Peter Schmeiduch Referent im Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Ministerium für Soziales und Integration

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Transkript:

Die Unterstützungsangebote-Verordnung in Baden-Württemberg (UstA-VO) Umsetzungsmöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote, ambulante Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen, Familienentlastende Dienste und Einrichtungen der Behindertenhilfe Peter Schmeiduch Referent im Baden-Württemberg

- Gliederung - Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze Verfahrensstand wesentliche Ziele der UstA-VO Aufbau der UstA-VO Wesentliche Inhalte, insbesondere Voraussetzungen für die Anerkennung und Förderung Umsetzung

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (I) Erstes Pflegestärkungsgesetz Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI i.d.f. bis 12/2016 Erstattung der Aufwendungen (= zweckgebunden) Erweiterung des Personenkreises (= Vorgriffsregelung zum PSG II) Tages- oder Nachtpflege Kurzzeitpflege Zugelassene Pflegedienste (Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung) Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (II) Erstes Pflegestärkungsgesetz Schwerpunkt auf Ehrenamtliches/bürgerschaftliches Engagement im Vor- und Umfeld von Pflege Anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (ab 01.01.2017 Angebote zur Unterstützung im Alltag)

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (III) Zweites Pflegestärkungsgesetz Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (ab 01.01.2017 Entlastungsbetrag ( 45b SGB XI) 125 Euro, ab Pflegegrad 1) Umwandlung des 40%-igen Sachleistungsbudgets bei Pflegesachleistungen

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (IV) Zweites Pflegestärkungsgesetz 45a SGB XI (= anerkannte Angebote) Betreuungsangebote in Gruppen oder im häuslichen Bereich (insbesondere ehrenamtliche Helfer/innen unter pflegfachlicher Anleitung) Angebote zur Entlastung von Pflegenden Angebote zur Entlastung im Alltag

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (V) Zweites Pflegestärkungsgesetz 45b SGB XI Entlastungsbetrag 45c SGB XI Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts (u.a. ehrenamtlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag, Initiativen des Ehrenamts) 45c Abs. 9 SGB XI Förderung regionaler Netzwerke 45d SGB XI Förderung der Selbsthilfe Besitzstandsschutz 141 SGB XI

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (VI) Aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Neudefinition der häuslichen Pflegehilfe nach 36 SGB XI: körperbezogene Pflegemaßnahmen pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung Ausgestaltung im Rahmenvertrag für die ambulante Pflege nach 75 SGB XI

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (VII) Abgrenzung Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach 45a SGB XI Wo Abgrenzung geregelt? Gesetz mit Gesetzesbegründung? Rahmenvertrag für ambulante Pflege nach 75 SGB XI? Neue Verordnung der Landesregierung?

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (VIII) Drittes Pflegestärkungsgesetz 45b Abs. 3 SGB XI Auswirkungen des Entlastungsbetrag auf die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Entlastungsleistungen im SGB XII 45b Abs. 4 SGB XI Vergütungsmaßstab ( Preisobergrenze ) 45c SGB XI Förderung Übertragbarkeit der Pflegekassenmittel, kommunale Zuschüsse

Einordnung der UstA-VO in die Pflegestärkungsgesetze (IX) Angebot nach Angebot nach 45b Abs. 1 Nr. 3 SGB XI 45b Abs. 1 Nr. 4 SGB XI zweckgebunden; kein gesonderter gesonderter Antrag Kostenerstattung zweckgebunden; kein gesonderter Antrag Kostenerstattung Entlastungsbetrag ab PG 1 Entlastungsbetrag ab PG 1 ab Pflegegrad 1 + Besonderheit PG 2 5 Umwandlungsanspruch nicht Selbstversorgung in den PG 2 bis 5

Verfahrensstand (I) Betreuungsangeboteverordnung Neu! Unterstützungsangebote im Alltag (UstA-VO) Veröffentlichung am 8. Februar 2017 im Gesetzblatt Inkrafttreten: 9. Februar 2017 Auf homepage des Ministeriums abrufbar UstA-VO + auch ausführliche Begründung

Verfahrensstand (II) Unterstützungsangebote im Alltag (UstA-VO) Umsetzung des bundesrechtlich gegebenen Rahmen nach 45a ff. SGB XI unter Berücksichtigung der Bundesempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes Ermächtigungserweiterung auf regelmäßige Qualitätssicherung und Datenübermittlung zur Angebotstransparenz ist umgesetzt

Verfahrensstand (III) Unterstützungsangebote im Alltag (UstA-VO) Anpassung der VwV-Ambulante Hilfe

Wesentliche Ziele der UstA-VO (I) Pflegebedürftige darin zu unterstützen, selbstbestimmt und am gesellschaftlichen Leben teilhabend so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und den Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können Pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und zu entlasten

Wesentliche Ziele der UstA-VO (II) Orientierung an der in Baden-Württemberg im Vor- und Umfeld von Pflege zu Hause gelebten ehrenamtlichen Engagement-Kultur Angebote zur Unterstützung im Alltag leisten im Quartier einen wichtigen Beitrag im Unterstützungsmix

Inhaltsübersicht Aufbau der UstA-VO Gliederung in Abschnitte Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag Abschnitt 3 Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepten Abschnitt 4 Förderung der Selbsthilfe Abschnitt 5 Übergangsvorschriften und sonstige Regelungen

Wesentliche Inhalte (I-1) Zuständigkeit ( 4 UstA-VO) für die Anerkennung, Rücknahme, Widerruf Stadt- und Landkreis, in dessen Gebiet das Angebot erbracht wird für die Förderung bisherige Regelung

Wesentliche Inhalte (I-2) Keine wesentlichen Änderungen im Anerkennungs- und Förderverfahren Antrag an Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Stadt Freiburg Konzeption, Aussagen zur Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebotes, Qualitätssicherung;! neu! Preise Bei erstmaliger Förderung (ggfs. mit kommunaler Finanzierung) bis 30.09. Bei Folgeanträgen mit Landesförderung bis 30.04.

Wesentliche Inhalte (II) Koordinierungsausschuss ( 5 UstA-VO) Empfehlungen zur Anerkennung, Qualitätssicherung, Angebotstransparenz und Förderung Entscheidungen zur Förderung stimmberechtigt sind u.a. die Kommunalen Landesverbände als Vertreter der Stadt- und Landkreise vertreten

Wesentliche Inhalte (III) Definitionen Angebote zur Unterstützung im Alltag Initiativen des Ehrenamts Initiativen der Selbsthilfe Grundlage: 45a ff. SGB XI Keine Einzelkräfte wie bisher auch -

Wesentliche Inhalte (IV) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag ( 6 Abs. 1 UstA-VO) Schwerpunkt der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45a SGB XI auf Ehrenamt! Erweiterung des Personenkreises (Neu! ab 01.01.2015 alle Pflegebedürftigen, nicht nur Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

Wesentliche Inhalte (V) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag Erweiterung des Profils (Neu! Betreuungs- und/oder Entlastungsangebote) VO geht davon aus, dass aufgrund des engen Zusammenhangs von Betreuung und Entlastung vorrangig die Angebote in einem integrativen Ansatz angeboten werden.

Wesentliche Inhalte (VI) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag Angebote zur Entlastung von Pflegenden (Neu ab 01.01.2017 nach 45a SGB XI mit der Möglichkeit, sich anerkennen zu lassen.)

Wesentliche Inhalte (VII) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Schwerpunkt Betreuung Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Schwerpunkt Alltagsbegleitung Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Schwerpunkt Pflegebegleitung Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Schwerpunkt Entlastung

Wesentliche Inhalte (VIII) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag Angebote sind unterstützender Natur und haben insoweit ergänzenden eine die häusliche Pflegesituation stabilisierenden Charakter (wie bisher auch) Zu erhebende Preise für die Durchführung der Angebote dürfen die Preise für vergleichbare Pflegesachleistungen von Pflegediensten nach 71 ff. SGB XI nicht überschreiten!

Wesentliche Inhalte (IX) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag Ehrenamtlich Engagierte oder aus der Bürgerschaft Tätige erhalten eine Aufwandsentschädigung ausschließlich für die ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen (als Auslagenersatz oder Pauschalbetrag zur Vermeidung eines hohen bürokratischen Abrechnungsaufwands); Übungsleiterpauschale ist eine Orientierungsobergrenze Vorrang des Charakters des Angebots von ehrenamtlichen Engagement Auslagenersatz nachrangig Keine Weisungsgebundenheit über Art, Ort und Zeit Eine geringfügige Beschäftigung oder anderweitige arbeitsvertragliche Bindung ist Ausschlusskriterium für die Anerkennung Im Einzelfall können aus einer bürgerschaftlichen Engagement-Motivation geprägte Angebote, punktuell Freiwillige (Personen im freiwilligen Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) einsetzen.

Wesentliche Inhalte (X) Neue ehrenamtlich/bürgerschaftlich getragene Unterstützungsangebote im Alltag Voraussetzungen für die Anerkennung, insbesondere 10 UstA-VO im Wesentlichen wie bisher Fachkraftanleitung neu hinzugekommen: Hauswirtschafterinnen und wirtschafter bei gezielten Entlastungsangeboten in Bezug auf haushaltsnahe Dienstleistungen Persönliche Eignung Schulungen Stundenzahl: 30 Unterrichtsstunden Soll-Vorschrift Ausnahmen im Einzelfall möglich Derzeit wird eine Orientierungshilfe zur Sicherstellung der fachlichen Eignung der in Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzten Personen durch Schulungen nach der UstA-VO auf Landesebene erarbeitet Bekanntgabe über den Koordinierungsausschuss Ende Juni 2017

Wesentliche Inhalte (XI) Neue Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Erweiterung der Angebotsstruktur mit beschäftigtem Personal in engen Grenzen Insbesondere 6 Abs. 2 UstA-VO und 10 UstA-VO

Wesentliche Inhalte (XII) Neue Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Einordnung in 6 UstA-VO als Sonderform bedeutet, dass grundsätzlich alle Regelungen für die ehrenamtlich getragenen Angebote zur Unterstützung im Alltag gleichermaßen gelten, sofern keine Sonderregelungen gegeben sind (z.b. Voraussetzungen für die Anerkennung, Vorlage von Konzeption, Berichtspflichten, keine Einzelkraft, Einsatzfrage von FSJ oder BUFDI, Fortbildungserfordernis)

Wesentliche Inhalte (XIII-1) Besondere Voraussetzungen für die Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Anerkennung gewerblicher Anbieter mit entgeltlich Beschäftigten als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45a SGB XI als Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Anforderungen im Haushalt, sofern keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages nach 75 Absatz 1 SGB XI für ambulante Pflege angeboten oder erbracht werden und deren Konzepte neben der Verrichtung alltagspraktischer Unterstützung auch die sozialen und psychsozialen Belange der Pflegebedürftigen und informell Pflegenden ( Kümmererfunktion ) berücksichtigen

Wesentliche Inhalte (XIII-2) Besondere Voraussetzungen für die Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Verdeutlichung im Konzept ergänzende Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Anforderungen im Haushalt

Wesentliche Inhalte (XIV) Neue Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Fachliche Eignung Schulungen von mindestens 160 Unterrichtsstunden Soll-Vorschrift Ausnahmen im Einzelfall möglich Derzeit wird eine Orientierungshilfe zur Sicherstellung der fachlichen Eignung der in Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzten Personen durch Schulungen nach der UstA-VO auf Landesebene erarbeitet Bekanntgabe über den Koordinierungsausschuss Ende Juni 2017

Wesentliche Inhalte (XV) Mit welchen Personen können welche Angebote zur Unterstützung im Alltag erbracht werden?

Wesentliche Inhalte (XVI) Erweiterte Regelungen zur Angebotstransparenz Erweiterte Regelungen zur Qualitätssicherung Förderung ehrenamtlicher Strukturen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Initiativen des Ehrenamts sowie Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und konzepten Förderung der Selbsthilfe

Wesentliche Inhalte (XVI) Übergangsregelung bisherige anerkannte oder als anerkannt geltende Angebote nach der Betreuungsangebote-Verordnung gelten weiter bis 31. Dezember 2018

Umsetzung Für die ehrenamtlich getragenen Angebote zur Unterstützung im Alltag und Initiativen des Ehrenamts wird die Beratung weiterhin von der Alzheimer Gesellschaft und von Pflege engagiert übernommen sowie durch die kommunalen Träger Erste Anträge bei den Anerkennungsstellen zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach 6 Abs. 2 UstA-VO liegen vor, befinden sich in der Abstimmung mit den Anerkennungsstellen oder sind bereits anerkannt. Fachliche und wissenschaftliche Begleitung für 2 Jahre nach 25 UstA-VO

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit