Kleine Exkursion Dienstag, 07.07.2015, 11:45 Uhr Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1
IHT- Baulicher Brandschutz Fachgebiet Baulicher Brandschutz Dienstag, 23.06.15, 11:45 bis 13:15, 13-222 Prof. Dr. Dirk Lorenz
Inhalt Teil 1: Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Teil 2: Leitungsanlagen Teil 3: Lüftungsanlagen
07.07.2015
Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Anlagentechnischer Brandschutz Leitungsanlagen ( 39 LBauO) Lüftungsanlagen ( 40 LBauO) Sicherheitstechnische Einrichtungen Kompensation Besondere Nutzungen oder Risiken ermöglichen
Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Leitungsanlagen ( 39 LBauO) Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (1) Feuerungsanlagen, sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren führen können. Weiterleitung von Schall Abgasanlagen reinigen (2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Lüftungsanlagen ( 40 LBauO) Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchführungen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein. (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist. Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden können. Ausnahme innerhalb derselben Wohnung
Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Lüftungsanlagen ( 40 LBauO) (3) Gerüche und Staub Weiterleitung von Schall (4) Lüftungsleitungen nicht in Schornsteine gemeinsame Abluft und der Abgase von Gasfeuerstätten zulässig, wenn Abluft ins Freie Nicht zu Lüftungsanlagen gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig. (5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine
Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Lüftungsanlagen ( 40 LBauO) (6) raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen (7) Für Installationsschächte und -kanäle (8) Leitungen durch Brandwände, durch Treppenraumwände und durch Trennwände und Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.
Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Anlagentechnischer Brandschutz Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) und Leitungsanlagenrichtlinie (LAR); Brandschutztechnische Anforderungen, die eine Brandentstehung und Brandausbreitung verhindern sollen; LüAR: Bauweise der Lüftungsleitungen, Zentralen und Anforderungen an Durchdringung von Bauteilen; LAR: Durchdringung von Bauteilen, Leitungsanlagen in Rettungswegen und Sicherheitsstromversorgung
Inhalt Teil 1: Anlagentechnik, allgemeine Hinweise Teil 2: Leitungsanlagen Teil 3: Lüftungsanlagen
Leitungsanalgen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Leitungsanlagenrichtlinie LAR Rheinland-Pfalz - Fassung November 2005 MBl. Nr. 14 vom 12.12.2006 S. 209 Lister der Technischen Baubestimmungen Nr. 3.6
GELTUNGSBEREICH Leitungsanlagen: In notwendigen Treppenräumen, In notwendigen Fluren, In Räumen zwischen notw. Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, Außer in offenen Gängen vor den Gebäudeaußenwänden, Durchführung raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), Für Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Gilt nicht für Lüftungsanlagen. Holzbauweise zusätzliche Anforderungen.
LEISTUNGSANLAGEN sind: Anlagen aus Leitungen, insbesondere elektrische Leitungen Dazugehörige Verteiler, Armaturen, Steuer-, Regel- u. Sicherheitseinrichtungen Befestigungen und Beschichtungen von Leitungen Elektrische Leitungen mit verbesserten Brandverhalten, (müssen Prüfanforderungen nach DIN 4102-1 und 16 / 1998 05 erfüllen und nur geringe Rauchentwicklung aufweisen)
LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung: Leitungen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile, in Bauteilen von Istallationsschächten und kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsdauer erhalten bleibt. In Sicherheitstreppenräumen und Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung der Räume oder Brandbekämpfung dienen.
LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung unter Putz:
LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung:
Verteiler
Rohrleitungen
Gaszähler Montage: Nicht zulässig: Treppenräumen, Ausgängen, Räumen zwischen Treppenraum und Ausgang; Notwendiger Flur: Thermisch erhöht belastbar oder; Absperreinrichtung thermisch auslösend oder; Bauteile und Abschlüsse feuerbeständig;
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile Grundlegend: Leitungen müssen: durch Abschottungen mit mindestens der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit wie die raumabschließende Bauteile durchgefügt werden, oder: innerhalb von Installationsschächten oder kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen, die mindestens gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile Grundlegend: Mindestabstand: zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder kanälen und anderen Durchführungen (z.b. Lüftungsleitungen) oder Öffnungsverschlüssen (z.b. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen oder Anwendbarkeitsnachweisen, fehlen diese, dann gilt ein Mindestabstand von 50 mm
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG durch raumabschließende Bauteile
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung elektrische Leitungen Rohrleitungen mit Außendurchmesser bis 160 mm, aus nicht brennbaren Baustoffen ausgenommen Aluminium und Glas auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke Rohrleitungen für nicht brennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüche
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen Gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken lichte Abstand der Leitungen (Kabel und nicht brennbare Rohre) untereinander mindestens dem einfachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht lichte Abstand der Leitungen (brennbare Leitungen 32 mm) untereinander mindestens dem fünffachen des größeren Leitungsdurchmesser entspricht, lichte Abstand zwischen einer Leitung mindestens den größeren der sich aus Art und Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße entspricht,
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen Gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken F90 (feuerbeständig) Wand oder Decke eine d 80 mm, F60 (hochfeuerhemmende) Wand oder Decke d 70 mm, F30 (feuerhemmende) Wand oder Decke d 60 mm Raum zwischen Leitungen und umgebenen Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton vollständig ausgefüllt
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüche
LEITUNGSDURCHFÜHRUNG für einzelne Leitungen einzelne Leitungen ohne Dämmung in eigenen Durchbrüchen Raum zwischen Leitung und umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Im Brandfall aufzuschäumenden Baustoffen lichter Abstand zwischen Leitung und umgebenden Bauteil oder Hüllrohr Baustoff aus Mineralfasern nicht mehr aus 50 mm, im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm Mineralfasern Schmelztemperatur von 1.000 C
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtliche vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass sie im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Dieser Funktionserhalt muss bei Wechselwirkung mit anderen Anlagen gewährleistet bleiben. An Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlage nicht beeinträchtigt wird.
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90) auf Rohdecken unter Estrichs d 30 mm oder im Erdreich
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt Verteiler in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räume Räumen durch Wände, Decken und Türen mit Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der Dauer (nicht brennbare Baustoffe außer bei Türen) durch Gehäuse abgetrennt Mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis im Brandfall Funktionserhalt nachgewiesen mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen umgeben Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der Dauer aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen außer bei Türen Funktion der elektronischen Einbauten des Verteilers
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt Verteiler
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall 90 Minuten Funktionserhalts Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung; maschinelle Rauchabzugsklappen; Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern und Feuerwehraufzüge; für Sonderbauten (im Einzelfall verlangt); für Leitungsanlagen innerhalb von Treppenräume, Fahrschächte oder Triebwerksräume verlegt: abweichend 30 min.; Bettenaufzüge in Krankenhäuser und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung;
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall 30 Minuten Funktionserhalt Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Ausnahme: innerhalb Brandabschnitt (maximale Fläche 1.600 m²) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung Ausnahme: innerhalb der Fahrschächte oder Triebwerksräume Brandmeldeanlagen, einschließlich Übertragungsanlagen Ausnahme: Brandmelder überwachte Räume Ausnahme: auch bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an angeschlossenen Brandmelder bleiben in Funktion
FUNKTIONSERHALT elektrische Leitungsanlagen im Brandfall 30 Minuten Funktionserhalt Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen, die im Brandfall wirksam sein müssen Ausnahme: Leitungsanlagen innerhalb Brandabschnitt (maximale Fläche 1.600 m²) oder innerhalb eines Treppenraumes natürliche Rauchabzugsanlagen Ausnahme: bei Stromausfall selbsttätig öffnend Ausnahme: automatische Brandmelder bewirkt selbsttätiges Öffnen sonstige maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutzdruckanlagen