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Transkript:

www.pwc.at/newsletter Human Resource Services aktuell Inhalt Aktuell 1 Die Steuerreform 2015 1 Vorsicht! Verschärfungen beim Lohn- und Sozialdumping 3 Internationales Steuerrecht 3 Aus einzelnen Ländern 3 Lohnsteuer 4 Die Auswirkungen des Lohnzettel Art 24 auf die Dienstnehmer 2015 4 Einkünftezurechnung an eine Management-GmbH 5 TaxInformation 2015 6 Ihre Ansprechpartnerin 7 Aktuelles Die Steuerreform 2015 Mitte März wurden die Pläne der Bundesregierung zur Steuerreform 2015 publik. Es gibt aktuell noch keinen Gesetzesentwurf, wir stellen Ihnen hier aber die Eckpunkte im Bereich Human Resources vor. Bei der Lohnsteuer kommt es vor allem zu Änderungen im Tarifmodell. Statt drei sind künftig sechs Tarifstufen mit einem geringeren Einstiegssteuersatz geplant. Folgendes Tarifmodell soll ab 1. Januar 2016 gelten:

Tarifmodell soll ab 1. Januar 2016 gelten Tarifmodell NEU Tarifmodell ALT Bis EUR 11.000 0 % Bis EUR 11.000 0 % Bis EUR 18.000 25 % Bis EUR 25.000 36,5 % Bis EUR 31.000 35 % Bis EUR 60.000 43,21 % Bis EUR 60.000 42 % Ab EUR 60.000 50 % Bis EUR 90.000 48 % Bis EUR 1 Mio. 50% Ab EUR 1 Mio. 55 % Der neue Spitzensteuersatz ihv 55 % gilt für Einkommen über 1 Million und soll auf fünf Jahre befristet werden. Neben der Reform des Tarifmodells wurden folgende zusätzliche Steuererleichterungen seitens der Regierung angedacht: Für Geringverdiener (unter 1.100 pro Monat) wird die Steuergutschrift (Negativsteuer) mehr als verdreifacht, statt 110 bis zu 400 pro Jahr. Die Abwicklung der Steuergutschrift erfolgt über die Sozialversicherungsbeiträge. Auch für Pensionisten, die keine Lohnsteuer zahlen, soll eine neue Steuergutschrift (Pensionistenabsetzbetrag) bis zu 110 pro Jahr eingeführt werden. Das gilt für alle Pensionisten, die weniger als 1.100 pro Monat an Pensionszahlungen beziehen. Der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag soll sich von 350 auf 400 pro Jahr erhöhen. Ebenfalls ist die Anhebung des Kinderfreibetrages geplant. Pro Kind soll der Freibetrag statt 220 auf 400 oder 440 pro Jahr angehoben werden. Zuletzt soll auch die Ausweitung der steuerlichen Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen erfolgen. Die Steuererleichterungen werden auch durch eine Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge auf 4.840 (statt bisher 4.650 in 2015) finanziert. Von der Gesamterhöhung von 190 entfallen etwa 100 auf die außertourliche Anhebung. Weitere Gegenfinanzierungsmaßnahmen im Bereich der Lohnsteuer betreffen die folgenden Punkte: Betrugsbekämpfung: Auch ohne Informationen zu konkreten Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer ist mit Verschärfungen bei Lohnsteuerprüfungen zu rechnen. Topfsonderausgaben: Freiwillige Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherungen, sofern es sich um neu abgeschlossene Verträge handelt, können nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Das Gleiche gilt für Kreditzahlungen bei Kauf oder Sanierung des Eigenheimes. Dienstwagen: Bei Privatnutzung eines Dienstwagens sind derzeit 1,5% der Bemessungsgrundlage als Sachbezug bis max. 720 pro Monat zu versteuern. Künftig soll der Sachbezug bei KFZ mit mehr als 120g CO2-Ausstoß mit 2 % der Bemessungsgrundlage berechnet werden. Wird die Luxustangente (maximale Bemessungsgrundlage) von 48.000 beibehalten, so beträgt der maximale Sachbezugswert 960 pro Monat. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollen von der Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen profitieren, die von 1.460 auf 3.000 jährlich angehoben wird. Ab 2018 sollen die Lohnnebenkosten gesenkt werden. 2

Vorsicht! Verschärfungen beim Lohn- und Sozialdumping Zum Hintergrund Am 1. Mai 2011 trat das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz in Österreich in Kraft. Das Gesetz wurde im Zuge der Öffnung des Arbeitsmarktes hinsichtlich acht osteuropäischer Länder beschlossen um eine Verschlechterung der Entlohnung zu unterbinden. Es wurden Sanktionen in Form von Verwaltungsgeldstrafen geschaffen. Diese stellen eine Prävention dar, die dazu führen soll, dass die Arbeitnehmer die in Österreich arbeiten, die Entlohnung erhalten die ihnen zusteht. Zudem sollen die Unternehmen die im Rahmen der Gesetze wirtschaften vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. Durch die Novelle des ASRÄG 2014 kommt es ab 2015 zu erheblichen Verschärfungen! Wesentliche Punkte sind: Erweiterung des Entgeltbegriffs Mehr Kontrollmöglichkeiten (Kontrolle durch Kompetenzzentrum LSDB) Geldstrafen jetzt je Dienstnehmer Höhere gesetzliche Rahmen für Geldstrafen Höhere Anforderungen bei den Entsendemeldungen Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes möchten wir an dieser Stelle auf unseren Sondernewsletter zu diesem Thema hinweisen. Dieser wird in Kürze veröffentlicht und den Abonnenten des HRS Newsletters selbstverständlich zugestellt. Internationales Steuerrecht Aus den einzelnen Ländern Japan Japan plant die Einführung einer Wegzeugsteuer (exit tax) ab Juli 2015. Diese Steuer wird unter gewissen Voraussetzungen fällig wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Japan ins Ausland verschiebt. Die Steuer betrifft jedoch nur Personen, die innerhalb von zehn Jahren fünf Jahre oder länger in Japan als unbeschränkt steuerpflichtig galten und deren Finanzvermögen mindestens 100 Millionen Yen (ca. 740.000 ) beträgt. Auch fallen bestimmte Wertpapiere unter diese Regelung. Wir empfehlen bei Expats in Japan das Finanzvermögen im Hinblick auf die Wegzugssteuer zu analysieren. Schweden In Schweden wird angedacht, die Regelungen für ausländische Arbeitgeber hinsichtlich Lohnsteuerabzug zu verschärfen. Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Schweden sind demnach verpflichtet schwedische Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Begründung einer Betriebsstätte liegt nach schwedischem Einkommensteuergesetz bereits nach sechs Monaten dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit vor! Eine Befreiung vom Lohnsteuerabzug ist dennoch möglich: Kommt es aufgrund der 183-Tage-Regel dazu, dass der Arbeitnehmer von der Besteuerung in Schweden ausgenommen ist, kann eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug beantragt werden. Sofern ein Arbeitnehmer Mitglied der schwedischen Sozialversicherung ist, kann die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden; die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Es ist ratsam grenzüberschreitende Sachverhalte in Verbindung mit Schweden betreffend einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung zu analysieren. Schweiz In der Schweiz wurde die Verordnung zu begünstigten Expatriates überarbeitet. Die neuen Regelungen treten ab 2016 in Kraft. Folgende Eckpunkte gilt es zu beachten: Der neuen Verordnung folgend ist ein Expatriate ein Arbeitnehmer der zeitlich befristet vom Ausland in die Schweiz entsendet wird. Unterhaltskosten können nur dann steuerminimierend angesetzt 3

werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Heimatland behält. Für die steuerliche Berücksichtigung bei Umzugskosten muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Schweiz bestehen. Schulgebühren für internationale Schulen werden nur dann als abzugsfähig angesehen, sofern an öffentlichen Schulen die Muttersprache des Kindes nicht angeboten wird. In Bezug auf die Kosten bei Dienstreisen ( Commuters ) wird die Abzugsfähigkeit eingeschränkt. Taiwan Österreich hat ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Mit 1. Januar 2015 gilt das DBA Österreich Taiwan. Hier die wichtigsten Aspekte des Abkommens im Überblick: Die Frist für die Begründung einer Betriebsstätte im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen beträgt sechs Monate. Dienstleistungen begründen eine Betriebsstätte wenn die Tätigkeit über mehr als sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten ausgeführt wird. Dividenden dürfen grundsätzlich an der Quelle mit 10% vom Bruttobetrag besteuert werden. Ebenso ist bei Lizenzgebühren eine Besteuerung von 10 % an der Quelle vorgesehen. Österreich wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Taiwan wendet die Anrechnungsmethode an. Tschechien Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Tschechien und Österreich wurde überarbeitet. Folgende neue Regelungen sind hervorzuheben: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen dort besteuert werden, wo das Vermögen liegt. Bei Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit steht es dem Ansässigkeitsstaat zu, den gesamten Gewinn zu versteuern, ausgenommen sind jedoch Betriebsstättengewinne (der Betriebsstättenstaat darf den Betriebsstättengewinn besteuern). Betriebsstätten im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen liegen erst dann vor, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Auch bloße Dienstleistungen bilden ab einer gewissen Dauer eine Betriebsstätte. Dividenen dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Dem Quellenstaat steht es allerdings zu eine Quellensteuer in der Höhe von 10 % der Bruttodividenden einzuheben. Dies gilt dann, wenn der Empfänger der Dividenden eine natürliche Person ist. Bei Gesellschaften gelten besondere Voraussetzungen. Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Eine Quellensteuer ist nicht vorgesehen. Bei Lizenzgebühren steht es ebenfalls nur dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers frei eine Besteuerung vorzunehmen. USA Die Steuerkennzahlen für 2015 wurden veröffentlicht. Der Bundesspitzensteuersatz für ledige Steuerpflichtige in Höhe von 39,6 % gilt nunmehr erst ab 413.200 $ (ca. 379.840 ). Im Rahmen einer Zusammenveranlagung kommt der Spitzensteuersatz erst bei einem Einkommen von mehr als 464.850 $ (ca. 427.320 ) zur Anwendung. 2015 ist der Freibetrag zur alternativen Mindeststeuer Alternative Minimum Tax für ledige Personen auf 53.600 $ (ca. 49.212 ) angehoben worden. Bei Zusammenveranlagung wurde der Freibetrag auf 83.400 $ (ca. 76.573 ) erhöht worden. Lohnsteuer Die Auswirkungen des Lohnzettel Art24 auf die Dienstnehmer 2015 Worum geht es? Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ist bei Auslandstätigkeit, sofern ein DBA mit Anrechnungsmethode mit dem Partnerstaat anzuwenden ist, eine neue Lohnzettelart (Art 24) zu verwenden. In diesem Lohnzettel sind jene Bezüge darzustellen, für die gemäß DBA mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird (ob der Arbeitgeber die österreichische Lohnsteuer für diese Bezüge einbehalten hat, ist hierbei irrelevant). Für welche Staaten gilt es? Ein DBA mit Anrechnungsmethode bei nichtselbständiger Arbeit hat Österreich mit folgenden Staaten abgeschlossen: Bahrain, Barbados, Belize, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Katar, Liechtenstein, San Marino, Schweden, Schweiz und USA. Es ist zu beachten, dass für jeden einzelnen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ein eigener Lohnzettel (Art 24) zu übermitteln ist. Für die ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge ist weiterhin ein 4

separater Lohnzettel (Art 1) zu übermitteln. Was ist zu tun? Die Bezugsteile sowie die anrechenbare österreichische Lohnsteuer (Kennzahl 260) sind entsprechend der Inlands- bzw. Auslandstätigkeit den jeweiligen Lohnzettelarten zuzuordnen. Die Kennzahl 260 im Lohnzettel (Art 1 und Art 24) beinhaltet lediglich die inländische anrechenbare Steuer. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern ist im Rahmen der Veranlagung (ab Veranlagung 2014, welche frühestens 2015 einzureichen ist) im Formular L1i unter Punkt 2.3 einzutragen. Zusätzlich ist im Formular L1i beim Punkt 1.4 der Unterpunkt 1.4.6 anzukreuzen. Einkünftezurechnung an eine Management-GmbH Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2014, 2011/15/0149 zur Zulässigkeit der Zurechnung von Einkünften an eine Management-GmbH, dh. eine GmbH welche die Geschäftsführung einer anderen GmbH übernommen hat, ist in der Literatur und von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen eine Diskussion um die Kriterien einer solchen Zulässigkeit entstanden. Worum geht es? Grundsätzlich stellt die Tätigkeit eines Geschäftsführers für eine GmbH eine sogenannte höchstpersönlich auszuübende Tätigkeit dar. Das heisst, auch wenn der Geschäftsführer diese Tätigkeit durch Zwischenschaltung seiner eigenen oder einer Drittgesellschaft ausübt, sind die Erträge aus der Tätigkeit steuerlich als Einkünfte der natürlichen Person (des Geschäftsführer selbst) anzusehen. Die typische Gestaltung der Geschäftsführung durch eine Management-GmbH sieht einen Vertrag (Service Agreement) zwischen der betroffenen GmbH und einer Drittgesellschaft über die Gestellung eines Geschäftsführers für die erstere GmbH vor. Es erfolgt auch eine Vergütung der Tätigkeit. Weiters schließt die Drittgesellschaft einen (Dienst)Vertrag mit einer natürlichen Person über die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ab. Bei dieser natürlichen Person handelt es sich oftmals um einen Gesellschafter der betroffenen GmbH bzw. um eine Person Gesellschafter welche direkt bei der Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt war. Steuerlicher Vorteil ist zum einen eine niedrigere Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei der Drittgesellschaft bzw. der Thesaurierungseffekt wenn das Gestellungsentgelt nicht dem tatsächlichen Entgelt der natürlichen Person entspricht. In der Praxis kommen solche Konstellationen aber auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (ausländischer Geschäftsführer erbringt seine Geschäftsführungsleistung für ein inländisches Unternehmen über seine ausländische Gesellschaft) oder im Konzern vor. Gerade in jenen Fällen, wo ein Naheverhältnis zwischen der Person des Geschäftsführers und der aufnehmenden Gesellschaft besteht, gibt es sehr oft auch keine adäquate vertragliche Ausgestaltung und kein fremdübliches Entgelt für die Gestellung. GmbH Geschäftsführer Dienstvertrag Service Agreement } Drittgesellschaft Management -GmbH Derzeitige Ansicht der Finanzverwaltung Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit der Rz 104 in den EStRL für Zeiträume ab 1. Januar 2010 Kriterien festgesetzt, unter denen Einkünftezurechnung direkt an die natürliche Person erfolgt. 5

Nämlich insbesondere dann wenn die zwischengeschaltete GmbH Marktchancen nicht selbst nutzen kann und über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden, geschäftlichen Betrieb verfügt. Wenn man diesen Kriterien folgt, so ist eine steuerliche wirksame Gestellung eines Geschäftsführers nur in sehr beschränkten Fällen (zb. Bei Gestellungen im Konzern) möglich. Im Ergebnis erfolgt immer dann, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind, die Zurechnung der Gestellungsvergütung direkt an die natürliche Person. VwGH Erkenntnis Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 4. September 2014 festgestellt, dass eine Drittanstellung eines Geschäftsführers grundsätzlich möglich und steuerlich wirksam ist, insbesondere dann, wenn diese ernsthaft gewollt und auch entsprechend gelebt wird. Wesentlich ist für den VwGH außerdem, ob eine Vereinbarung über die Gestellung besteht. Der VwGH verlangt also eine vertragliche Regelung, welche auch dem Fremdvergleichsgrundsatz stand hält und weiters beachtliche außersteuerliche Gründe im Rahmen einer Missbrauchsprüfung nach 22 BAO sowie das tatsächliche Leben der vertraglichen Vereinbarung (Scheingeschäftsprüfung). Diese Grundsätze entsprechen jedoch nicht den bisher vom BMF festgelegten Kriterien in Rz 104 EStRL. Was bringt die Zukunft? Das BMF hat angekündigt die RZ 104 in den EStRL zu überarbeiten und auf Basis des VwGH Erkenntnis ein Prüfschema bzw. einen Indizienkatalog zur Klassifizierung der höchstpersönlichen Einkünfte zu erarbeiten. Insbesondere möchte das BMF in Zukunft ein 3-Stufen-Schema anwenden welches folgende Kriterien umfassen soll: 1. Die zivilrechtliche/gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Gestaltung. 2. Die Frage ob die Gestaltung dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Gestellung entspricht. 3. Eine Missbrauchsprüfung nach 22 BAO. Die Interpretation dieses und auch vorangegangener VwGH Erkenntnisse zu diesem Thema durch das BMF und die Literatur ist derzeit uneinheitlich. Es bleibt also abzuwarten welche Kriterien das BMF tatsächlich in die aktualisierte RZ aufnehmen wird. Was bedeutet dies für Sie? Bestehende Verträge über die Gestellung eines Geschäftsführers/Erbringung der Geschäftsführung mit Drittgesellschaften sollten hinsichtlich der steuerlichen Zulässigkeit überprüft werden. Konsequenz einer Nichtanerkennung der Erbringung der Geschäftsführungsleistung durch eine Management-GmbH ist eine Fiktion einer direkten Anstellung des Geschäftsführers und das Aufleben aller damit verbunden steuerlichen (Lohnsteuer) und sozialversicherungsrechtlichen (Beiträge und Lohnnebenkosten) Konsequenzen. Dies bringt vor allem in Hinblick auf die Höhe des durchschnittlichen Geschäftsführergehaltes ein erhebliches finanzielles Risiko mit sich. TaxInformation 2015 Unser Wissen zur Planung Ihrer Mitarbeiterentsendungen Ihr Unternehmen entsendet regelmäßig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ins Ausland oder beschäftigt ausländische Mitarbeiter in Österreich? Dabei stellen sich häufig die folgenden Fragen: Mit welchen Ländern gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)? Wie zählt man die 183 Tage laut den einzelnen DBAs? Ist die Anrechnungs- oder die Befreiungsmethode anwendbar? Mit welchen Staaten gibt es ein Abkommen zur Sozialversicherung? Damit Sie für diese Fragen gut vorbereitet sind, haben wir die wesentlichsten Fakten für Sie in unserer Broschüre TaxInformation Austria 2015 zusammengefasst. Sie finden die Broschüre unter folgendem Link: http://files.pwc.at/publications/ steuern/steuerinformationen-oesterreich-2015-international-assignment-service.pdf Sollten Sie Fragen zum Thema Entsendungen haben wir unterstützen Sie dabei sehr gerne. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein E-Mail. Wir sind für Sie da! 6

Ihre Ansprechpartnerinnen Claudia Grabner Human Resource Services +43 1 501 88-1336 claudia.grabner@at.pwc.com Waltraud Niederleithner Senior Manager +43 1 501 88-3535 waltraud.niederleithner@at.pwc.com Martina Limbeck Senior Manager +43 1 501 88-3035 martina.limbeck@at.pwc.com Olivia Stiedl Manager +43 1 501 88-3427 olivia.stiedl@at.pwc.com Redaktion Sie haben Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter? Unser Ansprechpartner aus der Redaktion ist gerne für Sie da! Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Julian Hagelkrüys +43 1 501 88-3741 julian.hagelkueys@at.pwc.com PwC Wien Standort HRS/Payroll Guglgasse 7-9 / 6. Stock 1030 Wien www.pwc.at Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Julian Hagelkrüys, julian.hagelkrueys@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Nermina Mehic, nermina.mehic@at.pwc.com, Tel.: +43 1 501 88-3006 Wenn Sie Human Resource Services aktuell bestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres E-Mail mit der Betreffzeile HRS aktuell Bestellung an: nermina.mehic@at.pwc.com Wenn Sie Human Resource Services aktuell abbestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres E-Mail mit der Betreffzeile HRS aktuell Abbestellung an: nermina.mehic@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. Die Beiträge sind als Hinweis für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unseres Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichungsinformation dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.