Steuerjournal 9/ 2017

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Transkript:

- 1 - Steuerjournal 9/ 2017 12.10.2017 Vorsicht: Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch das Arbeitsinspektorat überprüft. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber. Bei Gleitzeit und Außendiensttätigkeit darf der Arbeitnehmer selbst die Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Davon ist aber abzuraten, weil einerseits die Arbeitszeitaufzeichnungen Grundlage der Entlohnung sind, andererseits fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen die Strafbarkeit des Unternehmers zur Folge haben. Durchrechnung der Arbeitszeit Ist im Betrieb ein Durchrechnungszeitraum anzuwenden, sind Beginn und Dauer dieses Durchrechnungszeitraumes in den Arbeitsaufzeichnungen ausdrücklich festzuhalten. ARBEITSZEITAUF- ZEICHNUNGSPFLICHT FÜR MITARBEITER Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Gleitzeit Ist vereinbart, dass bei Gleitzeit die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber diese Aufzeichnungen zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln. Herausgeber: Mag. Heinz Kobleder SteuerberatungsgmbH, Enzersdorfer Str. 25, 2340 Mödling Die Inhalte in dieser Steuerinformation stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen.

- 2 - Vorsicht: Dem Arbeitnehmer ist immer in die Arbeitszeitaufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Außendienstmitarbeiter Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen. Tipp: In diesen Fällen können die Angaben über die zeitliche Lage der Arbeitszeit(en) und der Ruhepausen innerhalb eines Tages entfallen, es genügen "Saldoaufzeichnungen". Beispiel: Solche Arbeitnehmer sind beispielsweise angestellte Handelsvertreter oder Mitarbeiter im mittleren Management, die eine größere Zahl an Filialen eines Filialbetriebes zu betreuen haben. Ruhepausen Grundsätzlich sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch die Ruhepausen festzuhalten. Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt jedoch, wenn durch Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als 30 Minuten vorsieht und in der Praxis von der Betriebsvereinbarung nicht abgewichen wird. Auskunftspflichten Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben. Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in der Betriebsstätte, in der die Arbeitnehmer beschäftigt werden, geführt werden. Falls es Filialen gibt, müssen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Ort Arbeitszeitaufzeichnungen verfügbar sein; es reicht nicht, wenn sie in der Zentrale einsehbar sind. Wenn einem Arbeitsinspektionsorgan bei einer Kontrolle in der Betriebsstätte keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgewiesen werden können, stellt das eine Gesetzesübertretung dar (auch wenn es in der Zentrale Aufzeichnungen gibt). Vorsicht: Es genügt nicht, auf irgendwelche im Vorhinein festgesetzten fixen Herausgeber: Mag. Heinz Kobleder SteuerberatungsgmbH, Enzersdorfer Str. 25, 2340 Mödling Die Inhalte in dieser Steuerinformation stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen.

- 3 - Arbeitszeiten in den Lohnkontoblättern hinzuweisen! Die Auffassung, dass die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Arbeitszeitgesetz keine Deckung. Form: In welcher Art und Weise konkret Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfolgen haben, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Unterschrift jedenfalls regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen. Dadurch kann sich der Arbeitgeber vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen. Vorsicht: Ist wegen Fehlens der Arbeitszeitaufzeichnungen eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich, verfallen diesbezügliche Ansprüche (z.b. auf Überstundenentgelt) nicht und kann dieser Verstoß hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert bestraft werden. Praxisformulare: Im Anhang finden Sie Mustervorschläge für Arbeitszeitaufzeichnungen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Herausgeber: Mag. Heinz Kobleder SteuerberatungsgmbH, Enzersdorfer Str. 25, 2340 Mödling Die Inhalte in dieser Steuerinformation stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen.

Nachname und Vorname Monat und Jahr Arbeitszeitaufzeichnungen Pause von - bis Pause von - bis Tag Arbeitsbeginn Arbeitsende Arbeitsbeginn Arbeitsende Tagesarbeitszeit (ohne Pausen) Notizen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Durchrechnungszeiträume: von: bis: von: bis: AZAufz_1.pdf Ein Service der

Nachname und Vorname Monat und Jahr Arbeitszeitaufzeichnungen Tag Tagesarbeitszeit Arbeitsbeginn Arbeitsende Pause von - bis von - bis (ohne Pausen) Notizen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Durchrechnungszeiträume: von: bis: von: bis: AZAufz_2.pdf Ein Service der

Aushang der Normalarbeitszeit vom: bis: Arbeitszeitaufzeichnungen (geleistete Arbeitszeit) Durchrechnungszeitraum: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Namen von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis von - bis Arbeitszeit Ruhepause Arbeitszeit Ruhepause Arbeitszeit Ruhepause Arbeitszeit Ruhepause Arbeitszeit Ruhepause Arbeitszeit Ruhepause Arbeitszeit Ruhepause Stunden K = krank E = Ersatzruhe U = Urlaub Z = Zeitausgleich W = Wochenruhe P = Pflegefreistellung F = Feiertag S = sonstige Verhinderung BS = Berufsschule Die Aushangpflicht besteht gemäß 25 Arbeitszeitgesetz (AZG) und die Aufzeichnungspflicht gemäß 26 AZG und 26 Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) AZAufz_4.pdf Ein Service der