Mutterschutz in der Pathologie Stand 04/2006 2006 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW



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Transkript:

Experten themen Mutterschutz in der Pathologie Ein Überblick zur Gefährdungsbeurteilung in Pathologien bei Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Stoffen unter besonderer Berücksichtigung des Mutterschutzes FÜREIN GESUNDES BERUFSLEBEN Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Impressum Mutterschutz in der Pathologie Stand 04/2006 2006 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW Herausgeber Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW Hauptverwaltung Pappelallee 35/37 22089 Hamburg Telefon: (040) 202 07-0 Telefax: (040) 202 07-525 www.bgw-online.de Autoren Dr. Christiane Hagen, Berufsverband deutscher Pathologen BdP Dr. Sabine Müller-Bagehl, Behörde für Wissenschaft und Gesundheit BWG der Stadt Hamburg Ingrid Thullner, Bundesverband der Unfallkassen BUK Dr. Thomas Remé, BGW-Grundlagen der Prävention und Rehabilitation Wolfgang Wegscheider (verantwortlich), BGW-Grundlagen der Prävention und Rehabilitation Text Annedore Meyer, Hamburg Redaktion Brigitte Löchelt, BGW-Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung & Satz Kerstin Wendel, Hamburg 2 Impressum

Inhalt 1 Einleitung....................................... 4 1.1 Eine Mitarbeiterin der Pathologie ist schwanger............ Was muss ich als Arbeitgeber beachten?................ 5 1.2 Welche Rechtsgrundlagen gelten bei einer Beschäftigung werdender und stillender Mütter?..................... 5 1.3 Welche Tätigkeiten dürfen Schwangere in der Pathologie ausüben? 6 2 Gefährdungen ermitteln und beurteilen 2.1 Was ist bei der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen?.............................. 7 2.2 Was hat es mit der Speziellen Gefährdungsbeurteilung auf sich? 7 2.3. Wann ist der günstigste Zeitpunkt für eine Gefährdungsbeurteilung? 7 2.4 Wie führe ich eine Spezielle Gefährdungsbeurteilung durch?... 8 2.5 Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung vorweisen kann?................................ 8 2.6 Wen muss ich über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informieren?................................... 9 2.7 Auf welche Gefährdungen für werdende Mütter muss ich in der Pathologie besonders achten?................. 9 3 Chemische Gefährdungen 3.1 Dürfen Schwangere und Stillende mit chemischen Stoffen arbeiten? 10 3.2 Wie gehe ich bei der Beurteilung von Gefahrstoffen vor?..... 10 3.3 Wo finde ich die Beschreibung sicherer Arbeitsbedingungen? 3.4 Wie verhalte ich mich, wenn der Grenzwert überschritten wird?............................... 11 3.5 Gilt ein Beschäftigungsverbot bei Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen?. 12 3.6 Welche Stoffe gelten als Krebs erzeugend?............... 12 3.7 Welche Stoffe sind Frucht schädigend beziehungsweise Erbgut verändernd?.............................. 12 4 Biologische Gefährdungen 4.1 Was ist beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zu beachten? 13 4.2 Mit welchen Erregern darf eine Schwangere auf keinen Fall arbeiten?.................................. 13 4.3 Welche Tätigkeiten dürfen Schwangere in der Pathologie nicht ausüben?................................. 14 5 Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen 5.1 Histologie..................................... 15 5.2 Immunhistochemie............................... 16 5.3 Zytologie..................................... 16 5.4 Sektion....................................... 17 Inhalt 3

1 Einleitung Mutterschutz in der Pathologie Beschäftigungsmöglichkeiten für werdende und stillende Mitarbeiterinnen Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin wirft viele arbeitsschutzrechtliche Fragen auf: Darf die werdende Mutter ihre Tätigkeiten unverändert ausüben? Welche Einschränkungen sind zu beachten? Müssen schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder gar freigestellt werden? In der Vergangenheit wurden die Gefährdungen für werdende und stillende Mütter in der Pathologie oftmals als so gravierend eingestuft, dass als einzige Alternative nur ein generelles Beschäftigungsverbot in Betracht kam. Eine Pauschalbewertung, die immer wieder zu erheblichen Personalengpässen führte und damit weder den Betrieben noch den werdenden Müttern gerecht wurde. Eine von der BGW initiierte Arbeitsgruppe Mutterschutz in der Pathologie, der Vertreter des Berufsverbandes deutscher Pathologen, des Staatlichen Amts für Arbeitsschutz Hamburg, des Bundesverbandes der Unfallkassen sowie der BGW angehörten, hat jetzt einen Leitfaden vorgelegt, der Klarheit in die Diskussion um die Beschäftigungsmöglichkeiten werdender und stillender Mütter in der Pathologie bringt. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Arbeitsstoffen. Fazit: Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen in der Pathologie dürfen die meisten Tätigkeiten bei Beachtung üblicher Arbeitsschutzvorgaben weiterhin ausüben. Wie Sie diese Tätigkeiten ermitteln und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in dieser Broschüre. Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen einen komprimierten Überblick über die wesentlichen Ergebnisse des Leitfadens Mutterschutz in der Pathologie. Sie erfahren, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen durchführen und was Sie bei der Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen beachten müssen. Im Anhang finden Sie außerdem eine Übersicht, welche Tätigkeiten in den Arbeitsbereichen Histologie, Immunhistochemie, Zytologie und Sektionspathologie von Schwangeren ausgeübt werden dürfen, beziehungsweise wo Einschränkungen zu beachten sind oder Tätigkeitsverbote bestehen. Ausführliche Informationen sowie zahlreiche praktische Hilfestellungen, unter anderem ein umfangreiches Gefahrstoffverzeichnis, eine Auflistung biologischer Arbeitsstoffe sowie Gefährdungsbeurteilungen für diverse Tätigkeiten in der Pathologie, finden Sie im Leitfaden Mutterschutz in der Pathologie [1] auf www.bgw-online.de. 4 Einleitung

1.1 Eine Mitarbeiterin der Pathologie ist schwanger. Was muss ich als Arbeitgeber beachten? Sobald Sie über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert sind, treten gesetzliche Regeln in Kraft, die dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dienen. Als Arbeitgeber sind Sie unter anderem verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu informieren, spezielle Arbeitszeitregelungen und Mutterschutzfristen zu beachten, eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und alle Tätigkeiten der schwangeren Mitarbeiterin auf mögliche gesundheitliche Risiken zu überprüfen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind gefährdet sind. Hierzu gehört neben der Umgestaltung des Arbeitsplatzes durch technische oder organisatorische Maßnahmen auch die Prüfung, ob ein innerbetrieblicher Arbeitsplatzwechsel möglich ist oder ob ein Beschäftigungsverbot beziehungsweise eine Freistellung erfolgen muss. Über die oben genannten weiteren Verpflichtungen informiert die Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend BMFSFJ [2]. 1.2 Welche Rechtsgrundlagen gelten bei einer Beschäftigung werdender und stillender Mütter? Zum Schutz werdender und stillender Mütter sind unter anderem folgende Gesetze zu beachten: Mutterschutzgesetz (MuSchG) Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Der Schutz vor diversen Gefährdungen wird zum Teil in speziellen Verordnungen geregelt. Diese gelten für alle Beschäftigten. Bei Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Arbeitsstoffen sind zu beachten: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzrichtlinienverordnung finden Sie komplett abgedruckt im Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSFJ [2]. Einleitung 5

1.3 Welche Tätigkeiten dürfen Schwangere in der Pathologie ausüben? Voraussetzung für eine Beurteilung der Beschäftigungsmöglichkeiten ist die Kenntnis der tätigkeitsbezogenen Gefährdungen. Dazu ist nach dem Arbeitsschutzgesetz eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung ( 5 ArbSchG) zu erstellen, in der die Gefährdungen aller Beschäftigten systematisch erfasst sind. Die Entscheidung, welche Tätigkeiten eine werdende oder stillende Mutter ausüben darf, kann erst nach einer erweiterten speziellen Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 MuSchRiV getroffen werden. 6 Einleitung

2 Gefährdungen ermitteln und beurteilen 2.1 Was ist bei der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen? Vor der Aufnahme einer Tätigkeit ist nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Allgemeine Gefährdungsbeurteilung, die für alle Beschäftigten gilt, durchzuführen. Dabei müssen alle Risiken berücksichtigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus den fünf Abschnitten Gefährdungsermittlung, Beurteilung der Risiken, Festlegung von Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. 2.2 Was hat es mit der Speziellen Gefährdungsbeurteilung auf sich? Die Spezielle Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werdende und stillende Mütter als Beschäftigte, die besonders geschützt werden müssen. Nach dem Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung gibt es bestimmte Arbeitsbedingungen, denen werdende und stillende Mütter nur bedingt oder überhaupt nicht ausgesetzt sein dürfen. Die Spezielle Gefährdungsbeurteilung trägt dieser besonderen Situation Rechnung und ist somit eine Ergänzung der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung. 2.3. Wann ist der günstigste Zeitpunkt für eine Gefährdungsbeurteilung? Um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten, empfehlen wir, die Spezielle Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Gerade Betriebe mit einem hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten gewinnen auf diese Weise mehr Planungssicherheit. Sie haben genügend Zeit, Schutzmaßnahmen einzuleiten oder Tätigkeiten, die Schwangere nicht oder nur eingeschränkt ausüben dürfen, auf andere Mitarbeiter zu verteilen. Sie brauchen für die Spezielle Gefährdungsbeurteilung also nicht bei Null anzufangen, um die Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiterinnen auf ihr Risikopotenzial zu überprüfen. Nutzen Sie die Allgemeine Gefährdungsbeurteilung als Arbeitsgrundlage und beurteilen Sie zusätzlich Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdungen speziell für werdende und stillende Mütter. 2 Gefährdungen ermitteln und beurteilen 7

2.4 Wie führe ich eine Spezielle Gefährdungsbeurteilung durch? Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über alle Tätigkeiten der schwangeren Mitarbeiterin. Listen Sie die physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen auf. Beachten Sie dabei auch potenzielle Gefährdungen und Belastungen für Mutter und Kind. Wie Sie Gefährdungen für werdende und stillende Mütter systematisch ermitteln und bewerten, zeigt das Ablaufschema im Leitfaden Mutterschutz in der Pathologie [1] auf Seite 22. Unser Tipp: Der Leitfaden Mutterschutz in der Pathologie [1] enthält in Kapitel 5.1 tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen für folgende Arbeitsbereiche Histologie Immunhistochemie Zytologie Sektionspathologie Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir für jede Tätigkeit exemplarisch Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Mutterschutz aufgelistet. Eine erste Orientierung bietet auch die Übersicht tätigkeitsbezogener Gefährdungsbeurteilungen in Kapitel 5 dieser Broschüre. 2.5 Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung vorweisen kann? Tätigkeiten, für die keine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde, dürfen von werdenden und stillenden Müttern nicht ausgeübt werden. Es liegt also in Ihrem Interesse, rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Achten Sie auch darauf, alle Arbeitsschritte der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren, da die zuständige Behörde in besonderen Gefährdungssituationen, wovon bei einer Schwangerschaft immer auszugehen ist, Einsicht in Ihre Unterlagen anordnen kann. 8 2 Gefährdungen ermitteln und beurteilen

2.6 Wen muss ich über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informieren? Die Ergebnisse der Allgemeinen und der Speziellen Gefährdungsbeurteilung sind Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung. Informieren Sie Ihre Beschäftigten und falls vorhanden auch die Personalvertretung vor Aufnahme der Tätigkeit über das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung. 2.7 Auf welche Gefährdungen für werdende Mütter muss ich in der Pathologie besonders achten? In erster Linie sind in der Pathologie Gefährdungen durch chemische und biologische Arbeitsstoffe zu berücksichtigen. Achten Sie aber auch auf physikalische Einwirkungen. Hierzu gehören nach dem Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung unter anderem: das Heben und Tragen schwerer Lasten, zum Beispiel beim Befüllen oder Umfüllen von Vorratsgebinden nichtionisierende und ionisierende Strahlung Lärm, extreme Kälte, Hitze ergonomische Faktoren wie Zwangshaltungen durch langes Stehen, häufiges Strecken, Beugen, Hocken oder Bücken Weitere Informationen zu der Bewertung physikalischer Gefährdungen finden Sie im Mutterschutzgesetz, in der Mutterschutzrichtlinienverordnung und in Veröffentlichungen der staatlichen Behörden zum Mutterschutz [3]. Im folgenden Text möchten wir Ihnen die grundsätzliche Risikoeinschätzung für chemische und biologische Gefährdungen in der Pathologie nahe bringen. 2 Gefährdungen ermitteln und beurteilen 9

3 Chemische Gefährdungen 3.1 Dürfen Schwangere und Stillende mit chemischen Stoffen arbeiten? Zunächst müssen die Tätigkeiten, die verwendeten chemischen Stoffe und die daraus resultierenden Gefährdungen bekannt sein. Im Leitfaden Mutterschutz in der Pathologie [1], Kapitel 5.2, finden Sie eine Auflistung der üblichen in der Pathologie verwendeten chemischen Stoffe, Zubereitungen und Produkte. Die Liste erfasst den größten Teil aller in der Pathologie zur Zeit verwendeten chemischen Stoffe. Mit Hilfe dieser Übersicht können Sie für viele Tätigkeiten in der Pathologie bereits ein Risiko einschätzen. Entscheidend dafür, ob werdende oder stillende Mütter diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sein dürfen, sind die so genannten R-Sätze, die Sie den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern entnehmen können. Das folgende Beispiel zeigt, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung für chemische Stoffe durchführen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ablaufplänen für die Gefährdungsbeurteilung chemischer Stoffe im Leitfaden [1] auf Seite 24 für werdende Mütter und auf Seite 25 für stillende Mütter. 3.2 Wie gehe ich bei der Beurteilung von Gefahrstoffen vor? Eine typische Tätigkeit in der Histologie ist das Einkapseln von Proben. 3.2.1 Überprüfen Sie die Stoffinformation Das Einkapseln ist eine Tätigkeit bei der Formaldehyd freigesetzt werden kann. Nach dem Sicherheitsdatenblatt ist Formaldehyd mit folgenden R-Sätzen gekennzeichnet: R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung 1) R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich In der TRGS 900 2) [4] wird zu Formaldehyd bemerkt, dass der Stoff, über die Haut aufgenommen, zu gesundheitlichen Schäden führt und eine Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht zu befürchten ist. 1) Die Einstufung von Formaldehyd wird derzeit überprüft 2) TRGS 900 Stand 2004: Grenzwert 0,62 mg/m 3 ; von der DFG-Kommission liegt ein Grenzwertvorschlag von 0,37 mg/m 3 vor. Der Grenzwert für Formaldehyd ist außer Kraft gesetzt und wird derzeit überprüft. 10 3 Chemische Gefährdungen

3.2.2 Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung durch und dokumentieren Sie diese Der Arbeitsplatz zum Einkapseln der Proben ist so zu gestalten, dass ein Hautkontakt ausgeschlossen ist. Um die Haut der Mitarbeiterin zu schützen, müssen Sie geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten müssen diese tragen. Die Grenzwerteinhaltung für die Luftbelastung ist nachzuweisen. Fragen Sie im Zweifel bei fachkundigen Stellen nach, welche Möglichkeiten des Nachweises es gibt. 3.2.3 Legen Sie die Beschäftigungsmöglichkeiten fest Werden die oben genannten Schutzvorgaben eingehalten, darf die werdende beziehungsweise stillende Mutter das Einkapseln von Proben mit Formalin weiterhin ausüben. Unser Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob von einem Arbeitsstoff ein Risiko für die werdende oder stillende Mutter ausgehen kann, wenden Sie sich an den Hersteller, zum Beispiel mit dem Formschreiben nach TRGS 440 [5]. Oder erkundigen Sie sich bei Fachkundigen wie der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt oder dem für Sie zuständigen Unfallversichtungsträger. 3.3 Wo finde ich die Beschreibung sicherer Arbeitsbedingungen? In erster Linie sollten Sie Ihre betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Berater ansprechen. Auch die Unfallversicherungsträger können Ihnen bezüglich der Empfehlungen für sicheres Arbeiten aktuelle Informationen geben. 3.4 Wie verhalte ich mich, wenn der Grenzwert überschritten wird? Grundsätzlich dürfen werdende und stillende Mütter an einem Arbeitsplatz, an dem die Grenzwerte überschritten werden, nicht arbeiten auch nicht unter Anwendung von Atemschutz. Wenn Grenzwerte überschritten werden, sind für alle Beschäftigten Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung zu ergreifen. Sie erhalten Hinweise zu geeigneten Maßnahmen bei Ihrem Unfallversicherungsträger. Hautkontakt lässt sich durch technische Maßnahmen oder durch persönliche Schutzmaßnahmen wie die Verwendung von geeigneten Schutzhandschuhen vermeiden oder minimieren. 3 Chemische Gefährdungen 11

3.5 Gilt ein Beschäftigungsverbot bei Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen? Werdende Mütter dürfen mit Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder Erbgut verändernden (KMR) Gefahrstoffen umgehen, wenn sie diesen nicht ausgesetzt sind ( 5 MuSchRiV, letzter Satz). Das heißt, die Emission von KMR- Stoffen muss verfahrenstechnisch ausgeschlossen sein. Persönliche Schutzmaßnahmen wie Atemschutz gegen Stäube, Dämpfe und Aerosole sind als Schutzmaßnahme nicht zulässig. Der Hautkontakt zu KMR- Stoffen muss zuverlässig vermieden werden. Für einige Stoffe gelten Bemerkungen in der TRGS 900: Mit der Bemerkung Y werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes nicht befürchtet zu werden braucht. Auf Grund dieser medizinisch begründeten Einschätzung ist für werdende und stillende Mütter eine Exposition gegenüber diesen Stoffen unterhalb des Grenzwertes zulässig. Die Bemerkung Z wird für Stoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann. 3.6 Welche Stoffe gelten als Krebs erzeugend? Alle Stoffe und Zubereitungen, die mit den R-Sätzen R45 (Kann Krebs erzeugen) und R49 (Kann Krebs erzeugen beim Einatmen) versehen sind, gelten als Krebs erzeugend. Stoffe mit dem Gefahrenhinweis R 40 stehen im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Diese Stoffe sind nicht pauschal zu den Krebs erzeugenden Stoffen zu zählen. Vielmehr muss hier im Einzelfall entschieden werden. 3.7 Welche Stoffe sind Frucht schädigend beziehungsweise Erbgut verändernd? Frucht schädigend sind alle Stoffe und Zubereitungen mit der Einstufung R E 1, R E 2, R E 3: R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R E 1 und R E 2); R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen (R E 3). Erbgut verändernd sind alle Stoffe und Zubereitungen mit der Einstufung M1, M2 und M3: R46 Kann vererbbare Schäden verursachen (M1 und M2), R68 Irreversibler Schaden möglich (M3) Gefahrstoffen mit diesen Risikomerkmalen dürfen werdende und stillende Mütter nicht ausgesetzt sein. 12 3 Chemische Gefährdungen

4 Biologische Gefährdungen 4.1 Was ist beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zu beachten? Grundsätzlich dürfen werdende oder stillende Mütter mit biologischen Arbeitsstoffen beziehungsweise Krankheitserregern umgehen, wenn sie diesen nicht ausgesetzt sind. Nicht ausgesetzt sein bedeutet, dass technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen, einschließlich der im Gesundheitswesen üblichen Hygienemaßnahmen, eine Übertragung von Krankheitserregern verhindern. Da alle nativen menschlichen und tierischen Materialien potenziell infektiös sind, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit das Risiko der Infektionsgefährdung abgeschätzt und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Nutzen Sie hierzu das Ablaufschema Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe im Leitfaden Mutterschutz in der Pathologie [1], Seite 19. Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt neben dem Erregerspektrum auch den Aufnahme- beziehungsweise Übertragungsweg. Bei den Schutzmaßnahmen sind dann die geeigneten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zu überprüfen, die eine Übertragung von Krankheitserregern verhindern. Eine Infektionsgefährdung besteht vor allem bei möglichen Schnitt- und Stichverletzungen, zum Beispiel durch Tätigkeiten mit Skalpellen beim Zuschneiden. Unser Tipp: Eine Liste der wichtigsten biologischen Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst, eingeteilt in Risikogruppen, finden Sie im Leitfaden Mutterschutz in der Pathologie [1] in Kapitel 5.4. 4.2 Mit welchen Erregern darf eine Schwangere auf keinen Fall arbeiten? Ein Beschäftigungsverbot gilt für Erreger der Risikogruppe 4. Hierzu gehören das Ebola-, Lassa-, Marburg- und Variola-Virus. Ebenfalls verboten ist die Bearbeitung von Materialien, die möglicherweise Erreger der Creuzfeld-Jacob-Krankheit (CJK) beziehungsweise der neuen Variante der Creuzfeld-Jacob-Krankheit (vcjk) enthalten. Da die Creuzfeld- Jacob-Krankheit in Deutschland mit einer Häufigkeit von < 1 Erkrankung pro eine Million Einwohner im Jahr auftritt, ist eine unbeabsichtigte Gefährdung von Schwangeren in der Human-Pathologie auszuschließen. 4 Biologische Gefährdungen 13

4.3 Welche Tätigkeiten dürfen Schwangere in der Pathologie nicht ausüben? Eine Tätigkeit, bei der die Gefährdung durch biologische Stoffe eine besondere Rolle spielt, ist die Sektion. Schwangere dürfen Autopsien nicht selbst durchführen, da aufgrund der Verletzungsgefahr durch schneidende, stechende Werkszeuge erhebliche Infektionsgefahr besteht. Andere Tätigkeiten im Rahmen der Autopsien sind grundsätzlich möglich. Zusätzlich zur üblichen Schutzkleidung müssen jedoch Schutzbrille und FFP2-Maske getragen werden. Literatur [1] Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Stoffen in der Pathologie unter besonderer Berücksichtigung des Mutterschutzes, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), 2005 [2] Leitfaden zum Mutterschutz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2004 [3] Merkblatt Mutterschutz im Krankenhaus, Regierungspräsidium Stuttgart, Juni 2005 [4] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, 2004 und 2006 [5] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, März 2002 14 4 Biologische Gefährdungen

5 Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen 5.1 Histologie Gefahrstoffe Infektion Stechen Schneiden Temperatur Heben und Tragen > 5 kg Auspacken beschädigte Proben beschädigte Proben beschädigte Proben Zuschnitt fixierte Proben Zuschnitt natives Material Fixieren, Entwässern, Paraffinieren Paraffinschnitte Schnellschnitte z. B. Aerosolbildung Reinigen der Geräte Färben manuell, automatisch z. B. KMR-Stoffe Eindecken manuell, automatisch Befüllen/ Umfüllen Formalin Umfüllungen von Stammlösung Entleeren/ Befüllen (allgemein) Entsorgen der Asservate Legende Tätigkeitsverbot Eingeschränkte Tätigkeit Genaue Überprüfung erforderlich Tätigkeit grundsätzlich erlaubt; Voraussetzung ist die Einhaltung des Stands der Technik und der Arbeitshygiene 5 Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen 15

5.2 Immunhistochemie Gefahrstoffe Infektion Stechen Schneiden Temperatur Heben und Tragen > 5 kg Entnahme der OT aus Wärmeschrank Einsetzen der OT in OT-Halter Eintauchen der OT-Halter in Alkohol, Xylol Durchführung immunhistochemischer Prozesse z. B. KMR-Stoffe Legende Tätigkeitsverbot Eingeschränkte Tätigkeit Genaue Überprüfung erforderlich Tätigkeit grundsätzlich erlaubt; Voraussetzung ist die Einhaltung des Stands der Technik und der Arbeitshygiene 5.3 Zytologie Gefahrstoffe Infektion Stechen Schneiden Temperatur Heben und Tragen > 5 kg Materialeingang Zentrifugieren z. B. Bruchgefahr Sediment auf OT bringen automatisch/pipette OT in Alkohol stellen Färben manuell, automatisch z. B. KMR-Stoffe Eindecken manuell, automatisch Legende Tätigkeitsverbot Eingeschränkte Tätigkeit Genaue Überprüfung erforderlich Tätigkeit grundsätzlich erlaubt; Voraussetzung ist die Einhaltung des Stands der Technik und der Arbeitshygiene 16 5 Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen

5.4 Sektion Gefahrstoffe Infektion Stechen Schneiden Temperatur Heben und Tragen > 5 kg Begutachtung/ Beschreibung der Leiche Erläuterungen siehe unten Öffnen der Leiche Entnahme von Organpaketen/Arbeiten mit Körperteilen Einlegen von Gewebeproben Zurücklagern der Organe/ Zunähen Erläuterungen siehe unten Erläuterungen siehe unten Waschen der Leiche Erläuterungen siehe unten Einlagern zum Einsargen Reinigung/ Desinfektion Herstellung anatomischer Präparate Erläuterungen siehe unten Erläuterungen siehe unten Erläuterungen siehe unten Erläuterungen siehe unten Legende Tätigkeitsverbot Eingeschränkte Tätigkeit Genaue Überprüfung erforderlich Tätigkeit grundsätzlich erlaubt; Voraussetzung ist die Einhaltung des Stands der Technik und der Arbeitshygiene Erläuterungen: Schwangere dürfen Autopsien nicht selbst durchführen, da diese Tätigkeit aufgrund der mit einer Verletzungsgefahr verbundenen Infektionsgefährdung nicht zulässig ist. Die Teilnahme ist zulässig, wenn bei Tätigkeiten, die die werdende Mutter durchführt, keine stechenden und schneidenden Werkzeuge verwendet werden und keine Verletzungsgefahr besteht, die zu einer Übertragung von Krankheitserregern führen kann. Zusätzliche PSA (Schutzbrille und FFP2-Maske) muss getragen werden. siehe unten Erläuterung 5 Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen 17

Kontakt Grundsätzliches und Beitragsfragen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Hauptverwaltung Pappelallee 35/37 22089 Hamburg Telefon (040) 202 07-0 Telefax (040) 202 07-525 Internet www.bgw-online.de Versicherungsfälle und Leistungen Bezirksverwaltungen Berlin Karlsruher Straße 19/22 10711 Berlin Telefon (030) 896 85-0 Telefax (030) 896 85-525 Bochum Universitätsstraße 78 44789 Bochum Telefon (0234) 30 78-0 Telefax (0234) 30 78-525 Delmenhorst Fischstraße 31 27749 Delmenhorst Telefon (04221) 913-0 Telefax (04221) 913-525 Dresden Gret-Palucca-Straße 1a 01069 Dresden Telefon (0351) 86 47-0 Telefax (0351) 86 47-525 Hamburg Schäferkampsallee 24 20357 Hamburg Telefon (040) 41 25-0 Telefax (040) 41 25-525 Karlsruhe Neureuter Straße 37b 76185 Karlsruhe Telefon (0721) 97 20-0 Telefax (0721) 97 20-525 Köln Bonner Straße 337 50968 Köln Telefon (0221) 37 72-0 Telefax (0221) 37 72-525 Magdeburg Keplerstraße 12 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90-5 Telefax (0391) 60 90-625 Mainz Göttelmannstraße 3 55130 Mainz Telefon (06131) 808-0 Telefax (06131) 808-525 München Wallensteinplatz 3 80807 München Telefon (089) 350 96-0 Telefax (089) 350 96-525 Würzburg Röntgenring 2 97070 Würzburg Telefon (0931) 35 75-0 Telefax (0931) 35 75-525 Präventionsdienste (Bezirksstellen) Berlin Karlsruher Straße 19/22 10711 Berlin Telefon (030) 896 85-208 Telefax (030) 896 85-209 Bochum Universitätsstraße 78 44789 Bochum Telefon (0234) 30 78-401 Telefax (0234) 30 78-425 Delmenhorst Fischstraße 31 27749 Delmenhorst Telefon (04221) 913-401 Telefax (04221) 913-509 Dresden Gret-Palucca-Straße 1a 01069 Dresden Telefon (0351) 86 47-402 Telefax (0351) 86 47-424 Hamburg Schäferkampsallee 24 20357 Hamburg Telefon (040) 41 25-648 Telefax (040) 41 25-645 Hannover (Außenstelle von Magdeburg) Anderter Straße 137 30559 Hannover Telefon (0511) 563 59 99-91 Telefax (0511) 563 59 99-99 Karlsruhe Neureuter Straße 37b 76185 Karlsruhe Telefon (0721) 97 20-151 Telefax (0721) 97 20-160 Köln Bonner Straße 337 50968 Köln Telefon (0221) 37 72-440 Telefax (0221) 37 72-445 Magdeburg Keplerstraße 12 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90-608 Telefax (0391) 60 90-606 Mainz Göttelmannstraße 3 55130 Mainz Telefon (06131) 808-201 Telefax (06131) 808-202 München Wallensteinplatz 3 80807 München Telefon (089) 350 96-141 Telefax (089) 350 96-149 Würzburg Röntgenring 2 97070 Würzburg Telefon (0931) 35 75-501 Telefax (0931) 35 75-524 18 Kontakt

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