Bundesweit wird ein Netz unabhängiger Beratungsstellen entstehen, insbesondere in den Regionen, in denen es heute keine Angebote gibt.

Ähnliche Dokumente
Bundesteilhabegesetz Was wird sich ändern? Informationsveranstaltung des Kreisbehindertenrates im Landkreis Oldenburg im Kreishaus in Wildeshausen

Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?

Herzlich willkommen zum Webinar. Das neue Bundesteilhabegesetz Betroffene laufen Sturm - zu Recht? mit

Unterschriftenaktion:

Mitgliederversammlung

Skript in einfacher Sprache. Christiane Hasenberg. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht. Studierende der CAU zu Kiel

DAS BUNDESTEILHABEGSETZ (BTHG) UMSETZEN

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

(Drucksachen 18/10523 und 18/10510) Stand Nur zum internen Gebrauch -

Was regelt das BTHG neu?

Webinar zum Bundesteilhabegesetz

RAin Anja Bollmann. Rechtsanwältin Anja Bollmann Hauptstraße Bergisch Gladbach /

Materialien zu Teilhabe jetzt

Bundesteilhabegesetz - kompakt

Pressekonferenz Reform der Eingliederungshilfe Regierungsentwurf Bundesteilhabegesetz Übergabe der Resolution an Ministerpräsidenten

Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz

Bisherige Erfahrungen der Verwaltung zum Bundesteilhabegesetz, Anwendungspraxis des neuen Rechts

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung - Kompakt

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Bundesteilhabegesetz Ein Überblick - Positive & negative Aspekte - Autorinnen: Julia Martini und Sonja Steinbach

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG)

Bundesratsanträge aus Bremen zur stärkeren Akzentuierung der Ziele der UN-BRK im BTHG

Erster Überblick über wesentliche Korrekturen des Bundesteilhabegesetzes i. V. mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz

Das Bundesteilhabegesetz!

Bundesteilhabegesetz

Landkreis Emmendingen Sozialdezernat Bundesteilhabegesetz BTHG

Die Behindertenrechtskonvention und das Bundesteilhabegesetz. Chancen und Herausforderungen für die Unterstützung zu einem selbstbestimmten Leben

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege

Modellprojekt NePTun gem. Art. 25 Abs. 3 BTHG

Wo stehen wir? - Umsetzungsstand und Herausforderungen aus Sicht des Bundes - Dr. Rolf Schmachtenberg

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III - was ändert sich im Bereich (selbstständiges) Wohnen

Eingliederungshilfe und Pflege

Das Bundesteilhabegesetz und dessen Auswirkungen auf das Betreuungswesen

Bundesteilhabegesetz ab

Bundesteilhabegesetz - in Kraft treten Artikel 1 Inhalt neu:

Das BTHG - Auswirkungen für Nutzer*innen an der Schnittstelle Wohnungsnotfall- und der Eingliederungshilfe

Reform der Eingliederungshilfe

Alles wird gut oder?

Mehr Teilhabe weniger Barrieren

Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz Individuelle Soziale Teilhabe Die neuen Leistungen in der Eingliederungshilfe

Bühne frei für das BundesTeilhabeGesetz

Das neue Bundesteilhabegesetz

Sicherungen: Das Bundesteilhabegesetz auf dem Prüfstand

Sachstand Bundesteilhabegesetz

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Parlamentarische Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller, MdB

ÜBERBLICK ÜBER DAS BTHG FÜR BETREUER

Bundesteilhabegesetz Grundsätze und Neuerungen unter besonderer Berücksichtigung der Orientierung an der ICF

Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD dazu verpflichtet,

Dialogforum Bund trifft kommunale Praxis Inklusive Kinder- und Jugendhilfe aktiv miteinander gestalten

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

BTHG. Mehr möglich machen! Einzelheiten zum neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz. Bundesteilhabegesetz

TEILHABE AM ARBEITSLEBEN NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BTHG

Umsetzung des BTHG/HAG in einer hessischen Großstadt am Beispiel der Landeshauptstadt Wiesbaden

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz

Eingliederungshilfe der Zukunft. Wunsch und Wirklichkeit

DRK Landesverband Brandenburg e.v. Wohlfahrts- und Sozialarbeit Teilhabe. Perspektive der freien Wohlfahrtspflege

Bundesteilhabegesetz ab

Umsetzung BTHG. Beteiligungsgespräche. Magdalena Garrecht

Antrag. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Zuverdienst im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe: Begünstigt das neue Bundesteilhabegesetz niedrigschwellige Beschäftigung?

Umsetzung des Koalitionsvertrages im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen Kerstin Tack, MdB

Mehr möglich machen - weniger behindern: das Bundesteilhabegesetz.

Das Bundesteilhabegesetz und die Folgen für die Einkommens-und Vermögensanrechnung

Referentin: Ulrike Pohl, Paritätischer Landesverband Berlin

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Workshop Schnittstelle Eingliederungshilfe - Pflege

Die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland Stellungnahme der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag zum Bundesteilhabegesetz

Allgemeine Informationen. (Sachverhalt, Handlungsbedarf, Handlungsoptionen)

Veranstaltungsprogramm

Das Bundesteilhabegesetz Eine Einführung zu wichtigen Änderungen. Worauf Sie sich einstellen müssen und an wen Sie sich wenden können.

11. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Forum 1: Das Bundesteilhabegesetz und Teilhabe im Betrieb. Das Bundesteilhabegesetz

Workshop Abgrenzung Eingliederungshilfe zur Pflege (SGB XII- SGB XI) 12. bis 14. April 2015 Bundeskongress für Führungskräfte im BeB, Berlin

Das Bundesteilhabegesetz

DAS BUNDESTEILHABEGESETZ IM ÜBERBLICK

Das Bundesteilhabegesetz Konzeption und Auswirkungen

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung

WPS 130 Berlin, 20. Juli 2017 Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. 1. Inklusionspolitische Agenda

Die Schnittstelle Eingliederungshilfe Pflege im Lichte der gesetzlichen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes und des Pflegestärkungsgesetzes III 1

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Ausblick: Was ist nun zu tun?

Hessischer Städtetag. Bundesteilhabegesetz

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Akademie für soziale Berufe

ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER. Die WfbM im BTHG. Arbeitshilfe

Änderungen im Schwerbehindertenrecht neue Einstufungskriterien beim GdB für Hämophiliepatienten

Wer sind wir? Worum geht es?

TOP 2: Abgrenzung Fachleistung zu existenzsichernden Leistungen

Das Bundesteilhabegesetz BTHG

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Die Reform der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Transkript:

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin An die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag im Hause Berlin, 6. Dezember 2016 Bundesteilhabegesetz (BTHG) Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 1. Dezember 2016 haben wir im Deutschen Bundestag das Bundesteilhabegesetz beschlossen. Damit setzt die Große Koalition ein weiteres sozialpolitisches Versprechen aus dem Koalitionsvertrag um. Wir modernisieren im Sinne der Betroffenen die Behindertenpolitik, ermöglichen gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und setzen die UN-Behindertenrechtskonvention weiter um. Karl Schiewerling MdB Vorsitzender der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales Platz der Republik 1 11011 Berlin T 030. 227-73192 F 030. 227-76538 karl.schiewerling@bundestag.de www.cducsu.de Wahlkreisbüro Münsterstr. 23 48249 Dülmen T 02594/7827131 F 02594/7827133 karl.schiewerling @wk.bundestag.de Die wichtigsten Verbesserungen: Menschen mit Behinderungen müssen nicht mehr mehrere Anträge bei verschiedenen Trägern stellen. Zukünftig reicht ein Reha-Antrag aus, um die verschiedenen Leistungen wie aus einer Hand zu erhalten. Bundesweit wird ein Netz unabhängiger Beratungsstellen entstehen, insbesondere in den Regionen, in denen es heute keine Angebote gibt. Menschen mit Behinderungen, die erwerbstätig sind und Eingliederungshilfe beziehen, können mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten. Ab 2020 werden sich Betroffene erst ab etwa 30.000 Euro Jahresverdienst mit einem prozentualen Eigenbeitrag an ihren Fachleistungen beteiligen müssen. Das Vermögen wird bis ca. 50.000 Euro anrechnungsfrei bleiben. Es war der Union besonders wichtig, dass ab 2020 auch das Einkommen und Vermögen des (Ehe-) Partners anrechnungsfrei wird, die Anrechnung wurde bisher von vielen als eine Art Heiratsverbot wahrgenommen. Wir schaffen neue Jobchancen in Betrieben und sorgen für bessere Leistungen in Werkstatt, Weiterbildung und Studium. Es war der Seite 1 von 5

Union wichtig, das Budget für Arbeit bundesweit einzuführen. Das bedeutet, dass zukünftig für diejenigen Menschen mit Behinderungen, die aus der Werkstatt auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln wollen, ein unbefristeter Lohkostenzuschuss von bis zu 75 % des Arbeitsentgeltes an den Arbeitgeber erbracht werden kann. Außerdem ermöglichen wir anderen Leistungsanbietern, sich neben den Werkstätten zu etablieren und eröffnen so den Leistungsberechtigten ein Alternativangebot. Für die Union war ein weiterer wichtiger Punkt die gesetzliche Regelung der Assistenzleitungen, insbesondere der Elternassistenz. Mit der Elternassistenz können zukünftig auch Mütter und Väter mit Behinderungen Assistenzleistungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder erhalten. Wir sind in diesem Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit dem Koalitionspartner dafür eingetreten, dass Menschen mit Behinderungen zu einem gleichberechtigten Teil der Gesellschaft werden. Gleichzeitig haben wir die finanziellen Interessen der Länder und Kommunen im Blick behalten: Es ist unsere Aufgabe, die divergierenden Interessen zusammenzuführen und zum Ausgleich zu bringen. Am Gesetzentwurf hat es massive Kritik von Verbänden und Ländern gegeben. Die Koalitionspartner haben sich in großem Einvernehmen dieser Kritik gestellt und das Gesetz nachgebessert: Leistungsberechtigter Personenkreis ( 99 SGB IX) Eine Einschränkung des berechtigten Personenkreises ist nicht gewollt, eine Ausweitung soll jedoch auch vermieden werden. 99 SGB IX beschreibt den leistungsberechtigten Personenkreis auf der Grundlage des neuen Verständnisses von Behinderung: Danach zählen zu den Menschen mit Behinderungen solche Menschen, die bestimmte Beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Ob dies der Fall ist, wird anhand von neun Lebensbereichen festgestellt: Wenn die Teilhabe in mehreren Lebensbereichen nur mit Unterstützung möglich ist und deshalb eine erhebliche Einschränkung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen. Diese Definition hat zu heftiger Kritik geführt. Auf die 5 aus 9 - oder 3 aus 9 -Regelung in 99 SGB IX wird daher verzichtet. Seite 2 von 5

Stattdessen bleibt die geltende, defizitorientierte Gesetzeslage bestehen, bis zum 1.1.2023 ein durch den Gesetzgeber konkretisierter 99 SGB IX in Kraft tritt. Die Union hat sich sehr dafür eingesetzt, dass die neuen Zugangskriterien vor Inkrafttreten wissenschaftlich untersucht sowie in Modellen erprobt und evaluiert werden. Selbstbestimmtes Leben/Wunsch- und Wahlrecht Die Sorgen vieler Betroffener, sie könnten zukünftig nicht mehr selbstbestimmt über die Form ihres Wohnens entscheiden, haben wir ebenfalls sehr ernst genommen. Jeder soll im Rahmen der Angemessenheit und der Zumutbarkeit entscheiden können, wie oder mit wem er lebt. Die Regelungen zur Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls haben wir demzufolge deutlich konkreter gefasst. Zusätzlich wird außerhalb stationärer Einrichtungen das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gestärkt. Es war der Union wichtig, dass den Wünschen der Betroffenen bei der gemeinsamen Inanspruchnahme von Assistenzleistungen besondere Bedeutung beigemessen wird. Gemeint sind solche Assistenzleistungen, die die unmittelbare Privatsphäre der Berechtigten betreffen. Beschäftigte in Werkstätten/Anhebung Sparbetrag SGB XII Es war der Union ein zentrales Anliegen, durch zwei Verbesserungen ein klares Signal für die 300.000 Beschäftigten in den Werkstätten zu setzen: 1. Wir werden das monatlich für Beschäftigte in Werkstätten zusätzlich zu den Vergütungen gezahlte Arbeitsförderungsgeld auf 52 Euro verdoppeln. 2. Wir werden den Sparbetrag für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und existenzsichernde Leistungen beziehen, von derzeit 2.600 auf ca. 5.000 Euro anheben. Von dieser Regelung werden alle Bezieher von Leistungen der Existenzsicherung nach dem SGB XII profitieren. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Die Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege ist von Verbänden und Ländern besonders stark kritisiert worden. Seite 3 von 5

Mit dem Pflegestärkungsgesetz III wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in der Hilfe zur Pflege eingeführt. Zwar nähern sich in Teilbereichen die Leistungen von Pflege und die Eingliederungshilfe an, werden aber nicht völlig identisch sein. Aus diesem Grund werden wir das geltende Recht fortsetzen. Das heißt, es wird keinen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe geben. Auch die Ausweitung des Kostendeckels auf ambulante Wohngruppen wird nicht vorgenommen, wie es der Regierungsentwurf zunächst vorgesehen hatte. Die Idee des Bundesrates zum so genannten Lebenslagenmodell haben wir aufgegriffen: Menschen mit Behinderungen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Behinderung bekommen haben und Hilfe zur Pflege (Sozialhilfeleistung) beziehen, werden künftig grundsätzlich der Eingliederungshilfe zugeordnet. Wer erstmalig nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Behinderung bekommt, wird den Leistungen der Pflegeversicherung (Versicherungsleistung) und ergänzend der Hilfe zur Pflege zugeordnet. Daneben sind in den Bereichen, in denen es keine Überschneidungen der beiden Systeme gibt, Leistungen der Eingliederungshilfe weiterhin möglich. Wir halten dieses Modell für gerechtfertigt, denn die Lebenslagen von Menschen, die von Geburt an oder während ihres Erwerbslebens eine Behinderung erfahren, und denen, die erst im hohen Alter eine Behinderung bekommen, sind unterschiedlich. Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher der richtige Weg, eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen, welches Leistungsrecht wann Vorrang hat. Barvermögen für Menschen in stationären Einrichtungen In dem Verfahren zur Bedarfsermittlung und Leistungsfeststellung (Gesamtplankonferenz) soll zukünftig auch Einvernehmen über die Höhe des Betrages erzielt werden, der Betroffenen von ihrem monatlichen Regelsatz als Taschengeld zur Verfügung steht. Damit ist sichergestellt, dass ihnen auch in Zukunft der Barbetrag verbleibt und ihr Regelsatz nicht gegen ihren Willen verplant werden kann. Schwerbehindertenvertretung Auch für die Situation von Schwerbehinderten in Betrieben wollen wir etwas tun: Neben den bereits im Gesetz vorgesehenen Verbesserungen werden wir die Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertreter in Unternehmen und Seite 4 von 5

der öffentlichen Verwaltung stärken. Bei Kündigungen muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden: Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Recht und beteiligt die SBV nicht, wird die Kündigung zukünftig unwirksam sein. Evaluation Insgesamt haben wir Vorkehrungen für einen stabilen Umsetzungsprozess des neuen Gesetzes getroffen, indem wir den Umfang der Evaluation deutlich erhöhen und in zentralen Bereichen modellhafte Erprobungen vorsehen, erweisen sich die Erprobungen als unwirksam oder gar kontraproduktiv, werden wir nachsteuern. Damit wird deutlich, dass dieses Gesetz in den kommenden Jahren prozesshaft weiterentwickelt wird. Wir halten das Gesetz für ausgewogen und angemessen. Nun liegt der Ball beim Bundesrat. Er sollte bedenken, dass der Bund die Länder deutlich entlastet. Denn der Bund wird aufwachsend bis 2020 und dann jährlich ca. 750 Millionen Euro zusätzlich an die Länder bezahlen. Mit freundlichen Grüßen Karl Schiewerling, MdB Seite 5 von 5