Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren

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Transkript:

POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Postfach 30 02 52, 53182 Bonn per E-Mail an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78 a, 53121 Bonn BEARBEITET VON Herrn Arnold Abteilung D - Dienstleistungszentrum - TEL +49 (0) 2 28 99 70 30-9811 FAX +49 (0) 2 28 99 70 30-9818 E-MAIL poststelle@badv.bund.de INTERNET www.dz-portal.de DATUM 23. Juni 2010 nachrichtlich: Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 2 - (zb2@bmf.bund.de) Bundesrechnungshof - Prüfungsgebiet VII 3 - (bezuege-pruefung-brh@brh.bund.de) Prüfungsämter des Bundes (bezuege-pruefung-brh@brh.bund.de) Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010, Aktualisierte Fassung BEZUG 1. BMF-Schreiben vom 14.12.2009 - IV C 5 - S 2367/09/10002-2. Mein Schreiben vom 30.03.2010 D 2.2 O 1959 3/10 - BETREFF ANLAGEN ----- GZ D 2.2 O 1959-7/10(bei Antwort bitte angeben) DOC ----- Gegenüber der Fassung meines Schreibens vom 30.03.2010 hat sich eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungund Versorgungsbezügen ergeben. Änderungen/Ergänzungen gegenüber der vorherigen Fassung sind durch seitlichen Randstrich gekennzeichnet. Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken Kto.Nr.: 590 010 20 BLZ: 590 000 00 IBAN Code: DE81 5900 0000 0059 0010 20 SWIFT Code (BIC): MARKDEF 1590 Postbank Ludwigshafen Kto.Nr.: 223 544-672 BLZ: 545 100 67 IBAN Code: DE55 5451 0067 0223 5446 72 SWIFT Code (BIC): PBNKDEFF Gleitende Arbeitszeit Kernzeit: Mo - Do 9.00-14.30 Uhr Fr 8.30-13.00 Uhr

Seite 2 1. Allgemeines Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl I S. 1959) wird die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 01.01.2010 in wesentlichen Teilen geändert. Die neuen Regelungen betreffen sowohl gesetzlich- als auch privat versicherte Beschäftigte aller Statusgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen. Die geänderte steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen führt über die neue Vorsorgepauschale regelmäßig (Ausnahmen ggf. bei den Lohnsteuerklassen I - IV) zu einem geringeren Lohnsteuereinbehalt. 2. Änderung bei der Vorsorgepauschale Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale grundsätzlich den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem steuerlich abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Diese Vorsorgepauschale wird ab 01.01.2010 beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Berücksichtigt ist dabei eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 12% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900,- EUR jährlich in den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI und 3.000,- EUR jährlich in der Lohnsteuerklasse III. Auch bei Empfängerinnen und Empfängern von Besoldungs- und Versorgungsbezügen wird die o. a. Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. 3. Nachweis von Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen Nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (insbesondere Beamtinnen und Beamte) können jedoch Ihrem Arbeitgeber bzw. (ehemaligen) Dienstherrn höhere Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zwecks Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug freiwillig nachweisen. Zu diesem Zweck erteilen die Krankenversicherungsunternehmen regelmäßig bis Ende des Jahres 2009 Bescheinigungen über die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Diese können dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Dies ist erforderlich, weil lediglich eine Basisabsicherung, die den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht, steuerlich zu berücksichtigen ist. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer und zur Finanzierung des Krankengeldes/Krankenhaustagegeldes gehören nicht dazu. Allerdings können auch die Beiträge für mitversicherte, nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten (unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind grundsätzlich Personen, denen eine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde bzw. für die eine entsprechende Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vorliegt), Lebenspartner im

Seite 3 Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder, für die ein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zusteht, berücksichtigt werden. Auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten können berücksichtigt werden, sofern dieser keine weiteren Einkünfte erzielt (Hinweis auf Punkt 4, letzter Absatz). Die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens wirkt sich steuerlich nicht aus, wenn die Beiträge niedriger sind als die Mindestvorsorgepauschale (siehe oben). Sie sollte daher grundsätzlich nur erwogen werden, wenn die Basisversicherungsbeiträge die jährlichen Höchstbeträge (1.900,- EUR bzw. 3000,- EUR überschreiten oder der Jahresarbeitslohn 15.834,- EUR (25.000,- EUR bei Steuerklasse III) unterschreitet. Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten ist zu berücksichtigen, dass der Beitragszuschuss des Arbeitgebers die bescheinigten Beiträge vermindert, so dass die o. a. Höchstbeträge dadurch ggf. nicht überschritten werden. Der Beitragszuschuss wird in einem pauschalierten Verfahren ermittelt und beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Bei privat versicherten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die einen Erstattungsbetrag gem. 9 Abs. 1 oder 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) erhalten, ist dieser Betrag von den bescheinigten Beiträgen abzusetzen. Eine programmgesteuerte Verrechnung kann leider nicht erfolgen (Hinweis auf Punkt 5). Bei freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen wird auf der Grundlage des steuerpflichtigen Arbeitslohns unabhängig von den tatsächlich abzuführenden Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen die o.a. Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Der übersteigende Betrag kann nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer beim Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt werden. Im Übrigen werden die Beiträge wie bisher auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer berücksichtigt. Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist für Vorsorgeaufwendungen ausgeschlossen.

Seite 4 4. Verfahren zur Vorlage der Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens Ich bitte, das Verfahren zur Vorlage der Lohnsteuerkarte analog anzuwenden (siehe BADV Steuerhinweise für Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger vom Oktober 2009). Auch können separate Bescheinigungen des Ehegatten vorgelegt werden, wenn diese wie o. a. gekennzeichnet sind. Sofern lediglich eine Kopie vorgelegt wird, ist eine kurze Erläuterung erforderlich (z. B. weil der in der Bescheinigung aufgeführte Ehegatte einen eigenen Bezügeanspruch hat und das Original deshalb bei der Bezügestelle des Ehegatten vorgelegt wurde). In diesem Fall ist lediglich der Beitrag der Bezügeempfängerin bzw. des Bezügeempfängers zu berücksichtigen. Im Übrigen besteht für den Arbeitgeber keine umfassende Prüfungspflicht hinsichtlich des Anspruchs und der Höhe der von den Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfängern geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen. Eine ggf. erforderliche Korrektur erfolgt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer gem. 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG. 5. Umsetzung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP Der vom BMF veröffentlichte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer in 2010 sieht vor, die dem Arbeitgeber mitgeteilten Zahlungen des Arbeitnehmers zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010 als Monatsbetrag (unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum) zu erfassen. Die Bescheinigungen der verschiedenen Krankenversicherungsunternehmen enthalten möglicherweise andere Darstellungen. Die einzelnen Beträge sind deshalb ggf. zu addieren und als ein Gesamtmonatsbetrag zu erfassen. Bei Besoldungsempfänger/-innen sind ggf. die bescheinigten Vorsorgeaufwendungen manuell um den mit Zulagenschlüssel 5518 (Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung) gezahlten Betrag zu vermindern. In diesem Fall ist nur der saldierte Betrag zu erfassen (Hinweis auf Punkt 3 Abs. 4). Die Beiträge von freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen sind hier nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf Punkt 3 Abs. 5). Im Zahlungsverfahren KIDICAP wurde im Fenster 07 das Feld Basisabsicherung private KV/PV eingerichtet. Die Beträge sind entsprechend der zeitlichen Gültigkeit der Bescheinigung auch rückwirkend zu erfassen. Änderungen im Laufe des Jahres sind zu berücksichtigen. Für bereits abgerechnete Lohnzahlungszeiträume besteht keine Verpflichtung zur nachträglichen Änderung. Ich empfehle jedoch, auch rückwirkende

Seite 5 Änderungen vorzunehmen, sofern sich die Änderung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres bezieht. Beitragsrückerstattungen aufgrund nicht in Anspruch genommener Versicherungsleistungen sind ausschließlich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die von den Krankenversicherungsunternehmen ausgestellten Bescheinigungen gelten grundsätzlich für das angegebene Kalenderjahr. Sofern keine weitere Bescheinigung für das Folgejahr vorgelegt wird, ist der im Zahlungsbestand aufgezeichnete Betrag ab Januar des Folgejahres zu löschen. Eine programmgesteuerte Lösung ist für den Herbst 2010 vorgesehen. Wurden versehentlich oder wegen verspäteter oder nicht gemeldeter Beitragsänderungen zu hohe Beträge erfasst, ist keine Anzeige nach 41c Abs. 4 EStG erforderlich. Die im Feld Basisabsicherung private KV/PV erfassten Beträge werden am Ende des Jahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Feld 28 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen. Sollten Sie im Feld Basisabsicherung private KV/PV Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter erfasst haben, so löschen Sie diese bitte rückwirkend ab Beginn (ggf. 1.Januar 2010). Eine Dokumentation des im Feld Basisabsicherung private KV/PV erfassten Betrages in der Bezügemitteilung kann nach Auskunft des Software-Herstellers erst mit der KIDICAP- Version 10.2 erfolgen, die voraussichtlich im Herbst 2010 zur Verfügung gestellt werden wird. Im Auftrag gez. Groß