Satzung für die Erhaltung des Denkmalbereiches INNENSTADT vom

Ähnliche Dokumente
Satzung für den Denkmalbereich Südliche Bahnstraße in der Stadt Ratingen (DenkmalSRBahnstr) Inhaltsverzeichnis

Hiermit wird der in 2 beschriebene Bereich der Altstadt von Kaiserswerth als Denkmalbereich gemäß 5 DSchG unter Schutz gestellt.

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt:

Amtsblatt der Stadt Warstein

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Gebührensatzung. vom

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 7

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

1 Anwendungsbereich. 2 Größe der Spielplätze

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Bekanntmachungsanordnung

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Gebührensatzung. zur Friedhofssatzung der Stadt Borken vom 19. Dezember 2013

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkrath vom

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lohmar

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

Satzung der Musikschule Dormagen vom

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Jugend und Soziales 5.510

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

Bekanntmachungsanordnung

Münster und Arnsberg bis zur Regierungsbezirksgrenze 3.47 Münster und Düsseldorf - Überschwemmungsgebietsverordnung Lippe -

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG

AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Örtliche Bauvorschrift

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt vom

Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Regelung der Befugnisse der Ausschüsse des Kreistages gemäß 41 Abs. 3 KrO NRW vom

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Heiligenhaus vom

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Stand:

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom

Inhaltsverzeichnis. Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die Haushaltsjahre 2014 und 2015

Jahrgang 3 Nr. 19. Inhalt:

Gebührensatzung. für die Benutzung des Wertstoffhofes der Stadt Soest vom Präambel

Stadt Leichlingen Ortsrecht

Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 1. Änderung vom

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

Jahrgang 2011 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 4. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, Winterberg

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

Kreis Siegen-Wittgenstein

- 1 - Satzungsentwurf. über örtliche Bauvorschriften Gestaltungsvorschriftenfür das Satzungsgebiet im Olsberger Stadtteil Bruchhausen vom

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Satzung vom zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein

Aufwandsentschädigung und Kostenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen 37.4 der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach

Amtsblatt Stadt Halberstadt

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom

(5) Die Abfallgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück ( 6 Abs. 5 KAG NRW). Stand:

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom (Amtsblatt vom )

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom

7. Jahrgang Ausgabetag Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom

Amtsblatt der Stadt Werne

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 161 Industriepark Heilshorn-Süd

Ortsrecht Satzung für die Volkshochschule der Stadt Oer-Erkenschwick vom

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt der Stadt Dorsten

AMTSBLATT für den Hochsauerlandkreis

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Archivgebührensatzung. der Stadt Troisdorf. vom 02. Dezember 2015*)

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

O R T S S A T Z U N G. der Stadt Neunkirchen (Saar) über Örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Stockfeld"

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom ( Zweitwohnungsteuersatzung )

Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer

Satzung für den Volkshochschulkreis Lüdinghausen

Transkript:

Satzung für die Erhaltung des Denkmalbereiches INNENSTADT vom 24.03.2011 1 Präambel Anlass zur Erstellung der Satzung ist die Notwendigkeit, zum Schutz des Welterbes Dom eine Pufferzone zu schaffen. Eine rechtliche Sicherung dieser Zone für das Welterbe bietet ein Denkmalbereich (die Pufferzone im Sinne der UNESCO). Er umfasst den Bereich des historischen Stadtkerns (Teil II) und die Sichtachsen auf Dom und Rathaus (Teil III). Der Bereich des historischen Stadtkerns (Teil II) wird durch den Straßenring (sog. Grabenring) begrenzt. Die Straßen des sog. Grabenrings selbst, sowie die wichtigsten ehemaligen Torstraßen bis zum sog. Alleenring und der Theaterplatz gehören ebenfalls dazu. Die historische städtebauliche Struktur wird durch die Satzung ebenfalls gesichert. Ziel ist es das Welterbe vor Beeinträchtigungen und den öffentlichen Stadtraum mit seiner angrenzenden Bebauung vor den Änderungen zu schützen, die das heutige Erscheinungsbild zum Nachteil verändern oder das Welterbe gefährden könnten. Darüber hinaus soll die Silhouette des Doms und des Rathauses als charakteristisches Merkmal der historischen Altstadt Aachens in seiner Gesamtheit erhalten bleiben. Von den definierten Standorten aus ist die Silhouette mit Dom und Rathaus in Teilen oder als Gesamtbild zu erleben. Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 02.03.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 26.03.2011 Seite: 1/5

I Allgemeiner Teil 1 Gegenstand und Begründung der Satzung (1) Der historische Stadtkern von Aachen soll durch die Denkmalbereichsatzung als Zeugnis der Stadtgeschichte erhalten bleiben. An den Ortsgrundriss, an die aufgehende Bausubstanz, an die charakteristischen Blickbezüge und die Silhouette Dom und Rathaus werden daher besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt. In der Satzung sind die historischen Merkmale definiert, mit denen zukünftig bauliche Entwicklungen und Veränderungen abgeglichen werden sollen. (2) Die Satzung dient zum Schutz von Struktur und Gestalt des Denkmalbereichs vor Beeinträchtigungen. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne und anderer Satzungen. (3) Im Denkmalbereich sind alle Entwicklungsmerkmale der mehr als 1200 jährigen Besiedlungsgeschichte der historischen Stadt Aachen erkennbar. Vor allem im Stadtgrundriss, der geprägt ist von der topographischen Kessellage, aber auch in der Gestaltung von Gebäuden und Gebäudegruppen. Die Dimensionierung von Gebäuden und Freiflächen ist dort anschaulich nachvollziehbar. Das Erscheinungsbild des Bereichs wird bestimmt durch den Stadtgrundriss mit seinem Grabenring und den ehemaligen Torstraßen. Dom und Rathaus prägen die Stadtsilhouette. Das Ortsbild wird geprägt durch den Straßenraum mit seinen Einzelbauten und baulichen Gesamtanlagen sowie deren engerer Umgebung. Trotz zahlreicher Veränderungen ist die Kontinuität der historischen Ausprägung gewahrt und erlebbar; es stellt somit ein bedeutendes Dokument für die geschichtliche Entwicklung des historischen Stadtkerns dar. Die Erhaltung des Stadtgrundrisses, der Bauten und Freiflächen ist gleichermaßen eine kulturelle Verpflichtung wie ein städtebauliches Anliegen. Für die Erhaltung des Stadtkerns durch die Ausweisung eines Denkmalbereiches sprechen wissenschaftliche, insbesondere siedlungsgeschichtliche, ortsgeschichtliche, religionsgeschichtliche, architekturgeschichtliche und städtebauliche Gründe. (s. Anlage 6, Gutachten des LVR) (4) Bestandteil der Satzung ist das Kartenmaterial zur geschichtlichen Entwicklung (Anlage 5a und b). Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 02.05.2008) ist der Satzung gem. 22 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz nachrichtlich beigefügt (Anlage 6). Ebenso ist die Grundlagenermittlung nachrichtlich beigefügt (Anlage 8). II Historischer Stadtgrundriss mit aufgehender Bebauung 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Bereich des historischen Stadtkerns wird als Denkmalbereich gemäß 5 Abs. 1 DSchG NW festgesetzt und unter Schutz gestellt. Seite: 2/5

Der Bereich des historischen Stadtkerns, mit Dom und Rathaus im Mittelpunkt, wird durch den Straßenring (Grabenring) begrenzt. Die Straßen des sog. Grabenrings selbst, sowie die wichtigsten ehemaligen Torstraßen bis zum sog. Alleenring und der Theaterplatz gehören ebenfalls dazu. Der Grabenring besteht aus den Straßen Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben, Komphausbadstraße, Peterstraße, Friedrich-Wilhelm-Platz und Kapuzinergraben einschließlich des Theaterplatzes, Alexianergraben, Löhergraben und Karlsgraben. Bei den Torstraßen handelt es sich um die Königstraße, Pontstraße, Sandkaulstraße, Mariahilfstrasse, Alexanderstraße, Adalbertstraße, Franzstraße, Jakobstraße und Vaalser Straße bis zur Einmündung in den Alleenring. Der v. g. räumliche Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum, sowie den dem öffentlichen Raum zugewandten Fassaden, Dächern und Grundstückseinfriedungen. (2) Der vollständige räumliche Geltungsbereich des Denkmalbereichs ergibt sich aus der Straßenliste, Anlage 1. Der Lageplan, Anlage 2, stellt darüber hinaus den Denkmalbereich in seiner Struktur dar und gibt eine Übersicht über die Straßen des Bereichs. Sie sind Bestandteile dieser Satzung. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Im Geltungsbereich der Satzung ist die auf die besonderen topographischen Gegebenheiten bezogene Stadtgestalt geschützt, die sich in den folgenden spezifischen und prägenden Merkmalen niederschlägt: - Im Stadtgrundriss insbesondere mit seiner kleinteiligen Parzellenstruktur, den Straßen- und Platzräumen sowie den Grünflächen - in der aufgehenden Bausubstanz, insbesondere in den Fassaden und Dächern und in charakteristischen Blickbezügen. Diese Merkmale sind Schutzgegenstände der Satzung. (2) Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Denkmäler im Sinne des 2 DSchG NW. Sie gelten als Maßstab für eine Beurteilung entsprechend Teil II 3 dieser Satzung. Die eingetragenen Denkmäler sind in der Denkmalliste bei der Stadt Aachen einzusehen. (3) Nachrichtlich sind, als Anlage 7 im Lageplan, die Bodendenkmale Nr. 5 (Brunnen), Nr. 32, Nr. 36, Nr. 41, Nr. 43, Nr. 46 (Brunnen), Nr. 49, Nr. 51 und Nr. 54 beigefügt. 3 Erlaubnispflichtige Maßnahmen In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegen folgende Änderungen (hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung sowie Abriss) der Erlaubnis nach 9 Denkmalschutzgesetz: a. Änderungen an Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen. b. Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten zu öffentlichen Flächen und Straßen. c. Änderungen an Grundstückseinfriedigungen zu öffentlichen Flächen und Straßen. d. Änderungen des Erscheinungsbildes der Gebäudestruktur zu öffentlichen Flächen und Straßen hin, die sich aus der vorhandenen kleinteiligen Parzellenstruktur ergibt. Seite: 3/5

e. Änderungen der räumlichen Abgrenzung des Straßenraumes, der Platzbildung und der vorhandenen Frei - und Grünflächen in Gestalt, Material und Nutzung. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die 9, 27, 28, 30, 31 und 33, finden Anwendung. III Silhouetten- und Umgebungsschutz 1 Örtlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich des Silhouetten- und Umgebungsschutzes erfasst die Standorte St. Laurentius, Lousberg, Haarener Kreuz (Friedenskappelle), Eilendorf Auf dem Knopp(Prunkweg), Kirche St. Josef, Eisenbahndamm Burtscheid, Bismarckturm, Mulleklenkes und Tour Baudouin. Das Landmarkenkonzept 2005 ist als Anlage 10 nachrichtlich beigefügt. Der Sichtbereich wird durch zwei Tangenten und einen Kreis gebildet. Dieser Kreis hat einen Radius von 220m. Der Mittelpunkt des Kreises ist das Zentrum des Katschhofes. Die örtlichen Begrenzungen der Sichträume der Silhouette Dom und Rathaus je nach Betrachterstandort ergeben sich aus dem beigefügten Plan des Umgebungsschutzes in der Anlage 3. Die geometrische Beschreibung der jeweiligen Aussichtspunkte mit den Gauß-Krüger-Koordinaten ist der Anlage 4 zu entnehmen. Beide Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. Die fotografische Darstellung der geschützten Silhouette von den o. g. Standorten aus, Anlage 9, ist nachrichtlich beigefügt und nicht koordinatengenau. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Im Geltungsbereich der Satzung ist die auf die besonderen topographischen Gegebenheiten bezogene Stadtgestalt geschützt, die sich vor allem in der Silhouette von Dom und Rathaus niederschlägt: Dieses Merkmal ist der Schutzgegenstand der Satzung (Teil III). (2) Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Denkmäler im Sinne des 2 DSchG NW. Die Denkmäler sind in der Denkmalliste bei der Stadt Aachen einzusehen. 3 Erlaubnispflichtige Maßnahmen In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegt die Änderung an Gebäudehöhen der Erlaubnis nach 9 Denkmalschutzgesetz. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die 9, 27, 28, 30, 31 und 33, finden Anwendung. Seite: 4/5

IV Schlussbestimmungen 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 41 Denkmalschutzgesetz handelt, wer gegen die Bestimmungen der Satzung Teil II, 3, sowie Teil III, 3 dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung wurde von der Bezirksregierung Köln, Obere Denkmalbehörde, gemäß 5 Abs. 1 DSchG NW mit Verfügung vom 23.03.2011, Az. 35.4.01-08/10, genehmigt. Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 02.03.2011 beschlossen hat und durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 23.03.2011 genehmigt wurde, wird hiermit gem. 6 Abs. 3 DSchG NW öffentlich bekannt gemacht. Die vorstehende Satzung mit ihren Anlagen liegt ab sofort auf Dauer zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude am Marschiertor, 3. Etage, Zimmer 355, aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sowie der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den 24.März 2011 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite: 5/5