Überblick über die chinesische Investment Company in Form der Einpersonen-Holding-GmbH



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Transkript:

J. Fan, Chinesische Einpersonen-Holding-GmbH 1 Überblick über die chinesische Investment Company in Form der Einpersonen-Holding-GmbH Survey of the Chinese investment company in the form of the single-member private limited liability holding company Aperçu sur la société d investissement chinoise sous forme d une holding unipersonnelle Vista d insieme sulla società di investimento cinese sotto la forma di una holding unipersonale Breve informe sobre la Investment Company en forma de Sociedad Holding Limitada Unipersonal Prof. Dr. JIANHONG FAN, Macao, China* * Summary Sommaire Zusammenfassung Am 17.12.2004 trat die Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften (oder Investment-Gesellschaften) durch ausländische Investoren des chinesischen Handelsministeriums in Kraft.; Zzugleich traten die 1995 bzw. 2003 und die 1995 als die erlassene vorläufige Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften durch ausländische Investoren des vom Außenhandelsministeriums (MOFTEC - Ministry of Foreign Trade and Economic Co-operation) sowie die Verordnungen Nr. 4/1995, Nr. 3/1999, Nr. 1/2001, Nr. 4/2003 durch das MOFTEC des MOFTEC außer Kraft. Diese Regelungen und das neue Gesellschaftsgestz ermöglichen auch die Gründung einer Einpersonen- Gesellschaft (GmbH) durch ausländische Investoren in China. Eine Einpersonen-Holding-Gesellschaft ausländischer Investoren nach 2 Alt. 1 und 11 Abs. 1 Alt. 1 der Regelung über Investment-Gesellschaften ausländischer Investoren ist eine GmbH (eine Einpersonen-AG ist hingegen unzlässig) im alleinigen Eigentum eines ausländischen Unternehmens, die zu dem Zweck gegründet wird, Beteiligungen im Sinne von Direktinvestitionen in China zu halten. Nach der Legaldefinition sowie der Liste der gesetzlich zugelassenen Geschäftstätigkeiten kann eine solche Holding-Gesellschaft nicht nur für Koordinierungs- und Kontrollzwecke gegründet werden, sondern auch um in erster Linie, um Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu halten. * Professor an der juristischen Fakultät der Universität Macao, Gastprofessor am Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Zhejiang, VR China. 教 D:\D-Fan-02-03-08\my-music\c- Investment_Company_DE_4.doc Jedoch neigent Teile des Rechtschrifttums in der VR China dazu, die Entstehung einer Einpersonen- Gesellschaft im Gesellschaftsgesetz unterin gewissenr Voraussetzungen Phase zu verneinen, um ihr die Wohltat der beschränkten Haftung zu versagen, die für Dritte viele Nachteile mit sich bringt. Da es aber faktische tatsächliche Einpersonen-GmbH durchunter Beteiligung von Strohmännern gibt, hätte es keine ist es nicht von großenr BedeutungAuswirkungen, nur die formelle Einpersonen-Gesellschaft zu untersagenverneinen. Dazu hier sind die Beschränkungen des Gesetzes und die Rechtssprechung in der Praxis sehr wichtig. Wie die neueren Entwicklungen im chinesischen Recht zeigen, schreitet die wirtschaftliche Liberalisierung der Volksrepublik China stetig fort. Die Richtung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsreformen im Gesellschaftsrecht müussen sich der chinesischen wwirtschaftlichens- und sozialen Entwicklung in China anpassen. Doch kann China in diesem Bereich aufgrund gemeinsamer derselben Rechtstradition und gemeinsamer Entwicklung in anderen Rechtsgebieten (wie z.b. des BGB) auch von Deutschland lernen. Auch die 12. EG- Gesellschaftsrichtlinie spielt eine große Rolle.Seit 11. Juli 2003 gilt in der Volksrepublik China eine neue Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften durch ausländische Investoren vom 10.06.2003. Sie ersetzt die bisherigen Regelungen des Gesetzes für Gemeinschaftsunternehmen mit ausschließlich ausländischer Kapitalanlagen von 1990/1995 über Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE Unternehmen mit ausschließlich ausländischer Kapitalbeteiligung) **. Die neue Regelung ermöglicht die Gründung einer Einpersonen-GmbH als Holding oder auch nur zum Halten von Beteiligungen an chinesischen Gesellschaften. Zulässig sind Geschäftstätigkeiten zur Unterstützung von Tochter- oder Mutterunternehmen, nicht aber unmittelbare Produktionstätigkeit. 研 投 资 公 司 法 和 一 人 公 司 法 ** Vgl. L. Ying, Rechtsformen chinesischer Unternehmen, Notarius International 2004, 7-10. \1-Aufsaetze\fan-ok\2- \Notarius Interantional-Springer\Jianhong_Fan-

2 J. Fan, Chinesische Einpersonen-Holding-GmbH Notarius International 1-2/2006 Im übrigen kennt das Recht der Volksrepublik China als Einpersonengesellschaft nur die Staatliche Einpersonen- GmbH. Nur in Macao ist die Einpersonen-GmbH auch für nichtstaatliche inländische Personen zugelassen. Sommario Resumen _ Überblick über die chinesische Investment Company in Form der Einpersonen-Holding-GmbH * _ 1. Einleitung Weil sich ein bloßes Vertretungsbüro (Representative Office) vor Ort in China rechtlich nicht für die Leitung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft eignet und weil ausländische Unternehmen ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften bei der Lösung ihrer spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme in China nicht leicht steuern und überwachen können, stellt sich die Frage, welche der zulässigen Rechtsformen sich am besten zur rechtlichen Steuerung und wirtschaftlichen Kontrolle von Gesellschaften in China eignet. 1.1. Frühere Regelungen über Unternehmen mit ausschließlich ausländischer Kapitalbeteiligung Vor dem Jahre 1995, als die vorläufige Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften durch ausländische Investoren vom Außenhandelsministerium (MOFTEC - Ministry of Foreign Trade and Economic Co-operation) verkündet wurde, gründeten viele ausländische Großunternehmen schon früh Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE Unternehmen mit ausschließlich ausländischer Kapitalbeteiligung). Gerade mit Blick auf den Schutz des mitgebrachten Know-hows und das Bedürfnis, die Geschicke der neuen Gesellschaft allein zu steuern, erfreute sich diese Form der Direktinvestition zunehmender Beliebtheit bei ausländischen Investoren. Nach 18 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz für Gemeinschaftsunternehmen mit ausschließlich ausländischer Kapitalanlagen vom 1990 (Novelle von 2001) und der Verkündigung der Verordnungen Nr. 4/1995, Nr. 3/1999, Nr. 1/2001, Nr. 4/2003 durch das MOFTEC (Außenhandelsministerium) kann ein ausländischer Investor ein Wholly Foreign Owned Enterprise in der Rechtsform der GmbH gründen. * von Prof. Dr. JIANHONG FAN, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Macao, Gastprofessor am Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Zhejiang, VR China. 1.2. Neuregelung 2003 2004 Am 171.1207.20043 trat die Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften (oder Investment-Gesellschaften) durch ausländische Investoren des chinesischen Handelsministeriums in Kraft; zugleich traten die obengenannten Verordnungen des MOFTEC außer Kraft. Diese Regelungen ermöglichen die Gründung einer Einpersonen-Gesellschaft durch ausländische Investoren 1. 1.3. Andere Einpersonen-Gesellschaften in China und Macao In China läßt das Gesetz als Einpersonen- Gesellschaft früueher nur die Staatliche Einpersonen- GmbH 2 einerseits und eben die Einpersonen-GmbH ausländischer Investoren zu. Gem. 58-64 des neuen Gesellschaftsgestz ist nun auch eine Einperson-GmbH möoeglich geworden. Der Alleingesellschafter einers GmbH kann dabei sowohl eine natürliche als auchoder eine juristische Person sein. In Macao gibt es auch Regelungen im Handelsgesetz zur Einpersonen-GmbH 3. Im folgenden wird aber nur die Einpersonen-GmbH ausländischer Investoren in Festlandschina behandelt, nicht die Staatliche Einpersonen-Gesellschaft in China und nicht die Einpersonen-GmbH in Macao. 2. Gesetzliche Regelungen für Einpersonen- Gesellschaften 2.1. Begriff, und Rechtsform und Entstehungsmöglichkeiten Unter einer Einmann-Gesellschaft 4 versteht man die nur aus einem Gesellschafter bestehende Gesellschaft.; sie ist in China nur bei Kapitalgesellschaften (nachträglich) möglich. Mit anderem Wort liegt eine Einpersonen- bzw. Einmann-GmbH vor, wenn sich alle Gesellschaftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben als eigene Anteile in der Hand der Gesellschaft selbst befinden 5. Wesentlich ist, dass es nur einen Gesellschafter gibt. In Deutschland kann der 1 2 Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaft durch ausländische Investoren vom 17.11.10.06.20034, in Kraft seit 171. DezJuli 20043. Vgl. zum Investitionsrecht der Gesellschaft: JIANHONG FAN/QING TIAN, Internationales Investitionsrecht der Multinationalen Gesellschaft, 1. Aufl. Macao 2003. 2 Vgl. 65-71 Gesellschaftsgesetz vom 2005 (das ist am 1.Jan. 2006 in Kkraft tratgetreten), auch vgl. auch 64-72 Chinesisches Gesellschaftsgesetz vonm 1999. 3 390-392, 12, 27, 213 Handelsgesetz Macao. Vgl. JIANHONG FAN, Analyse der Einpersonen-GmBH in der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Macao, in: New Macau Forum 2003, S. 163-176. 4 Neben der herkömmlichen Bezeichnung als Einmann- Gesellschaft spricht man in neuerer Zeit, besonders seit Erlass der 12. EG-Gesellschaftsrechtsrichtlinie zunehmend auch geschlechtsneutral von der Einpersonen-Gesellschaft. 5 HUECK/FASTRICH, in: Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz Kommentar, 18. Auflage, München 2006, 1 GmbHG Rn. 49.

Notarius International 1-2/2006 J. Fan, Chinesische Einpersonen-Holding-GmbH 3 Alleingesellschafter eine natürliche oder eine juristische Person oder einen Personenmehrheit sein, die alle Anteile gemeinschaftlich zur gesamten Hand innehat. Eine Einpersonen-AG, wie es sie etwa in Deutschland gibt 6, ist zur Zeit weder in Festlandchina noch in Macao (China) möglich, abgesehen von Gesellschaften mit einem tatsächlichen Gesellschafter und einem bloßen Strohmann-Gesellschafter. Eine Einpersonen-Holding-Gesellschaft ausländischer Investoren nach 2 Alt. 1 und 112 Abs. 1 Alt. 1S. 2 der Regelung über Investment- Gesellschaften ausländischer Investoren ist eine GmbH (eine Einpersonen-AG ist unzlässig) im alleinigen Eigentum eines ausländischen Unternehmens, die zu dem Zweck gegründet wird, Beteiligungen im Sinne von Direktinvestitionen in China zu halten. Nach der Legaldefinition sowie der Liste der gesetzlich zugelassenen Geschäftstätigkeiten kann eine solche Holding-Gesellschaft nicht nur für Koordinierungs- und Kontrollzwecke gegründet werden, sondern auch in erster Linie, um Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu halten. Deshalb spricht die Regelung auch von Investment-Gesellschaft (Investitionsgesellschaft). Da es sich hier um eine Gesellschaftsform handelt, deren Geschäftstätigkeit über das reine Investmentgeschäft hinaus geht, erscheint an dafür die Bezeichnung Holding Company oder Umbrella Company zutreffender. Beachtlich ist es noch, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft über das reine Investmentgeschäft hinausgeht und die Gesellschaft nicht nur für Koordinierungs- und Kontrollzwecke gegründet sind. Hierfür passt noch besser die Bezeichnung Holding-operating company (in Abgrenzung von einer nicht pure holding company ). Da es hier um die Rechtsform der Einpersonen- Gesellschaft geht, wird hier nur die Einpersonen- Holding-Gesellschaft ausländischer Investoren diskutiert. 3 Abs. 2 und 3 der obengenannten Regelung sieht als zwei weitere Möglichkeiten für diese Rechtsform ausdrücklich vor, dass mehrere ausländische Unternehmen auch gemeinsam eine Investment Company in China gründen können oder dass ein ausländischer Investor auch zusammen mit chinesischen Partnern eine Investment Compant gründen kann. Auf der anderen Seite kann die Rechtsform der Einmann-Gesellschaft auch nachträglich entstehen. Denkbar ist dies nach dem Wortlaut der 11 Abs. 2 etwa, wenn ein Gesellschafter die Anteile oder Anlagen anderer Investoren derselben Gesellschaft oder die Anteile anderer verbundener Gesellschaften sowie anderer ausländischer Investoren an einem in China bestehenden Equity Joint Venture (EJV) 7 oder 6 2 AktG Deutschland seit 1994. 7 Die gesetzlichen Regelungen für das Equity Joint Venture (EJV) finden sich im Joint Venture Gesetz vom 1.7.1997 (geändert am Contractual Joint Venture (CJV) 8 übernimmt. Hingegen gibt es die folgenden Entstehungsmöglichkeiten für eine Einpersonengesellschaft in China derzeit noch nicht: In der deutschen Praxis entsteht eine Einpersonen- GmbH teilweise dadurch, dass eine oder mehrere Gründungsgesellschafter als Treuhänder für Rechnung desselben Auftraggebers handeln, der an der Gründung beteiligt sein, aber auch im Hintergrund bleiben kann. Natürlich ist 117 hier nicht anwendbar; denn der Strohmann ist aus dem Treuhandvertrag verpflichtet, den GmbH-Anteil auf den Hintermann zu übertragen. Übrigens kann eine Einpersonen-GmbH in China auch nicht durch einen Mantelkauf, bei dem der Gründer einen GmbH-Mantel oder eine Vorratsgesellschaft kauft, entstehen. Obwohl die Regelung überfuer den Kauf der chinesischern Unternehmen durchvon auslänaedischen Investoren am 08. September. 2006 in Kkraft getraeten ist, ist gem. 4, 2 ein 100%-iger Kauf auch nicht möoeglich. 2.2. Voraussetzungen für die Gründung von Einpersonen-Holding-Gesellschaft durch ausländische Investoren Die Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften durch ausländische Investoren ermöglicht die Gründung von Holding- Gesellschaften bzw. von Holding-operating companies. Da wir hier nur Einpersonen-Holding- Gesellschaft behandeln, wird nur die 100%-ige Tochtergesellschaft ausländischer Investoren diskutiert. 2.2.1. Voraussetzungen Ein ausländisches Unternehmen kann nach 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und 4, 5 der Regelung über die Gründung von Investitionsgesellschaften durch ausländische Investoren eine Einpersonen-Holding- Gesellschaft gründen, wenn der Investor - über ein Gesamtvermögen von mindestens 400 Mio. US-$ verfügt und am Stamm- oder Grundkapital seiner Beteiligungsgesellschaften in China bereits mit mehr als 10 Mio. US-$ beteiligt ist oder und für mindestens weiterean mehr als drei10 Projektevon sich selbst investierte Unternehmen in China und am mit einem anteiligen 4.4.1990 und 15.3.2001). 8 Das Gesetz über Contractual Joint Ventures (CJV) am 13.4.1988 (deutsche Übersetzung in: AWSt.Nr. A-9, S. 17 ff.) bietet ausländischen Unternehmen eine weitere Möglichkeit zu direkten Investitionen in China. Das CJV ermöglicht, die Gewinnverteilung flexibler zu gestalten. Daher erfreute sich die Rechtsform des CJV v.a. im Dienstleistungsbereich, Tourismusbereich und in der Baubranche großer Beliebtheit. Die gesetzlichen Regelungen für das CJV finden sich nicht im obengenannten Gesetz sondern auch in den Ausführungsbestimmungen zum CJV-Gesetz vom 4.9.1995 (englische Übersetzung in: China Law & Practice, 1995, Vol. 9, S. 18-34).

4 J. Fan, Chinesische Einpersonen-Holding-GmbH Notarius International 1-2/2006 Stamm- oder Grundkapital seiner Beteiligungsunternehmen in China bereits mit von mehr als 30 Mio. US-$ beteiligt ist schon eine Genehmigung erhalten hat ( 3 Abs. 1 S. 1 und 2), - oder dem Genehmigungsamt schriftlich versichert, dass das Stammkapital der in China gegründeten Einpersonen-Holding-Gesellschaft den Mindestbetrag nach 3 Abs. 1 (1)S. 1 überschreiten und die Technologie transferiert wird, die dem ausländischen Investor oder dessen verbundenen Unternehmen oder Muttergesellschaft gehört ( 5). - außerdem kreditwürdig ist ( 3 Abs. 1 S. 1). Der antragstellende ausländische Investor kann eine ausländische Gesellschaft oder Wirtschaftsorganisation oder ein ausländisches Unternehmen sein. Sofern zwei oder mehr Investoren zusammen einen Antrag stellen, muss einer von ihnen die Voraussetzungen des 3 Abs. 3 erfüllen. 2.2.2. Genehmigungsverfahren Gemäß 6 Abs. 1 der Regelung ist das Genehmigungsverfahren für die Gründung einer Einpersonen-Holding-Gesellschaft zweistufig: - Zunächst hat der ausländische Investor bei der zuständigen lokalen Niederlassung des Handelsministeriums die zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen einreichen. - Nach Vorabprüfung und Zustimmung durch die lokale Niederlassung erfolgt die endgültige Prüfung und Genehmigung durch das Handelsministerium selbst. Die Verordnung regelt sowohl die inhaltlichen Prüfungs- und Genehmigungsvoraussetzungen ( 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3, 7, 8, 9) wie das formelle Prüfungsverfahren ( 6, 5), damit sichergestellt wird, dass für die Gründung von Einpersonen-Holding- Gesellschaften (ebenso wie die Genehmigung von Joint Ventures) landesweit eine einheitliche Praxis angewandt wird. Für das Genehmigungsverfahren zur Gründung der Einpersonen-Holding-Gesellschaft sind nach 6 der Regelung folgende Unterlagen einzureichen (wobei die Unterlagen im Original einzureichen sind, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich Kopien genügen lässt): Projektvorschlag, Antragsformular des ausländischen Unternehmens, Wirtschaftsrechnung, Gesellschaftssatzung, Kopie desr Nachweises der Kreditwürdigkeit, Kopien der Handelsregistereintragung der ausländischen Muttergesellschaft an deren Sitz sowie der Eintragung deren gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer), Kopien von Genehmigungen, Betriebserlaubnissen und Bescheinigungen von in China zugelassenen Wirtschaftsprüfern über die Einlagen, die der Investor in bereits bestehende Tochtergesellschaften der Holding getätigt hat, Bilanzen des Investors für die letzten drei Geschäftsjahre, die gemäß 5 der Regelung erforderlichen schriftlichen Bürgschaften und ggf. andere Unterlagen, die das Handelsministerium nach seinem Ermessen verlangt. Handelt ein Bevollmächtigter oder eine Vermittlungsorganisation für den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, so ist auch dessen Vollmacht vorzulegen. 2.2.3. Stammkapital und Einlagen Gemäß 3 Abs. 3 muss das Stammkapital einer Einpersonen-Holding-GmbH mindestens 30 Mio. US-$ betragen. Stellen zwei oder mehr Investoren gemeinsam einen Antrag, so muss einer von ihnen die Voraussetzung des 3 Abs. 3 erfüllen. Der ausländische Investor kann seine Einzahlung auf das Stammkapital der Einpersonen-Holding-GmbH nicht nur in konvertierbarer Fremdwährung tätigen, sondern auch in Renminbi (RMB) 9 erbringen, vorausgesetzt seine Einkünfte in RMB sind schon besteuert; ansonsten sind die Einlagen rechtswidrig. Dem Investor muss seine Einzahlungspflicht auf das Stammkapital innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigungsurkunde erbringen ( 7). Die Kreditsumme der von der Einpersonen-Holding- GmbH aufgenommenen Kredite darf 120 Mio. US-$ nicht überschreiten, wenn das Stammkapital der Einpersonen-Holding-GmbH nur 30 Mio. US-$ beträgt. Beträgt deren Stammkapital über 100 Mio. US-$, darf die Kreditsumme höchstens 600 Mio. US-$ betragen. 2.3. Geschäftigkeit in der VR China Da das zulässige Geschäftsfeld einer Einpersonen- Holding-Gesellschaft für deren wirtschaftlichen Nutzen von großer Bedeutung ist, regeln 10, 11, 145 und 262 Abs. (2), 28 der Regelung ausführlich und abschließend die gesetzlich zulässigen und verbotenen Geschäftstätigkeiten einer Einpersonen-Holding- Gesellschaft: 2.3.1. Zulässiger Unternehmensgegenstand Zulässige sind alle Geschäftsfelder nach dem staatlich geregelten Investitionskatalog, z.b. Investitionen in die Infrastruktur, Energiewirtschaft, Industrie oder Landwirtschaft ( 10 Abs. 1), 2.3.2. Zulässige Geschäftsätigkeiten Zulässige Geschäftsätigkeiten sind die Erbringung folgender Dienstleistungen nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes (board of directors) ( 10 Abs. 9 Der Renminbi (RMB) ist die geseztlche Währung der Volksrepublik China.

Notarius International 1-2/2006 J. Fan, Chinesische Einpersonen-Holding-GmbH 5 2): - Einkauf von Maschinen, Anlagen, Büroeinrichtungen, Rohmaterialien, Zusammenbauten und Ersatzteilen sowie Marketing, Verkauf und Kundendienst im In- und Ausland ( 10 Abs. 2 Spiegelstrich S.-1 1), - Ausgleich der Devisenbilanzen zwischen den einzelnen Tochtergesellschaften der Holding (hier der Einpersonen-Holding-Gesellschaft) nach Genehmigung und unter Kontrolle der Devisenabteilung des Ortes ( 10 Abs. 2 Spiegelstrich- S. 2), - Hilfeleistung zur Unterstützung der Technik, Training und andere Personalangelegenheiten ( 10 Abs. 2 Spiegelstrich-S. 3), - Bereitstellung von Krediten und Bürgerschaften ( 10 Abs. 2 Spiegelstrich-S. 4). Ist die Investment Gesellschaft (d.h. hier die Einpersonen-Holding-GmbH) nach der Gründung rechtmäßig eingetragen und ist das Stammkapital (d.h. mindestents 30 Mio. US-$) schon voll eingezahlt, so kann diese Gesellschaft nach 154 der Regelung nach der Vorgenehmigung der zuständigen örtlichen Abteilung (des Handelsministeriums) durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates einen Antrag auf Genehmigung weiterer Geschäftsfelder stellen. Auch die weitere Geschäftsfelder müssen sich auf den Ein- und Verkauf der Produkten der investierenden Unternehmen, Dienstleistungen wie Transport und Lagerung, Vertretung für den Verkauf der zulässigen Inlandsprodukte usw. beziehen (nach der Liste des 154 Abs. 1-98). 2.3.3. Verbotene Geschäftstätigkeiten Verboten sind folgende Geschäftstätigkeiten: - Investitionen der hier behandelten Einpersonen- Holding-GmbH in Infrastruktur, Energiewirtschaft, Industrie und Landwirtschaft sind auf die Bereiche eingeschränkt, in denen generell ausländische Investitionen zugelassen sind. - Die Investitionsgesellschaft (hier in Form der Einpersonen-Holding GmbH) darf sich nach 286 nicht direkt mit Produktionsaktivitäten beschäftigen 2.4. Ausgestaltung und Dauer der Einpersonen- Holding-Gesellschaft 2.4.1. Organe Gemäß 2 Satz 1 Alt. 1 können Holdings in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden. Das bedeutet, dass die Einpersonen-Holding-GmbH die gleiche rechtliche Gestaltung wie eine Mehrpersonen- GmbH hat, also Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer und u.u. Aufsichtsrat, mit derselben Aufgabenverteilung. Die Besonderheit ist, dass bei der Einpersonen-GmbH die Gesellschafterversammlung als Organ nur aus dem Alleingesellschafter besteht und dass Gesellschafterbeschlüsse durch seine Entschlüsse zustande kommen. Der Alleingesellschafter kann auch zugleich Geschäftsführer sein. Da die Einpersonen-GmbH das Trennungsprinzip nicht kennt, trägt das chinesische Rechtsschrifttum diesem Problem auch Rechnung. 2.4.2. Auflösung und Liquidation Nach 181 ff. ddes neuen Gesellschaftsgesetzes9, 190 und 192 des Gesellschaftsgesetzes endet die Einpersonen-Holding-GmH unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Mehrpersonen-Gesellschaft. Wenn der Alleingesellschafter einen Anteil an seinem Gesellschaftsanteil an einen Dritten veräußert oder wenn er ein Dritter eigene Anteile der GmbH erwirbt, wandelt sich die Einpersonen-GmbH natürlich dadurch zur Mehrpersonen-Gesellschaft, für die dann die allgemeinen Regeln gelten. Der Sonderfall der Kein-Personen-GmbH ist in der VR China sehr selten und wird auch in Macao (China) kontrovers diskutiert 10. Auch in diesem Sonderfall hat die GmbH nur einen Gesellschafter; anders als bei einer normalen Einpersonen-GmbH ist die GmbH allerdings selbst ihr einziger Gesellschafter. Nach in Deutschland herrschender Meinung ist die Gesellschaft automatisch aufgelöst, sobald sie Inhaberin aller ihrer Geschäftsanteile wird; die Gesellschaft ist dann abzuwickeln 11. 3. Folgerung und Ausblick Teile des Rechtschrifttums in der VR China neigen dazu, die Entstehung einer Einpersonen-Gesellschaft im Gesellschaftsgesetz in gewisser Phase zu verneinen, um ihr die Wohltat der beschränkten Haftung zu versagen, die für Dritte viele Nachteile mit sich bringt. Da es aber tatsächliche Einpersonen-GmbH unter Beteiligung von Strohmännern gibt, ist es nicht von großer Bedeutung, nur die formelle Einpersonen-Gesellschaft zu verneinen. Dazu hier sind die Beschränkungen des Gesetzes und die Rechtssprechung in der Praxis sehr wichtig. Die chinesische Gesetzgebung in der Volksrepublik bleibt in diesem Problem noch hinter dem chinesischen Rechtschrifttum noch zurück. Jedoch betrachtet China mit großem Interesse die diesbezüglichen deutschen Regelungen (wie z.b. 35 Abs. 4, 48 Abs. 3, 19 Abs. 4 GmbH-Gesetz und 181 BGB), die französische Regelung (wie z.b. 36 Abs. 2 Gesetz für Handelsgesellschaft, Nr. 85-697 vom 11.7.1985) sowie die 12. EG-Gesellschaftsrichtlinie (68/151/EG). Nach meiner Meinung eignen sich die deutschen Regelungen für eine Rezeption in China. 10 Vgl. JIANHONG FAN, Analyse der Einpersonen-GmBH in der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Macao, in: New Macau Forum 2003, 166. 11 K. SCHMIDT, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2002, 60 GmbHG Rn. 65 m.w.n.

6 J. Fan, Chinesische Einpersonen-Holding-GmbH Notarius International 1-2/2006 Betrachtet man letztlich das Problem in der Einpersonen-GmbH unter rechtsvergleichendem Aspekt, so liest ein Richter oft die berühmten Fälle anderer Länder. Hier finden sich im chinesischen Rechtsschrifttum Bezüge auf Theorien und Fälle aus den USA und aus Deutschland, wie z.b. die Doktrin des piercing the corporate veil aus den USA, ebenso auf Umstände wie illegality 12, unzureichende Kapitalausstattung 13, dummy corporation 14 und economic unit theory 15 usw. Auch die deutsche Durchgriffstheorie findet große Beachtung. Wie die neueren Entwicklungen im chinesischen Recht zeigen, schreitet die wirtschaftliche Liberalisierung der Volksrepublik China stetig fort 16. Die Richtung der Rechtsreform im Gesellschaftsrecht muss sich der chinesischen Wirtschafts- und sozialen Entwicklung anpassen. Doch kann China in diesem Bereich aufgrund derselben Rechtstradition und gemeinsamer Entwicklung in anderen Rechtsgebieten (wie z.b. BGB) auch von Deutschland lernen. Auch die 12. EG-Gesellschaftsrichtlinie spielt eine große Rolle. 12 Grown Cork & Seal Co. v. Brooklyn Bottle Stopper Co., (1911) 190 F 323. 13 Vgl. Minton v. Cavaney, cal. 1961, 364 p. 2d 473. 14 Vgl. LOWENDIAH V.BALTIMORE Ohio (247.A.D. 144, 160-161, 287 n.y.s. 62, 76); Bartle v. Home Owners Co-operative [127 N.E. 2d 832 (N.Y.Co.App.1955)]. 15 Vgl. RAPLH H.FOLSOM/MICHAEL WALLACE GORDON/JOHN A. SPANOGLE Jr., International Business Transactions, 1991, S. 791-798. 16 Eine neue Entwicklung kommt die enge wirtschftlichen Zusammenarbeiten zwischen Festland China und Macao sowie Hongkong und Taiwan im Rahmen der Regelungen der WTO, Näheres vgl: JIANHONG FAN (Hrsg.), Commentary on the Mainland and Macau Closer Economic Partnership Arrangement (CEPA), Macao 2005.