Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Ähnliche Dokumente
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1) um 1,5 %.

Stellungnahme V/2012 Ist-Lohnerhöhung KV Metallindustrie

ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungen der Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen Abkürzungen

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

ERGEBNISSE DER SWÖ LOHN- UND GEHALTSVERHANDLUNGEN 2014 UND 2015

INHALTSVERZEICHNIS SEITE Abschnitt 1 Kollektivvertragsparteien und Geltungsbereich... 1 Abschnitt 2 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses...

zum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013

Gemeinsame Erläuterungen

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! URLAUB. Ausmaß, Verbrauch, Verjährung, Ersatz für offene Tage. ooe.arbeiterkammer.at

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom

KOLLEKTIVVERTRAG. für die

Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz

Arbeits- und Sozialrecht in Mittel- und Osteuropa

Entschädigungsrichtlinien 2015 für Lernende Maurer und Baupraktiker in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung

K O L L E K T I V V E R T R A G

Arten der Entgeltleistung

BETRIEBSVEREINBARUNG

Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG für den österreichischen Bergbau

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%

Kollektivvertragsabschluss Arbeiter 2013

zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter)

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Or.iur. Mehmet Köksal - Av. Nurseli Tarcan DAS NEUE TÜRKISCHE ARBEITSRECHT

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. Dezember 2014 Teil II

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Betriebsvereinbarung

Abschlussinformationen 2015

Tarifvertrag zur Qualifizierung. Präambel. Geltungsbereich

Zwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg. und der

Arbeitsvertrag Angestellte zur Überlassung nach AÜG neu

RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE ÖSTERREICHS. vom 29. März 1963

ZIMMERMEISTERGEWERBE

Kollektivvertrag. 1. Geltungsbereich

VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Salzburg 1. Jänner 2007

Anwendungsvereinbarung (AWV)

Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser

Arbeitsrecht auf höchstem Niveau in 13 Ländern

Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften Österreichs

Das Mindestlohngesetz

Kollektivvertrag für die in oberösterreichischen Lichtspieltheatern beschäftigte. Arbeiter und Arbeiterinnen 2004

LICON PERSONALKOSTEN MANAGEMENT STRAFEN (LSDB-G LOHN- UND SOZIALDUMPINGBEKÄMPFUNGSGESETZ) UNANNEHMLICHKEITEN SCHÜTZT DEN ARBEITGEBER VOR UND

Neue Altersteilzeit ab Bezirk Frankfurt

INHALTSVERZEICHNIS A GELTUNGSBEREICH 2. A 1 Persönlich 2. A 2 Zeitlich 2. A 3 Sachlich 2. A 4 Ausnahmen 2 B ARBEITSZEIT 2. B 1 Begriffsbestimmungen 2

Lexware lohn+gehalt training 2015

und Genossen betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Rundfunkgesetz 1914 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden..

Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v.

Die Entlohnung der Arbeit

zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2014

Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei)

Il Congresso Giuridico Distrettuale II. Regionaler Anwaltskongress. Dr. Andreas Eustacchio, LL.M. (London, LSE) Rechtsanwalt

Bitte nehmen Sie sich also ein paar Minuten Zeit, wir informieren Sie über die wesentlichen Punkte, die künftig unbedingt zu beachten sind:

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte)

Berufungsentscheidung

Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Adresse für: Arbeitsvertragsmuster Gehaltstarifvertrag Manteltarifvertrag Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Rahmen-KV. kollektivvertrag. für Angestellte der Industrie. in der für die Angestellten der Gas- und Wärmeversorgungsbetriebe geltenden Fassung

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Checkliste für Beschäftiger

Lohn und Sozialabzüge

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

Gesamtarbeitsvertrag der Reinigungsbranche für die Deutschschweiz gültig seit 1. Januar 2011

Rundschreiben zum Mindestlohn

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

S t e l l u n g n a h m e I / A r t. X V a. KV- A K Ü W e i t e r b i l d u n g

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Wissenswertes zum Mindestlohn

ooe.arbeiterkammer.at ARBEITEN IN DEN FERIEN Tipps für Jobber/-innen und Pflichtpraktikanten/-innen

VEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

KOLLEKTIVVERTRAG. Metallgewerbe. Eine Information nur für Mitglieder! Jänner 2012

ArchäologInnen als ArbeitnehmerInnen. Rechte und Pflichten nach dem österreichischen Arbeitsrecht. Susanne Olt

Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Rechtliche Grundlage

Beispiele zur Ausstellung des sozialversicherungsrechtlichen Teils des Lohnzettels (L 16)

Individualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht

Merkblatt Nachtarbeit

ARBEITER- KOLLEKTIVVERTRAG. Fachverband Maschinen- und Metallwarenindustrie. in der für den. geltenden Fassung

EINHEITLICHES ENTGELTSYSTEM / KOLLEKTIVVERTRAGLICHES VERTEILUNGSVOLUMEN

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG)

FÜR ARBEITER IM EISEN- UND METALLVERARBEITENDEN GEWERBE

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Transkript:

KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: 1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ab 1.11.2014 um 2,1 % (Beilage 1) 2. Erhöhung der Ist-Löhne um 2,1 %. 2a. Freizeitoption: Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung): - Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle des unter Punkt 2 angeführten Prozentsatzes von mindestens 3 Stunden 13 Minuten. - bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. - Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 2) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit. - Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.b. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). - Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. - Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. - Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; - auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. - Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.

Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt X (Verdienstbegriff) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer sonstige Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: - Die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2014 zu erhöhen. - Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam von beiden Betriebsparteien bis 28.2.2015 im Betrieb bekannt zu geben (z.b. durch Aushang). - Bis zum 31.3.2015 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden. - Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung zwei Monate die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht schriftlich zu bekunden, diese Option zu wählen. - Wird bis 31.3.2015 die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis 19.6.2015 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. - Kommt bis 19.6.2015 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, sind die Löhne der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem nächstfolgenden Monatsersten um die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung vom 1.11.2014 entsprechend dem oben festgehaltenen Prozentsatz zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt gilt anstelle der Lohnerhöhung die Freizeitoption. Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 1.11.2014 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: 2

- Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen. - Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt X (Verdienstbegriff) ermittelten Monatswertes heranzuziehen. 3. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,7 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 1,7 % ab 1.11.2014 (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen soferne sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, werden um 1,7 % ab 1.11.2014 erhöht. 4. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 2,1 % ab 1.11.2014 (Beilage 1). 5. Die PraktikantInnenentschädigungen werden um 2,1 % ab 1.11.2014 erhöht. 6. Geltungsbeginn: 1.11.2014 Wien, am 31.10.2014 3

ARB_Beilage 1 KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 LOHNABSCHLUSS 1. Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.11.2014 um 2,1: Mindestlohntabelle gemäß Abschnitt IX, Punkt 20 nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12 Vorrückungswerte Grundstufe 6, 9, 12 Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J J A 1.724,17 1.757,58 1.790,99 33,41 B 1.737,33 1.771,06 1.804,79 1.821,65 1.838,51 1.855,37 33,73 16,86 C 1.856,36 1.892,43 1.928,50 1.946,54 1.964,58 1.982,62 36,07 18,04 D 2.029,85 2.075,23 2.120,61 2.143,32 2.166,03 2.188,74 45,38 22,71 E 2.338,54 2.390,88 2.443,22 2.469,38 2.495,54 2.521,70 52,34 26,16 F 2.618,62 2.695,12 2.771,62 2.809,87 2.848,12 2.886,37 76,50 38,25 G 3.008,65 3.125,95 3.243,25 3.301,91 3.360,57 3.419,23 117,30 58,66 H 3.300,24 3.428,92 3.557,60 3.621,92 3.686,24 3.750,56 128,68 64,32 I 4.037,99 4.195,43 4.352,87 4.431,57 4.510,27 4.588,97 157,44 78,70 I (M III-5%) 3.836,10 3.985,66 4.135,22 4.210,01 4.284,80 4.359,59 149,56 74,79 J 4.437,63 4.610,80 4.783,97 4.870,55 4.957,13 5.043,71 173,17 86,58 Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J K 5.866,64 6.095,59 6.210,05 6.324,51 6.438,97 228,95 114,46 4

2. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,7 % und der Aufwandsentschädigungen ab 1.11.2014 um 1,7 %: SEG-Zulage Nachtarbeitszulage Schichtzulage (2. Schicht) Schichtzulage (3. Schicht) Montagezulage Aufwandsentschädigung, Pkt. 2/1 Nächtigungsgeld 3. Lehrlingsentschädigung Pkt. 2/2 Pkt. 3 0,500 1,846 0,437 1,846 0,772 15,78 9,66 26,03 Pkt. 4 52,02 Pkt. 4a Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.11.2014 im 1. Lehrjahr 582,25 2. Lehrjahr 780,68 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1.056,87 1.429,04 26,03 17,55 Pflichtpraktikanten 948,87 4. Die Kompetenzzulagen-Tabelle in Abschnitt XIIIa lautet: Beschäftigungsgruppe Kompetenzzulage in EURO nach 2 BGJ nach 4 BGJ nach 7 BGJ nach 10 BGJ B 33,73 50,59 67,45 84,31 C 36,07 54,11 72,15 90,19 D 45,38 68,09 90,80 113,51 E 52,34 78,50 104,66 130,82 F 76,50 114,75 153,00 191,25 G 117,30 175,96 234,62 293,28 Die angegebene Kompetenzzulage stellt den Gesamtbetrag in der jeweiligen Kompetenzzulagenstufe dar. 5

5. Der Wert in Anhang IXa, Punkt 4 lautet: 1.903,17 6. Tabelle in Anhang IXa, Punkt 17 Kompetenzzulagen-Tabelle in Euro bei Einreihung in Grundstufe n. 2 BGJ n. 4 BGJ n. 7 BGJ n.10 BGJ B 29,12 45,98 62,84 79,70 C aus LG 5, wenn Akkordrichtsatz max. 0,6% über KV 18,04 36,08 54,12 54,12 C aus LG 5 sonst 31,39 49,43 67,47 85,51 C aus LG 4 36,07 54,11 72,15 90,19 D 39,19 61,90 84,61 107,32 E 45,47 71,63 97,79 123,95 F 64,39 102,64 140,89 179,14 G 98,30 156,96 215,62 274,28 Die angegebene Kompetenzzulage stellt den Gesamtbetrag in der jeweiligen Kompetenzzulagenstufe dar. 7. Tabelle in Anhang IXa, Punkt 18 Beschäftigungsgruppe Beschäftigungsgruppe 6 Kompetenzzulagentabelle in Euro Einreihung in Vorrückungsstufen "n. 2 BGJ", "n. 4 BGJ" oder "n. 7 BGJ" nach 7 BGJ nach 2 BGJ nach 4 BGJ n. 4 BGJ n. 7 BGJ n. 10 BGJ n. 7 BGJ n. 10 BGJ n. 10 BGJ B 16,86 33,72 50,58 16,86 33,72 16,86 C aus LG 5, wenn Akkordrichtsatz max. 0,6% 18,04 36,08 36,08 18,04 18,04 18,04 über KV C aus LG 5 sonst 18,04 36,08 54,12 18,04 36,08 18,04 C aus LG 4 18,04 36,08 54,12 18,04 36,08 18,04 D 22,71 45,42 68,13 22,71 45,42 22,71 E 26,16 52,32 78,48 26,16 52,32 26,16 F 38,25 76,50 114,75 38,25 76,50 38,25 G 58,66 117,32 175,98 58,66 117,32 58,66

Die angegebene Kompetenzzulage stellt den Gesamtbetrag in der jeweiligen Kompetenzzulagenstufe dar. Wien, am 31.10.2014 7

ANHANG II VEREINBARUNG ÜBER DIE ERHÖHUNG DER MONATSLÖHNE, AKKORD-, PRÄMIENVERDIENSTE UND ZULAGEN Arbeitnehmer/innen in Zeitlohn 1. Die tatsächlichen Monatslöhne der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, ausgenommen die gewerblichen Lehrlinge, werden um 2,1 % erhöht. Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen. Im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer/innen 2. a) Die betrieblichen Akkordrichtsätze sind um 2,1 % zu erhöhen. b) Erreichen die so erhöhten Akkordrichtsätze nicht die neuen Mindestlöhne (Grundstufe), so sind sie entsprechend anzuheben. c) Liegen die danach ermittelten Beschäftigungsgruppen-Akkorddurchschnittslöhne nicht 30 Prozent über dem jeweiligen Mindestlohn (Grundstufe), so sind die Akkordrichtsätze neuerlich zu erhöhen. d) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in den Betrieben geltenden 13-Wochen-Durchschnittsentgelte sind im selben Ausmaß wie die Akkordrichtsätze der entsprechenden Beschäftigungsgruppen zu erhöhen. In Prämienentlohnung beschäftigte Arbeitnehmer/innen 3. Bei Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abschnittes XIII (Prämienarbeit) ist wie folgt vorzugehen: a) Zunächst ist der Grundlohn der Arbeitnehmer/innen um 2,1 % zu erhöhen. Erreicht der so erhöhte Grundlohn nicht den neuen Kollektivvertragslohn des Abschnittes IX des Kollektivvertrages, so ist er auf diesen aufzustocken. b) Ist die Prämie in einem Prozentwert des Grundlohnes festgelegt, so ist die Prämie unter Beibehaltung des bisherigen Prozentwertes in Hinkunft vom neuen Grundlohn zu berechnen. c) Die in fixen Beträgen festgelegten Prämiensätze sind um 2,1 % zu erhöhen. Zulagen 4. Zulagen, soweit diese im Kollektivvertrag namentlich angeführt sind, werden um 1,7 % erhöht. Nach durchgeführter Erhöhung ist zu prüfen, ob die kollektivvertraglichen Mindestbeträge erreicht werden. Ist das nicht der Fall, ist auf diese nachzuziehen. Schlussbestimmungen 5. Nach der Durchführung der Erhöhung im Sinne der Punkte 1 bis 4 unter Beachtung der Bestimmungen über den Geltungsbeginn gilt dieser Anhang II als erfüllt. 8