IV Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe:

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Transkript:

Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die Beurteilungen für die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften 1, 2 vom 7. März 2008-2200/1 - I. 1. Diese Allgemeine Verfügung gilt für die dienstlichen Beurteilungen der Bediensteten der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Sie gilt nicht für die Richter und Staatsanwälte. 2. Die dienstliche Beurteilung hat zum Ziel, ein aussagefähiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bediensteten darzustellen. Die Beurteilung stellt ein Werturteil dar und bildet die Grundlage für personen- und sachgerechte Personalentscheidungen. Sie ist auch ein Instrument der Personalführung und Personalentwicklung (vgl. 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BremBeurtV vom 28.03.2006 (Brem.GBl. S. 154)). 3. Die Grundsätze des Gender Mainstreaming sind zu beachten. 4. Ziffer 4.3 der Integrationsvereinbarung im Sinne von 83 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. II. 1. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte soll von dem Vorbehalt nach 5 Abs. 2 Satz 1, 1. Altern. BremBeurtV Gebrauch machen, so dass ihm die dienstliche Beurteilung obliegt. 2. Die Beurteilung soll durch einen Vorbeurteiler vorbereitet werden, der sich auf Grund eigener Wahrnehmung ein Bild über den Leistungsstand des zu beurteilenden Bediensteten machen kann (z. B. Geschäftsleiter, Abteilungsleiter, Gruppenleiter, sonstige unmittelbare Vorgesetzte). Soweit etwa wegen der Größe der Dienststelle eine andere Person als der Geschäftsleiter mit der Vorbereitung der Beurteilung beauftragt wird, stimmt sie ihr Votum mit dem Geschäftsleiter ab. 3. Der Vorbeurteiler führt zur Vorbereitung seines Votums in der Regel ein Gespräch mit dem zu beurteilenden Bediensteten. Der Vorbeurteiler soll dem zu beurteilenden Bediensteten dabei Gelegenheit zur Selbsteinschätzung seines Leistungsstandes geben. Das Votum des Vorbeurteilers wird dem zu beurteilenden Bediensteten nicht bekanntgegeben. 1 Soweit in dieser AV die Personenbezeichnungen in den Plural- oder männlichen Formen verwendet werden, geschieht dies ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Angesprochen sind selbstverständlich beide Geschlechter. 2 Die Beschäftigten nach den Tarifverträgen (TV-L, TVÖD) werden, soweit sie gesondert angesprochen werden, zur Unterscheidung von den Beamten als Arbeitnehmer bezeichnet.

- 2 - III. 1. Für die Beurteilung ist der Beurteilungsbogen (Anlage 1) zu verwenden. Die Beurteilung gliedert sich in die Leistungsbeurteilung und die Eignungs- und Befähigungsprognose (vgl. 4 Abs. 1 Satz 4 BremBeurtV). 2. Mit der Leistungsbeurteilung (vgl. 4 Abs. 2 BremBeurtV) werden die dienstlichen Tätigkeiten erfasst und die Arbeitsergebnisse bewertet. Die Einzelmerkmale (Nummern 1 bis 12 des Beurteilungsbogens) und die abschließende Gesamtnote der Leistungsbeurteilung (Nummer 13 des Beurteilungsbogens) werden nach der Skala: - 5 hervorragend - 4 übertrifft die Anforderungen - 3 entspricht voll den Anforderungen - 2 entspricht eingeschränkt den Anforderungen - 1 entspricht nicht den Anforderungen bewertet (vgl. 4 Abs. 2 und 6 BremBeurtV). Die Bewertungen sind unter Zugrundelegung der Erläuterungen zu den Merkmalen zu begründen. Bei der Bewertung der Einzelmerkmale sind die Anforderungen an den Aufgabenbereich der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. Es sind soweit möglich alle Einzelmerkmale des Beurteilungsbogens zu bewerten. Falls die Bewertung eines Einzelmerkmals ausnahmsweise nicht möglich ist, ist dies zu begründen. Nach 4 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV sind mindestens die Arbeitsmenge, die Arbeitsweise, die Arbeitsgüte und das Führungsverhalten, soweit Führungsaufgaben wahrzunehmen sind, zu bewerten. Der Begriff der Arbeitsmenge wird unter Nummer 7, die Führungskompetenz unter Nummer 12 des Beurteilungsbogens erwähnt. Die Arbeitsweise und die Arbeitsgüte sind in differenzierter Form unter den einzelnen Merkmalen (Nummern 1 bis 11 des Beurteilungsbogens) zu bewerten. Die Gesamtnote (Nummer 13 des Beurteilungsbogens) enthält die zusammenfassende Gesamtbewertung der Leistung des Bediensteten unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Einzelmerkmale. Liegt die Gesamtnote am oberen oder unteren Rand der jeweiligen Notenstufe, so ist dies zu vermerken. Der obere Rand umfasst das o- berste Viertel, der untere Rand das unterste Viertel der jeweilige Notenstufe. Für die Zuordnung der Leistung zu den Notenstufen sind die Hinweise gem. Anlage 2 zu beachten. Vergleichsmaßstab für die Leistungsbeurteilung von Beamten ist deren statusrechtliches Amt. Die Leistungsbeurteilung ist Grundlage für die Auswahlentscheidungen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). 3. Die Eignungs- und Befähigungsprognose (Nummer 14 des Beurteilungsbogens) dient der umfassenden Potenzialeinschätzung (vgl. 4 Abs. 3 BremBeurtV). Dazu sollen besondere Persönlichkeits-, Fach- und Methodenkompetenzen, Führungseignung, Weiterbildungsbedarf sowie berufliche Entwicklungsmöglichkeiten dargestellt werden. Eine Benotung findet nicht statt.

- 3-1. Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe: IV. aa) nach Ablauf von spätestens einem Jahr seit der Ernennung auf Probe, bb) zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit, cc) sodann nach Ablauf von jeweils weiteren zwei Jahren und anläßlich der Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit; b) die Arbeitnehmer zum Ende der vertraglichen Probezeit; c) die Beamten auf Lebenszeit und die Arbeitnehmer: aa) nach Ablauf von spätestens zwei Jahren seit der Ernennung auf Lebenszeit oder seit der Einstellung, bb) nach Ablauf von spätestens drei Jahren seit der Beurteilung nach Buchstabe aa), cc) sodann spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren fünf Jahren. 2. Der Wechsel in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstvorgesetzten steht für die Berechnung der Fristen nach Nr. 1 Buchst. c) der Ernennung auf Lebenszeit oder der Einstellung gleich. 3. Beurteilt werden ferner die Bediensteten, a) die nach einer mindestens 12 Monate andauernden Tätigkeit den Geschäftsbereich eines Dienstvorgesetzten verlassen, b) die sich um einen zu besetzenden Dienstposten bewerben, c) die einen begründeten Wunsch nach einer Beurteilung haben, d) deren Beförderung oder Höhergruppierung beabsichtigt ist. Beurteilungen aus sonstigen begründeten Anlässen bleiben unberührt. 4. Die Fristen für die Beurteilungen nach den Nummern 1 und 2 beginnen im Fall einer Beurteilung nach Nummer 3 Buchst. b) bis d) neu zu laufen. Die Fristen sind für die Dauer längerer dienstlicher Abwesenheiten wie z. B. Elternzeiten oder Beurlaubungen gehemmt. 5. Die Bediensteten, die älter als 55 Jahre sind, werden nach den Nummern 1 und 2 auf Antrag nicht mehr beurteilt.

- 4 - V. 1. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte eröffnet dem Bediensteten die Beurteilung. Er ü- bermittelt ihm rechtzeitig zuvor einen Entwurf der in Aussicht genommenen Beurteilung und gibt ihm Gelegenheit zur mündlichen Erörterung. 2. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann den Geschäftsleiter und / oder den Vorbeurteiler zu der Eröffnung der Beurteilung und der Erörterung nach Nummer 1 hinzuziehen. Der Bedienstete kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. 3. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann die Eröffnung der Beurteilung und die Erörterung nach Nummer 1 auf den Geschäftsleiter übertragen. Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 gelten entsprechend. Falls der Bedienstete dies wünscht, verbleibt es bei der Eröffnung und Erörterung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten. 4. Erhebt der Bedienstete Einwendungen gegen die Beurteilung, so entscheidet hierüber der unmittelbare Dienstvorgesetzte in einem Bescheid. 5. Erhebt der Bedienstete Widerspruch gegen die Beurteilung oder gegen den Bescheid nach Nummer 3, so legt der unmittelbare Dienstvorgesetzte den Widerspruch mit einer Stellungnahme der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. VI. 1. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte führt mindestens einmal innerhalb des Beurteilungszeitraumes ein Gespräch mit dem Bediensteten über seinen aktuellen Leistungsstand (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV). Das Gespräch ist spätestens ein Jahr vor der nächsten Beurteilung nach Abschnitt IV Nummern 1, 2 zu führen und in der Personalakte zu dokumentieren (vgl. 10 Abs. 1 Satz 2 BremBeurtV). 2. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte führt mit dem Bediensteten darüber hinaus dann ein Gespräch, wenn offensichtliche Leistungsveränderungen dies notwendig erscheinen lassen (vgl. 10 Abs. 2 Satz 1 BremBeurtV). Das Gespräch soll rechtzeitig vor der nächsten Beurteilung nach Abschnitt IV Nummern 1, 2 stattfinden (vgl. 10 Abs. 2 Satz 2 BremBeurtV). Im Fall eines Leistungsabfalls ist in dem Gespräch ausdrücklich auf den Anlass hinzuweisen und die Durchführung des Gesprächs durch ein Protokoll in der Personalakte zu dokumentieren (vgl. 10 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV). Das Gesprächsprotokoll ist sofort aus der Personalakte zu entfernen, wenn das bisherige Leistungsniveau erreicht wird (vgl. 10 Abs. 2 Satz 4 BremBeurtV). 3. Abschnitt V Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. VII. 1. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft

- 5-2. Die Bediensteten, die sich vor diesem Zeitpunkt bereits im Dienst befinden, werden nach Ablauf von spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung beurteilt. Die Fristen für die weiteren Regelbeurteilungen dieser Bediensteten bestimmen sich nach Abschnitt IV Nummern 1, 2 und 4 unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dienstzeit. Abschnitt IV Nummer 5 bleibt unberührt. In Vertretung Mäurer Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Beurteilungsbogen Hinweise zu den Notenstufen Fragenkatalog als Hilfestellung bei der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale