Fall 10: Die Haftung des Abschlussprüfers

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Transkript:

Fall 10: Die Haftung des Abschlussprüfers 1 I. Sinn und Zweck der Haftung II. Auftraggeberhaftung III. Dritthaftung IV. Berufsrechtliche Haftung IV. Internationaler Vergleich VI. Thesenförmige Zusammenfassung

I. Sinn und Zweck der Haftung (1) 2 Haftung zur Sicherstellung effizienter ( ordnungsgemäßer ) Prüfung Kosten Prüfungsumfang Effizientes Prüfungsniveau Prüfungskosten Erwarteter Schaden aus Prüfungsfehlern Problem: -Die Schadenskosten fallen für Dritte an -Die Schadenskosten vermeiden kann der Prüfer durch sorgfältigere Prüfung (cheapest cost avoider) -Er hat hierzu allerdings höhere Prüfungskosten zu tragen Der Prüfer hat keinen Anreiz das gesamtgesellschaftlich effiziente Prüfungsniveau einzuhalten Lösung Internalisierung der erwarteten Schadenskosten in Form von Haftungskosten

I. Sinn und Zweck der Haftung (2) 3 tatsächlicher Kursverlauf bei nicht ordnungsgemäßer. Prüfung in t1 Aber: Gefahr der Übermaßhaftung hypothetischer Kursverlauf bei ordnungsgemäßer Prüfung in t1 Aktienkurs Zeitablauf Umverteilungsschaden Ressourcenschaden Prüfer bestätigt fehlerhafterweise einen nicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss Prüfungsfehler wird bekannt Eine Haftung des Prüfers für Umverteilungsschaden ist ineffizient: Dritter ist cheapest cost avoider / Erwarteter Schaden für Dritten ist 0 Lösung Haftung nur für Ressourcenschaden (aber: umsetzbar?) Begrenzte Haftung! (Sonst: Gefahr großer Schäden, Anschein der Garantiehaftung )

II. Auftraggeberhaftung 4 Relevante Haftungsvorschrift für alle gesetzlichen Pflichtprüfungen 323 HGB Anspruchsberechtigte geprüftes Unternehmen verbundene Unternehmen (Begr.: 320 II HGB!) Keine Dritte! Ersatzpflichtige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer Prüfungsgehilfen Haftungsbegrenzun g bei Fahrlässigkeit Grundsätzlich 1 Mio. Euro Bei börsennotierten Gesellschaften 4 Mio. Euro. M AG Verbundene Unternehmen W P G 1 Mio. Euro

II. Auftraggeberhaftung 5 Voraussetzungen für eine Begründung der Haftung Pflichtverletzung - Gewissenhaftigkeit (GoA) - Unparteilichkeit - Verschwiegenheitspflicht - Verwertungsverbot Grade des V. ( 276 BGB) Fahrlässigkeit (Haftungsbegrenzung) Vorsatz Verschulden Zurechnung Volle Zurechnung des Verschulden eines Gehilfen ( 278 BGB) Kausalität des Schadens Adäquanztheorie: Zusammenhang nach Lebenserfahrung Differenzhypothese: tatsächlicher Schaden./. hypothetischer Schaden ohne Pflichtverletzung Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit durch G zumindest bedingter Vorsatz des G: Möglichkeit der Pflichtverletzung billigend in Kauf genommen Das Verschulden des G ist der W und dem P voll zuzurechnen Höhe des Gewinnausweises kausal für Höhe der Tantiemen ausgezahlte Tantiemen./. Tantiemen bei Ansatz der Rückstellung

II. Auftraggeberhaftung 6 Rechtsfolgen Haftungsbegrenz ung ( 323 II HGB) Bei Fahrlässigkeit (sofern nicht selbst vorsätzlich gehandelt) Haftungshöhe Mitverschulden ( 254 BGB) Verantwortung für Aufstellung bei geprüftem Unternehmen ( 322 II HGB) Anwendbarkeit zumindest bei Vorsatz Gesamtschuldneris che Haftung ( 421 ff BGB) Verjährung Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB analog ( 191ff BGB) ( 323 V HGB, 51a WPO aufgehoben) 3 Jahre nach Ende des Jahres der Schadensentstehung oder mit Kenntnis des Gläubigers. G haftet unbeschränkt W, P haften beschränkt Haftungsbegrenzung von 1 Mio. Euro Haftungsminderung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die M AG M AG kann Anspruch gegenüber W, P oder G geltend machen. Verjährung beginnt mit Ende des Jahres der Tantiemenauszahlung

III. Dritthaftung 7 Relevante Normen 323 HGB (-) Dritte haben keine Ansprüche aus 323 HGB Vertragliche Ansprüche Normalerweise kein Vertrag! Konkludenter Auskunftsvertrag Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Deliktische Ansprüche 823 II BGB 826 BGB (1) Leistungsnähe des Dritten (2) Fürsorgepflicht des Gläubigers (3) Erkennbarkeit für Schuldner (1) und (2) erfüllt. (3) Voraussetzung persönlicher Kontakt zwischen Prüfer und Drittem. Hier erfüllt. Haftungsbegrenzung und Mitverschulden relevant ( 334 BGB analog). B hat Ansprüche gegenüber W Die Bank B (und auch andere Dritte) haben deliktischen Anspruch gegenüber G. Werthaltig? Exkulpationsmöglichkeit für W und P nach 831 BGB

IV. Berufsrechtliche Haftung 8 Relevante Institutionen WPK -Alle Wirtschaftsprüfer sind Mitglied der WPK -Die WPK wird von einer Abschlussprüferaufsichtskommission überwacht (APAG) -Voraussetzungen für Eingreifen: zumindest fahrlässige Verletzung beruflicher oder fachlicher Pflichten bei geringer Schuld -Sanktionsmöglichkeiten Belehrung Rüge Rüge mit Geldbuße (bis 10.000 Euro) Berufsgerichte Voraussetzungen: Fälle, in denen Rüge nicht als ausreichend erachtet wird Sanktionsmöglichkeiten -Warnung -Verweis - Geldbuße bis 100.000 Euro - Verbot bestimmter Tätigkeiten für 1-5 Jahre - Berufsverbot für 1-5 Jahre - Berufsausschluss

V. Internationaler Vergleich 9 Überblick zivilrechtlicher internationaler Regelungen International meist strengere Regelungen: -Haftungsbegrenzung innerhalb der EU ansonsten nur in Österreich und Griechenland -Haftung auch gegenüber vorhersehbaren Dritten z. B. in GB und Frankreich -In den USA meist Beschränkung auf Dritte auf die der WP durch sein Testat Einfluss zu nehmen versucht Relevanz zivilrechtlicher internationaler Regelungen Grundsätzlich keine Relevanz bei Prüfung deutscher Unternehmen Internationale berufsrechtliche Regelungen Verschärfung berufsrechtlicher Haftung in den USA durch das SOA Sanktionsinstrumente sind Bußgelder und Berufsverbote Relevanz bei Prüfung von SEC notierten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften

VI. Thesenförmige Zusammenfassung 10 1. Ökonomisch hat die Haftung die Funktion dem Prüfer Anreize für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu geben. Eine Übermaßhaftung ist zu vermeiden. 2. Vertragliche Ansprüche nach 323 HGB gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dem Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgehilfen können grundsätzlich nur die geprüfte Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen geltend machen. 3. Voraussetzung für eine Haftung nach 323 HGB ist eine zumindest leicht fahrlässige Pflichtverletzung, die nach allgemeiner Lebenserfahrung kausal den Schaden verursachte. Ein Verschulden des Gehilfen ist dem Prüfer zuzurechnen. 4. Die Haftung nach 323 HGB ist bei Fahrlässigkeit pro Prüfung auf grundsätzlich eine Million Euro begrenzt, bei amtlich notierten Gesellschaften auf vier Millionen Euro. Bei Vorsatz ist die Haftung unbegrenzt. Ein vorsätzliches Mitverschulden der geprüften Gesellschaft wirkt haftungsmildernd.

VI. Thesenförmige Zusammenfassung 11 5. Bei Auskunftserteilung an Dritte nimmt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrags oder Vertrags mit Schutzwirkung Dritter an. Folge ist, dass Dritte leichter durchsetzbare vertragliche Ansprüche gegenüber dem Prüfer stellen können. Bei Pflichtprüfungen ist der konkludente Abschluss eines solchen Vertrags nach den Grundsätzen der Privatautonomie zwar nicht ausgeschlossen, aber nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Bei Annahme des Einbezugs Dritter in den Prüfungsvertrag gilt auch für diesen grundsätzlich die Haftungsbegrenzung. 6. Dritte können deliktische Ansprüche bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz nach 823 II BGB oder bei einer sittenwidrigen Schädigung nach 826 BGB geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein vorsätzliches Verschulden des Wirtschaftsprüfers. 7. Fachliche und berufliche Pflichtverletzungen kann die WPK bei geringer Schuld des Wirtschaftsprüfers mit einer Belehrung oder Rüge, die mit einer Geldbuße verbunden sein kann, sanktionieren. Bei größerer Schuld können die Berufsgerichte Sanktionen bis hin zum Berufsverbot aussprechen. 8. International ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers in den meisten Ländern strenger als in Deutschland. Eine Vereinheitlichung der Haftung des Abschlussprüfers ist aus guten Gründen momentan auch auf EU- Ebene nicht geplant. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht haben die internationalen Vorschriften in den meisten Fällen keine Relevanz. Berufsrechtliche Haftungskonsequenzen können bei der Prüfung von SEC-Mandaten aufgrund der Registrierungspflicht bei der PCAOB drohen.