Arbeitsmarktzugang mit Aufenthaltstitel

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Transkript:

Arbeitsmarktzugang mit Aufenthaltstitel Arbeitsmarktzugang für Aufenthaltsdokument Das bedeutet für die genannten Gruppen Asylberechtigte Zuwanderinnen und Zuwanderer mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft Kontingentflüchtlinge (Schutzsuchende aus Syrien, die auf Grund einer Anordnung des Bundesinnenministers aufgenommen und in festgelegten Kontingenten auf alle Bundesländer verteilt werden) Kontingentflüchtlinge (Landesprogramm Baden-Württ.) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Die Arbeitsaufnahme ist ohne Wartezeit und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich! Diese Regelungen gelten für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung! Ausbildung, Praktika und Freiwilligendienste sind sofort erlaubt! Seite 8

Arbeitsmarktzugang ohne Aufenthaltstitel Arbeitsmarktzugang für Aufenthaltsdokument AsylbewerberInnen Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVfG Geduldete Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a AufenthG Arbeitsmarktzugang nach 61 AsylVfG und nach 32 Beschäftigungsverordnung Regelfall 3-monatiges Beschäftigungsverbot ab 4. Monat Arbeitsmarktzugang, nach Vorrangprüfung * durch die Bundesagentur für Arbeit, ob es keine geeigneten EU- oder deutschen BewerberInnen gibt, und nach Prüfung der Beschäftigungsbedingungen keine Leiharbeit ( 40 AufenthG) freier Arbeitsmarktzugang nach vier Jahren Sonderfälle 3-monatiges Beschäftigungsverbot ab 4. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen für: - Hochqualifizierte, Führungskräfte, WissenschaftlerInnen, im Rahmen von gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten, schulischen Praktika oder EU-geförderten Programmen - Familienangehörige, die im Haushalt des mit ihnen verwandten Arbeitgebers leben Seite 9

Arbeitsmarktzugang ohne Aufenthaltstitel Regelungen zur Vorrangprüfung und für Praktika Vorrangprüfung entfällt nach 32 Beschäftigungsverordnung für Personen, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten ausländische HochschulabsolventInnen in einem akademischen Mangelberuf, wenn sie die Voraussetzungen der Blue Card EU erfüllen Personen mit einer in Deutschland abgeschlossenen mindestens 2-jährigen Ausbildung, die eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen Personen mit einer im Ausland abgeschlossenen und als gleichwertig anerkannten Ausbildung, die eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung in einem Mangelberuf gemäß der Positivliste für Ausbildungsberufe der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen Tätigkeiten, z.b. Praktika, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse dienen Orientierungspraktika (für Personen ohne anerkannte Ausbildung, Dauer bis drei Monate, zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung/eines Studiums), siehe rechts unten im folgenden Abschnitt Regelungen für Praktika Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III (EQ) Regelungen für Praktika Probebeschäftigung ( Schnupperpraktikum ) vorübergehende betriebliche Tätigkeit zum Schnuppern um die Eignung für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung festzustellen Zustimmung der BA erforderlich Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn Praktikum zur Berufsorientierung ausschließlich zum Zweck der beruflichen Orientierung vor geplanter Ausbildung (nicht der Eignungsfeststellung, dazu siehe links!) Dauer maximal drei Monate Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich; keine Zustimmung der BA notwendig Vorschriften über Mindestlohn gelten hier nicht 45 SGB III-Maßnahme (MAG) zweckgebundene betriebliche Maßnahme zur Eignungsfeststellung Dauer maximal sechs Wochen keine Verrichtung von Arbeitsleistungen, für die üblicherweise Entgelt gezahlt wird vorherige Antragstellung bei der örtlichen Arbeitsagentur notwendig Seite 10

Fördermöglichkeiten Erwachsene Integration in Arbeit gemein- Berufliche Bildung Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) Maßnahmen bei einem Träger (MAT) Anpassungsfortbildung (FbW) Umschulung (FbW) ggf. mit ubh Teilqualifikationen (FbW) Sprachniveau mind. B2 nützige Arbeit Sprachförderung Einstiegskurse - AA Sprachliche Inhalte in beruflichen Bildungsmaßnahmen oder MAT - AA/JC ESF-BAMF-Kurs (berufsbezogen) Integrationskurs (allgemeinsprachlich) - BAMF Seite 11

Fördermöglichkeiten Jugendliche Integration in Arbeit Ausbildung Ausbildung ggf. mit abh ASA Assistierte Ausbildung BaE Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Ausbildungsvorbereitung JuFA Junge Flüchtlinge in Arbeit BVB Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Praktikum EQ Einstiegsqualifizierung Vorbereitung Arbeit und Beruf - VAB-A Schule einjährig, regulär für schwache Hauptschüler in Ausnahmefällen denkbar für Flüchtlinge nach Absolvieren der VAB-O-Klassen Vorbereitung Arbeit und Beruf - VAB-O, d.h. mit "null" Sprachkenntnissen in der Regel zweijährig, in Ausnahmefällen einjährig Seite 12