Informationsveranstaltung zum Gemeinsamen Antrag 2017 Tagesordnung: 1. Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik 2. Direktzahlungen (1. Säule) - Greeningvorgaben - Zahlungsansprüche 3. Weitere GA-Maßnahmen (2. Säule) - FAKT - DHP-Projekt 4. Vor-Ort-Kontrollen 5. FIONA-Antrag 2017 6. Verschiedenes
Teile der Politik wollen die Direktzahlungen abschaffen oder zumindest kürzen, Teile wollen sie auch nach 2020 weiterführen. Was meinen Sie? (Umfragetext verändert, aber sinngemäß wiedergegeben) Quelle: top agrar online
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Informationsveranstaltung zum Gemeinsamen Antrag 2017 Tagesordnung: 1. Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik 2. Direktzahlungen (1. Säule) - Greeningvorgaben - Zahlungsansprüche 3. Weitere GA-Maßnahmen (2. Säule) - FAKT - DHP-Projekt 4. Vor-Ort-Kontrollen 5. FIONA-Antrag 2017 6. Verschiedenes
Direktzahlungen Zusammensetzung der Direktzahlungen Basisprämie ca. 166 /ha Auflagen: Cross-Compliance Greeningprämie ca. 87 /ha Auflagen: Cross-Compliance Greeningvorgaben Umverteilungsprämie ca. 50 /ha Hektar 1-30 ca. 30 /ha Hektar 31 46 Auflagen: Cross-Compliance Junglandwirteprämie ca. 44 /ha für max. 90 ha Auflagen: Cross-Compliance
Direktzahlungen (Junglandwirteprämie) Junglandwirteprämie für GbR: jeder potentielle Junglandwirt auch wenn es nur einer ist benötigt eine eigene Unternehmensnummer Ohne diese Unternehmensnummer kann ein Antrag auf Junglandwirteprämie nicht gestellt werden Falls erforderlich, rasch die UD-Nr beantragen
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Greeningauflagen Erhalt von Dauergrünland Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Ökologische Vorrangflächen (övf) Sind grundsätzlich verpflichtend für alle Betriebe Befreit sind: Ökobetriebe Betriebe, die an der Kleinlandwirterregelung teilnehmen
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Greeningverstoß = Kürzung der Greeningprämie Ab 2017 auch noch zusätzliche Sanktionen möglich Gleicher Greeningverstoß in 2015 und 2016 kann bei einer Wiederholung 2017 zur kompletten Ablehnung der Greeningprämie (87 /ha) führen
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Grundsätzliche Unterscheidung: 1. Altes Dauergrünland vor 01.01.2015 entstanden 2. Neues Dauergrünland nach 31.12.2014 entstanden 3. Umweltsensibles Dauergrünland Flächen, die vor dem 01.01.2015 als Dauergrünland innerhalb eines FFH-Gebietes ausgewiesen wurden Für diese Flächen gilt absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Altes Dauergrünland Umwandlung nach Genehmigung möglich Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland Genehmigung wird i.d.r. erteilt, wenn keine Versagungsgründe (z.b. Naturschutz) vorliegen Ersatzgrünland muss im selben Bundesland angelegt werden Neuanlage kann auch auf Flächen anderer Antragsteller erfolgen Auch Umwandlungen in eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung, z.b. Aufforstungen oder Baumaßnahmen sind genehmigungspflichtig! hier ist aber kein Ersatzgrünland erforderlich!
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Neues Dauergrünland Umwandlung nach Genehmigung möglich (auch hier ist ab dem ersten m² eine Genehmigung erforderlich) Für neues Dauergrünland ist i.d.r. kein Ersatzgrünland anzulegen Beim Anbau von Leguminosen in Reinform (z.b. Klee, Luzerne) als Ackerfutter entsteht kein Dauergrünland. Für solche Flächen bleibt der Ackerstatus erhalten
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Heilungsregelung für nicht genehmigte Umwandlungen Nicht genehmigte Umwandlungen in nichtlandwirtschaftliche Nutzungen, die bis 27.10.2016 vorgenommen wurden (z.b. Aufforstung, Baumaßnahmen, Hausgarten oder Erweiterung von Hofstellen) gelten als geheilt. Entsprechende Anzeige im FIONA-Antrag 2017 ist erforderlich (Anzeige im FIONA-Antrag unter DZ 2 Zeile 03) Jede Umwandlung ab dem 28.10.2016 ist genehmigungspflichtig Umwandlung ohne Genehmigung Anordnung zur Rückumwandlung
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Betriebliche Ackerfläche bis 10 ha Keine Auflagen Betriebliche Ackerfläche > 10 bis 30 ha Mind. 2 Kulturen - größte Kultur < 75% Betriebliche Ackerfläche > 30 ha Mind. 3 Kulturen - größte Kultur < 75% - größte 2 Kulturen zusammen < 95% Zeitraum für die Berechnung der Anbaudiversifizierung: 1. Juni bis 15. Juli Im Antrag immer die Kultur angeben, die in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche ist
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Im Antrag ist immer die Kultur anzugeben, die vom 01.06. bis 15.07. am längsten auf der Fläche ist. Bei Ernte nach dem 01. Juni ohne Folgekultur bis 15. Juli wird die urspüngliche Kultur für den gesamten Zeitraum angerechnet Zu einer Kultur gehören alle Arten einer Gattung (z.b. Weizen, Dinkel, Hartweizen, Emmer, Einkorn sind alle Weizen) Sommer- und Winterung sind getrennte Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören (Sommer-/Wintergerste sind 2 Kulturen) Gräser und Grünfutterpflanzen sind alle gemeinsam eine Kultur Alle Saatmischungen zählen zusammen als eine Kultur (Mischkultur) (Menggetreide, Erbsen-/Bohnengemenge sind zusammen 1 Kultur)
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Nur Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerland sind betroffen 5 % der betrieblichen Ackerfläche müssen övf-flächen sein ÖVF-Fläche muss sich auf Ackerland befinden Ausnahmen: Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Aufforstungsflächen CC-LE und Pufferstreifen Diese können auch unmittelbar, breit an Ackerland angrenzen ÖVF auf Nichtackerland zählen mit zur betrieblichen Ackerfläche -auch für FAKT 5-gl. Fruchtfolge)
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Jede Fläche im Antragsjahr nur einmal als ÖVF anrechenbar ÖVF stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) und anschließend ÖVF-Zwischenfrucht ist nicht möglich ÖVF sind nicht zulässig auf Flächen mit LPR
Direktzahlungen (Greening-Auflagen) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Sonstige ÖVF Faktor CC-Landschaftselemente, ÖVF-fähig Faktor Brache (Stilllegung) 1,0 Hecken 2,0 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke 0,3 in Reihe stehende Bäume (mind. 5 auf 50 m) 2,0 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen 0,7 Feldgehölze 1,5 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen 1,5 Feuchtgebiete 2,0 Feldrand 1,5 Einzeln stehender Baum gemäß 28 BNatSchG 1,5 Ackerstreifen an Waldrändern 1,5 Feldrain 1,5 Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP) 0,3 Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle 1,0 betriebsprämienfähige Aufforstungsflächen 1,0 Fels- und Steinriegel 1,0 Einzeln stehender Baum gemäß 28 BNatSchG 1,5 Terrassen 1,0 30a Biotope, Tümpel, Sölle, Dolinen 1,0
Direktzahlungen (Zahlungsansprüche) Nutzungsverpflichtung für Zahlungsansprüche: Alle ZA innerhalb eines Betriebes müssen mind. 1x innerhalb von 2 Jahren genutzt werden Überschüssige ZA werden eingezogen Beispiel: 2015 40 ZA verfügbar 2016 40 ZA verfügbar 2017 40 ZA verfügbar 40 ZA wurden zugeteilt und auch genutzt 37 ZA wurden genutzt 3 ZA sind ein Jahr ungenutzt 39 ZA werden genutzt 1 ZA ist 2 Jahre nacheinander ungenutzt 1 ZA Einzug
Direktzahlungen (Zahlungsansprüche) Übertragung von Zahlungsansprüchen Im Falle einer Hofübergabe oder bei anderen betrieblichen Veränderungen (z.b. Gründung oder Auflösung einer GbR) Müssen die Zahlungsansprüche aktiv auf den neuen Betrieb übertragen werden Eine automatische Übertragung erfolgt nicht
Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen 2017 Gesamtbetriebliche Neuzuteilung auf 2 Fälle beschränkt: Neueinsteiger und Junglandwirte Neueinsteiger Landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31.12.2014 aufgenommen und Keine landwirtschaftliche Tätigkeit in den 5 Jahren vor Aufnahme dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit Junglandwirte Geburtsdatum nach dem 31.12.1976 und Direktzahlungen (Zahlungsansprüche) erstmalige Niederlassung ab 01.01.2012
Direktzahlungen (Zahlungsansprüche) Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen 2017 Neuzuteilung für Einzelflächen Nur möglich für Flächen, die 2015 wegen höherer Gewalt mit Nutzungscode 000 beantragt wurden Fläche muss im gesamten Kalenderjahr 2017 für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen Maßnahme ZA-Neuzuteilung bei den Maßnahmen auswählen Kreuz im Antrag ZA bei ZA2 und im FSV bei Aktivierung ZA eine 2 Eine Begründung für die höhere Gewalt muss samt Nachweis mit dem Antrag abgegeben werden
Beihilfefähigkeit von Flächen Flächen müssen am 15.05.2017 vom Antragsteller bewirtschaftet werden Flächen müssen im gesamten Kalenderjahr 2017 für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen Flächen, die Sie Dritten zur Bewirtschaftung und Ernte überlassen, dürfen Sie nicht beantragen, weil sie nicht Bewirtschafter im Sinne der Förderbestimmungen sind Verpächter dürfen für verpachtete Flächen keine Förderung beantragen Lagerflächen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig Ausnahme: Kurzfristige Dauer (bis ca. 21 Tage im Jahr)
Direktzahlungen (Zahlungsansprüche) Haben Sie noch Fragen zu Direktzahlungen oder Zahlungsansprüchen?
Dauergrünland Umwandlungsverbot Grünland-Tausch
Rechtsgrundlagen Bereich Landwirtschaft Direktzahlungen-Durchführungsgesetz DirektZahlDurchfG Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz LLG Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung SchALVO
DirektZahlDurchfG und LLG Gras/Ackerfutterpflanzen DGL vor dem 01.01.2015 entstanden weil über 5 Jahr Grünland-NC oder derselbe AF-Nutzungscode ohne Bodenbearbeitung DGL ab dem 01.01.2015 entstanden DZ: Innerhalb eines zum 01.01.2015 ausgewiesenen FFH-Gebietes = Umweltsensibles altes DGL = Absolutes Umwandlungsverbot DZ: Außerhalb eines zum 01.01.2015 ausgewiesenen FFH-Gebietes = altes DGL = Umwandlung mit Genehmigung = Ersatzgrünland notwendig = 5 Jahre gesperrt für erneute Umwandlung, anschließend nur mit Genehmigung! LLG: Innerhalb und außerhalb FFH- Gebiet = Umwandlung mit Genehmigung = Ersatzgrünland notwendig = 5 Jahre gesperrt für erneute Umwandlung, anschließend nur mit Genehmigung! LLG: Acker-Status blieb erhalten, wenn verschiedene AF-NC oder Brache oder gleicher AF-NC mit Bodenbearbeitung Keine Genehmigung erforderlich DZ: neues DGL, wenn über 5 Jahre Grünland-NC, Brache-NC oder Ackerfutter-NC (außer Futter- Leguminosen in Reinsaat) = Umwandlung mit Genehmigung Kein Ersatzgrünland notwendig Neues LLG: Kein Schutzstatus Keine Umwandlungs- Genehmigung notwendig Ausnahme: Ersatzgrünland eines genehmigten Grünland-Tausches kann frühestens nach 5 Jahren im Rahmen eines neuen Tausch-Verfahrens umgewandelt werden!
SchALVO Definition Dauergrünland: Grünland, Wechselgrünland und Ackerfutter ab Beginn des sechsten Nutzungsjahres ohne Anrechnung des Ansaatjahres und der Zeiten einer Grünlandnutzung im Rahmen staatlicher Förderprogramme Im Rahmen von Maßnahmen der Flurneuordnung neu angelegtes Dauergrünland gilt sofort als Dauergrünland
Ausnahmen vom Umwandlungsverbot sind möglich: Schriftlicher Antrag mit Flurstücksverzeichnis, Skizze(n) sowie Einverständniserklärung des Eigentümers der Grünland-Ersatzfläche Flächentausch mindestens im Verhältnis 1:1 Wenn keine anderen Rechtsgrundlagen entgegenstehen (Fachdienste Umwelt- und Arbeitsschutz sowie Forst- und Naturschutz sind am Verfahren beteiligt) Ersatz-Grünlandfläche zählt ab sofort als Dauergrünland, ist mindestens 5 Jahre als solches zu nutzen und kann im Anschluss daran wiederum nur im Rahmen eines Tausches umgewandelt werden Formulare direkt beim FD Landwirtschaft oder über www.alb-donau-kreis.de ( Dienstleistungen A-Z / Landwirtschaft / Formulare ) abrufbar Ansprechpartner beim Fachdienst Landwirtschaft: Herr Wolfram Moll Tel. 0731/1853173
Keine Ausnahmen vom Grünland-Umwandlungsverbot: auf Moorböden und anmoorigen Böden auf CCWasser2-Flächen (ErosionsSchV) Innerhalb des 10 m Gewässerrandstreifens im Außenbereich (Wassergesetz/Wasserhaushaltsgesetz)
Weitere GA-Maßnahmen F A K T Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Grundprinzipien von FAKT Ausgleich nur für Flächen in BW Antragsteller, die auch Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, müssen alle Ihre Flächen angeben Degressive Staffelung bei den meisten FAKT-Maßnahmen Betriebe ab 100 ha LF 80% und ab 200 ha 60% (Beispiel nächste Folie) Flächen mit Ausgleichsmaßnahmen (z.b. im Rahmen von Baumaßnahmen) sowie Vergütung über das Ökokonto sind von FAKT ausgeschlossen Neueinstieg und Verpflichtungserweiterung ist für 2017 bei allen Maßnahmen möglich
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Berechnungsbeispiel für den Degressionsabzug Beispiel: Betrieb mit 116 ha LF Erhält 100 ha mit 100% ergibt: 100,00 ha 16 ha mit 80% ergibt: = 12,80 ha Ausgleichsberechtigte ha-summe: = 112,80 ha Die ausgleichsberechtigten 112,80 ha sind 97,24% der gesamten LF von 116 ha Bei allen degressionsrelevanten Maßnahmen werden 97,24% der zustehenden Ausgleichsleistungen bewilligt
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Grundprinzipien von FAKT Neu Bei Flächenabgängen können - Verpflichtungen mit der übertragenen Fläche auf andere Betriebe übertragen werden oder - Verpflichtungen entsprechend der abgehenden Fläche beendet oder reduziert werden, - ohne Rückforderung für Vorjahre - Jede Teilmaßnahme hat nur eine Verpflichtungslaufzeit, auch wenn Verpflichtungen mit unterschiedlicher Laufzeit übernommen werden - die längste Laufzeit gilt für die gesamte Maßnahme -
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Was ist bei FAKT einzuhalten? 1. Allgemeine oder maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen 2. Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Auflagen) 3. Maßnahmenspezifische Grundanforderungen
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Fördervoraussetzungen Für FAKT insgesamt z.b. keinen kommunalen Klärschlamm ausbringen Für einzelne FAKT-Maßnahmen z.b. Vorlage Öko-Kontrollvertrag für D2-Ökolandbau max. 200 Bäume je ha vorhanden für C1-Streuobstförderung Bei Nichteinhalten: Verlust der gesamten Prämie FAKT insgesamt bzw. Prämie für gesamte Teilmaßnahme - auch für Vorjahre -
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Verpflichtungen Für jede einzelne FAKT-Teilmaßnahme gibt es Verpflichtungen, die einzuhalten sind z.b. - Mind. 10% und max. 30% je Kultur bei A1 (5-gl. Fruchtfolge) - Bewirtschaftung und Pflege des Bewuchses unter und zwischen Bäumen bei C1-Streuobstförderung - Mulchen/Einarbeitung des Aufwuchses nicht vor Ende November bei E1.1 Begrünung im Ackerbau Bei Nichteinhalten: Kürzungen bei der betroffenen Teilmaßnahme - anteilige Rückforderung auch für Vorjahre -
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Grundanforderungen Betriebliche Grundanforderungen z.b. - Nährstoffvergleich - Aufzeichnungen Pflanzenschutzmitteleinsatz Flächenbezogene Grundanforderungen z.b. - Keine `CC-Landschaftselemente beseitigen - Mindestbewirtschaftung bei aus der Erzeugung genommenen Flächen - Einhaltung der Vorgaben zum Erosionsschutz Jede Teilmaßnahme hat ihre eigenen Grundanforderungen Bei Verstößen: Sanktionskürzungen bei der betroffenen Teilmaßnahme - gelten dann auch für Vorjahre -
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Verpflichtungsumfang bei FAKT Verpflichtungsumfang = Antragsumfang im Erstantragsjahr Unterschreitung bis 2 Tiere/Bäume bei Nutztierrassen/Streuobst Über 20 Tiere/Bäume Verpflichtung bis 10% Unterschreitung Bis 30% Unterschreitung zulässig bei folgenden Maßnahmen: E1.1 Begrünung E1.2 Begrünungsmischungen E2 Brachebegrünung mit Blühmischung E2.1 - E2.2 jeweils eigene Verpflichtung E3 Herbizidverzicht im Ackerbau E4 Trichogrammaeinsatz in Mais F1 Winterbegrünung F2 N-Depotdüngung mit Injektion F3 Precision Farming F4 Reduzierte Bodenbearbeitung Strip Till
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT Verpflichtungsumfang bei FAKT Bis 5% Unterschreitung zulässig bei folgenden Maßnahmen: A1 5-gliedrige Fruchtfolge A2 Silageverzicht im gesamten Betrieb B1.1 Ext. Bewirtsch. Grünland mit max. 1,4 RGV ohne mineral. N-Düngung B3 Artenreiches Grünland B4 Extens. Nutzung von 30/33 Biotopen B5 Extens. Nutzung FFH-Mähwiesen D1 Verzicht auf chem.-synth. Pflanzenschutz und Düngung D2 Ökolandbau E5 Nützlingseinsatz unter Glas F5 Freiwillige Hoftorbilanz Keine Unterschreitung zulässig bei: B1.2 Ext. Bewirtschaftung bestimmter Grünlandflächen ohne N-Düngung Verpflichtung ist für die gesamte Laufzeit auf derselben Fläche zu erfüllen
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT D 2 Ökolandbau vorzulegende Unterlagen Bescheinigung nach Art. 29 der VO (EG) Nr. 834/2007 (= Jahresbezogene Bescheinigung, dass Anforderungen erfüllt sind) Abgabe mit GA ohne Bescheinigung keine Greeningprämie Vertrag mit ÖKO-Kontrollstelle mit (Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr) muss vorliegen Abgabe mit GA falls noch nicht vorliegt oder bei Wechsel Kontrollstelle Kontrollbericht für 2017 Abgabe Anfang 2018
Weitere GA-Maßnahmen - FAKT E2.1 und E2.2 Brachebegrünung mit Blühmischung mit/ohne ÖVF E2.1 (ohne ÖVF-Anrechnung) und E2.2 (mit ÖVF-Anrechnung) sind zwei eigenständige Verpflichtungen, die grundsätzlich jede für sich im Verpflichtungszeitraum einzuhalten ist E2.1 ist gegenüber E2.2 höherwertig, Umstieg von E2.2 nach E2.1 geht Beide Maßnahmen zählen zu den Fruchtfolgemaßnahmen mit einem Unterschreitungskorridor von 30%. Ein ständiger Wechsel mit gegenseitiger Anrechnung ist nicht möglich.
Weitere GA-Maßnahmen - DHP Im gesamten WSG Donauried-Hürbe kann, soweit es sich um Normalgebiet handelt, der Pauschalausgleich analog SchALVO beantragt werden Im gesamten WSG Donauried-Hürbe können, sowohl im Normalgebiet, als auch in den Problem-/Sanierungsgebieten, die Einzelmaßnahmen des DHP beantragt werden Neu: Umstufung einer großen Teilfläche des WSG Donauried- Hürbe vom Problemgebiet in Normalgebiet Antragsteller mit Flächen in diesem Umstufungsgebiet können ab 2017 für diese Flächen den Pauschalausgleich analog SchALVO beantragen
Weitere GA-Maßnahmen - DHP
Weitere GA-Maßnahmen - DHP Keine Änderungen bei den Einzelmaßnahmen des DHP gegenüber 2016 Neu ab 2017: Mit separatem Antrag - außerhalb des Gemeinsamen Antrags wird eine Grundverpflichtung zur Teilnahme für einen 5- Jahreszeitraum begründet An welchen Maßnahmen Sie in den einzelnen Antragsjahren teilnehmen, erklären Sie jährlich mit dem Gemeinsamen Antrag in FIONA
Wichtige Termine 15. 05. Bis 31. 05. 01. 06. bis 09. 06. Bis 19. 06. Bis 15.08. Bis 31.08. Bis 15.09. Bis 01.10. Einreichungs-/ Ausschlussfrist (alle antragsrelevanten Unterlagen müssen eingegangen sein) Änderungsmeldungen und Nachmeldung von Flächen ohne Abzug möglich Nachmeldung zusätzlicher Flächen mit Verspätungsabzügen möglich Bei der Nachmeldung von Teilflächen eines Schlages, Verspätungsabzug für den ganzen Schlag Vorabprüfungsphase: Überlappungen/Überbeantragungen können sanktionsfrei bereinigt werden Achtung: bei zusätzlichen Flächen ab 01.06. Fristabzüge (siehe oben) Großkörnige Leguminosen als ÖVF müssen auf der Fläche bleiben. Bei früherer Ernte Anzeige mind. 3 Tage vorher Kleinkörnige Leguminosen als ÖVF müssen auf der Fläche bleiben. Ummeldungen FAKT Begrünungsmischungen (E1.2), Winterbegrünung (F1) Ummeldungen FAKT Herbstbegrünung (E1.1) Aussaat und auch Ummeldung von ÖVF Zwischenfrüchten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit