DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

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Transkript:

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

ÜBERSICHT Die mündliche Verhandlung als Kernelement eines gerichtlichen Verfahrens Einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung Funktionen der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ALS KERNELEMENT EINES GERICHTLICHEN VERFAHRENS Art 90 Abs 1 B-VG: Die Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Vgl VfSlg 19.951/2015 (zu Art 135a B-VG): Ob eine Art von Geschäft in qualitativer Hinsicht der Besorgung durch Rechtspfleger zugänglich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob in dem Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Grundrechtliche Gewährleistung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Art 6 EMRK, Art 47 GRC Gerichte verhandeln öffentlich. 3

EINFACHGESETZLICHE AUSGESTALTUNG DES RECHTS AUF EINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG Durchführung von Amts wegen oder auf Antrag ( 24 Abs 1, 3 VwGVG) Der Entfall der mündlichen Verhandlung ( 24 Abs 2, 4 VwGVG) Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ( 24 Abs 5 VwGVG) Mündliche Verhandlung im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor den VwG Rechtfolge des rechtswidrigen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung 4

DURCHFÜHRUNG DER MÜNDL VERHANDLUNG VON AMTS WEGEN ODER AUF ANTRAG Stellung des Antrags auf Durchführung einer mündl Verhandlung durch den Bf oder sonstige Parteien, 24 Abs 3 VwGVG Durchführung der mündl Verhandlung von Amts wegen wenn das VwG dies für erforderlich hält Ermessensentscheidung Beispiele: Selbst bei einer anwaltlich vertretenen Partei, für die kein Antrag auf Durchführung einer m.v. gestellt wurde, hat das VwG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine m.v. durchzuführen ist (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 24.1.2017, Ra 2016/05/0066 uva). Die m.v. ist durchzuführen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird oder wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). 5

DER ENTFALL DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG 24 ABS 2, 4 VWGVG Entfall der mündl Verhandlung nach 24 Abs 2 VwGVG Ziff 1: bei Zurückweisung des verfahrensleitenden Antrags oder der Beschwerde oder wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Akts bereits nach Aktenlage feststeht Ziff 2: bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde Ermessensentscheidung Entfall der mündl Verhandlung nach 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags Akten lassen erkennen, dass mündl Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Entfall der mündl Verhandlung nicht entgegen Ermessensentscheidung 6

WANN LÄSST DIE MÜNDLICHE ERÖRTERUNG EINE WEITERE KLÄRUNG DER RECHTSSACHE NICHT ERWARTEN? - 1 Beispiele: wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündl Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer m.v. vor dem VwG erforderlich wären (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 uva). Verhandlungspflicht besteht beim Abweichen von der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051) bei Notwendigkeit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien (VwGH 23.5.2017, Ra 2016/11/0013) bei Prognoseentscheidungen über das künftige Verhalten natürlicher Personen (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035) bei Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines med. SV-Gutachtens (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040 mwn) 7

WANN LÄSST DIE MÜNDLICHE ERÖRTERUNG EINE WEITERE KLÄRUNG DER RECHTSSACHE NICHT ERWARTEN? - 2 Beispiele: Verhandlungspflicht besteht wenn in der Beschwerde ein Sachverhalt behauptet wird, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht (VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173); unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhalts genügt nicht (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/10/2017; 30.6.2015, Ra 2015/06/0050) insbesondere: Säumnisbeschwerde (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061) Erörterung von Rechtsfragen, wenn diese von besonderer Komplexität sind, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und die m.v. erwarten lässt, dass eine Erörterung zur weiteren Klärung beitragen wird (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0077; 30.6.2015, Ra 2015/06/0007; 24.1.2017, Ra 2015/05/0035; 29.3.2017, Ra 2015/05/0051 uva) 8

DER ENTFALL DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG 24 ABS 2, 4 VWGVG Entfall der mündl Verhandlung nach 24 Abs 2 VwGVG Ziff 1: bei Zurückweisung des verfahrensleitenden Antrags oder der Beschwerde oder wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Akts bereits nach Aktenlage feststeht Ziff 2: bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde Ermessensentscheidung Entfall der mündl Verhandlung nach 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags Akten lassen erkennen, dass mündl Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Entfall der mündl Verhandlung nicht entgegen Ermessensentscheidung 9

VERZICHT AUF EINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG Möglichkeit, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, 24 Abs 5 VwGVG Verzicht muss ausdrücklich erfolgen, konkludenter Verzicht genügt idr nicht Auch bei Verzicht hat VwG Ermessensentscheidung zu treffen. Beispiele: Wirksamer konkludenter Verzicht, wenn rechtskundig vertretener Bf oder selbst rechtskundiger Bf keinen Antrag auf m.v. stellt (VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054; 26.2.2016, Ra 2015/12/0042) Kein wirksamer konkludenter Verzicht, wenn rechtskundig vertretener Bf zwar keinen Verhandlungsantrag stellt, aber in der Beschwerde Beweisaufnahmen begeht oder substantielle Sachverhaltsvorbringen erstattet werden (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052) 10

ERMESSENSAUSÜBUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Ermessensentscheidungen Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Antrag ( 24 Abs 1 VwGVG) Entfall einer mündlichen Verhandlung trotz Antrags ( 24 Abs 2 und 4 VwGVG) Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Verzicht ( 24 Abs 5 VwGVG) Ermessenleitende Gesichtspunkte Berücksichtigung grundrechtlicher Gebote, Art 6 Abs 1 EMRK, Art 47 GRC Verfahrensökonomie Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung 11

MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHEN VERFAHREN Anwesenheitspflicht der Behörde? EGMR 20.9.2016, Karelin gg Russland, Nr 926/08 mögliche Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Gerichts VfGH 14.3.2017, E 3282/2017 Der in Verwaltungsstrafsachen maßgebliche Grundsatz der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen verletzt nicht die durch Art. 6 EMRK garantierte Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte. 12

RECHTSFOLGEN DES RECHTSWIDRIGEN UNTERBLEIBENS EINER MÜNDL VERHANDLUNG Im Anwendungsbereich von Art 6 EMRK / Art 47 GRC Das rechtswidrige Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung führt zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses ohne Prüfung der Ergebnisrelevanz (VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061 uva) Außerhalb des Anwendungsbereich von Art 6 EMRK / Art 47 GRC Das rechtswidrige Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, wenn das VwG bei Durchführung der m.v. zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können. 13

FUNKTIONEN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IM VERWALTUNGSGERICHTLICHEN VERFAHREN Unmittelbare Funktionen für das Verfahren Feststellung des Sachverhalts Ergänzende Beweiswürdigung Gewährung von Parteiengehör Mündliche Erörterung einer nach Aktenlage strittigen Rechtsfrage Ermöglichung eines kontradiktorischen Verfahrens, das den Grundsätzen der Waffengleichheit des fairen Verfahrens folgt. Herstellung von Öffentlichkeit zur Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit Bildung und Sicherung des Vertrauens in die Gerichtsbarkeit Befriedung der streitbefangenen Partei(en) 14

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Kontakt: katharina.pabel@jku.at JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at