Versicherungsvertrieb Informationen zur IDD Inhalt Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Weiterbildungspflicht

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Transkript:

Versicherungsvertrieb Inhalt Informationen zur IDD Ab 23.02.2018 gelten die durch die Umsetzung der Insurance Distribution Directive (Versicherungsvertriebsrichtlinie) in deutsches Recht geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften für den Versicherungsvertrieb. Am 30.06.2017 hat der Bundestag die Umsetzung beschlossen; inzwischen passierte das Umsetzungsgesetz auch den Bundesrat und tritt am 23.02.2018 in Kraft. Nachdem am Gesetzesentwurf von vielen Seiten erheblicher Korrekturbedarf angemahnt wurde, gab es kurz vor knapp noch wichtige Änderungen zugunsten der Makler. So wurde z. B. das ursprünglich vorgesehene und stark kritisierte Honorarannahmeverbot doch noch gekippt. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Weiterbildungspflicht Mit der Umsetzung der IDD kommt eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und deren in der Beratung tätige Beschäftigte. Die Neuregelung des 48 Abs. 2 VAG ab dem 23.02.2018: Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, [ ] dürfen die Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn diese Versicherungsvermittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten. [ ] Inhalt, Umfang sowie Dokumentation von nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsordnung zu entsprechen. Die Neuregelung des 34 d Abs. 9 S. 2 GewO ab dem 23.02.2018: Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware o- der zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbe-

treibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und 1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder 2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Art. 10 Abs. 2 IDD fordert von den Versicherungsvermittlern und ihren Angestellten eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Umfang von mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr. Diese Vorgabe wird in 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO umgesetzt. Die Modalitäten zur Weiterbildung, deren Inhalten und Überwachung wurden im Detail noch nicht konkretisiert; dies soll im Einzelnen durch eine zusätzliche Rechtsverordnung geregelt, die frühestens zu Beginn der nächsten Legislaturperiode erwartet werden kann. Da Versicherungsvermittler unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der IDD ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 3 IDD), gilt die Weiterbildungspflicht beispielsweise nicht für Vermittler von Versicherungen im Nebenberuf, sofern diese lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zu Erbringung einer Dienstleistung darstellen (sog. Annexvertrieb). Für einen Vermittler, der eine juristische Person ist, also zum Beispiel in der Rechtsform der GmbH organisiert ist, reicht es aus, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen geführt wird. Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflicht Die 6 und 7 VVG (a.f). sahen bereits umfassende Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vor. Art. 23 IDD regelt detailliert, wie der Versicherungsnehmer zu informieren ist. Das Umsetzungsgesetz enthält mit den Änderungen in 6 und 7 VVG und dem neu eingefügten 6a VVG Einzelheiten der Auskunftserteilung und bestimmt z. B. in welcher Form der dem Versicherungsnehmer zu erteilende Rat übermittelt werden muss. Auch im Hinblick auf die Beratung, Dokumentation und Information kommen damit weitere Verpflichtungen auf die Vermittler zu. Die Neuregelung des 6 VVG ab dem 23.02.2018: 6 Beratung des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. (2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt 6a. (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird. Der neu eingeführte 6a VVG ab dem 23.02.2018: 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung (1) Der nach 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln: 1. auf Papier; 2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise; 3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und 4. unentgeltlich. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden: 1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat oder 2. über eine Website, wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen; b. der Versicherungsnehmer hat der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt; c. dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt; d. es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen. (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis. (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt. Insgesamt werden die Anforderungen an die Beratung und Dokumentation bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten angehoben. Zukünftig muss auch beraten und dokumentiert werden, wenn der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen wurde. Die Richtlinie erlaubt zwar grundsätzlich auch beratungsfreien Vertrieb (Vertrieb ohne Beratung ist z.b. in Art. 20 IDD erwähnt). Somit ist grundsätzlich auch ein internetbasierter Vertrieb ohne (persönliche) Beratung möglich. Auch der neugefasste 6 Abs. 3 VVG spricht von einem Vertrag im Fernabsatz im Sinn des 312c BGB. Im Vorfeld wurde jedoch von vielen Seiten gefordert, dass für den Online-Vertrieb die gleichen Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten sollen, wie für den normalen stationären Versicherungsvermittler. Damit wird der Online-Vertrieb künftig nicht mehr besser gestellt. Auch dort muss die Beratung der Kunden gleichermaßen gewährleistet werden. Direktversicherer hatten bisher die Möglichkeit, Produkte online ohne Beratung zu vermitteln, Makler hatten diese Möglichkeit jedoch nicht. Diese Ausnahme für Versicherer im Fernabsatz ist durch eine Änderung des 6 Abs. 6 VVG nun gestrichen worden. Auch Direktversicherer haben nun die gleichen Beratungs- und Dokumentationspflichten beim Online-Vertrieb wie ein Versicherungsvermittler. Da aber nur insoweit beraten werden muss, als dafür Anlass besteht, führt die Streichung in Absatz 6 nicht zu einer Doppelberatung. Denn wenn ein Versicherungsmakler bereits beraten hat, besteht in der Regel kein Anlass mehr für eine zweite Beratung. Somit bleibt es auch laut Gesetz bei der Ausnahme von der Beratungspflicht gemäß 6 Abs. 6 VVG dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Makler vermittelt wurde.

Durch einen neuen 6 Abs. 3 Satz 3 VVG wird allerdings der Verzicht des Versicherungsnehmers erleichtert; statt wie bisher in Schriftform soll nun ein Verzicht in Textform ausreichen. Dies gilt gemäß 61 Abs. 2 VVG n.f. auch für Vermittler. Im Bereich der Sachversicherungen muss zu jedem Produkt ein zusätzliches standardisiertes Informationsblatt (Papier oder Datenträger) konzipiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Vorgaben für die hierfür verantwortlichen Versicherungsunternehmen werden von der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA erstellt. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist auch die Verständigung des Gesetzgebers auf erweiterte Aufklärungs- und Transparenzpflichten beim Thema Restschuldversicherung sicherlich zu begrüßen. Hier wurden zusätzliche Informationspflichten eingeführt, vgl. 7a Abs. 5 VVG. Konkret bestimmt der Gesetzestext nun, dass der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren ist, wenn eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt angeboten wurde. Zudem muss dem Kunden auch das Produktinformationsblatt erneut zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll dem Verbraucher nochmals die Gelegenheit gegeben werden, zu überlegen, ob die zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen angebotene Versicherung in Anspruch genommen werden soll. Die Widerrufsfrist des Kunden beginnt erst mit der zweiten Zusendung zu laufen. Die Anpassung des Beratungsumfangs und der Beratungsprozesse wird wohl eine der größeren Herausforderungen für Versicherer und Vermittler darstellen, wobei der Vertrieb am stärksten betroffen sein wird. Dieser wird auf die umfassendere Produktinformation von Produktgebern angewiesen sein. Honorarannahmeverbot gekippt Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor, dass Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Danach sollte es Versicherungsvermittlern verboten sein, Honorare von Kunden anzunehmen. Sie sollten ihr Einkommen ausschließlich aus Provisionen der Versicherer erzielen. Damit sollte eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geschaffen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die bisher weitverbreitete Vermittlung von Nettopolicen gegen ein gesondertes Honorar ebenso wie die Vereinbarung von separat vergüteten Serviceverträgen künftig nicht mehr möglich gewesen wäre. In Fachkreisen wurde dies als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Makler qualifiziert. Mit dem jetzt im Bundestag beschlossenen IDD-Umsetzungsgesetz sollen Versicherungsmakler auch künftig gegenüber Verbrauchern sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis tätig werden können. Verbraucherschützer kritisieren diese Entwicklung und vertreten die Auffassung, dass Vergütungsmodelle undurchsichtig bleiben würden. Ein Honorarannahmeverbot habe die Grenze zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung ziehen können. Nun seien aber weiter Mischformen möglich, was aus Sicht der Verbraucherschützer einen Nachteil für Verbraucher darstelle und nicht zufriedenstellend sei. In der Branche selbst geht man aber davon aus, dass Verbraucher gerade von der unabhängigen Beratung durch Versicherungsmakler profitieren können. Provisionsabgabeverbot, Sondervergütungsverbot Auch künftig ist es den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherten/Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Als Sondervergütung gilt jede nicht geringwertige unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung. Relevant sind hier insbesondere Provisionsabgaben des Vermittlers an den Kunden oder außerordentliche Rabattierungen auf Dienstleistungen. Kleine Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses sind zulässig, soweit sie eine Bagatellgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

Die Neuregelung des 48b VAG: 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten. (2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den verkauften Versicherungsprodukten angemessen sein. (3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen können. (4) Reichen die von dem Versicherungsunternehmen gemäß Absatz 2 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen. (5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der Quellen von Interessenkonflikten muss 1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und 2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. (6) Versicherungsunternehmen, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um einen Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, müssen dafür Sorge tragen, dass die Gebühr oder Provision oder der Vorteil sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Ein Provisionsabgabeverbot sah die Richtlinie nicht vor. Damit war es dem nationalen Gesetzgeber freigestellt, ein solches Verbot einzuführen oder auch nicht. Mit dem nun im Rahmen der Umsetzung eingefügten 48b VAG wurde ein Provisionsabgabeverbot aufgenommen. Dieses wird jedoch zum Teil als äußerst wettbewerbsverzerrend angesehen. Denn das Gesetz sieht in 48b Abs. 4 VAG großzügige Ausnahmen zugunsten des Ausschließlichkeitsvertriebes vor und lässt Provisionsabgaben zu, soweit die Zahlungen an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder zur Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet werden. Diese Ausnahmeregelung wird es vorrangig Versicherungsgesellschaften ermöglichen, das Provisionsannahmeverbot zu umgehen. Einzelne Versicherungsmakler hingegen werden dazu regelmäßig nicht in der Lage sein und würden benachteiligt. Das Provisionsabgabeversbot gilt für den gesamten Versicherungsvertrieb mit Ausnahme der Versicherungsberater. In Deutschland wollte man das Provisionsabgabeverbot zunächst abschaffen, damit mehr Wettbewerb um Provisionen und Vertriebswege entstehen kann. Denn ein Wegfall des Provisionsabgabeverbotes würde es den Vermittlern ermöglichen, die Vorteile günstigerer Vertriebskosten an den Kunden weiterzugeben. Der Gesetzesbegründung nach handelt es sich bei dem Provisionsabgabeverbot um eine Marktverhaltensregel, welche somit auf einfachgesetzlicher Ebene verankert wurde.

Provisionsdurchleitungsgebot Die Neuregelung des 48c VAG: 48c Durchleitungsgebot (1) Sobald der Versicherungsberater das Versicherungsunternehmen nach 34d Absatz 2 Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Versicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwendung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages nach Maßgabe des 48b Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne des 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungsberater auszustellende Bescheinigung über eine Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Bescheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben. Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen sein. (2) Das Versicherungsunternehmen hat die Auskehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu dokumentieren und den Versicherungsnehmer von der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Übermittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis dessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 erloschen ist. (3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten für die Versicherungsvermittlung, insbesondere Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zuwendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Regelungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichtigung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines Versicherungsproduktes enthalten, können abweichend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde gelegt werden. Bei der unabhängigen Beratung auf Honorarbasis zahlen Verbraucher neben dem Beraterhonorar zusätzlich die im Produkt einkalkulierten Vertriebskosten und zahlen so quasi doppelt. Die unabhängige Beratung unterliegt dadurch im Versicherungsbereich einem deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber der provisionsbasierten Vermittlung. Bei Bruttotarifen sind die eingesparten Zuwendungen vom Versicherer an die jeweiligen Verbraucher mittels Gutschrift auf ein Prämienkonto auszukehren. Das Guthaben des Prämienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu verwenden und in Höhe von 80 % auf die Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Das Provisionsdurchleitungsgebot ist so ausgestaltet, dass der Abschlag der auszukehrenden Zuwendungen pauschal bei 80 % liegt. Fazit Die IDD tritt am 23.02.2018 in Kraft und bringt viele neue Aufgaben für den Vertrieb mit sich. Neben der GewO haben das VVG sowie das VAG Änderungen und Ergänzungen im Zuge der Umsetzung der IDD erfahren. Neu sind die weitergehenden Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten, die Weiterbildungspflicht, das Provisions- und Sondervergütungsabgabeverbot. Gekippt wurde dagegen das Honorarverbot und die Doppelbetreuungspflicht. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten und der jährlichen Weiterbildung ist allerdings noch offen. Die notwendige Klarheit darüber wird wohl erst die noch ausstehende Rechtsverordnung schaffen. Abzuwarten bleibt auch, ob und wie stark etwaige Pflichtverletzungen seitens der Konkurrenz geprüft und abgemahnt werden. Denn grundsätzlich gilt, dass derjenige, der seine (neuen) Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt, abgemahnt oder verklagt werden kann.

Autorinnen Ulrike Specht Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Ulrike Specht ist Gesellschafterin der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte in Regensburg und leitet die Referate Versicherungsvertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Vertriebsrecht erfasst Zulassungs- und Genehmigungsfragen, die Beratung und Vertretung beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit, gesellschaftsrechtliche und vertriebsrechtliche Vertragsgestaltung sowie die Beratung und Vertretung in Haftungsfragen. Aljona Maximov Rechtsanwältin Aljona Maximov ist angehende Fachanwältin für Erbrecht und arbeitet als Rechtsanwältin gemeinsam mit Ulrike Specht im Bereich Erbrecht, Unternehmensnachfolge sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht liegt in der Beratung zur Nachfolgegestaltung und gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung bei Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten. September 2017

Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße 11 93055 Regensburg Tel: 0941-58 57 10 Fax: 0941-58 57 114 info@paluka.de Partnergesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39