages verhängt werden, 17 II OWiG. Der Höchstbetrag kann überschritten werden, wenn nur so der wirtschaftliche Vorteil aus der OWi abgeschöpft werden kann, 17 IV OWiG. Bei Tateinheit wird, ausgehend von dem Tatbestand mit der höchsten Bußgeldandrohung, eine einzige Geldbuße verhängt; bei Tatmehrheit werden jeweils gesonderte Geldbußen verhängt und am Ende aufsummiert, 19, 20 OWiG. Bei der Bemessung der Geldbuße im Einzelfall sind die Bedeutung der OWi (Gewicht der Tat, insbes. Grad der Gefährdung, Ausmaß der Beeinträchtigung von Rechtsgütern) und der Vorwurf, der den Täter trifft (besondere Umstände in der Person, frühere OWi bei innerem Zusammenhang), 17 III OWiG. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen, sofern die OWi keine geringfügige ist (etwa bei der Höchstgrenze des Verwarnungsgeldes). Bußgeldkataloge (so im Straßenverkehr gem. 26a StVG oder in der Schifffahrt) sind Richtlinien für massenhaft vorkommende OWi zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Behandlung. Der BKat ist eine auch für die Gerichte verbindliche Zumessungsregel. Er enthält keine Tatbestände, sondern setzt die Begehung einer entspr. OWi voraus! Er ist nicht vollständig. Geringfügige OWi sind im Verwarnungsgeldkatalog enthalten. Viele OWi, die nicht so häufig sind, fehlen. Dann entfällt nicht etwa eine Geldbuße, sondern es gelten die allgemeinen Regeln, also Spezialnorm oder 17 OWiG. Die Regelsätze gehen von durchschnittlichen Fällen aus, also idr Fahrlässigkeit, Fehlen einschlägiger Voreintragungen, durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Liegen besondere mildernde oder erschwerende Umstände vor (z. B. vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung), sind die Sätze zu vermindern oder zu erhöhen. - Fahrverbot, 25 StVG

Dem Betroffenen wird verboten, für die Dauer von einem bis drei Monaten im Straßenverkehr entweder Kraftfahrzeuge aller Art oder einer bestimmten Art zu führen, 25 I StVG. Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen, 25 II 2 StVG (auch bei EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben; ansonsten wird das Fahrverbot im Führerschein vermerkt, 25 II 3, III StVG). Mit dem Tag der Inverwahrnahme beginnt die Frist. Wer entgegen dem Fahrverbot fährt, macht sich strafbar, 21 StVG. Der Betroffene muss seinen Führerschein herausgeben; geschieht dies nicht freiwillig, wird er beschlagnahmt, 25 II 4 StVG (wer behauptet, den Führerschein nicht mehr zu haben, muss dies eidesstattlich versichern, 25 IV StVG ist die Versicherung falsch, macht er sich strafbar). Unter den Voraussetzungen des 25 IIa StVG kein Fahrverbot in den beiden vorangegangenen Jahren kann der Betroffene innerhalb von maximal vier Monaten nach Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung den Führerschein abgeben. Im Strafverfahren ist ein Fahrverbot ebenfalls vorgesehen, 44 StGB. Daneben gibt es den Entzug der Fahrerlaubnis, 69 f StGB; in diesen Fällen muss die Fahrerlaubnis nach Fristablauf neu beantragt werden. Außerdem kann die Fahrerlaubnis von der Zulassungsbehörde entzogen werden, z. B. bei geistigen oder körperlichen Defekten oder 18 Punkten (ab 1. Mai 2014: 8 Punkten). Voraussetzungen nach 25 StVG: Entweder OWi nach 24 StVG, unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers und deswegen Geldbuße (Fahrverbot im Ermessen bzw. nach BKat, vgl. 4 BKat) oder OWi nach 24a StVG (Regelfahrverbot, vgl. auch BKat). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise entgegen 25 I StVG bzw. dem BKat abgesehen werden, wenn dies eine besondere Härte darstellen würde (dann u. U. höhere Geldbuße) oder der Fall ungewöhnlich gelagert ist. - Einziehung und Verfall: 22 ff, 29a ff OWiG - Sonstige: 4 StVG, 40 ivm Anl. 13 FeV (Punkte!) Belehrungen gem. 66 II OWiG Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit einschl. Form, Frist und Adressat, 66 II 1a, 67 OWiG Hinweis auf Möglichkeit der reformatio in peius, 66 II 1b OWiG Zahlungsaufforderung, 66 II 2 OWiG

Hinweis auf Erzwingungshaft, 66 II 3, 96 OWiG Hinweis bei Fahrverbot, 25 VIII StVG Kosten Gem. 105 OWiG, 464 ff StPO enthält der Bußgeldbescheid eine Kostenentscheidung. Kosten sind die Gebühren, 107 I und II OWiG, und Auslagen, 107 III OWiG. Fehlt eine Kostenentscheidung, trägt die Kosten die Staatskasse; nachholbar ist die Kostenentscheidung nicht. Sachbearbeiter (Name und Unterschrift, außer bei EDV) 10.1.3 Wirksamkeit Ein wirksamer Bußgeldbescheid ist Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach Einspruch (ist der Bußgeldbescheid unwirksam, wird das Verfahren vom Gericht eingestellt, da dann der Umfang der Untersuchung nicht feststeht allerdings könnte, solange keine Verjährung eingetreten ist, nach Einstellung des Verfahrens durch das Gericht von der Verwaltungsbehörde ein neuer Bußgeldbescheid erlassen werden) bzw. die Vollstreckung. Unwirksamkeit liegt nur vor, wenn der Bußgeldbescheid schwerwiegende, offensichtliche Mängel aufweist. Bsp. für Unwirksamkeit: Die Tat ist nicht so hinreichend konkretisiert, dass sie von anderen eindeutig abgegrenzt und ggf. der Umfang der Rechtskraft eindeutig festgestellt werden könnte. Gegenbsp.: Fehlende oder falsche Angaben zu Tatzeit oder ort oder Fehler bei der Bezeichnung des Betroffenen sind unschädlich, wenn eine Verwechslung nicht möglich ist. Die fehlende Angabe der Schuldform wirkt sich erst bei einer Beschränkung des Einspruchs aus. Ein fehlendes Datum verhindert lediglich die verjährungsunterbrechende Wirkung. 10.1.4 Zustellung Für die Zustellung gelten die Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, 51 I OWiG. Zugestellt wird an den Betroffenen (in BW mit ZU) gem. 51 II OWiG oder

seinen Verteidiger (gegen EB), 51 III OWiG, falls sich eine Verteidigervollmacht bei den Akten befindet, 145a StPO, oder eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht exisitiert; etwaige Nebenbeteiligte. Verstöße gegen zwingende Zustellungsvorschriften machen die Zustellung unwirksam (öffentliche Zustellung entgegen den gesetzlichen Anforderungen; fehlerhafte Ersatzzustellung durch Niederlegung, z. B. am Geschäftsort), so dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnt und der Bescheid nicht rechtskräftig werden kann. Auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als solcher haben sie keinen Einfluss. 10.2 Die Einstellung des Verfahrens Die Verwaltungsbehörde stellt nach 46 OWiG i.v.m. 170 II StPO das Verfahren ein, wenn rechtlich gar keine OWi vorliegt, ein Tatnachweis nicht möglich ist, eine Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt oder ein Verfahrenshindernis vorliegt; oder gem. 47 OWiG aus Opportunitätsgründen. Die Einstellung ist aktenkundig zu machen. Eine Kostenentscheidung ergeht grundsätzlich nicht; Ausnahme: 25a StVG. Falls ein Anzeigeerstatter vorhanden ist, wird ihm die Einstellung mitgeteilt, dem Betroffenen nur, wenn er schon angehört worden ist, 46 OWiG, 170 ff StPO. Die Einstellung hat keine Rechtskraftwirkung (s. o.) 10.3 Das Verwarnungsverfahren Die Verwarnung gem. 56 ff OWiG ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie soll eine schnelle, einverständliche Verfahrensbeendigung ohne umfassende Sachaufklärung ermöglichen. Sie ist damit Ausfluss des Opportunitätsprinzips.