SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

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Transkript:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2010 15. Wahlperiode 02-07-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie Vollzeitpflege und Heimunterbringung Vorbemerkung: Die Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII und die Heimerziehung nach 34 SGB VIII sind zwei der möglichen Formen der Hilfe zur Erziehung nach 27 SGB VIII. Unter den Voraussetzungen des 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter einen subjektiven Anspruch auf Hilfe zur Erziehung als Leistung der Jugendhilfe. Für die Gewährung dieser Leistung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sachlich zuständig ( 85 Abs. 1 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des Elternteils ( 86 SGB VIII). Örtliche Träger sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte ( 47 Ju- FöG). Diese haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe nach 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Diese bundesrechtliche Regelung hat der Landesgesetzgeber in 47 Abs. 1 Satz 2 und 55 Abs. 3 Satz 1 JuFöG aufgenommen. Danach führen die Kreise und kreisfreien Städte ihre Aufgaben als örtliche Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung durch. Ich frage die Landesregierung:

Drucksache 15/2010 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode 1. Wie viele Kinder und Jugendliche sind in Schleswig-Holstein: a) In Vollzeitpflege? b) In Einrichtungen und Heimen, aufgeschlüsselt nach Kreisen, untergebracht? c) Aus welchen Bundesländern stammen diese Kinder und Jugendlichen? d) Wie hat sich die Zahl der betroffenen Kinder und Jugendlichen jeweils in den letzten fünf Jahren entwickelt? Antwort zu Frage 1: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Gewährung, Durchführung und Kostentragung von Leistungen der Jugendhilfe immer das örtliche Jugendamt zuständig ist, aus dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche kommt. Dementsprechend baut sich die Kinder- und Jugendhilfestatistik auf. Jedes Jugendamt erhebt die gesetzlich vorgeschriebenen Daten seines Zuständigkeitsbereiches. Dabei ist es statistisch gesehen unerheblich, an welchem Ort die Hilfeleistung durchgeführt wird, d.h., ein solcher Tatbestand bleibt in der amtlichen Statistik unberücksichtigt und auf derartiges Zahlenmaterial kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Die vom Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie bei den Trägern von Einrichtungen der Erziehungshilfe in Schleswig-Holstein auf freiwilliger Basis durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass am 01.11.2001 2415 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige aus anderen Bundesländern in diesen Einrichtungen und sonstigen Wohnformen betreut wurden. Angaben, aus welchen Bundesländern die einzelnen jungen Menschen kommen, liegen nicht vor. Den nachstehenden Tabellen kann entnommen werden, für wie viele Kinder und Jugendliche die schleswig-holsteinischen Jugendämter Leistungen nach 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) und nach 34 SGB VIII (Heimerziehung) erbracht haben. Die Daten sind den Statistischen Berichten des Statistischen Landesamtes Schleswig- Holstein entnommen und zeigen die Entwicklung der Jahre 1995 bis 2000 jeweils am 31.12. des Jahres auf. Die Zahlen für das Jahr 2001 sind noch nicht verfügbar. Vollzeitpflege in einer anderen Familie; Unterbringung bei/in: 1995 1996 1997 1998 1999 2000 a) Großeltern/Verwandte 448 278 276 270 315 395 b) Pflegefamilie 1890 1739 1759 1773 1822 1903 Zusammen 2338 2017 2035 2043 2137 2298 Heimerziehung; sonstige betreute Wohnform; Unterbringung in: 1995 1996 1997 1998 1999 2000 a) einem Heim 1549 1366 1409 1456 1466 1529 b) einer Wohngemeinschaft 146 178 181 187 176 159 Zusammen 1695 1544 1590 1643 1642 1688 Daten über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten werden nicht erhoben. 2. Welche Anforderungen werden an Vollzeitpflegeplätze gestellt und wie werden Vollzeitpflegeplätze angeworben? Besteht in Schleswig-Holstein ein Bedarf an zusätzlichen Vollzeitpflegeplätzen? Antwort zu Frage 2: Nach den jugendhilferechtlichen Bestimmungen müssen die Pflegepersonen zur Ge- 2

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 2010 währleistung des Kindeswohls geeignet sein, wobei die gesetzlichen Vorschriften keine Vorgaben im einzelnen festlegen. Den Jugendämtern obliegt es, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Allgemein ist zu sagen, dass die Pflegepersonen bereit und in der Lage sein müssen, die für die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder ausreichenden räumlichen und zeitlichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen und auf die Individualität des jeweils zu betreuenden Kindes einzugehen. Dazu gehören u.a. Offenheit, Verständnis, Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Toleranz, Erfahrung im Umgang mit Kindern und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eltern, Schule und Jugendamt. Den Jugendämtern werden im Wesentlichen Pflegepersonen durch Mund-zu-Mund- Propaganda und durch Veranstaltungen über die Arbeit mit Pflegekindern bekannt. Einzelne Jugendämter werben auch in der Presse für die Aufnahme von Pflegekindern. Kenntnisse über den Bedarf an Plätzen für die Vollzeitpflege in den Kreisen und kreisfreien Städten hat die Landesregierung nicht. Der Bedarf hängt von den individuellen Bedürfnissen der Hilfefälle ab und kann im Einzelnen nur von den Jugendämtern selbst beurteilt werden. 3. Wer entscheidet, ob es zur Heim- oder Vollzeitpflege kommt? Wer entscheidet über die Dauer einer Heimunterbringung bzw. über die Überführung in andere Maßnahmen? Antwort zu Frage 3: Die Entscheidung über die Gewährung, Durchführung und Beendigung der Hilfe trifft letztlich das für den Personensorgeberechtigten zuständige Jugendamt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einseitige Entscheidungen des Jugendamtes. Vielmehr wird ein mit den Sorgeberechtigten, dem Kind oder Jugendlichen und den Fachkräften gemeinsam gestalteter Hilfeprozess eingeleitet, dem eine umfassende Beratung der Leistungsberechtigten vorausgeht. Über die Ausgestaltung der Hilfe wird zusammen mit dem Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt ( 36 SGB VIII). Der Hilfeplan enthält Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen. Der Hilfeplan ist regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die gewählte Hilfeart wieterhin geeignet und notwendig ist. 4. Wie hoch sind die Kosten in Heimen bzw. in der Vollzeitpflege durchschnittlich? Aus welchen Faktoren setzen sich die Kosten zusammen für a) die Vollzeitpflege, b) die Heimunterbringung? c) Wie haben sich die Kosten für beide Bereiche in den letzten fünf Jahren entzwickelt? d) Wer setzt die Kosten dabei fest? Antwort zu Frage 4: Für die Unterbringung bei Pflegepersonen oder in einer Einrichtung sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sowie die Kosten der Erziehung sicherzustellen. 3

Drucksache 15/ 2010 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Die Höhe der Aufwendungen für die Pflegepersonen richtet sich nach der Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt- Verordnung) vom 26. April 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 68). Die durchschnittlichen Kosten können nicht beziffert werden, da für eine entsprechende Berechnung die erforderlichen Angaben nicht vorliegen. Für die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung sind zwischen dem Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, und dem Träger der Einrichtung eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung zu schließen. Die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts bestimmt 78 b SGB VIII. Die Inhalte der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen sind in 78 c SGB VIII festgelegt. Neben diesen gesetzlichen Vorschriften ist der zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Verbänden der Einrichtungsträger abgeschlossene Jugendhilfe- Rahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach 78 f SGB VIII vom 21. Juni 2001 Grundlage für den Abschluss der genannten Vereinbarungen. Der Rahmenvertrag regelt u.a. die einzelnen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für den Abschluss der Entgeltvereinbarung. Über die durchschnittliche Höhe der Entgelte kann keine Aussage getroffen werden, weil der Landesregierung die auf örtlicher Ebene abzuschließenden Vereinbarungen nicht vorliegen und auch nicht vorzulegen sind. Die durchschnittliche Höhe dürfte sich schätzungsweise bei 100 bis 105 Euro täglich pro Kind/Jugendlichen für die Unterbringung in einem Heim bewegen. 5. Gibt es eine Kostenkontrolle? Besteht eine Kostenbeteiligung der entsendenden anderen Bundesländer? Antwort zu Frage 5: Der in der Antwort zu Frage 4 erwähnte Rahmenvertrag hat auch die Prüfung der Qualität der Leistung zum Inhalt. Danach sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt eine Qualitätsprüfung einzuleiten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für nachweisbare Sachverhalte gibt, dass die Leistung nicht oder nicht in der vereinbarten Qualität erbracht wird oder der Aushandlungsprozess in der Hilfeplanung nicht oder nicht mehr sicher gestellt ist. Weitere vertragliche Regelungen bestimmen das Prüfverfahren und die Umsetzung der Prüfungsergebnisse. In diesem Rahmen bewegt sich auch die Kostenkontrolle durch die Jugendämter. Eine Kostenbeteiligung der entsendenden anderen Bundesländer gegenüber dem Land Schleswig-Holstein entfällt, weil die entsendenden Jugendämter die mit der Unterbringung und Betreuung verbundenen Kosten ihrer Kinder und Jugendlichen in voller Höhe selbst tragen. Soweit Kinder oder Jugendliche, die aus einem anderen Bundesland in einem Heim untergebracht sind, hier eine allgemeinbildende Schule oder Sonderschule besuchen, kann der Schulträger von dem Träger des Heimes verlangen, dass ihm der Ausfall des Schulkostenbeitrages erstattet wird, soweit die Heimatgemeinde eines anderen Landes 4

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 2010 nicht zum Schullastenausgleich herangezogen werden kann ( 76 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz). 5