VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Postfach 912, 76263 Ettlingen (Tel: 07243/90001, Fax: 07243/90004) K A U F A N G E B O T



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Transkript:

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Postfach 912, 76263 Ettlingen (Tel: 07243/90001, Fax: 07243/90004) K A U F A N G E B O T an die ehemaligen Aktionäre der ASKO Deutsche Kaufhaus AG (ASKO), Saarbrücken, (ehemalige WKN 505 710 für Stammaktien, 505 713 für Vorzugsaktien) die im Zuge der Verschmelzung auf die METRO AG im Juli 1996 für ihre ASKO- Aktien im Austausch Metro-Stammaktien (WKN 725 750) für ASKO-Stämme und Metro-Vorzugsaktien (WKN 725 755) für ASKO-Vorzüge erhielten, zum E R W E R B der NACHBESSERUNGSANSPRÜCHE aus etwaigen in dem beim Landgericht Saarbrücken anhängigen Spruchverfahren festzusetzenden weiteren baren Zuzahlungen aus der gerichtlichen Überprüfung des Verschmelzungsverhältnisses zwischen der METRO AG als übernehmender und der ASKO AG als übertragender Gesellschaft gegen Zahlung eines Erwerbspreises von EUR 1,10 je früherer Stamm- und Vorzugsaktie der ASKO AG Die Depotbanken werden gebeten, dieses Angebot gemäß den üblichen Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte pflichtgemäß an die von dem seinerzeitigen Aktienumtausch betroffenen Depotkunden weiterzuleiten. Vorbemerkung Mit der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses zwischen der METRO AG und der ASKO Deutsche Kaufhaus AG im Handelsregister am 18. Juli 1996 wurden alle Aktionäre der ASKO AG Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft METRO AG und erhielten im Umtausch für 10 Stück Stamm- oder Vorzugsaktien der ASKO AG 81 Stück Stamm- bzw. Vz.-Aktien der Metro AG zzgl. einer baren Zuzahlung von DM 1,73 je ASKO-Stammaktie bzw. von DM 1,56 je ASKO-Vz.-Aktie. Aufgrund entsprechender Anträge bisheriger Aktionäre der ASKO AG wurde beim Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des obigen Umtauschverhältnisses eingeleitet. Sollte das angerufene Gericht zu der Feststellung gelangen, dass das bisherige Umtauschverhältnis die Aktionäre der ASKO AG benachteiligt, so hat es hinsichtlich des Nachteils eine weitere bare Zuzahlung zugunsten der aus dem Umtausch benachteiligten ehemaligen Aktionäre der ASKO AG festzusetzen. Das Spruchverfahren ist beim Landgericht Saarbrücken in erster Instanz anhängig und bislang noch nicht entschieden. Gegen eine Entscheidung in der ersten Instanz können darüber hinaus die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht Saarbrücken einlegen. Aus Marktinformationen ist bekannt, dass bereits im Jahre 1997 zur vergleichsweisen Beilegung des vorstehenden Verfahrens (sowie der parallel dazu anhängigen Spruchverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main aus der Verschmelzung der DSBK AG auf die METRO AG und beim Landgericht Köln aus der Verschmelzung der Kaufhof AG auf die METRO AG) auf Empfehlung des Landgerichts Köln und aufgrund von Vereinbarungen zwischen einzelnen Verfahrensbeteiligten und der METRO AG Vorkehrungen getroffen wurden und durch einen beim Landgericht Köln unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten protokollierten Vergleich umgesetzt werden sollten, um alle vorgenannten Verfahren durch weitere bare Zuzahlungen in Höhe von a) DM 1,00 ( 0,51) je umgetauschte Stamm- oder Vorzugsaktie der ASKO AG, b) DM 2,00 ( 1,02) je umgetauschte Aktie der DSBK AG und c) DM 6,00 ( 3,07) je umgetauschter Stamm- oder Vorzugsaktie der Kaufhof AG abzuschließen. Der offenbar bereits gerichtlich protokollierte Vergleich für die genannten drei Spruchverfahren kam letztendlich jedoch nicht zustande, da innerhalb der im Vergleich bestimmten Frist die erforderlichen Zustimmungen aller Verfahrensbeteiligten wohl nicht vollständig erreicht werden konnten.

Das Spruchverfahren der ehemaligen Aktionäre der Kaufhof AG ist inzwischen durch rechtskräftige Entscheidung in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass die Anträge der ehemaligen Kaufhof-Aktionäre abgewiesen wurden und somit hier keine weiteren baren Zuzahlungen zugunsten der Aktionäre erreicht werden konnten. Das Spruchverfahren der ehemaligen DSBK-Aktionäre beim Landgericht Frankfurt am Main befindet sich ebenso noch in der ersten Instanz wie das vorliegende Spruchverfahren der ehemaligen ASKO-Aktionäre beim Landgericht Saarbrücken. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG hat ihre Geschäftstätigkeit inzwischen auch auf den Erwerb und den Handel mit solcherart Nachbesserungsansprüchen ausgedehnt, wie sie vorzugsweise etwaige Ansprüche auf weitere bare Zuzahlungen aus Verschmelzungen darstellen oder auch sog. Abfindungsergänzungsansprüche aus sonstigen aktienrechtlichen Konzernierungsmaßnahmen. An dem vorliegenden ASKO-Spruchverfahren ist die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG nicht beteiligt. Das vorliegende Erwerbsangebot ist für die ehemaligen ASKO-Aktionäre auch deshalb von Bedeutung, weil die Wirksamkeit der Verschmelzung und der damit einhergehende Aktientausch in METRO-Aktien fast 10 Jahre zurückliegt und es bei längerem Zuwarten durchaus wegen des Ablaufs von Aufbewahrungsfristen im Einzelfall zu Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich der Umtauschdokumente kommen kann. Diese Problematik verschärft sich, wenn das Spruchverfahren noch Jahre andauert oder neben der ersten Instanz auch noch die Beschwerdeinstanz durchlaufen muss. Derzeit sollte es allerdings noch möglich sein, den Umtauschnachweis des Umtausches von ASKO-Aktien in METRO- Aktien aus dem Jahre 1996 durch die seinerzeit eingeschalteten Depotbanken zu erhalten. Erwerbsangebot Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG bietet den ehemaligen ASKO-Aktionären nunmehr die Möglichkeit, ihren Nachbesserungsanspruch auf etwaige weitere bare Zuzahlungen in dem anhängigen Spruchverfahren einschließlich damit verbundener Zinsansprüche gegen Zahlung eines Erwerbspreises in Höhe von EUR 1,10 je umgetauschter ASKO-Stamm- oder Vorzugsaktie auf der Grundlage der allein maßgeblichen Abtretungsvereinbarung (vgl. Anlage) zu veräußern. Ehemalige Aktionäre der ASKO AG, deren ASKO-Aktien im Juli 1996 im Zusammenhang mit der Verschmelzung auf die METRO AG im Verhältnis 10:81 in Aktien der METRO AG umgetauscht wurden, können das vorstehende Angebot durch die Abgabe und Unterzeichnung einer verbindlichen und unwiderruflichen Abtretungserklärung (vgl. Anlage) annehmen und damit ihre etwaigen noch nicht konkretisierten und von einer positiven Entscheidung in dem laufenden Spruchverfahren abhängigen Ansprüche auf weitere bare Zuzahlungen an die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG übertragen. Aus Kostengründen können nur Abtretungen angenommen werden, die mindestens Nachbesserungsrechte über 10 Stück ASKO-Stamm- oder Vorzugsaktien umfassen. Das Risiko, dass in dem laufenden Spruchverfahren durch Abweisung der Anträge eine weitere bare Zuzahlung nicht erfolgt und somit die erworbenen Ansprüche wertlos sind, trägt allein die VEH AG als Erwerberin. Die Frist für die Annahme dieses Kaufangebotes endet am 31.10.2006. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG behält sich vor, nach ihrem Ermessen einzelne Abtretungsvereinbarungen nicht mehr anzunehmen, soweit die insgesamt vorliegenden Angebote von Nachbesserungsrechten aus ASKO-Aktien den Umfang von 250.000 Stück überschreiten. Ebenso behält sie sich vor, die Frist für die Annahme des Angebots über den genannten Zeitraum hinaus einmalig oder mehrmals zu verlängern. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage aller erforderlichen und rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärungen und Bestätigungen bei der VALORA als Erwerberin. Weitere Informationen zur Abwicklung des Kaufangebotes, einschließlich der erforderlichen Vertragsunterlagen sowie Auskünfte (auch telefonisch), erhalten Sie über die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen, Tel: 07243/90001, Fax: 07243/90004. Die Unterlagen können unter: http://valora.de/ftp/asko.pdf im Internet abgerufen werden. Das vorliegende Kaufangebot, sowie die damit einhergehenden Verträge, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des WpÜG. Angebot und Verträge unterliegen deutschem Recht und richten sich nicht an ehemalige ASKO-Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der ein solches Angebot nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen unzulässig ist oder gegen solche Regelungen verstößt. Ettlingen, im September 2006 VALORA EFFEKTEN HANDEL AG - Vorstand -

Kauf- und Abtretungsvereinbarung sowie Abtretungsanzeige (Sie benötigen 4 Exemplare: 3x für VEH AG, 1x für den Verkäufer) Zwischen der VALORA Effekten Handel AG, Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen, vertreten durch ihren Alleinvorstand, Herrn Klaus Helffenstein, als Käufer, und Herrn/Frau/Firma - nachfolgend VEH AG genannt - Name/Vorname... Geburtsdatum:..... (weitere Personen als Verkäufer bzw. Depotinhaber)... Geburtsdatum:..... wohnhaft in: PLZ... Ort und Straße:...... Telefon / Email :... - nachfolgend Verkäufer genannt - wird die folgende Kauf- und Abtretungsvereinbarung geschlossen: 1 Hintergrund der Vereinbarung Die VEH AG hat über den innerdeutschen Bankensektor ein Kaufangebot publiziert (Anlage), das auf den Erwerb von etwaigen in einem derzeit noch anhängigen Spruchverfahren beim Landgericht Saarbrücken festzustellenden Nachbesserungsansprüchen aus einer möglichen Verbesserung des früheren Umtauschverhältnisses aus der Verschmelzung der ASKO Deutsche Kaufhaus AG auf die METRO AG im Jahre 1996 gerichtet ist. Seinerzeit erhielten die Aktionäre der ASKO Deutsche Kaufhaus AG im Zuge der Wirksamkeit der Verschmelzung durch Eintragung im Handelsregister am 18. Juli 1996 im Umtausch für und für 10 Stück Stammaktien der ASKO Deutsche Kaufhaus AG (WKN 505 710) 81 Stück Stammaktien der METRO AG (WKN 725 750) zzgl. einer Zuzahlung von DM 1,73 je eingetauschter ASKO-Stammaktie 10 Stück Vorzugsaktien der ASKO Deutsche Kaufhaus AG (WKN 505 713) 81 Stück Vorzugsaktien der METRO AG (WKN 725 755) zzgl. einer Zuzahlung von DM 1,56 je eingetauschter ASKO-Vorzugsaktie. Aufgrund entsprechender Anträge früherer Aktionäre der ASKO Deutsche Kaufhaus AG wurde beim Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses aus der Verschmelzungsmaßnahme eingeleitet. Sollte das angerufene Gericht zu der Feststellung gelangen, dass das bisherige Umtauschverhältnis die Aktionäre der ASKO Deutsche Kaufhaus AG benachteiligt, so hat es hinsichtlich des Nachteils eine weitere bare Zuzahlung zugunsten der aus dem Umtausch benachteiligten ehemaligen Aktionäre der ASKO Deutsche Kaufhaus AG festzusetzen. Das Spruchverfahren ist beim Landgericht Saarbrücken in erster Instanz anhängig und bislang noch nicht entschieden. Gegen eine Entscheidung in der ersten Instanz können darüber hinaus die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht Saarbrücken einlegen, so dass das Spruchverfahren möglicherweise erst nach einer Entscheidung in der Beschwerdeinstanz abgeschlossen werden kann. Die VEH AG als Käuferin hat ihre geschäftlichen Aktivitäten inzwischen auch auf den Erwerb und den Handel mit solcherart Nachbesserungsansprüchen ausgedehnt. Zu diesen Ansprüchen zählen auch weitere bare Zuzahlungen aus einer gerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Falle einer vorangegangenen Verschmelzung. Neben der Chance, dass eine über den angebotenen Kaufpreis hinausgehende Nachbesserung erfolgt, trägt die VEH AG jedoch auch das volle Risiko einer überlangen Verfahrensdauer und bei einer negativen Entscheidung auch das volle Risiko eines Totalverlustes ihres gezahlten Kaufpreises und aller damit einhergehenden Transaktionskosten.

2 Gegenstand der Abtretungsvereinbarung Der Verkäufer hielt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung der ASKO Deutsche Kaufhaus AG auf die METRO AG im Juli 1996 Aktien der ASKO Deutsche Kaufhaus AG in seinem Depot bei der Name der Depotbank...... BLZ...... im Umfange von Stück...... Stammaktien (WKN 505 710), bzw. im Umfange von Stück...... Vorzugsaktien (WKN 505 713), die gemäß der(n) als Anlage beigefügten Depotbestätigung(en) in Stück... Aktien der METRO AG (WKN 725 750 für Stämme bzw. WKN 725 755 für Vorzüge) umgetauscht wurden. (Bei mehreren Umtauschvorgängen bitte Aufstellung beifügen!) 3 Verkauf und Abtretung Der Verkäufer verkauft hiermit an die VEH AG sämtliche Rechte und Ansprüche, die ihm über die bereits im Jahre 1996 aus dem Umtausch empfangenen METRO-Aktien hinaus im Zusammenhang mit den in 2 bezeichneten Aktien der ASKO Deutsche Kaufhaus AG aus einer Nachbesserung im Rahmen des anhängigen Spruchverfahrens zustehen oder künftig zustehen werden einschließlich etwaiger Zinsansprüche und Nebenleistungen. Der Kaufpreis beträgt EUR 1,10 je durch Umtausch in METRO-Aktien nachbesserungsberechtigte frühere Stamm- oder Vorzugsaktie der ASKO Deutsche Kaufhaus AG im damaligen Nennbetrag von DM 50,00 je Aktie, mithin für die an die VEH AG übergegangenen Rechte aus Stück Stamm- und/oder Vorzugsaktien der ASKO Deutsche Kaufhaus AG insgesamt EUR...... (i.w. Euro... ) Der Verkäufer tritt hiermit die vorbezeichneten Rechte und Ansprüche an die VEH AG ab. Die VEH AG nimmt den Kauf und die Abtretung an. Sie ist damit Gläubigerin und Anspruchsberechtigte für alle künftigen Leistungen auf die früher gehaltenen und im Rahmen der Verschmelzung im Jahre 1996 in Metro-Aktien umgetauschten Stammund/oder Vorzugsaktien der ASKO Deutsche Kaufhaus AG aus etwaigen Nachbesserungen aus dem anhängigen Spruchverfahren zur Überprüfung des angemessenen Umtauschverhältnisses. Der Verkäufer versichert, dass die Rechte und Ansprüche aus der vorstehenden Abtretungsvereinbarung nicht anderweitig abgetreten oder verpfändet sind und er hierüber frei verfügen kann. Er sichert ferner zu, dass Abtretungen und Verpfändungen auch künftig nicht erfolgen werden. Soweit aus bankseitigem Wertpapierpfandrecht die vorliegenden Rechte und Ansprüche mit erfasst sein sollten, wird dies der VEH AG mit der Unterzeichnung gleichzeitig offen gelegt und die Freigabe durch die jeweilige Depotbank unverzüglich eingeholt. Die VEH AG ist berechtigt, von dieser Abtretungsvereinbarung zurückzutreten, soweit die vorstehende Abtretungsvereinbarung bis zum Ablauf der in dem Kaufangebot genannten Frist durch Fehlen von Voraussetzungen oder Unterlagen nicht wirksam wurde oder der im Kaufangebot genannte stückzahlmäßige Umfang der insgesamt zu erwerbenden Rechte erreicht bzw. überschritten wurde. 4 Kaufpreiszahlung Der Kaufpreis ist durch die VEH AG spätestens 10 Tage nach vollständiger Vorlage der unterzeichneten Abtretungsvereinbarung nebst Abtretungsanzeige (dreifach im Original) und der in 2 aufgeführten Umtauschnachweise sowie der im folgenden benannten Legitimationsnachweise und der Bestätigungen durch die mit dem Aktienumtausch seinerzeit für den Verkäufer befassten Depotbanken sowie der METRO AG als verpflichtetes Unternehmen für die Leistung etwaiger Nachbesserungsansprüche, zu zahlen. Die Zahlung soll erfolgen auf das Konto des Verkäufers bei der Empfängerbank:... BLZ:...... Kontoinhaber: Kto.-Nr.:...

Zum Zwecke seiner Legitimation fügt der Verkäufer eine Fotokopie seines Personalausweises (beide Seiten) oder falls eine juristische Person Verkäufer ist Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges bei. Die Legitimationsunterlagen sind entbehrlich, wenn die Unterschriften des oder der Verkäufer durch die Hausbank bestätigt oder anderweitig öffentlich beglaubigt werden. 5 Abtretungsanzeige Der Verkäufer und die VEH AG als Käufer zeigen hiermit der im Rahmen des seinerzeitigen Aktienumtausches eingeschalteten Depotbank (Name und Anschrift der Bank)... BLZ:... sowie der METRO AG, Metro-Straße 1, 40235 Düsseldorf (als zahlungsverpflichtetes Unternehmen für die Zahlung etwaiger Nachbesserungsansprüche), die Abtretung der durch diesen Vertrag erfassten Rechte und Ansprüche, insbesondere der Nachbesserungsansprüche aus dem Ergebnis des oben genannten Spruchverfahrens, an und ersuchen um eine Bestätigung gegenüber der VEH AG als neuer Inhaberin der Rechte und Ansprüche. Verkäufer und Käufer weisen die METRO AG hiermit an, alle von dieser Abtretung umfassten künftigen Leistungen oder Zahlungen, die sich insbesondere aus einem Abschluss des anhängigen Spruchverfahrens ergeben, unmittelbar an die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, auf deren Konto bei der VOLKSBANK Karlsruhe, BLZ: 661 900 00, Konto-Nr. 907090 vorzunehmen. Die VEH AG ist berechtigt, die von dieser Vereinbarung erfassten Nachbesserungsansprüche ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder zu veräußern und in diesem Zusammenhang das Empfängerkonto für künftige Leistungen zu ändern. 6 Sonstiges Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, ebenso eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die vorstehende Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Ettlingen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dieser Vereinbarung zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit diese Vereinbarung eine von den Parteien nicht bedachte Lücke enthält......, den...... Ettlingen, den................. (Unterschriften der Verkäufer VALORA EFFEKTEN HANDEL AG bzw. der Depotinhaber) Klaus Helffenstein - Vorstand -