Pferdehalter-Haftpflicht

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Transkript:

Leistungen: Pferdehalter-Haftpflicht Deckungsübersicht Basis-Schutz Premium-Schutz Versicherungssumme 3.000.000,- Geltungsbereich Vertragslaufzeit Versicherungsnehmer EU, angrenzende Mittelmeerstaaten 3 Jahre Halter, Sitz in Österreich Vermögensschaden 50.000,- 100.000,- Mietsachschaden an unbewegl. Sachen: 100.000,- an bewegl. Sachen: 10.000,- Selbstbehalt: 250,- Fremdhüten Schäden durch ungewollten Deckakt Teilnahme an Pferderennen Teilnahme an Reitturnieren Teilnahme an Schauvorführungen Private Kutschfahrten Mitversicherung Fohlen Schäden Dritter durch Reitbeteiligung oder Gäste Selbstbeteiligung nur bei Mietsachschaden Selbstbehalt: 250,- muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Wirerstraße 10 A-4820 Bad Ischl FN 251897m DVR: 2110857 ANMELDUNG & RÜCKFRAGEN Anmeldung mit Antrag per Mail, Fax oder Post an OEPS-Versicherungsberatung Held & Held * 2353 Guntramsdorf * Hauptstr. 25 Tel:02236/53086-0 * Fax DW: -4 * Mail: office@diehelden.at * www.diehelden.at 06/2015

PFERDEHALTER- HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ANTRAG Stand 03/2015 ANMELDUNG BZW. RÜCKFRAGEN Anmeldung mit Antrag per Mail, Fax oder Post OEPS - Versicherungsberatung Held & Held www.muki.com

7012331...... Vermittler Nr. Unterschrift und Stempel des Vermittlers Antrag auf Pferdehalter- Haftpflichtversicherung Versicherungsbeginn (jeweils 0.00 Uhr):... Ablauf (jeweils 0.00 Uhr):... Dauer: 3 Jahre Versicherungsnehmer / Antragsteller Vor- und Zuname Geb.Datum Staatsbürgersch. männl. weibl. PLZ, Ort, Straße, Nr. ÖPS-Mitgliedsnummer E-mail Telefon Zu versichernde Pferde P1 P2 P3 P4 P5 P6 P7 P8 P9 P10 P11 P12 P13 P14 P15 Sonstige Angabe Sind entsprechende Versicherungen bereits durch einen Versicherer abgelehnt, gekündigt oder einvernehmlich gelöst worden? ja nein muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0) 5 0665-1000, fax dw - 4200 dvr 2110857, fn 251897m, www.muki.com, kranken-unfall@muki.com 03/2015

Deckungsübersicht Versicherungssumme Geltungsbereich Vertragslaufzeit Versicherungsnehmer (VN) Vermögensschaden Mietsachschaden Fremdhüten Schäden durch ungewollten Deckakt Teilnahme an Pferderennen Teilnahme an Reitturnieren Teilnahme an Schauvorführungen Private Kutschenfahrten Mitversicherung Fohlen Schäden Dritter d. Reitbeteiligung oder Gäste Selbstbeteiligung Premium-Schutz Basis-Schutz 3.000.000,- EU, angrenzende Mittelmeerstaaten 3 Jahre Halter, Sitz in Österreich 50.000,- 3.000.000,- EU, angrenzende Mittelmeerstaaten 3 Jahre Halter, Sitz in Österreich 100.000,- an unbewegl. Sachen 100.000,- an bewegl. Sachen: 10.000,- SB: 250,- nur bei Mietsachschaden SB: 250,- Pferdehalter Haftpflicht 1 Pferd Basis-Schutz Premium-Schutz nicht ÖPS-Mg. ÖPS-Mitglied nicht ÖPS-Mg. ÖPS-Mitglied 41,00 36,90 73,80 66,42 2 Pferde 3 Pferde 4 Pferde 5 Pferde 6-10 Pferde 11-15 Pferde Jahresprämien in EURO inkl. 11 % Vers.Steuer 77,90 70,11 92,25 83,09 123,00 110,70 153,75 138,38 184,50 166,00 276,75 249,08 132,44 119,20 166,05 149,45 221,40 199,26 276,75 249,08 332,10 298,89 498,15 448,36 Gewünschter Versicherungsschutz Basis-Schutz Premium-Schutz Gesamtjahresprämie inkl. 11% Vers. Steuer... Zusatzschutz Reitbeteiligung (nur bei Premium-Schutz) Pferdnr. Vor- und Zuname Geb.Datum P P P Gewünschte Zahlungsart: Erlagschein Einzugsermächtigung monatlich/nur mit Einzugsermächtigung vierteljährlich halbjährlich jährlich IBAN: BIC:... Kontoinhaber:... Länder- Code Prüf- Ziffer Bankleitzahl Kontonummer Ich (Wir) ermächtige(n) den muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Zahlungen von meinem (unseren) Konto mittels SEPA-Lastschriften einzuziehen. Zugleich weise(n) ich (wir) mein (unser) Kreditinstitut an, die vom muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf mein (unser) Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich (Wir) kann (können) innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Datum der Belastung, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unseren) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Besondere Hinweise und Bestimmungen Sofortschutz (vorläufige Deckung): Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn; diese endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung. Der beantragte Versicherungsschutz beginnt erst mit Zustandekommen des Vertrages (durch Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung des Versicherers), jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn. Angaben zum Antrag: Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen schriftlich erfolgen. Abmachungen und Erklärungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausgefertigt und von einer Verwaltungsstelle des Versicherers rechtsgültig gezeichnet werden. Vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. Vorvertragliche Anzeigepflicht: Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen sind gemäß 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern die muki Versicherung, die von ihr zu übernehmende Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann die muki Versicherung vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Informationen gem. 24 DSG zur Datenanwendung / Datenschutz: Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstigen Verwendung von Daten: Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass Personenidentifikations- und Versicherungsfalldaten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie für statistische Auswertungen von der muki Versicherung verwendet und zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen an andere die Personen- oder Schadenversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen weitergeleitet und von diesen an die muki Versicherung übermittelt werden. Diesem Zweck dient auch das Zentrale Informationssystem ZIS des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien. Schwarzenbergplatz 7 (Informationsverbundsystem isd 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000). Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen stimmen weiters zu, dass die muki Versicherung Personalidentifikations- und Vertragsdaten zu ihrer Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Produkte verwendet. Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernden Personen können ihre Zustimmung zur Datenverwendung jederzeit widerrufen. Rücktrittsrecht nach 3 Konsumentenschutzgesetz: Hat der Antragsteller seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Rücktrittsrecht gem. 5b Abs. 2 VersVG: Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen in geschriebener Form vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm nicht vor Unterzeichnung des Antrages die Versicherungsbedingungen und bei persönlicher Abgabe des Antrages an den Versicherer oder dessen Beauftragten eine Antragskopie übergeben wurden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald dem Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über dieses Rücktrittsrecht zugegangen sind. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze einschließlich einer Belehrung über dieses Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Rücktrittsrecht nach 5c VersVG: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so kann er vom Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt an dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind. Dieses Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Anwendbares Recht, Bedingungen und zuständige Aufsichtsbehörde: Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht. Es gelten die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009) sowie die Besondere Bedingungen für die Pferdehalter- Haftpflichtversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. O Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich einverstanden Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Unterschrift u. Vermittlernummer des Vermittlers VNR: 7012331 03/2015 Satz- und Druckkfehler vorbehlaten!

BSP Besondere Bedingungen für die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (BSP 2015 - Fassung 03/2015) 1. Gegenstand der Versicherung Versichert sind im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2009), der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB 2009) und der nachfolgenden Bestimmungen Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen aus dem Halten der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen bezeichneten Pferden (auch Kleinpferde und Ponys) zu privaten Zwecken aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Diese werden in der Folge kurz als Schadenersatzverpflichtungen bezeichnet. 2. Mitversicherte Personen 2.1. Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers und der berechtigten Reiter, sofern das Pferd unentgeltlich überlassen wurde (Fremd-/Gastreiter). 2.2. Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen des Pferdehüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 3. Örtlicher Geltungsbereich der Versicherung 3.1. Als versichert gelten Schadensfälle aus der Haltung von Pferden, die in Österreich gehalten werden. 3.2. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Pferdes und/ oder des Pferdehalters bis zu max. zwei Monaten innerhalb Europas oder der Mittelmeer-Anrainerstaaten sind im Rahmen der privaten Pferdehaltung in Abweichung von Art. 3 Pkt. 1. AHVB 2009 und Abschnitt B Pkt. 12 Z. 2. EHVB 2009 Schadenersatzverpflichtungen des Pferdehalters aus im Ausland eingetretenen Versicherungsfällen eingeschlossen. 3.3. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht bei welchem Gerichtsstand auch immer klageweise geltend gemacht werden. 4. Umfang der Versicherung Leistungen und Begrenzungen Versichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme: 4.1. Schadenersatzverpflichtungen aus der privaten Pferdehaltung. Kein Versicherungsschutz besteht für die gewerbliche Haltung (z.b. Pferdeverleih, Reitschulen, Pferdepensionsbetriebe, Pferde in der Landwirtschaft, Reitstallbetrieb etc.) und die entgeltliche Überlassung von Pferden an Dritte. 4.2. Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Reiter, soweit die Überlassung des Pferdes unentgeltlich ist (Fremd-/Gastreiter), ferner aus Schäden Dritter bei der Unterbringung, Weide, Fütterung und Pflege (z.b. Beschlagen). Auf die Ausschlüsse nach Art. 7 Pkt. 6 und 10 AHVB 2009 wird ausdrücklich hingewiesen. 4.3. Schadenersatzverpflichtungen aus der Durchführung von privaten Kutschenfahrten, wenn der Pferdehalter selbst die Kutsche lenkt, auch wenn andere Personen mitgenommen werden, sofern dies unentgeltlich erfolgt. Kein Versicherungsschutz besteht für gewerblich und/oder beruflich durchgeführte Kutschenfahrten. 4.4. Schadenersatzverpflichtungen aus der Teilnahme an Reitturnieren, Pferderennen oder Schauvorführungen einschließlich der Vorbereitungen hierzu. 4.5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Stuten und Hengsten durch ungewollten Deckakt. Kein Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden als Folge eines ungewollten Deckaktes. 4.6. Wechselseitige Ansprüche der mitversicherten Personen sind ausgeschlossen. 4.7. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen beauftragte Person durch den Gebrauch von - Kraftfahrzeugen jeder Art - Kraftfahrzeug-Anhängern - Wasser- und Luftfahrzeugen an diesen selbst oder darin beförderten Personen und Sachen verursacht, sowie Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die diese Fahrzeuge Dritten verursachen. Dies gilt auch für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, für die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen beauftragte Person als Eigentümer, Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird. 4.7.1. Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 4.7.2. Eine Tätigkeit der in 4.7. und 4.7.1. genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug-Anhänger und Wasser- oder Luftfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Eigentümer, Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4.8. Vermögensschäden Die Einzelheiten zur Mitversicherung von Vermögensschäden sind in Abschnitt B Pkt. 1 EHVB 2009 geregelt. Als Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden gilt überdies die in der Polizze für Vermögenschäden vereinbarte Versicherungssumme. 4.9. Schäden durch Umweltstörung gemäß Art. 6 AHVB 2009 gelten als nicht versichert. 5. Subsidiarität der Versicherungsleistung Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungsvertrag mit einem Privat- oder Sozialversicherer oder einer anderen Institution mit gleichem oder ähnlichem Unternehmenszweck für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Sofern der Versicherer trotz bestehender Subsidiarität bereits Leistungen erbracht hat, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Personen gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über. muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665-1000, fax dw - 4400, elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m 1 03/2015 Satz- und Druckfehler vorbehalten.

PSP Klausel für die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung Premium (PSP - Fassung 03/2015) In Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen für die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung gilt Nachstehendes als vereinbart: Als Schadenersatzverpflichtungen im Sinne dieser Klausel gelten jene, die dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Personen oder den Reitbeteiligten aus dem Halten der im Versicherungsschein oder seinen Nachträge bezeichneten Pferden (auch Kleinpferde und Ponys) zu privaten Zwecken aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Fohlen In Erweiterung zu Pkt. 1 BSP sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Halten von Fohlen ab der Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres, wenn das Fohlen in dieser Zeit bei dem im Vertrag versicherten Muttertier bleibt, prämienfrei mitversichert. Mietsachschäden Versichert sind abweichend von Art. 7 Pkt. 10 AHVB 2009 auch Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von für die Unterbringung des Pferdes gemieteten Sachen. Ausgeschlossen sind Schadenersatzverpflichtungen wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Als Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden gilt die in der Polizze für Mietsachschäden vereinbarte Versicherungssumme, wobei je Schadensfall der gemäß Polizze vereinbarte Selbstbehalt in Abzug gebracht wird. Erweiterung für Reitbeteiligung In Ergänzung zu Pkt. 2 BSP sind Schadenersatzverpflichtungen der in der Polizze genannten Reitbeteiligten mitversichert; außerdem in Erweiterung von Pkt. 4.2. auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Reitbeteiligten. Ausgeschlossen sind sämtliche Ansprüche des Reitbeteiligten gegen mitversicherte Personen. Reitbeteiligung liegt vor, wenn: - der Eigentümer des Pferdes einem anderen (=Reitbeteiligter) ein Nutzungsrecht an seinem Pferde gewährt - sich der Reitbeteiligte im Gegenzug an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligt und/oder sich um das Pferd kümmert (z.b. durch Pflege, Fütterung, Ausreiten, etc.) - kein Miteigentum am Pferd vorliegt - der Reitbeteiligte im Antrag/Versicherungsschein namentlich genannt ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Reitbeteiligungen im Rahmen einer gewerblichen Pferdehaltung (z.b. Pferdeverleih, Reitschulen, Pferdepensionsbetriebe, Pferde in der Landwirtschaft, Reitstallbetrieb etc.). Zusätzlich konnte die OEPS-Versicherungsberatung Held & Held mit muki ausverhandeln: Schäden an gemieteten oder entliehenen Anhängern, die sich nicht in Bewegung befinden, gelten im Rahmen der Mietsachschäden bis 10.000.- mit einem SB von 250.- im Rahmen der Pferdehalter- Haftpflichtversicherung Premium-Schutz mitversichert. muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665-1000, fax dw - 4400, elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m 1 03/2015 Satz- und Druckfehler vorbehalten.