Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald

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Transkript:

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am 10. Juli 2014 in Berlin

Einführung / Gliederung Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen (WEA) im Wald hängt von einer ganze Reihe planerischer und genehmigungsrechtlicher Erfordernisse ab Im folgenden Überblick werden angesprochen: 1. BImSchG-Genehmigung 2. Genehmigung einer Waldumwandlung 3. Bauplanungs- und Raumordnungsrecht 4. Naturschutzrecht (insbesondere Artenschutz) 5. Zusammenfassung

1. BImSchG-Genehmigung Windenergieanlagen im Wald sind über 50m hoch und daher genehmigungspflichtig nach BImSchG (Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) Verfahrensanforderungen: Windparks ab 20 WEA: UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG) ab 3 oder 6 WEA: standortbezogene / allgemeine UVP-Vorprüfung entscheidet, ob UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung oder vereinfachtes Verfahren (Nr. 1.6.2 + 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG) 1 oder 2 WEA : vereinfachtes BImSchG-Verfahren

1. BImSchG-Genehmigung Bei einer (möglichen) UVP-Pflicht bestehen Klagebefugnisse nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz von anerkannten Umweltverbänden bei Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften ( 2 Abs. 1 UmwRG aber auch darüber hinaus: z.b. Raumordnungsrecht!) auf Aufhebung der Genehmigung, wenn die erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung fehlt und der Verfahrensfehler nicht geheilt wird ( 4 Abs. 1 UmwRG)! => Solche Verfahrensfehler können auch betroffene Bürger geltend machen ( 4 Abs. 3 UmwRG)!

1. BImSchG-Genehmigung von WEA Nach 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach 5 BImSchG erfüllt sind (zb Lärmschutz) und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (zb Bauplanungs- und Naturschutzrecht). Nach 13 BImSchG besteht eine Konzentrationswirkung, dh die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (u.a. die Baugenehmigung + artenschutzrechtliche Ausnahmen)!

2. Genehmigung der Waldumwandlung Bei Errichtung von WEA im Wald werden gerodete Flächen für den Anlagenstandort, den Kranstellplatz, die Montagefläche und die Zuwegung benötigt. 9 Abs. 1 BWaldG: Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörden gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. 9 Abs. 3 BWaldG: Die Länder können bestimmen, dass die Umwandlung keiner Genehmigung bedarf, wenn aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine andere Nutzungsart festgestellt wird (zb durch eine Baugenehmigung / einen Bebauungsplan)!

2. Genehmigung der Waldumwandlung Die Regelungen in den Wald-/Forstgesetzen der Länder sind unterschiedlich: Bayern, Berlin, Brandenburg oder Niedersachen sehen zb. vor, dass durch eine Baugenehmigung eine Waldumwandlung zugelassen werden kann; in Baden-Württemberg, Hessen oder NRW gibt es solche ersetzenden Genehmigungen nicht Die BImSchG-Genehmigung erfasst meines Erachtens in jedem Fall durch ihre Konzentrationswirkung die Umwandlungsgenehmigung; das ist aber umstritten und wird zb. in NRW anders gesehen!

2. Genehmigung der Waldumwandlung Beachte: Auch für die Waldumwandlung kann eine UVP-Pflicht bestehen (ab 10 ha) oder es ist eine standortbezogene / allg. UVP-Vorprüfung erforderlich (ab 1 ha / 5 ha => Nr. 17.1 der Anlage 1 zum UVPG). Als Kompensation wird in der Regel eine flächengleiche Erstaufforstung verlangt (ab 2 ha standortbezogene + ab 20 ha allg. UVP-Vorprüfung / ab 50 ha UVP-Pflicht => Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG). Durch die Konzentrationswirkung der BImSchG- Genehmigung kann die Doppelprüfung wegfallen!

2. Genehmigung der Waldumwandlung Die in 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWaldG genannten Prüfungskriterien sind in jedem Fall zu beachten: Abwägung zwischen den Pflichten / Interessen des Waldbesitzers und dem Allgemeinwohl, Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (kommt zb bei Bannwald in Betracht).

3. Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Als sonstige Vorschriften sind nach 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der BImSchG-Genehmigung insbesondere die Vorgaben des BauGB zu prüfen: WEA sind gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im (unbeplanten) Außenbereich privilegiert und dürfen daher grundsätzlich (auch) im Wald errichtet werden. Die Errichtung ist jedoch unzulässig, wenn nach 35 Abs. 3 BauGB am jeweiligen Standort öffentliche Belange wie zb der Naturschutz oder Vorgaben der räumlichen Planung entgegenstehen => das ermöglicht eine planerische Steuerung der Standortwahl!

3. Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Eine planerische Steuerung von WEA-Standorten wird vor allem aus Sicht des Naturschutzes gefordert es gibt folgende Ansatzpunkte: Festlegung zb. von Vorrang-, Eignungs- oder Ausschlussgebieten in der Regionalplanung und Festlegung von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen durch die zuständigen Gemeinden Von der Rechtsprechung wird dafür ein Gesamtkonzept gefordert, dass grundsätzlich alle harten und weichen Tabuzonen berücksichtigt und alle relevanten Aspekte in die Abwägung einbezieht.

3. Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Die harten Tabuzonen sind Bereiche, deren (bauliche) Veränderung grundsätzlich unzulässig ist (zb Nationalparks, Naturschutzgebiete und Natura 2000 Gebiete sowie gesetzlich geschützte Biotope). Die weichen Tabuzonen sind Bereiche, in denen WEA planerisch ausgeschlossen werden (sollen), obwohl die Errichtung unter Umständen möglich ist (bisher wird teilweise zb der Wald als Standort generell ausgeschlossen oder auch Standorte in Naturparks). Beachte: Wenn planerische Festlegungen fehlen, ist die Eignung des Standorts im Einzelfall zu prüfen!

4. Natur- und Artenschutzrecht Übersicht über die Vorgaben / Regelungen: Landschaftspläne ( 8 ff. BNatSchG werden schon in der Raumordnung berücksichtigt) Eingriffsregelung ( 13ff. BNatSchG zb Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes) Schutzgebiete ( 20ff. BNatSchG insbesondere Veränderungsverbote in Naturschutzgebieten s.o.) besonderes Artenschutzrecht ( 44ff. BNatSchG insbesondere das bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko zb für Fledermäuse relevante Tötungsverbot)

4. Natur- und Artenschutzrecht Zu beachten sind vor allem die Anforderungen des EU-Rechts (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie): Wenn die Schutzziele von Natura 2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt werden können, sind FFH- Verträglichkeits- und Abweichungsprüfungen erforderlich ( 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG). Bei geschützten Arten ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) durchzuführen und ggf. eine dem EU-Recht entsprechende Ausnahme zu prüfen ( 44 Abs. 1 und 5 sowie 45 Abs. 7 BNatSchG)!

4. Natur- und Artenschutzrecht Nach der Rechtsprechung haben die Behörden z.b. bei Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände einen fachlichen Beurteilungsspielraum (auch bei BImSchG-Genehmigungen)! Begründung: Es geht um ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen und für die es häufig auch in der Ökologie keine gesicherte Erkenntnislage gibt. Folge: Die Gerichte überprüfen die behördlichen Feststellungen nur noch eingeschränkt (zb soll die Wahl der Untersuchungsmethode den Behörde überlassen bleiben das ist immer wieder ein Streitpunkt).

4. Natur- und Artenschutzrecht Um zb das Kollisionsrisiko für Vögel oder Fledermäuse zu minimieren, können / müssen Auflagen in der BImSchG-Genehmigung festgelegt werden (vor allem die Vorgaben für die Abschaltung der WEA). Nach 19 BNatSchG und dem USchadG könnte auch der Betrieb genehmigter Anlagen noch eingeschränkt werden oder es können Ersatzpflichten entstehen, wenn nachträglich Auswirkungen zb auf besonders geschützte Arten festgestellt werden, die bei der Genehmigung nicht geprüft worden sind (Problem der Biodiversitätsschäden).

5. Zusammenfassung Einschränkungen für die Standortwahl sowie für die Genehmigung und den Betrieb von WEA ergeben sich vor allem aus dem Natur- und Artenschutzrecht. WEA sind im (unbeplanten) Außenbereich grundsätzlich zulässig. Eine planerische Steuerung der Standorte ist (nur) über Regional- und Flächennutzungspläne möglich. Die BImSchG-Genehmigung erfasst über ihre Konzentrationswirkung an sich auch alle anderen notwendigen Entscheidungen (bei der Waldumwandlung wird das jedoch teilweise anders gesehen).