PKF FASSELT SCHLAGE WENIGER Vermögenserträge MEHR Verwirklichung des Stiftungszwecks durch Einsatz des Stiftungsvermögens? Impact Investing Die Quadratur des Dreiecks für Stiftungen? Dr. Franz Schulte Duisburg, 12. September 2017
Gliederung» Aktuelle Medienpräsenz von Impact Investing (und anderer Arten prinzipiengesteuerter Vermögensanlage) = Stiftungsrealität?» Was genau ist Impact Investing Neu oder Altbekanntes mit neuer Bezeichnung?»»»» Stiftungsrecht Stiftungssteuerrecht Magisches Viereck? Zusammenfassung und Ausblick PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 2
Aktuelle Medienpräsenz von Impact Investing usw. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 3
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Gegenwärtige Realität von Impact Investing in der Stiftungswelt - Stiftungen - Davon: 43,1 %: < 20 % 19,6 %: 20 50 % 29,4 %: > 50 % des Stiftungsvermögens Begründung unter anderem*: 34,1 % wir wissen zu wenig darüber 20 % keine entsprechende Kompetenz (*Mehrfachnennungen waren möglich) Quelle: Umfrage Bundesverband Deutscher Stiftungen, April/Mai 2016, vgl. Stiftungsfokus Nr. 11 Stand 05/2017 S. 4 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6
Gegenwärtige Realität von Impact Investing in der Stiftungswelt - Stiftungen - Quelle: Umfrage Bundesverband Deutscher Stiftungen, April/Mai 2016, vgl. Stiftungsfokus Nr. 11 Stand 05/2017 S. 5 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 7
Gegenwärtige Realität von Impact Investing in der Stiftungswelt - Stiftungs- und Steuerbehörden -» Stiftungsbehörden: wir haben dazu eine theoretische Meinung, aber in der Praxis bisher damit wenig zu tun» Steuerbehörden: => dazu später PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 8
Gegenwärtige Realität von Impact Investing in der Stiftungswelt - Mandanten PKF -» Mandantenanfragen (ab und zu): könnte man angesichts der aktuellen Zinssituation nicht mal überlegen ob PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9
Gegenwärtige Realität von Impact Investing in der Stiftungswelt - Gesamteindruck -» Impact Investing ist aktuell auf dem Weg aber noch längst nicht da.» Das Maß der zukünftigen Bedeutung ist noch unklar.» Es gibt noch viele Wissenslücken/Unsicherheiten / begriffliche Ungenauigkeiten. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10
Was genau ist Impact Investing Altbekanntes mit neuer Bezeichnung?» Interviewfrage: Was ist das Neue an Impact Investing, sprich Wirkungsorientiertem Investieren?» Interviewantwort: Durch Impact Investing kann nun auch das im Vermögen vorhandene Potenzial bewusst für zusätzliche gesellschaftliche Veränderungen genutzt werden, das eröffnet völlig neue Möglichkeiten PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 11
Was genau ist Impact Investing Altbekanntes mit neuer Bezeichnung?» Beispiele zum Einsatz des Stiftungsvermögens für gesellschaftliche/ soziale Veränderungen : 1521 Fuggerstiftung Augsburg? ist also neues Impact Investing eigentlich 1579 Stiftung Juliusspital Würzburg? altbekannte Anstaltsstiftung 1863 Anna Heese sche Stiftung, Werl? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 12
Was genau ist Impact Investing Altbekanntes mit neuer Bezeichnung?» Nein, Impact Investing Anstaltsstiftung, weil:» Ziel von Investitionen: Erwirtschaftung einer finanziellen Rendite (Rückfluss des eingesetzten Vermögens zzgl. Ertrag)» Impact Investing Positive Wirkung für Gesellschaft/Umwelt (= Gesellschaftliche Rendite, insoweit wie Anstaltsstiftung) Finanzielle Rendite 0 Marktzins PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 13
Abgrenzung Impact Investing zu anderen prinzipienorientierten Anlagestrategien Nachhaltigkeit/prinzipiengeleitete/ethische Vermögensanlage Wirkungsorientierte Vermögenanlage (Impact Investing) Zweckgerichtete Vermögensanlage (Mission Investing) Ziele 1. möglichst hohe finanzielle Rendite 2. möglichst geringe negative Wirkungen Ziele 1. möglichst positive Wirkung (allgemein) durch Vermögensanlage selbst 2. finanzielle Rendite (nicht unbedingt möglichst hoch) Ziele 1. möglichst positive Wirkung (eigener Stiftungszweck) durch Vermögensanlage selbst 2. finanzielle Rendite (nicht unbedingt möglichst hoch) Beispiele Investitionen in Wertpapiere nach ethischen sozialen und ökologischen Kriterien Beispiele z. B. Förderung kleiner oder mittlerer Unternehmen/Projekte, (z. B. Darlehen zur Modernisierung einer Pflegeeinrichtung oder Beteiligung an einer solchen Einrichtung) Beispiele z. B. auch direkte Beeinflussung von Unternehmen im Sinne des Stiftungszweckes PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 14
Nachhaltigkeit/Impact Investing/Mission Investing Anlagemöglichkeiten» Grundsatz: Alles ist möglich! (vgl. vorhergehenden Vortrag Ralph von Kerkom) Festgeld (z. B. bei ethischer Bank oder Kirchenbank) Sparbriefe EFTs Stiftungsfonds Festverzinsliche Wertpapiere Aktien (z. B. an Sozialunternehmen, Umweltunternehmen) Offene und geschlossene Immobilienfonds Immobilien (Vermietung an Bedürftige, Sozialunternehmen) Unternehmensbeteiligungen (z. B. Entwicklung, Umweltschutztechnologien, Gesundheit) Darlehen, Garantien, Social Impact Bonds» Aber Empfehlung: Stets genau hinterfragen, was drin ist worin besteht Nachhaltigkeit/Wirkung?) vgl. z.b: SAMSTAG, 02. SEPTEMBER 2017 FINANZEN Nachhaltig oder einfach nur schlecht? Ein Fondsmanager keilt gegen den Marketing-Sprech seiner Kollegen aus PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 15
Stiftungs- und steuerrechtlicher Rahmen für Impact Investing Grundsatz: Ermessen der Stiftungsorgane» Weder stiftungs- noch stiftungssteuerlich stellt sich die Frage, ob Impact Investing zweckmäßig/sinnvoll ist, sondern nur die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit, denn: Stiftungsaufsicht = nur Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht (Ausnahme: Kirchliche Stiftungsaufsicht = auch Fachaufsicht) Stiftungssteueraufsicht = nur Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht» Stiftungsrecht (einschließlich Stifterwille) + Stiftungssteuerrecht bestimmen nur den Rahmen, innerhalb dessen Stiftungsorgane ihr Anlageermessen zu konkretisieren haben. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 16
Stiftungs- und steuerrechtlicher Rahmen für Impact Investing Stiftungsrecht Steuerrecht Stiftungssatzung bzw. geschäft (Stifterwille) Stiftungsrecht Gemeinnützigkeitsrecht (steuerbegünstigte Stiftung) Ermessen der zuständigen Stiftungsorgane hinsichtlich der Anlagestrategie BGB, Landesstiftungsgesetze usw. Allgemeines Steuerrecht (nicht steuerbegünstigte Stiftung z. B. Familienstiftung) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 17
Stiftungsrechtlicher Rahmen Zulässigkeit von Impact Investing» Grundsatz: Stiftungsrechtlich gibt es (bisher) kein besonderes Recht für prinzipienorientierte Vermögensanlagen» Impact Investing usw. unterliegt im Prinzip den gleichen Regeln wie sonstige Anlageentscheidungen (d. h. soziale Rendite ist für gesetzliche Zulässigkeit i. d. R. irrelevant und führt nicht zu einer Lockerung des allgemeinen Rechtsrahmens)» Änderungen in Sicht???? Hinweis auf Diskussionsteil mit Frau Nupens (Stiftungsbehörde Detmold) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 18
Stiftungsrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing, z. B.» Dürfen Stiftungsorgane Renditechancen von vornherein unbeachtet lassen (Selbstbeschränkung auf Nachhaltigkeit, Wirkungs- oder Zweckorientierung)?» Dürfen etwaige erhöhte finanzielle Risiken in Kauf genommen werden, um gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen?» Dürfen etwaige geringere finanzielle Renditen zu Gunsten gesellschaftlicher Renditen in Kauf genommen werden?» Was passiert, wenn sich erhöhte Risiken verwirklichen (laufende Verluste, Totalverluste)?» usw. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 19
Stiftungsrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing, z. B.» Darf Stiftungskapital (Vermögensstock) für Aktivitäten Dritter eingesetzt werden, wenn ein realistisches Ausfallrisiko besteht (z. B. nicht oder nicht ausreichend gesichertes verzinsliches Darlehen an Kinderschutzeinrichtung, Mikrokredit o. ä.)? Stets Pflicht zur maximalen Ertragserzielung? Stets Pflicht zum Bestandserhalt/Sicherheit?» Gesamtbetrachtung: Stiftungskapital muss insgesamt erhalten bleiben, einzelne Ausfallrisiken dürfen eingegangen werden. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 20
Stiftungsrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing, z. B.» Dürfen etwaige geringere finanzielle Renditen zu Gunsten hoher gesellschaftlicher Renditen in Kauf genommen werden?» Haltung der Stiftungsbehörden unterschiedlich, z. B. Berlin, Hamburg*: Ist Werterhalt gesichert, können geringere oder keine Renditen aus Impact Investing (nur) hingenommen werden, wenn Anlage inhaltlich zum Stiftungszweck passt, z. B. nicht Altenhilfestiftung tätigt Umweltschutzinvestment Stiftungsbehörden NRW? Verweis auf Diskussionsteil mit Frau Nupens (Stiftungsbehörde Detmold) * Quelle: Stiftungswelt 1 2017, S. 26,28 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 21
Stiftungsrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing, z. B.» Darf das Stiftungsvermögen umgeschichtet werden, um es zukünftig prinzipiengesteuert anzulegen? Umschichtung ist stiftungsrechtlich die Ausnahme von der Regel (Gründe z. B.: Umschichtungskosten, fehlende Vorgaben des Stifters usw.). Umschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung (vgl. z. B. 4 Abs. 2 S. 2 StiftG NRW) zulässig, d. h. wenn es einen stiftungsrechtlich relevanten Grund gibt (z. B. bessere Ertragsmöglichkeit bei etwa gleichem Risiko).» Frage: Reicht Wille der Stiftungsorgane zur zukünftigen Wirkungsorientierung allein als Grund aus?» Empfehlung: Wesentliche Umschichtungen vorher abstimmen (Beachte: z. B. in NRW ohnehin Anzeigepflicht bei > 30 %, vgl. 7 Abs. 2 LStiftG) oder Austausch nach und nach (wirkungsorientierte Wiederanlage von frei werdenden Anlagen). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 22
Stiftungsrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing, z. B.» Können eigene Anlagerichtlinien der Stiftungsorgane zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Impact Investing führen? Anlagerichtlinien der Stiftungsorgane sind (lediglich) Ausdruck der Ausübung des Ermessens innerhalb des Rahmens: Stifterwille (z. B. auch Anlagenrichtlinien des Stifters/Satzung BGB LStiftG Steuerrecht).» Mit eigenen Anlagerichtlinien können die Stiftungsorgane ihr Ermessen nicht auf Impact Investing ausweiten, sondern nur konkretisieren. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 23
Steuerrechtlicher Rahmen Impact Investing durch nicht gemeinnützige Stiftungen (z. B. Familienstiftung)» Nicht gemeinnützige Stiftungen unterliegen mit allen Arten von prinzipiengesteuerten Vermögensanlagen (nachhaltig, wirkungsorientiert oder zweckorientiert) den gleichen steuerlichen Regelungen, denen sie auch ohne Prinzipienorientierung unterliegen würden.» Finanzielle Renditen sind in gleicher Weise steuerpflichtig wie ohne soziale Rendite.» Verluste (laufend oder endgültig) sind steuerlich unschädlich. Verlustverrechnungen mit Gewinnen unterliegen den normalen steuerlichen Regeln.» Keine steuerlichen Beschränkungen hinsichtlich der Mittel, die prinzipiengesteuert investiert werden, denn: es gibt keine Vorgabe zur zeitnahen Mittelverwendung, es gibt keine vier Vermögenssphären. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 24
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen» Bis dato* gibt es keine allgemeine Äußerung der Finanzverwaltung zu prinzipienorientierter Vermögensanlage, insbesondere zu Impact und Mission Investing.» Lediglich Privatäußerungen von Angehörigen der Finanzverwaltung.» Tendenz: Finden wir gut, aber einige Gesichtspunkte sind steuerlich problematisch und bisher unklar.» Zukünftige allgemeine Stellungnahme zu erwarten? Antwort der Finanzverwaltung: Wir bekommen bisher keine/zu wenige entsprechende Anfragen, um das Thema allgemein zu klären. *Stand: 01.09.2017 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 25
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen, z. B.» 4 Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)» Zu welcher steuerlichen Vermögensspäre gehört Impact Investing? Stiftung als Impact Investor erwartet Rückzahlung + finanziellen Ertrag, deshalb: Nicht ideeller Bereich (z. B. freiwillige Zuwendung), sondern regelmäßig Teil der Vermögensverwaltung oder (ausnahmsweise) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. (Zu steuerlichen Folgen aus der Einordnung vgl. übernächste Folie usw.) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 26
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen z. B. Impact Investing aus Sicht von Angehörigen der Finanzverwaltung * Klassische Vermögensanlage Zuwendung Bindeglied Impact Investing Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wegen fin. Renditeerwartung Ideeller Bereich * Vgl. z. B. C. Leichinger in BVDS, Impact Investing, 2016, S. 69, 72 (ausdrücklich Privatmeinung) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 27
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen, z. B.» Weil nicht ideeller Bereich, i. d. R. Impact Investing nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln, sondern nur aus: Grundvermögen einschließlich Mittelzuführungen nach 63 Abs. 3 AO, Umschichtungsgewinnen, freien Rücklagen,» Weil nicht ideeller Bereich, können endgültige Verluste Gemeinnützigkeit gefährden (vgl. auch nächste Folie). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 28
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen, z. B.» Was passiert bei Verlusten aus Impact Investing (z. B. Darlehen an Sozialunternehmen fällt aus; laufender Verlust aus Beteiligung an Personengesellschaft)? Gesamtbetrachtung der Sphäre über 1 + 6 Jahre (Verlust VV 07 + Gewinn VV 01 07; Verlust WB 01 + Gewinn WB 01 07)* Falls 0 ok Falls 0 Gefährdung Gemeinnützigkeit, soziale Rendite nur im Rahmen des Ermessens relevant * Vgl. allg. zu Verlustausgleich bei VV und WB Abschn. 46 Abs. 4, 6, 9 AEAO zu 55 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 29
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen, z. B.» Können Verluste aus Impact Investing (z. B. Darlehen an Sozialunternehmen fällt aus; laufender Verlust aus Beteiligung an Personengesellschaft) nachträglich steuerlich in Mittelweitergabe umqualifiziert werden? Problem möglicherweise*: Unmittelbarkeitsangebot ( 57 AO) Hingabe von Vermögen ohne Rückzahlungs-/Renditeerwartung freigebige Zuwendung steuerlich i. d. R. unproblematisch (eigene Unmittelbarkeit oder zulässige Mittelweitergabe im Rahmen von 58 Nr. 2 AO) Investition von Vermögen mit Rückzahlungs- und finanzieller Renditeerwartung (lediglich Verlustrisiko) nachträgliche Umqualifizierung bei Verlusteintritt z. B. in unschädliche Mittelweitergabe ( 58 Nr. 2 AO) ist steuerlich möglicherweise problematisch, da lediglich mittelbare Folge der Vermögensverwaltung.» Empfehlung: Vor Investmentbeginn klären, was bei Risikoverwirklichung passiert. * Vgl. z. B. C. Leichinger in BVDS, Impact Investing, 2016, S. 69, 74 (ausdrücklich Privatmeinung) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 30
Stiftungssteuerrechtlicher Rahmen Fragestellungen bei Impact Investing durch gemeinnützige Stiftungen, z. B.» Besonderheiten bei Verwirklichung von Verlustrisiken im Rahmen des Mission Investing (z. B. Stiftung i. S. v. 52 Abs. 2 Nr. 2 AO vergibt verzinsliches ungesichertes Darlehen an Kinderschutzeinrichtung)? Problem möglicherweise: Trotz Zweckidentität keine nachträgliche Umqualifizierung in Mittelweitergabe nach 58 Nr. 1 AO? (vgl. vorherige Folie)» Überlegung: Bezieht sich das Freiwilligkeitserfordernis/ Unmittelbarkeitsangebot auf den Beginn des Impact Investing oder reicht ein Absichtswechsel im Zeitpunkt der Risikoverwirklichung aus?» Empfehlung: Vorher klären. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 31
Magisches Viereck bei Impact Investing? Magisches Dreieck bei klassischer Vermögensanlage (finanzielle) Rendite b Allgemeine Dimensionen der Vermögensanlage a a + b + c = Handlungsrahmen Risiko c Liquidität PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 32
Magisches Viereck bei Impact Investing? Magisches Dreieck für Stiftungen z. B.: Ertragreiche Vermögensanlage zur Bestandserhaltung und Zweckverwirklichung b a a + b + c = Handlungsrahmen Grundsätze der Verwaltung von Stiftungsvermögen Sichere Vermögensanlage c Sparsame und wirtschaftliche Verwaltung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 33
Magisches Viereck bei Impact Investing Finanzielle Rendite (ertragreiche Vermögensanlagen zur Bestandserhaltung und Zweckverwirklichung) c Nachhaltigkeit/ Wirkungsorientierung (Impakt oder Mission) Soziale Rendite d Grundsätze der Verwaltung von Stiftungsvermögen einschließlich Impact Investing b a + b + c + d = Handlungsrahmen Sichere Vermögensanlage a Sparsame und wirtschaftliche Verwaltung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 34
Zusammenfassung und Ausblick Impact Investing und Mission Investing haben in der Stiftungsrealität noch nicht die gleiche Bedeutung wie in der (Fach-)Medienwelt. Die Bedeutung in der Stiftungsrealität könnte aber zukünftig zunehmen. Bisher gibt es kein stiftungs- und steuerrechtliches Sonderrecht für Impact Investing und andere Formen prinzipienorientierter Vermögensanlage. Neben der finanziellen Rendite beabsichtigte soziale Renditen sind stiftungs- und stiftungssteuerrechtlich bisher keine relevanten Kriterien. Impact Investing unterliegt deshalb stiftungs- und stiftungssteuerrechtlich den gleichen Regeln wie klassische Vermögensanlagen. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss und hängt auch davon ab, ob Stiftungen das Thema weiter in den Fokus der Stiftungs- und Steuerbehörden oder auch des Gesetzgebers rücken. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 35
Weiterführende Literatur zu prinzipienorientierter Vermögensanlage von Stiftungen (insbesondere Impact und Mission Investing) z. B.» Behr: Die Satzung ist das Maß allen Handelns (Stiftungsaufsichten zum Thema Kapital und Wirkung), in StiftungsWelt 1-2013, S. 26 f.» Bertelsmann Stiftung (Hrsg.): Social Impact Investment in Deutschland 2016 kann das Momentum zum Aufbruch genutzt werden?» Bischoff/ Ratajszcak: Stiftungen in der Niedrigzinsphase aktuelle Zahlen und Fakten, in Stiftungsfokus, 2017, Nr. 11, Stand 5/2017» Koloczek/ Voigt de Oliveira: Grundsatzfragen besser vorher klären, in Bundesverband Deutscher Stiftungen (BVDS), Impact Investing 2016, S. 61 f.» Leichinger: Abgabenrechtliches Neuland, in BVDS, Impact Investing 2016, S. 69 f.» Lex: Vom Gesetz her grundsätzlich erlaubt, J.P. Weber: Was bedeutet Impact Investing?, in BVDS, Impact Investing 2016, S. 76 f.» Weber: Was bedeutet Impact Investing?, in BVDS, Impact Investing 2016, S. 56 f.» Weber/ Voigt de Oliveira/ Becker: Mission Investing Impulse für wirkungsvolles Stiftungsvermögen, in npor 2012, S. 115 f.» Then/ Kehl: Investieren mit sozialer Wirkung, in Stiftung & Sponsoring, Rote Seiten, Nr. 3/2016» usw. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 36
Ihr Ansprechpartner Dr. Franz Schulte Tel.: +49 203 30001 301 Franz.Schulte@pkf-fasselt.de PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße 210 47059 Duisburg Telefon: +49 203 30001-0 Telefax: +49 203 30001-50 www.pkf-fasselt.de PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 37
Kontakt Dr. Martin Fasselt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Partner Duisburg Dr. Franz Schulte Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Duisburg Ralph van Kerkom Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner Köln PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte Schifferstraße 210 47059 Duisburg PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte Gereonstraße 34-36 50670 Köln
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