Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich



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Transkript:

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich Ausgabe Mai 2007 Gesetzliche Unfallversicherung

Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, 81539 München www.unfallkassen.de Erarbeitet vom Arbeitskreis Arbeitsmedizin des Bundesverbandes der Unfallkassen in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Entsorgung des Bundesverbandes der Unfallkassen. Bestell-Nr. GUV-I 8521, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

GUV-Informationen Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich Ausgabe Mai 2007 Gesetzliche Unfallversicherung

Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung.......................................................... 5 1 Tätigkeitsbild von Beschäftigten im Abwasserbereich..................... 6 2 Untersuchungen und Beurteilungskriterien.............................. 9 2.1 Mitteilung/Dokumentation der Untersuchungsergebnisse............... 9 2.2 Untersuchungen.................................................. 10 2.3 Arbeitsmedizinische Kriterien....................................... 12 3 Rechtsgrundlagen.................................................... 17 Anhang: Literatur...................................................... 18 4

Vorbemerkung GUV-I 8521 Eine Reihe von Arbeiten im Bereich des Abwasserwesens (Kanalisation, Kläranlagen) stellt eine körperliche Belastung dar. Als mögliche Gesundheitsgefahren kommen z.b. Infektionserreger, Schadstoffe, Ungeziefer, Kälte, feuchtwarmes Milieu, Nässe, Zugluft, extreme Zwangshaltungen (z.b. in Kanälen) und Lärm in Betracht. Zur frühzeitigen Erkennung bestehender Vorschädigungen und Vermeidung nachfolgender Körperschädigungen ist es wichtig, eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherzustellen. Mit der arbeitsmedizinischen Betreuung gilt es ferner, auch die Auswirkungen des bei den Beschäftigten im Abwasserbereich vorliegenden multifaktoriellen Belastungsprofiles vorbeugend aufzudecken. Für eine qualifizierte Beurteilung der Eignung von Beschäftigten für Arbeiten im Abwasserwesen sind genaue Kenntnisse der Tätigkeit und Arbeitsbedingungen erforderlich. Deshalb sollen die Untersuchungen nur von Ärzten mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (Betriebsarzt) sowie ausreichender Erfahrung im Abwasserbereich durchgeführt werden. Durch eine betriebsärztliche Betreuung, wie sie das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt, wird eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Beobachtung des Versicherten sichergestellt, wobei der Unternehmer gleichzeitig seine Verpflichtung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht erfüllt. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen die Beschäftigten im Abwasserwesen nicht nur einmalig vor Beginn der Tätigkeit auf ihre Eignung hin untersucht, sondern auch während des Arbeitslebens arbeitsmedizinisch betreut werden. Diese Anleitung gibt dem untersuchenden Arzt Anhaltspunkte für die Eignungsuntersuchung nach der UVV Abwassertechnische Anlagen (GUV-V C 5) sowie für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Personen vor gesundheitlichen Schäden bei einer Beschäftigung in Kanalisations- und Kläranlagen zu schützen. Daneben gibt diese Anleitung dem untersuchenden Arzt Informationen und Hilfen für die aktive Beratung von Vorgesetzten und Beschäftigten. Dieser Beratungsauftrag gehört ebenso wie die Untersuchungen zu den vorrangigen Aufgaben des Arztes und soll dazu beitragen, die Vorgesetzten bezüglich ihrer Verantwortung für die Gesunderhaltung der Beschäftigten zu unterstützen und die Beschäftigten zu ergonomisch günstigem und gesundheitsbewussten Verhalten anzuregen. 5

1 Tätigkeitsbild der Beschäftigten im Abwasserbereich Bei der Beschreibung der Aufgabenfelder der Beschäftigten im Abwasserwesen ist organisatorisch zu unterscheiden zwischen dem Bereich der Abwasserableitung (Kanalisation) und dem Bereich der Abwasserbehandlung (Kläranlagen). Um den Überblick über die vielfältigen Aufgaben zu erleichtern, werden die in der Praxis weitgehend eigenständigen Bereiche Abwassertransport und Abwasserreinigung zusammengefasst dargestellt. Jede in einem Kanalbetrieb oder einer Kläranlage zu beobachtende konkrete Arbeitsaufgabe lässt sich einem der nachfolgenden Arbeitsgebiete zuordnen. 1. Instandhaltung Reinigung/Wartung Ablagerungen/Rückstände entfernen Maschinen warten Störungsbeseitigung/Reparatur Ursachen beheben Folgen beseitigen Inspektion 2. Prozesssteuerung Kontrolle des Betriebsprozesses Eingriff bei bestimmtem Betriebszustand Kontrolle/Dokumentation der Betriebsführung 3. Bau und Beschaffung Planungsbeteiligung Kooperation mit Auftragnehmer Sicherheit/Überwachung Mitarbeit Abnahme nach Fertigstellung Eigenanfertigung/Neu- und Umbauten 6

4. Unterstützende Arbeiten Transport von Arbeitspersonen/Geräten/Stoffen Einrichten von Arbeitsstellen Abwehr tatsächlicher/potenzieller Schadenseinflüsse Instandhaltung von Arbeitsgerät und -maschinen Einen Überblick über das Spektrum der bei diesen Arbeiten anfallenden wichtigsten Tätigkeiten vermittelt nachstehende Auflistung. Arbeitsgebiet Instandhaltung Tätigkeiten: z.b. Kontrolle nicht begehbarer und begehbarer Kanäle mit Fernsehauge Kontrolle von Schächten und Kanälen durch Begehung Hochdruckspülung von Abwasserkanälen Absaugen von Schlamm aus dem Kanalbett Absaugen von Sinkkästen (Schlammeimern) und Spülen von Straßeneinläufen Entleeren von Sperrgut, Kies und sonstigem gröberen Material per Hand bzw. durch Schachtbesteigung und Einschaufeln des Materials in Eimer Spülung von Rückhaltebecken und Entfernung von Rechengut und Fetträndern Säuberung der Rechen von Überlaufbauwerken und Entfernen von Spinnstoffen am Düker Saugentleerung und Reinigung von Öl-, Benzin- und Fettabscheidern Störungsbehebung bei Rohrverstopfungen Absaugung überfluteter Pumpenschächte Auswechseln von defekten Pumpen Herausheben von Sinkkästen und Schmutzfängern Maschinenwartung (Abschmieren, Einstellarbeiten) Verbunden mit den bei diesen Tätigkeiten anfallenden körperlichen Erschwernissen sind teilweise psychische Belastungsmomente wie z.b. übler Geruch, Ekel, räumliche Enge in unterirdischen abwassertechnischen Anlagen und schließlich Infektionsgefährdungen. 7

Arbeitsgebiet Prozesssteuerung Tätigkeiten: z.b. Überwachungstätigkeit in der Schaltzentrale des Klärwerks Bedienen der Schlammentwässerungseinrichtungen (z.b. Zentrifugen, Kammerfilterpressen, Siebbandpressen) Zugabe von Fällungsmitteln Entnahme von Abwasser- und Schlammproben Analyse von Abwasserproben im Labor Dokumentation der Leistungsdaten Arbeitsgebiet Bau und Beschaffung Tätigkeiten: z.b. Bauaufsicht bei Arbeiten von Fremdfirmen Bauabnahme nach Fertigstellung Bauliche Ausbesserungsarbeiten Installation von elektrischen Schalteinrichtungen und Betriebsmitteln Bestellung neuer Geräte und Bedarfsermittlung Arbeitsgebiet Unterstützende Arbeiten Tätigkeiten: z.b. Fahrten mit HD-Spül- oder Saugwagen Beladen von Fahrzeugen Pflege und Instandsetzung von demontierten Anlageteilen Ölwechsel an Betriebsfahrzeugen Aufstellen von Verkehrszeichen und Absperrungen zur Verkehrssicherung Abheben und Zuziehen von Schachtabdeckungen und Straßeneinlaufgittern Instandsetzung und Reinigung von Arbeitsgeräten 8

2 Untersuchungen und Beurteilungskriterien GUV-I 8521 Die im folgenden aufgeführten Untersuchungen und arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien verfolgen das Ziel, die in der UVV Abwassertechnische Anlagen (GUV-V C 5) enthaltene allgemeine Bestimmung nach Eignungsuntersuchungen zu konkretisieren. Darüber hinaus sollen sie dem Betriebsarzt eine Handlungsanleitung geben, worauf bei der arbeitsmedizinischen Betreuung von Beschäftigten im Abwasserbereich zu achten ist. Die hier angegebenen Untersuchungen stellen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne von 3 Arbeitssicherheitsgesetz dar. Es wird empfohlen, diese Untersuchungen im Abstand von 3 Jahren zu wiederholen. Soweit spezielle Vorsorgeuntersuchungen nach der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) vorgeschrieben sind, wird auf diese verwiesen. 2.1 Mitteilung/Dokumentation der Untersuchungsergebnisse Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die in der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) bzw. der Biostoff- und Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben sind, gelten bezüglich der Dokumentation und der Mitteilung an den Unternehmer die dort festgelegten Bestimmungen. Danach hat der untersuchende Arzt u.a. dem Unternehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis zu erteilen, wobei sich die Bescheinigung nur auf Befunde aus den angewandten Grundsätzen beziehen darf und Nebenbefunde hier nicht zu berücksichtigen sind. Die Untersuchungsbefunde also die körperlichen Symptome wie Atemnot und hörbare Zeichen einer Entzündung der Atemwege unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur mit Einverständnis des Versicherten weitergegeben werden. Die Untersuchungsbefunde sollten vom Betriebsarzt zusammen mit den Untersuchungsergebnissen also ob ein Versicherter für eine Tätigkeit körperlich geeignet ist dokumentiert werden. Die sonstigen in dieser Anleitung angegebenen Untersuchungen stellen Untersuchungen im Sinne von 3 Arbeitssicherheitsgesetz oder Angebotsuntersuchungen, d.h. Untersuchungen, die dem Versicherten angeboten aber von ihm nicht wahrgenommen werden müssen dar. Für diese Untersuchungen gelten die strengen Formvorschriften der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) nicht. 9

Bei gesundheitlichen Bedenken, die auf die Arbeitsplatzverhältnisse zurückzuführen sind, hat der Arzt dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen. Bei Angebotsuntersuchungen und Untersuchungen nach 3 ASiG dürfen die Ergebnisse der Untersuchung nur mit dem Einverständnis des Untersuchten dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Deshalb wird empfohlen, dass der Arzt von dem Versicherten die Zustimmung des Versicherten zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse einholt. Alternativ kann dem Versicherten die Vorsorgebescheinigung von der Betriebsärztin/vom Betriebsarzt ausgehändigt werden mit der Empfehlung, diese an den Unternehmer weiterzuleiten. 2.2 Untersuchungen 2.2.1 Allgemeine Untersuchung 2.2.1.1 Feststellung der Vorgeschichte Allgemeine Anamnese, unter Berücksichtigung von: Immunsystem Atemwege, Atemorgane Herz und Kreislauf Hautveränderungen Veränderungen des Bewegungsapparates Zentralnervensystem (z.b. Gleichgewichtssinn) Impfstatus Arbeitsanamnese Zusätzlich bei weiteren Untersuchungen: Zwischenanamnese (einschl. Arbeitsanamnese) besonders zu achten auf zwischenzeitlich eingetretene Infekte, Hautveränderungen, Impfstatus. 2.2.1.2 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit 2.2.1.3 Urinstatus (Mehrfachteststreifen: u.a. Eiweiß, Zucker, Urobilinogen) 10

2.2.2 Spezielle Untersuchungen 2.2.2.1 Erforderlich Arbeitsmedizinische Vorsorge nach BioStoffV, insbesondere Angebot einer Schutzimpfung gegen Hepatitis A bei direktem Kontakt zu Abwasser. Prüfung des Hörvermögens entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 Lärm, sofern die entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt sind. Untersuchung entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 Atemschutzgeräte, sofern die entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt sind. Untersuchungen entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen, sofern bei der Anamnese Hautveränderungen oder besondere Hautbelastungen festgestellt wurden oder wenn mehr als 4 Stunden Feuchtarbeit pro Tag durchgeführt werden. Werden mehr als 2 Stunden, aber weniger als 4 Stunden Feuchtarbeit pro Tag durchgeführt, muss diese Untersuchung angeboten werden. In Einzelfällen kann die Anwendung weiterer Berufsgenossenschaftlicher Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Betracht kommen. Untersuchungen entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, sofern eine Infektionsgefährdung vorhanden ist. Überprüfung des Sehvermögens Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische VorsorgeuntersuchungenG 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems wenn die entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt sind. Bei Kanalarbeitern sind die Auswahlkriterien in der Regel erfüllt. 2.2.2.2 Erwünscht Belastungs-EKG (bei Trägern von schwerem Atemschutz, G26) Röntgenaufnahme der Thoraxorgane, im Groß- oder Mittelformat (möglichst 30 x 30 cm) nur bei strenger medizinischer Indikation (s. Abschnitt 2.4.2.2) bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefundes, falls nicht älter als 2 Jahre. Spirometrie 11

2.3 Arbeitsmedizinische Kriterien Bei der ersten Untersuchung (Eignungsuntersuchung) sind die Ermessensspielräume eng auszulegen, um sicherzustellen, dass vorgeschädigte Personen keine für sie ungeeignete Tätigkeit im Abwasserbereich aufnehmen. Im Rahmen der weiteren arbeitsmedizinischen Betreuung haben die aufgeführten arbeitsmedizinischen Kriterien empfehlenden Charakter. 2.3.1 Gesundheitliche Bedenken 2.3.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- und Regulationsfähigkeit (insbesondere auch Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt) Chronische entzündliche Erkrankungen, insbesondere Hauterkrankungen Infektanfälligkeit Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates mit erheblichen Funktionsstörungen Krankheiten oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen Anfallsleiden Suchtkrankheiten (insbesondere Alkohol, Medikamente, Drogen) Bronchialasthma Schwer einstellbarer Diabetes mellitus 2.3.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken Personen, mit den unter 2.3.1.1 genannten Erkrankungen, soweit eine Wiederherstellung zu erwarten ist. 2.3.2 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen Sind die unter 2.3.1.1 genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen weniger ausgeprägt, so bleibt durch den untersuchenden Arzt zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich ist. Dies kann z.b. bei verkürzten Nachuntersuchungsfristen, Verwendung besonderer persönlicher Schutzausrüstung, ärztlicher Behandlung usw. möglich sein. 12

Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann z. B. in Betracht kommen nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung gibt nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.b. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet. 2.3.3 Keine gesundheitlichen Bedenken Alle anderen Personen, soweit kein Beschäftigungsverbot besteht (siehe 3.3). 2.4 Ergänzende Hinweise 2.4.1 Gefahrenquellen Gefährdungen für die Gesundheit können entstehen durch Lärm (Beurteilungspegel über 80 db(a)) Belastungen durch das Tragen von Atemschutz Gefahrstoffe Infektionserreger Heben und Tragen von schweren Lasten Allwetterarbeit Schichtarbeit Zusätzlich bei Kanalarbeitern Arbeiten in Zwangshaltungen. 2.4.2 Bemerkungen 2.4.2.1 Lärmarbeiten Beschäftigte an einem Lärmarbeitsplatz sind gemäß UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) unter Berücksichtigung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 Lärm von einem hierfür ermächtigten Arzt zu untersuchen. 2.4.2.2 Atemschutz Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind gemäß UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) unter Berücksichtigung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 13

Atemschutzgeräte durch einen hierfür ermächtigten Arzt zu untersuchen. Werden Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder 2 ausschließlich zur Flucht oder Selbstrettung getragen, kann auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 26 verzichtet werden. 2.4.2.3 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Es wird empfohlen, Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ausüben, nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten zu untersuchen und zu beurteilen. 2.4.2.4 Hauterkrankungen In Abhängigkeit der konkreten Tätigkeiten müssen Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 Hauterkrankungen angeboten werden. Es wird jedoch empfohlen, Beschäftigte im Abwasserbereich nach G 24 zu untersuchen und zu beurteilen. Dies kommt insbesondere bei Hautveränderungen oder besonderen Hautbelastungen (z.b. Tragen von Schutzhandschuhen über längeren Zeitraum) in Betracht. Daneben sollte auf Hautschutz, -reinigung und -pflege hingewirkt werden. 2.4.2.5 Gefahrstoffe Gefahrstoffe können im Abwasser bzw. im Klärschlamm vorkommen, wobei im Klärschlamm eine Anreicherung von Schwermetallen auftritt. Nach bisherigen Erkenntnissen wurde keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Schwermetalle im Blut festgestellt. Gefahrstoffbelastungen können daneben bei verschiedenen Arbeitsverfahren (z.b. durch Ammoniak im Bereich von Kammerfilterpressen, Schweißrauche, Lösungsmittel bei Reinigungsarbeiten) auftreten. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu beachten. 2.4.2.6 Infektionsgefährdung 2.4.2.6.1 Infektionserreger Das Abwasser führt in Abhängigkeit des Einzugsbereiches der Kläranlage unterschiedliche Arten und Mengen von Krankheitserregern (Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten). Als obligate Keime lassen sich mehr oder weniger häufig Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Yersinien, Vibrionen, Staphylokokken, Mykobakterien, Entero- und andere Viren nachweisen. 14

Durch die biologischen Reinigungsstufen in den Kläranlagen und den verstärkten Einsatz von Hochdruckreinigern entwickeln sich Aerosole, die Erreger transportieren. Inwieweit die Verwendung von Brauchwasser aus der Nachklärung eine erhöhte Infektionsgefährdung darstellt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Auch wenn sich die Keime in der für sie unphysiologischen Umgebung kaum vermehren und zum Teil rasch absterben, ist der Klärwärter/Kanalarbeiter grundsätzlich dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Letztlich hängt die Manifestation der Krankheit von der Infektionsdosis, der Virulenz des Erregers und der individuellen Empfänglichkeit ab. In der Literatur wird eine erhöhte Durchseuchung der Kanalarbeiter die Klärwärter sind in geringerem Ausmaß betroffen mit der Hepatitis A und B diskutiert. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Schutzimpfung gegen Hepatitis A, woraus zu schließen ist, dass sie eine erhöhte Infektionsgefährdung für Kanalisationsund Klärwerkarbeiter mit direktem Kontakt zu Abwasser sieht. Eine Infektion mit Hepatits B erfolgt in der Regel nur dann, wenn das Virus direkt oder über Haut- bzw. Schleimhautläsionen in die Blutbahn gelangt, nicht aber durch eine Aufnahme über den Mund oder über die intakte Haut. Das Berufskrankheitengeschehen liefert keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung gegenüber Hepatitis-B-Viren. Ein potenzielles Infektionsrisiko durch Stichverletzungen (z.b. Kanülen) sollte mittels einer Gefährdungsbeurteilung hinterfragt werden. Leptospirosen werden beschrieben, vereinzelt auch mit schwerem Verlauf, der als Weilsche Krankheit bekannt ist. Bemerkenswert dagegen ist, dass bei statistischen Erhebungen und epidemiologischen Studien durchgehend die Auffassung herrscht, dass erregerhaltige Aerosole das im Abwasserbereich beschäftigte Personal nur sehr wenig gefährden. Eine Häufung von (spezifischen) Lungeninfekten oder anderweitigen Erkrankungen wurde nicht beobachtet. Trotz des relativierten Infektionsrisikos der Klärwärter/Kanalarbeiter ist der Arbeitgeber gefordert, nach technischen Lösungen zu suchen, um die gesundheitliche Gefährdung weiter zu verringern (beispielsweise sollten nach Möglichkeit Arbeitsweisen/-mittel eingesetzt werden, die weniger oder gar keine Aerosole erzeugen). Über die technischen Maßnahmen hinaus hat der im Abwasserbereich Beschäftigte auf eine gute persönliche Hygiene zu achten, die vorbeugenden Hautschutz und -pflege einschließen sollte. Je nach auszuführender Tätigkeit ist die erforderliche Arbeitsschutzkleidung zu tragen und gegebenenfalls sind zusätzlich Körperschutzmittel wie Atemschutz und Schutzbrille zu benutzen. 15

2.4.2.6.2 Schutzimpfungen Folgende Aussagen zu den Schutzimpfungen betreffen die Kanalarbeiter und Klärwärter: Derzeit ist in erster Linie ein Tetanusimpfschutz erforderlich. Schutzimpfungen, z.b. gegen Hepatitis A, werden empfohlen (BioStoffV, Anhang 4). Zusätzliche Schutzimpfungen, z.b. gegen Hepatitis B, Diphtherie und Polio können nach ärztlicher Indikation im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. 2.4.2.7 Röntgenaufnahmen Zur Begrenzung der Strahlenbelastung lässt der Gesetzgeber nur dann die Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen zu, wenn dies in Ausübung der Heilkunde und der Zahnheilkunde aus ärztlicher Indikation geboten ist. Die beim Röntgen auftretende Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaften zu vereinbaren ist ( 25 Abs. 1, 2 der RÖV von 2003). Bei Erst- und Nachuntersuchungen von Beschäftigten im Abwasserbereich ist demnach unter Würdigung der möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch die aufzunehmende bzw. ausgeübte Tätigkeit, der Krankenvorgeschichte bzw. der Zwischenanamnese, des klinischen Untersuchungsbefundes und weiterer einschlägiger Befunde, wie beispielsweise der Lungenfunktion, die strenge ärztliche Indikation zu einer Röntgenaufnahme der Lunge zu stellen. Zu weiteren Überlegungen für die Indikationsstellung von Röntgenaufnahmen der Lunge in der Arbeitsmedizin sei auf die diesbezügliche Arbeit von W. F. Diller in der Zeitschrift Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Präventivmedizin 27 (1992), Seiten 140 142, hingewiesen. 2.4.2.8 Belastungs-EKG Weil bei einem Belastungs-EKG in seltenen Fällen mit Zwischenfällen zu rechnen ist, soll ein Defibrillator zur Verfügung stehen. 2.4.2.9 Zwangshaltungen Zwangshaltungen treten bei Kanalarbeitern bei Arbeiten in Kanälen und Schächten, insbesondere beim Begehen von Kanälen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,40 m auf. 16

3 Rechtsgrundlagen GUV-I 8521 3.1 Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 24 UVV Abwassertechnische Anlagen (GUV-V C 5) 2 UVV Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) 2 UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) 15, 15a BioStoffV 15, 16 GefStoffV Abschnitt 10 TRGS Gefährdung durch Hautkontakt (TRGS 401) 3.2 Berufskrankheiten Die folgende Auflistung von Berufskrankheiten stellt eine Auswahl der häufigeren im Abwasserbereich auftretenden Erkrankungsmöglichkeiten ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit dar. Berufskrankheiten-Verordnung (BKV): Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit Nr. 3101 Infektionskrankheiten Nr. 3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten Nr. 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. 3.3 Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 24 UVV Abwassertechnische Anlagen (GUV-V C 5) Werdende und stillende Mütter 3, 4, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) 17

Anhang Literatur Borneff, J. u. M.: Hygiene, Ein Leitfaden für Studenten und Ärzte Georg Thieme Verlag, Stuttgart New York 1991 Weinsheimer, C.: Gutachten zur Gesundheitsbelastung und Beanspruchung von Klärwärtern und Kanalarbeitern, Prof. Dr. med. D. M. Fliedner, Direktor des Institutes für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität Ulm und Vorstand des Internationalen Institutes für Wissenschaftliche Zusammenarbeit e.v., Günzburg 1991 Diller, W. F.: Möglichkeiten zur Einsparung von Thorax-Röntgenaufnahmen im Rahmen der Arbeitsmedizin, Zeitschrift Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Präventivmedizin (ASP) 4/92, Seite 140 12, Gentner-Verlag, Stuttgart Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RÖV) vom 30.4.2003 (BGBl I. S. 114), Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München 2003 Hahn, H., Falke, D. und Klein, P.: Medizinische Mikrobiologie und Infektiologie, Springer Verlag Berlin Heidelberg New York 2004 Bundesverband der Unfallkassen: GUV-Regel Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlage (GUV-R 145) 18

Überreicht und zu beziehen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger: Baden-Württemberg Unfallkasse Baden-Württemberg, Hauptsitz Stuttgart: Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart, Postanschrift: 70324 Stuttgart, Tel. (0711) 93 21-0, Fax (0711) 93 21-500, Sitz Karlsruhe: Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76128 Karlsruhe, Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-52 00 Bayern Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Ungererstraße 71, 80805 München, Postanschrift: 80791 München, Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135 Bayerische Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, 80805 München, Postanschrift: 80791 München, Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135 Unfallkasse München, Müllerstraße 3, 80469 München, Postanschrift: 80313 München, Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84 Berlin Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde, Postfach 48 05 84, 12254 Berlin, Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09 Brandenburg Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 11 13, 15201 Frankfurt, Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39 Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt, Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39 Bremen Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, Walsroder Straße 12 14, 28215 Bremen, Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14 Hamburg Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg, ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord, Geschäftsstelle Hamburg, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg, Postanschrift: Postf. 76 03 25, 22053 Hamburg, Tel. (0 40) 2 71 53-0, Fax (0 40) 2 71 53-1000 Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Hamburg Berliner Tor 49, 20099 Hamburg, Tel. (0 40) 3 09 04 92 89, Fax (0 40) 3 09 049181 Hessen Unfallkasse Hessen, Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt, Postanschrift: Postf. 10 10 42, 60010 Frankfurt, Tel. (0 69) 2 99 72-440, Fax (0 69) 2 99 72-588 Mecklenburg-Vorpommern Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin, Tel. (03 85) 51 81-0, Fax (03 85) 51 81-111 Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin, Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706 Niedersachsen Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Berliner Platz 1C, 38102 Braunschweig, Postanschrift: Postfach 15 42, 38005 Braunschweig, Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40 Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover, Tel. (0511) 87 07-0, Fax (0511) 87 07-188 Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover, Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202 Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg, Gartenstraße 9, 26122 Oldenburg, Postanschrift: Postfach 27 61, 26017 Oldenburg, Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50 Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover, Postanschrift: Postfach 280, 30002 Hannover, Tel. (0511) 98 95-431, Fax (0511) 98 95-433 Nordrhein-Westfalen Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf, Postanschrift: Postf. 12 05 30, 40605 Düsseldorf, Tel. (02 11) 28 08-0, Fax (02 11) 28 08-219 Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, Salzmannstraße156, 48159 Münster, Postanschrift: Postfach 59 67, 48135 Münster, Tel. (02 51) 2102-0, Fax (02 51) 2185 69 Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf, Tel. (0211) 90 24-0, Fax (0211) 90 24-180 Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf, Postanschrift: 40195 Düsseldorf, Tel. (0211) 97 79 89-0, Fax (0211) 97 79 89-29 Rheinland-Pfalz Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstraße 10, 56626 Andernach, Postanschrift: 56624 Andernach, Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311 Saarland Unfallkasse Saarland, Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken, Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saarbrücken, Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37 Sachsen Unfallkasse Sachsen, Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen, Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen, Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111 Sachsen-Anhalt Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst, Postanschrift: 39258 Zerbst, Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333 Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg, Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 73 u. 6 22 4813, Fax (03 91) 5 44 59-22 Schleswig-Holstein Unfallkasse Schleswig-Holstein, Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel, Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250 ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord, Geschäftsstelle und Sitz Kiel, www.uk-nord.de Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein, Sophienblatt 33, 24114 Kiel, Postanschrift: 24097 Kiel Tel. (04 31) 6 03-2113, Fax (04 31) 6 03-13 95 Thüringen Unfallkasse Thüringen, Humboldtstraße 111, 99867 Gotha, Postanschrift: Postfach 10 03 02, 99853 Gotha, Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111 Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli), Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221 Eisenbahn-Unfallkasse Rödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt/Main, Tel. (0 69) 4 78 63-0, Fax (0 69) 4 78 63-151 Unfallkasse Post und Telekom Europaplatz 2, 72072 Tübingen, Postanschrift: Postfach 27 80, 72017 Tübingen, Tel. 0180 5 00 16 32, Fax (0 70 71) 9 33-43 98 Unfallkasse des Bundes Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven, Postanschrift: Postf. 180, 26380 Wilhelmshaven, Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406 Die jeweils aktuellen E-Mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen: www.unfallkassen.de unter der Rubrik Ihr Unfallversicherungsträger.