1 Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012.

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FG München, Urteil v. 13.01.2017 7 K 1768/15 Titel: Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes beim Kindergeldes wegen Behinderung liegen vor, wenn aufgrund der schulischen und beruflichen Entwicklung des Kindes auszuschließen ist, dass andere Ursachen und nicht die Behinderung ursächlich für seine Probleme auf dem Arbeitsmarkt waren Schlagworte: Behinderung, Erkrankung, Beschwerde, Kindergeld, Revision, Nichtzulassung, Lebensunterhalt, Bescheid, Arbeit, Kosten, GdB, Depression, Gutachten, Einspruch, Kosten des Verfahrens, Grad der Behinderung, Nichtzulassung der Revision Fundstelle: BeckRS 2017, 94490 Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.4.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.6.2015 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012 festzusetzen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012. 2 Die Klägerin erhielt für ihren Sohn R, geboren am...1991, nach Vollendung seines 18. Lebensjahres aufgrund des Kindergeldbescheids vom 24.11.2008 ab 1.2.2009 Kindergeld wegen einer Schul- oder Berufsausbildung. Da die Berufsausbildung nach den vorgelegten Unterlagen am 31.8.2009 endete, stellte die Klägerin am 30.7.2009 einen Antrag zur Weitergewährung von Kindergeld. Die Klägerin legt eine Anmeldung für das Berufsvorbereitungsjahr 2009/10 an der Berufsschule, einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen, vor. Aus der Anmeldung geht hervor, dass R die Hauptschule nach der fünften Klasse verlassen hat. R hat den Besuch dieser Schule jedoch nicht angetreten, laut Bestätigung der Schumacherei B hat er vom 1.11.2008 bis 31.8.2009 ein Betriebspraktikum zur Wiedereingliederung ins Berufsleben absolviert. Nach einer von der Agentur für Arbeit am 22.10.2009 ausgestellten Bescheinigung war R seit 25.9.2008 bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend registriert und nahm an Maßnahmen mit dem Ziel der Herstellung der Ausbildungsreife teil. Nach einer Bescheinigung des Sozialpädagogen K wurde R von ihm seit September 2008 auf Kosten des Jugendamts M. sozialpädagogisch betreut. R hatte vom 1.11.2008 bis 31.8.2009 an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme der. Agentur für Arbeit teilgenommen. Während dieser Zeit wurde geprüft, ob die Reha-Abteilung für ihn zuständig sei. Die entsprechende Abklärung habe sich bis Oktober hingezogen, seit dem 24. Oktober sei R zu einer Überprüfung im Berufsbildungswerk Eine entsprechende Bescheinigung des Berufsbildungswerks vom 2.11.2009 wurde vorgelegt. Nach einer von Herrn K am 1.7.2010 der Beklagten erteilten telefonischen Auskunft ist R Epileptiker. Aufgrund dieser

Erkrankung sei er sozial abgerutscht und habe die Hauptschule nur bis zur sechsten Klasse besucht. Eine Berufsausbildung sei mit dieser Schulausbildung nicht möglich. R habe mehrmals versucht, eine Praktikumsstelle mit dem Ziel einer Berufsausbildung zu finden. Dies sei jedoch mit dem nicht vorhandenen Schulabschluss nicht möglich gewesen. Er habe sich nach Pfingsten für ein Berufsvorbereitungsjahr angemeldet und sei dort angenommen worden. 3 Mit Bescheid vom 8.2.2011 wurde die Kindergeldfestsetzung ab 1.1.2010 aufgehoben, da die kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen worden seien. Auf Einspruch wurde mit Änderungsbescheid vom 13.11.2012 Kindergeld für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 30.9.2010 festgesetzt. Mit Schreiben vom 7.12.2012 teilte die Beklagte der Klägerin hinsichtlich des Kindergeldes ab Oktober 2010 mit, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden könne, dass R aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Es wurde eine Untersuchung des Kindes durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit vorgeschlagen. In der Folge wandte sich die Beklagte an die Rehastelle der Agentur für Arbeit und bat sie, die Untersuchung einzuleiten und eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben. Da die Klägerin nicht die erforderlichen Unterlagen vorlegte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9.4.2013 die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 ab. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch. R sei aufgrund einer epileptischen Erkrankung behindert und nicht in der Lage, seine Existenz alleine und kontinuierlich zu sichern. Er habe immer wieder ein Anfall und benötige ärztliche Behandlung. Nichtsdestotrotz bemühe er sich um eine Ausbildung und Anstellung, es komme aber immer wieder zu Rückschlägen, in denen er Praktikums- oder Arbeitsstellen verliere. Deshalb könne er nicht alleine wohnen und sei auf ihre mütterliche Fürsorge angewiesen, sowohl in psychischer Hinsicht, dass sie ihn immer wieder aufrichten und motivieren müsse, als auch in finanzieller Hinsicht, da er bei ihr wohne und immer wieder auch finanzielle Zuwendungen brauche. Auch wenn er sich bislang geweigert habe, ein Schwerbehindertenausweis zu beantragen, so würden die Diagnosen früherer Zeiten (ADHS seit ca. 1995, Epilepsie seit 2000) nach wie vor gelten; in der Beratung beim sozialpsychiatrischen Dienst bei Herrn B werde das Problem mit dem Schwerbehindertenausweis für junge Menschen, die noch um Ausbildung und Beruf kämpften, als sehr problematisch gesehen, da ein solcher Ausweis auch sehr demotivierend und deprimierend wirken könne. R sei vom medizinischen Dienst bereits 2009 begutachtet und als nicht ausbildungsfähig bezeichnet worden. Die Aufforderung zur Begutachtung durch den medizinischen Dienst des Arbeitsamtes sei nicht an ihre Adresse gelangt. Zu einer Mitwirkung und Begutachtung bestehe sehr wohl Bereitschaft. Mit Schreiben vom 29.5.2013 übersandte die Klägerin einen Ausbildungsvertrag für R für eine Ausbildung als Koch bei der Firma G, beginnend am 20.5.2013 und endend am 31.8.2015. Die Klägerin erklärte hierzu, dass R vor Beginn der Ausbildung seit 1. Februar 2013 in diesem Restaurant ein Praktikum gemacht habe. Im Dezember 2012 und Januar 2013 habe R im Restaurant W. gearbeitet bzw. eine Lehre begonnen, die in allerdings überfordert habe. R sei bemüht, Arbeit und seinen eigenen Lebensunterhalt zu finden, aber aufgrund der chronischen Erkrankung sei dieser Weg nicht einfach für ihn. Sie legte einen Ausbildungsvertrag für das Restaurant W vom Dezember 2012 vor. 4 Mit Bescheid vom 25.7.2013 setzte die Beklagte Kindergeld ab 1.12.2012 fest und entsprach damit teilweise dem Einspruch. Nicht entsprochen wurde dem Einspruch hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis November 2012. 5 Am 28.3.2014 und 6.6.2014 übersandte die Rehastelle der Agentur für Arbeit der Beklagten eine fachliche Stellungnahme in formularmäßiger Form. Danach sei aufgrund des Untersuchungsergebnisses R in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Dies gelte für den Zeitraum ab Februar 2014 bzw. ab 8.10.2009. Gemäß dem vorgelegten Gutachten mit symptombezogener Untersuchung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 27.2.2014 wird u.a. attestiert, dass eine schwerwiegende Leistungsbeschränkung vorliege, die die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben,

erheblich gefährdeten bzw. minderten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. 6 Der Beklagten wurde schließlich ein sozialpsychiatrisches Attest des sozialpsychiatrischen Dienstes vom 8.4.2015 vorgelegt, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach liegt aufgrund der im Einzelnen aufgezählten krankhaften Symptome eine chronische Erkrankung und eine Schwerbehinderung vor. Es liege ein Grad der Behinderung von mehr als 50% vor, was auch für die zurückliegenden Jahre ab 2010 gelte, in denen R aufgrund depressiver Episoden und wiederkehrende epileptische Anfälle keine oder nur wenige Versuche unternommen habe, eine Ausbildungsstelle zu erlangen oder durch Jobs sein Unterhalt zu verdienen. 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 16.6.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Behinderung für R sei nicht nachgewiesen worden. Laut Feststellung der Reha-Stelle der Agentur für Arbeit vom 5.6.2014 sei R in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Daher sei die Ursächlichkeit der Behinderung dafür, dass er sich nicht selbst unterhalten kann, nicht gegeben. Auch eine Mitursächlichkeit sei auf Nachfrage von der Agentur für Arbeit verneint worden. 8 Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, R leide seit seinem neunten Lebensjahr an Epilepsie. Neben einer ADHS Diagnose sei auch eine leichte hirnorganische Störung sowie eine leichte Lernbehinderung festgestellt worden. Trotz medikamentöser Behandlung komme es immer wieder zu Anfällen, besonders ausgelöst durch extreme Stresssituationen, insbesondere bei familiären oder beruflichen Konflikten. Früher seien es mehr fokale, jetzt mehr generalisierte Anfälle mit Bewusstlosigkeit. Nach den Krampfanfällen komme es zu mehrere Stunden anhaltenden Migräneanfällen. Bei R sei es in der Vergangenheit immer wieder zu depressiven Phasen und Rückzugstendenzen gekommen. Bei bisherigen ärztlichen Stellungnahmen seien die psychischen Störungen wenig beachtet worden. Diese depressiven Zustände seien vermutlich reaktiv im Zusammenhang mit der epileptischen Erkrankung und ihren Behinderungsfolgen für die Lebensperspektive, aber möglicherweise auch davon unabhängig zu sehen als Folge des frühen Vaterverlusts, des bisherigen Scheiterns von Schule und Berufsausbildung und des ungewissen Lebensweges. Da auch die Klägerin als seine Mutter immer wieder fachliche Hilfen wegen depressiver Phasen in Anspruch nehmen müsse, seien auch genetische und familiendynamische Faktoren durchaus wahrscheinlich. Aufgrund dieser verschiedenen Faktoren sei festzustellen, dass es sich um eine chronische Erkrankung und eine Schwerbehinderung handle. R habe, nachdem er dies zunächst verweigert habe, nun doch zugestimmt, ein Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Er habe nunmehr einen Schwerbehindertenausweis mit einen Grad der Behinderung von 50 erhalten. Somit sei aktuell die Schwerbehinderung bestätigt, sie müsse auch rückwirkend anerkannt werden. Denn die dem Versorgungsamt vorliegenden ärztlichen Unterlagen ließen nur den Schluss zu, dass die festgestellten Gesundheitsstörungen (Anfallsleiden, Depression, Lernbehinderung) auch schon vor dem Zeitpunkt der Beantragung vorgelegen hätten. Das Anfallsleiden sei im neunten Lebensjahr aufgetreten und belegt, die Depression habe sich mit großer Wahrscheinlichkeit aus dem Verlust des Vaters im dritten Lebensjahr ergeben. R könne bisher keinen Schulabschluss vorweisen; die Ausbildung zum Koch habe er nach zwei Monaten abbrechen müssen; verschiedene Praktika und Arbeitsversuche seien bisher auch gescheitert, so dass er bis jetzt noch keinen Ausbildungsab-schluss vorweisen könne. Im Zusammenhang mit der Reha- Abteilung des Arbeitsamtes werde R dabei unterstützt, eine beschützende Gärtner Ausbildung in... in K zu absolvieren. Der Ausgang des Reha-Versuchs sei ungewiss. Die Klägerin legt den Bescheid des Versorgungsamtes vom 9.9.2015 über die Feststellung als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 aufgrund von Anfallsleiden, Depression, Lernbehinderung, vor. In einem Schreiben des Diplom- Psychologen B vom sozialpsychiatrischen Dienst... wird zur gutachtlichen Stellungnahme der Reha Stelle der Agentur für Arbeit, auf die sich die Beklagte in der Einspruchsentscheidung berufen hat, Stellung genommen. Soweit darin die Fähigkeit zu vollschichtigen Tätigkeiten festgestellt worden sei, werde

übersehen, dass eine solche die Voraussetzung sei, dass R die Ausbildung im Berufsbildungswerk... überhaupt machen könne und die Kosten durch die Agentur für Arbeit übernommen würden. Daraus jedoch zu schließen, der Sohn könne selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und damit den Kindergeldanspruch zu verneinen, sei jedoch eine völlige Fehlinterpretation. Die Tatsache der fehlenden Berufsausbildung und des raschen Verlustes von Praktikums- und Arbeitsstellen im bisherigen Werdegang bestätigten letztlich den Gefährdungs- und Behinderungsstatus. Die Schwerbehinderung sei nun amtlicherseits festgestellt. Da die behinderungsrelevanten Tatsachen bereits Jahre vor Antragstellung eingetreten sein, lägen die Voraussetzungen für die Bestehen eines Kindergeldanspruchs auch für die Vergangenheit vor. 9 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9.4.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.6.2015 zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012 festzusetzen. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 11Ein Kindergeldanspruch komme nur unter den Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht. Hierzu müsse als erstes eine Behinderung nachgewiesen werden. Ein Schwerbehindertenausweis sei nicht vorgelegt worden, der Ausweis mit einem GdB von 50 sei durch das Versorgungsamt erst am 9.9.2015 verbeschieden worden. Durch das fachärztliche Gutachten vom 28.5.2015 sei nachgewiesen, dass eine Behinderung bereits vor dem 1.10.2010 in dem Maße eingetreten sei, welche grundsätzlich zu einem Kindergeldanspruch auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus führen könne. Zusätzlich müsse jedoch die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt festgestellt werden. Belege, aus denen sich besondere Umstände ableiten ließen, die zur Feststellung der Ursächlichkeit führen würden, lägen der Beklagten bis heute nicht vor. Die fachliche Stellungnahme der Reha Stelle vom 5.6.2014 spreche aus den dort genannten Gründen gegen eine solche Ursächlichkeit. Zudem werde bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung bei Schwerbehindertenplätzen nach 76 Abs. 1 SGB IX ebenfalls nicht erfüllt seien. Diese Angaben würden auch durch weitere angeforderte Stellungnahmen der Reha Stelle gestützt, die gleichlautende Aussagen bezüglich anderer Zeiträume beinhalteten. Eine mögliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Lebensunterhalt sei von der Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 11. Februar 2015 verneint worden. Eine Berücksichtigung als krankes Kind nach 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setze die Ausbildungswilligkeit von R im streitigen Zeitraum voraus. Ärztliche Atteste, die eine Arbeitsunfähigkeit in ein absehbares Ende der Erkrankung zum Inhalt gehabt hätten, seien der Beklagten jedoch nicht vorgelegt worden. 12 Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.1.2017 wird Bezug genommen. Der Senat hat das Verfahren nach 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum zu Unrecht verweigert. 14 1. Gemäß den 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder

seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. 15 a) Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.b. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638). Insoweit ist keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 16/07, BFH/NV 2009, 1639). 16 Ein Indiz für die Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt kann zwar die Feststellung in ärztlichen Gutachten - z.b. von der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen - sein, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Selbst wenn nach dem Gutachten eine vollschichtige Tätigkeit für möglich gehalten wird, ist die theoretische Möglichkeit, das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, aber allein nicht geeignet, die (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein (s. im einzelnen BFH in BFH/NV 2009, 1639). 17 Dagegen kommt dem GdB eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu. Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zu Grunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 1057). Die Rechtsprechung hat demgemäß bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalität angenommen, auch wenn eine (Teil-)Erwerbstätigkeit theoretisch möglich gewesen sein sollte (vgl. BFH- Urteile vom 28. Januar 2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784 und in BFH/NV 2004, 326). Dagegen spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung (BFH in BStBl II 2010, 1057). 18 b) Im Streitfall wurde dem Sohn der Klägerin ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 erst mit Bescheid vom 9. September 2015 ausgestellt. Die für die Feststellung der Behinderung maßgebenden Gesundheitsstörungen (Anfallsleiden, Depression, Lernbehinderung) lagen jedoch gemäß den Feststellungen verschiedenen ärztlichen Bescheinigungen bereits seit langem und insbesondere im Streitzeitraum vor. Exemplarisch wird auf die ärztliche Bescheinigung der vom 12. Mai 2009 verwiesen. Auch im ärztlichen Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 10. März 2014 werden diese Gesundheitsstörungen festgestellt. Dass ein Schwerbehindertenausweis nicht schon früher beantragt wurde lag, wie die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, daran, dass der sie betreuende sozialpsychiatrische Dienst davon abgeraten hat, da es für junge Menschen oftmals demotivierend und für den Lernerfolg kontraproduktiv sei, wenn ihnen die Schwerbehinderteneigenschaft amtlich bescheinigt werde. Von einer Behinderung im Umfang eines GdB von 50 ist daher auch im Streitzeitraum auszugehen. 19

c) Im Streitfall liegen auch besondere Umstände vor, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint, so dass jedenfalls eine Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Wie im Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 10. März 2014 festgestellt wurde, liegt eine schwer wiegende Leistungsbeschränkung des Kindes vor, die seine Aussichten, am Arbeitsleben teilzunehmen, erheblich gefährden bzw. mindern. Dort wurde auch festgestellt, dass eine Ausbildung nur unter geschützten Rahmenbeziehungen mit entsprechender sozialpädagogischer Begleitung stattfinden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen und unter weiterer fachärztlicher Behandlung und Begleitung mit entsprechender medikamentöser Einstellung der Grunderkrankung erscheint eine ausreichende Belastbarkeit für die geplante Ausbildung gegeben zu sein. Entsprechendes ergibt sich auch aus der ärztlichen Bescheinigung der... vom 12. Mai 2009. Dort wird festgestellt, dass wegen der Beeinträchtigung des Jugendlichen durch die Epilepsie und die grenzwertige Begabung eine Berufsausbildung mit Förderung im Rahmen eines Berufsausbildungswerkes sinnvoll sei. Diese Feststellungen werden durch den bisherigen beruflichen Werdeganges des Sohnes bestätigt. Die Hauptschule hat er nur bis zur sechsten Klasse besucht. Eine Praktikumsstelle zu erlangen, war ihm unter diesen Umständen zunächst nicht möglich. Erst im Schuljahr 2010/11 hat er an einem Berufsvorbereitungsjahr Gartenbau, Floristik und Nahrung teilgenommen. Sämtliche Bemühungen, eine Berufsausbildung zu erlangen, blieben bisher erfolglos. Eine Ausbildung zum Koch hat er im Dezember 2012 begonnen, die ihn allerdings überfordert hatte, so dass er sie nach zwei Monaten wieder abbrach. Es ist daher offensichtlich und bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Aufklärung, dass dem Sohn der Klägerin aufgrund seiner Behinderung eine Teilnahme am Arbeitsmarkt nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, so dass an der Kausalität der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt keine Zweifel bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der sozialmedizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit in formularmäßiger Form durch Ankreuzen die Feststellung getroffen wurde, dass der Sohn der Klägerin in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch dann, wenn nach dem Gutachten eine vollschichtige Tätigkeit für möglich gehalten wird, die theoretische Möglichkeit, das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, allein nicht geeignet ist, die (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung anhand einer konkreten Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes auszuschließen (BFH in BStBl II 2010, 1057). Die Auffassung der Beklagten, eine Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei nicht nachgewiesen, ist anhand der eindeutigen Faktenlage nicht nachzuvollziehen. Es ist aufgrund der schulischen und beruflichen Entwicklung des Sohnes auszuschließen, dass andere Ursachen wie etwa die allgemeine ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt, die mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder die Ablehnung von Stellenangeboten und nicht die Behinderung ursächlich für seine Probleme auf dem Arbeitsmarkt waren, so dass im Streitfall auch ein GdB von nur 50 ohne weitere Merkmale ausreichend ist, um den Tatbestand des 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu erfüllen, zumal nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts gerade bei psychischen Erkrankungen die Höhe des GdB allein nicht sehr aussagekräftig für die Beurteilung ist, ob die Person zum Selbstunterhalt in der Lage ist. Die Klägerin hat auch eine Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Sohnes im Streitzeitraum vorgelegt und dargelegt, dass er über keine eigene Einkünfte und Bezüge verfügt hat. Das erkennende Gericht ist aufgrund der konkreten Bewer tung der Situation daher davon überzeugt, dass die Behinderung eine wesentliche Ursache dafür ist, dass der Sohn im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Wie dies in Zukunft sein wird, kann das Gericht ausdrücklich offen lassen. 20 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.