Rahmenvertrag über die Lieferung von Wertpapierinformationen

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Transkript:

Rahmenvertrag der Deutsche Börse AG Endnutzer / Anwender zwischen der Deutsche Börse AG Neue Börsenstraße 1 60487 Frankfurt am Main - nachfolgend Deutsche Börse genannt - und «NAME1» «NAME2» CBF Nr.. «KV_NR» «STRASSE» «PLZ» «ORT» - nachfolgend Abnehmer genannt - «LAND» 1 Vertragsgegenstand 1 Die Deutsche Börse ermöglicht dem Abnehmer bankarbeitstäglich den Zugriff auf die Wertpapierinformationen des WSS Wertpapier-Service-Systems (nachfolgend die Daten ). Dieser Zugriff kann nach Wahl des Abnehmers entweder im Online-Dialog-Verkehr oder in Form eines Filetransfers über Datenfernübertragung bzw. über das Internet erfolgen (nachfolgend die Datenlieferung ). Der Umfang der per Datenlieferung dem Abnehmer zur Verfügung stehenden Daten sowie der vom Kunden gewählte Übertragungsweg bestimmt sich nach dem jeweiligen Leistungsverzeichnis. Der Abnehmer verpflichtet sich, für die Datenlieferung die in 4 dieses Rahmenvertrages näher bestimmte Vergütung zu leisten. 2 Für die Lieferung von Daten Dritter durch die Deutsche Börse an den Abnehmer ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen dem Abnehmer und dem Dritten Rechteinhaber an diesen Daten erforderlich. 3 Die Deutsche Börse wird dem Abnehmer alle erforderlichen Informationen liefern, die dieser für eine erfolgreiche Datenlieferung an ihn benötigt. Rahmenvertrag 1/6

2 Vertragserfüllung durch Dritte Die Deutsche Börse ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten, insbesondere die Deutsche Börse Systems AG, zu beauftragen. Dies gilt vor allem für den Betrieb aller erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich des Netzwerks (nachfolgend die Infrastruktur ). 3 Rechte an den Daten Die Rechte an den im Wege der Datenlieferung von der Deutsche Börse zur Verfügung gestellten Daten stehen der Deutsche Börse selbst bzw. den entsprechenden Dritten Rechteinhabern zu. 4 Vergütung 1 Die Preise für die Leistungen der Deutsche Börse richten sich nach dem Vergütungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche Hardware-Kosten, Leitungskosten sowie sonstige Kosten für Leistungen Dritter, die im Auftrag des Abnehmers erbracht werden, trägt dieser alleine. Insbesondere umfasst die an die Deutsche Börse zu entrichtende Vergütung nicht die Entgelte, die der Abnehmer für die per Datenlieferung übermittelten Daten Dritter an diese entrichten muss. 2 Änderungen des Vergütungsverzeichnisses richten sich nach dem in 11 näher beschriebenen Verfahren. Insbesondere hat der Kunde im Falle einer angekündigten Änderung der zu entrichtenden Vergütung ein Sonderkündigungsrecht. 5 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht Befindet sich der Abnehmer mit den von ihm zu erbringenden Zahlungen in Verzug, ist die Deutsche Börse berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Datenlieferung geltend zu machen. In diesem Fall behält die Deutsche Börse für die vereinbarte vertragliche Laufzeit den Vergütungsanspruch gemäß 4. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers bleiben hiervon unberührt. 6 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung gegen Forderungen der Deutsche Börse durch den Abnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Rahmenvertrag 2/6

7 Gewährleistung 1 Der Abnehmer hat der Deutsche Börse Mängel der Datenlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 Die Deutsche Börse gewährleistet, dass die Datenlieferung einschließlich der Verarbeitung der an die Deutsche Börse von Dritten an sie gelieferten Daten durch qualifiziertes Personal und mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht wird. Störungen bei der Datenlieferung, die im Verantwortungsbereich der Deutsche Börse entstanden sind und welche nicht der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, werden von der Deutsche Börse unverzüglich und kostenlos behoben. 3 Treten bei der Datenlieferung durch die Deutsche Börse Fehler oder Störungen auf, die entweder durch die Eingabe oder Verarbeitung der Daten oder durch andere, hiermit im Zusammenhang stehende Leistungen durch die Deutsche Börse verursacht wurden, wird die Deutsche Börse die korrigierten bzw. vervollständigten Daten auf Verlangen des Abnehmers unverzüglich nachliefern. 4 Bei einem vollständigen oder teilweisen Ausfall der Infrastruktur wird die Deutsche Börse, unbeschadet ihrer Nachlieferungspflicht gemäß Absatz 3, den Abnehmer unverzüglich über den Ausfall der Datenlieferung unterrichten. Ist auf Grund eines länger andauernden vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Infrastruktur die vertragsgemäße Datenlieferung nicht möglich oder ist dies vorauszusehen, so ist die Deutsche Börse unbeschadet der Mitteilungspflichten gemäß Satz 1 verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Abnehmer die Datenlieferung soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist - in einer anderen geeigneten und angemessenen Weise herbeizuführen bzw. zu unterstützen. 5 Die Deutsche Börse gewährleistet nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Wege der Datenlieferung übermittelten Daten. Näheres regelt 8 Abs. 5. 8 Haftung 1 Die Gefahr der Nichtübermittlung oder fehlerhaften Übermittlung der Daten geht auf den Abnehmer über, sobald die Daten das Netzwerk der Deutsche Börse verlassen haben. Bei einem Zugriff des Abnehmers auf die Daten über das Internet geht die Gefahr mit Bereitstellung der Daten an der Schnittstelle des Servers der Deutsche Börse über. 2 Die Deutsche Börse leistet Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Leistungsstörung, unerlaubte Handlung) - nur im folgenden Umfang: a) Bei Vorsatz haftet die Deutsche Börse in voller Höhe. b) Bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer Garantiezusage haftet die Deutsche Börse in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantiezusage verhindert werden soll. c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Deutsche Börse nur im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In diesem Fall haftet die Deutsche Börse auf Ersatz des Schadens, der typisch und vorhersehbar war. Rahmenvertrag 3/6 Vendor

d) Im Übrigen haftet die Deutsche Börse nicht. e) Soweit die Deutsche Börse zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen verpflichtet ist, gelten die Regeln unter lit. a) bis c) entsprechend. f) Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 3 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. 4 Schadensersatzansprüche des Abnehmers verjähren, soweit in diesem Rahmenvertrag keine kürzere Frist vereinbart ist und soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz gegeben sind, in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Abnehmer von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. 5 Soweit die Daten nicht von der Deutsche Börse, sondern von Dritten Rechteinhabern stammen, kann die Deutsche Börse die Richtigkeit der im Wege der Datenlieferung übermittelten Informationen nicht überprüfen und die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Lieferung solcher Informationen nicht sicherstellen. Die Deutsche Börse übernimmt deshalb bei diesen Daten sowie bei Daten der Deutsche Börse selbst keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit, die rechtzeitige Verteilung oder für die Vollständigkeit der Informationen. 9 Nutzungsrechte des Abnehmers an den gelieferten Daten 1 Die Deutsche Börse räumt dem Abnehmer für ihre Daten sowie der Daten der Regionalbörsen in Deutschland das nicht ausschließliche Recht ein, die aus der Datenlieferung erhaltenen Daten weltweit und auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus in allen Produkten des Abnehmers zu verwenden oder auf sonstige Art für ausschließlich eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt das Recht des Abnehmers ein, die Daten in seinen eigenen Datenbanken zu speichern. 2 Die Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte für die im Leistungsverzeichnis Batch-Daten spezifizierten Daten an Dritte ist dem Abnehmer nicht gestattet. Rahmenvertrag 4/6

10 Vertragslaufzeit und Kündigung 1 Der Vertrag tritt unter der Voraussetzung des Absatz 2 am «DATUM» in Kraft und hat eine Laufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die andere Vertragspartei zu erfolgen. Das Kündigungsrecht gem. 11 bleibt hiervon unberührt. 2 Sofern an den Abnehmer auch Daten Dritter Rechteinhaber übermittelt werden sollen, steht das Inkrafttreten dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Dritte Rechteinhaber an den Daten gegenüber der Deutsche Börse den Abschluss eines Vertrages mit dem Abnehmer über die Lieferung von Daten nachweist. 3 Jede Vertragspartei hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht. 4 Nimmt der Abnehmer nach Kündigung und vor Beendigung des Vertragsverhältnisses die Datenlieferung ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch, hat er der Deutsche Börse pro Monat achtzig Prozent der durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbeträge der vorangegangenen letzten sechs Monate zu vergüten. Besteht das Vertragsverhältnis noch keine sechs Monate, ist für die Berechnung die tatsächliche Dauer des Bestehens des Vertragsverhältnisses maßgeblich. 11 Vertragsänderungen Die Deutsche Börse kann einseitig Änderungen dieses Vertrages einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Vergütungsverzeichnisses vornehmen. Die geplanten Änderungen sind dem Abnehmer drei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich oder in elektronischer Form bekannt zu geben. Bekanntgaben in elektronischer Form erfolgen durch E-Mail Benachrichtigungen, gegebenenfalls ergänzt durch Informationen auf den Webseiten der Deutsche Börse unter der Adresse www.deutsche-boerse.com/mda, auf welche in den E-Mail Benachrichtigungen jeweils gesondert hingewiesen wird. Der Abnehmer hat nach erfolgter Ankündigung einer Vertragsänderung durch die Deutsche Börse seinerseits das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Inkrafttreten der Änderungen einseitig zu kündigen. Macht der Abnehmer nicht fristgerecht von seinem vorgenannten Kündigungsrecht Gebrauch, so gelten die Vertragsänderungen als von ihm genehmigt. Der Abnehmer wird auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Bekanntgabe der geplanten Änderungen hingewiesen. Rahmenvertrag 5/6

12 Schlussbestimmungen 1 Die Vertragsparteien haben alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag erlangen, streng vertraulich zu behandeln, soweit sich aus diesem Rahmenvertrag nichts anderes ergibt. 2 Veränderungen bei einer der Vertragsparteien, die diesen Rahmenvertrag betreffen (z. B. Änderung der Firma, Rechtsform, Adresse etc.) sind der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3 Dieser Rahmenvertrag enthält zusammen mit dem Leistungs- und Vergütungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteile dieses Rahmenvertrages sind, die abschließenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformerfordernisse. 4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eine Lücke im Rahmenvertrag hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Rahmenvertrages zur Folge. Ist oder wird eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder besteht eine Lücke, so soll anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt oder im Falle einer Lücke dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 5 Dieser Rahmenvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Im Auftrag des Abnehmer «NAME1» «NAME2»: «ORT», den <Name, Titel> <Name, Titel> Im Auftrag der Deutsche Börse AG: Frankfurt am Main, den Rahmenvertrag 6/6