Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen - Informationen für Arbeitgeber

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Transkript:

Arbeitgeber-Service Beschäftigung geflüchteter Menschen - Informationen für Arbeitgeber

Warum sind geflüchtete Menschen ein Gewinn für die Wirtschaft in Deutschland? Der Arbeitsmarkt verändert sich: Der demografische Wandel und die zunehmende Beschäftigung machen die Suche nach neuem Personal schwieriger. Der steigende Fachkräftebedarf der Unternehmen erfordert neue Strategien bei der Rekrutierung von Arbeitskräften und Auszubildenden. Um Personalbedarfe auch künftig sichern zu können, lohnt sich der Blick auf das berufliche Potenzial geflüchteter Menschen! Seite 2

Warum ist die Beschäftigung geflüchteter Menschen ein Gewinn? Geflüchtete Menschen sind überwiegend hochmotiviert, weil sie sich ein neues Leben aufbauen und deshalb schnell in die Gesellschaft integrieren möchten, sorgen für frischen Wind im Unternehmen, weil sie berufliche Erfahrungen und neue Sichtweisen aus ihrer Heimat einbringen, können das Unternehmen dabei unterstützen, sich auf internationalen Märkten besser aufzustellen, weil sie über Sprachkenntnisse verfügen, die bisher im Betrieb nicht vorhanden waren, erweitern die kulturelle Vielfalt in Unternehmen und fördern mit ihrer Anwesenheit die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft. Seite 3

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 1/4 Asylsuchende sind eingereist und registriert, erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) nach 63a AsylG, haben noch keinen Asylantrag beim BAMF gestellt. Seite 4

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 2/4 Asylbewerber/innen haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt, sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG, befinden sich im laufenden Asylverfahren, dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen, erhalten i.d.r. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. Seite 5

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 3/4 Geduldete der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich, eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt, dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen, können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen, erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung. Seite 6

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 4/4 Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden, eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt, die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt. Seite 7

Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit gestattet Seite 8

Wie sieht die Eintragung in den Nebenbestimmungen des Ausweisdokumentes aus? Die Beschäftigung ist gestattet: kann auf Antrag erlaubt werden: ist verboten: Seite 9

In welchen Fällen kann Sie der gemeinsame Arbeitgeber- Service (AG-S) der Agentur für Arbeit unterstützen? Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie wollen sich allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren. Seite 10

Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Die Asylbewerberin / der Asylbewerber oder der Geduldete* wendet sich an die Ausländerbehörde Ihrer Kommune und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 11

Was ist zu tun, wenn man Asylbewerber/innen oder Geduldete beschäftigen möchte? Die Asylbewerber/innen / Geduldeten stellen einen Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dem Antrag werden eine Kopie des Aufenthaltsdokumentes eine Kopie des Arbeitsvertrages und eine Stellenbeschreibung der Tätigkeit beigefügt. Seite 12

Warum wird die Bundesagentur für Arbeit vor Erteilung der Erlaubnis auf Beschäftigung beteiligt? Bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis auf Beschäftigung erteilt, holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Die BA führt daraufhin eine Arbeitsmarktprüfung durch, die die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und die Vorrangprüfung umfasst. Seite 13

Welchen Zweck verfolgt die Arbeitsmarktprüfung? Die BA berücksichtigt bei der Arbeitsmarktprüfung die nationale Arbeitsmarktsituation und stellt sicher, dass durch die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Beschäftigung inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verdrängt werden und der nachhaltige Abbau der Arbeitslosigkeit in Deutschland nicht beeinträchtigt wird. Seite 14

Wie läuft die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ab? Ausländische Arbeitnehmer/innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere die Festlegungen zur Arbeitszeit und das Entlohnungsangebot. Seite 15

Was versteht man unter einer Vorrangprüfung? Die BA prüft, ob die Stelle mit bevorrechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden kann. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-, EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie andere Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus in Deutschland. Dabei wird das individuelle Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle mit der fachlichen Eignung und der Verfügbarkeit bevorrechtigter Bewerberinnen und Bewerber abgeglichen. Seite 16

Welchen Einfluss hat die Aufenthaltsdauer auf die Zustimmungspflicht der BA? bis 15 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich mehr als 15 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: Vorrangprüfung entfällt Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich mehr als 48 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: Zustimmungspflicht der BA entfällt Seite 17

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 1/4 Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes Die Zustimmung zur Beschäftigung ist beschränkt auf eine konkrete Tätigkeit an einem konkreten Arbeitsort. Vor einem Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes auch innerhalb eines Unternehmens - muss daher erneut die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Seite 18

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 2/4 Zeitarbeit Asylbewerber/innen und Geduldete können i.d.r. frühestens nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer/in der Zeitarbeit aufnehmen. Die BA muss der Beschäftigung zustimmen und überprüft die Beschäftigungsbedingungen. Seite 19

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 3/4 Minijobs Auch die Aufnahme geringfügiger Beschäftigungen ist zustimmungspflichtig. Wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist ein Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die BA wird zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung eingebunden. Seite 20

Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 4/4 Montagetätigkeiten Asylbewerber/innen und Geduldete unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage. Vorgesehene Montagetätigkeiten sind daher bei der Beantragung der Erlaubnis zur Beschäftigung anzugeben. Grenzübertritt Ein Grenzübertritt ist auch zur Erreichung eines Einsatzortes nicht zulässig. Seite 21

Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie erteilen dem AG-S einen Vermittlungsauftrag zur Besetzung einer Stelle. Sind bevorrechtigte Bewerber/innen nicht vorhanden, kann der AG-S (sofern vorhanden) geeignete Asylbewerber/innen oder Geduldete vorschlagen Sie entscheiden sich für die Einstellung der / des vorgeschlagenen Asylbewerberin/ Asylbewerbers oder Geduldeten. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 22

Sie kennen eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber bzw. eine Geduldete oder ein Geduldeter und möchten vorab klären, ob eine Einstellung möglich ist. Sie wenden sich an den AG-S Ihrer Agentur für Arbeit und bitten um Vorabprüfung der Zustimmung zur Beschäftigung. Der AG-S führt anhand der Stellenbeschreibung die Arbeitsmarktprüfung durch. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 23

Im Ausnahmefall kann vor Einschaltung der Ausländerbehörde festgestellt werden, ob eine Zustimmung der BA möglich ist. Sie können vor Antragstellung bei der Ausländerbehörde den gemeinsamen Arbeitgeber-Service (AG-S) Ihrer Agentur für Arbeit um eine Vorabprüfung nach 36 Abs. 3 BeschV bitten. Im Rahmen der Vorabprüfung werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft und die Vorrangprüfung durchgeführt. Stehen keine bevorrechtigten Bewerber/innen zur Verfügung und werden ausländische Arbeitnehmer/innen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen, wird darüber eine Bescheinigung erstellt. Die Bescheinigung wird dem Antrag für die Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beigefügt. Zur Entscheidung des Antrages wird die BA nicht mehr eingeschaltet. Seite 24

Sie wollen sich allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung oder Ausbildung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren? Der gemeinsame Arbeitgeber-Service berät Sie zu - Fragen rund um eine Beschäftigungsaufnahme, z.b. zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und der Vorrangprüfung, - Unterstützungsmöglichkeiten bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, - Rahmenbedingungen bei einer Einstellung bzw. Ausbildung von Asylbewerbern oder Geduldeten, z.b. zur Willkommenskultur, - Chancen für Ihren Betrieb, die aus der Beschäftigung oder Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten entstehen können, - Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten zur schnellen Integration von Bewerber/innen im Unternehmen, - Ansprechpartner/innen, die bei der Integration unterstützen können. Seite 25

Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n in Ihrem Betrieb ausbilden wollen? Asylbewerber/innen können frühestens ab dem 4. Monat nach der Registrierung eine betriebliche Ausbildung beginnen. Geduldete können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen. Für den konkreten Ausbildungsplatz ist die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Die Zustimmung der BA zu einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf ist nicht erforderlich. Die Einschränkungen für Ausländer/innen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung. Seite 26

Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden? Praktika Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Praktikum zur Berufs(um)orientierung Ausbildungsbegleitendes Praktikum Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohnpflichtig? nein nein nein ja ja ja nein nein nein ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon. ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon. Seite 27

Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einstellen möchten? Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Während der Beschäftigung: Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen Qualifizierung (WeGebAU) zur Förderung betrieblicher Weiterbildung Seite 28

Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n ausbilden wollen? Vor der Ausbildung: Asylbewerber/innen und Geduldete: Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung Während der Ausbildung: Geduldete nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland: (Asylbewerber/innen haben keinen Anspruch auf diese Förderleistung) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) zur Sicherung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Assistierte Ausbildung (AsA) als Unterstützung für Auszubildende und Betriebe vor und während der Ausbildung Seite 29

Wer hilft bei Fragen rund um die Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten? Seite 30

Warum ist eine Willkommenskultur wichtig? Eine gelebte Willkommenskultur ist wichtig, denn sie signalisiert geflüchteten Menschen, dass sie willkommen sind, zeigt ihnen eine Zukunftsperspektive auf, hilft bei der Orientierung im täglichen Leben, schafft die Basis für eine dauerhafte Integration und sie eröffnet der Belegschaft einen Blick auf andere Kulturen, erweitert ihren persönlichen Horizont, fördert eine positive Haltung gegenüber geflüchteten Menschen. Seite 31

Was gehört zu einer erfolgreichen Willkommenskultur? Integration im Betrieb z.b. durch Unterstützung bei der Eingewöhnung und Einarbeitung im Team beim Erlernen der Sprache bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen bei der Qualifizierung durch Weiterbildung Integration in die Gesellschaft z.b. durch Hilfe bei Behördengängen bei der Suche nach Kindergarten- und Schulplätzen bei der Wohnungssuche bei der Suche nach kulturellen / sportlichen Freizeitaktivitäten Bewährt hat sich der Einsatz von Mitarbeitern als Paten, die sich verantwortlich um neue Kolleginnen und Kollegen kümmern Seite 32

Wer hilft mir, meine neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gesellschaft zu integrieren? Seite 33

Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 34