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Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/0667-3 Ort, Datum: Innsbruck, 18.04.2017 AA, Z; Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2017, Zl **-**-****/*/**, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: 1. Gemäß den 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag vom 13.01.2017 auf Gewährung von Krankenhilfe Übernahme der Zahnbehandlungskosten als unbegründet abgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

- 2 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Krankenhilfe Übernahme der Zahnbehandlungskosten (Kosten für eine Vollkeramikkrone von Euro 800,00) mangels Vorliegens der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen zurückgewiesen und wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass Zahnbehandlungskosten, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, insgesamt nicht zu jenen Kosten zählen würden, die von den Grundleistungen nach 4 Abs 2 lit c ivm 2 Abs 10 TMSG erfasst werden. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Kostenübernahme der Behandlungskosten bei Zahnarzt Dr. BB in beantragter Höhe, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Ein abnehmbarer Zahnersatz an diesem Zahn sei nicht möglich gewesen, die Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen, wofür als Zeuge Zahnarzt Dr. BB angegeben werde. Weitere Beweismittel werde er dem Landesverwaltungsgericht übermitteln und verweise er auf die anstehenden Rehaverfahren in Y, Beginn 08.03.2017, und die weiteren Behandlungsschritte bei Herrn Dr. BB. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Gerichtsbekannt ist, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezieht. Strittig ist im vorliegenden Fall daher nicht, dass der

- 3 - Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich, in wie fern ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine Vollkeramikkrone (keine Klammerzahnkrone mit Halteelement) laut Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. BB, X, im Umfang von Euro 800,00 bestand. Festgehalten wird, dass für eine reine Vollkeramikkrone, wie verfahrensgegenständlich, seitens der CC kein Kostenersatz besteht und bei medizinischer Indikation als reine außervertragliche Privatleistung bei Vollkeramikkronen Euro 156,00 (bei Frontzähnen) bzw Euro 94,47 (bei Seitenzähnen) bezahlt wird. Würde es sich jedoch um eine Klammerzahnkrone mit Halteelement -dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall - handeln, bestünde die Möglichkeit seitens des behandelnden Zahnarztes, einen entsprechenden Antrag bei der CC einzubringen und in diesem Antrag die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme zu begründen. Würde sich die Maßnahme einer Klammerzahnkrone mit Halteelement als medizinisch indiziert darstellen, würde der Kostenersatz Euro 264,50 (50 % des Tarifs von Euro 529,00) betragen. Beim begehrten Kostenersatz für eine Vollkeramikkrone handelt es sich um keine Sachleistung bzw Begünstigung, die Beziehung einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Vollkeramikkrone (keine Klammerzahnkrone mit Halteelement) nicht von der CC übernommen werden, ergibt sich aus einer Anfrage bei der CC. Dieser Sachverhalt ist im Übrigen auch nicht strittig. III. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist gemäß 1 Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist gemäß Abs 2 leg cit Personen zu gewähren, a) die sich in einer Notlage befinden, b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. In einer Notlage befindet sich gemäß 2 Abs 1 TMSG, wer a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

- 4 - Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht nach 7 Abs 1 TMSG a) während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach 5 oder 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang. Nach 7 Abs 2 leg cit sind unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst gemäß 2 Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Erstattung der Kosten für die Vollkeramikkrone von Euro 800,00 im Sinne des Kostenvoranschlages des Zahnarztes Dr. BB, wie vom Beschwerdeführer begehrt, nicht von den Sachleistungen und Vergünstigungen umfasst, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Insofern besteht auch kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert, weshalb die Anwendung der Bestimmung des 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG nicht zur Anwendung kommen kann. Zahnbehandlungskosten, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, zählen nicht zu jenen Kosten, die von den Grundleistungen nach 4 Abs 2 lit c ivm 2 Abs 10 TMSG erfasst werden. Bei der vorliegenden Sach und Rechtslage war es deshalb auch nicht geboten, den behandelnden Zahnarzt Dr. BB zur Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Vollkeramikkrone zeugenschaftlich einzuvernehmen. Zumal im vorliegenden Fall somit keine Sachverhaltsfragen, sondern nur um die Beantwortung einer einfachen Rechtsfrage, nämlich, dass es sich bei der begehrten Vollkeramikkrone bzw deren Kostenersatz durch den Beschwerdeführer um keine Sachleistung bzw Begünstigung, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt, handelt, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung isd Art 6 EMRK nicht erforderlich. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher trotz Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2017 nachweislich Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt schriftlich zu äußern, wovon aber innerhalb der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens (29.03.2017) kein Gebrauch gemacht wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

- 5 - Gemäß 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter)