Stolpersteine bei der Konzessionsvergabe



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Transkript:

Stolpersteine bei der Konzessionsvergabe VKU Konferenz für Gemeinde Kommunale Geschäftsmodelle bei Netzübernahmen Stuttgart/Leinfelden-Echterdingen 19. November 2011 Dieter Gersemann Rechtsanwalt

Gliederung: Einleitung Nebenleistungsverbote Vergabe einer Beteiligung, Gestaltung Beteiligungslösung mit Vertrieb Beteiligungsmodelle und die Frage von Nebenleistungsverboten Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 2

Nebenleistungsverbote (1) Gemeinden und EVU dürfen nach 3 Abs. 1 KAV neben oder anstelle von Konzessionsabgaben für Wegerechte nur bestimmte Leistungen vereinbaren oder zahlen. Gemeinderabatt Vereinbarung über die Tragung von Folgekosten Verwaltungskostenbeiträge Unzulässige Nebenleistungen nach 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV Unzulässig ist die Vereinbarung oder Gewährung von sonstigen Finanzund Sachleistungen an die Gemeinde, die ohne bzw. ohne angemessene Gegenleistung erfolgt. Ausnahme: Leistungen bei Aufstellung von kommunalen Energiekonzepten. Marktüblichkeit der Gegenleistung der Gemeinde Gegenleistung nicht für Einräumung des Wegerechts Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 3

Nebenleistungsverbote (2) Unzulässig sind z. B.: Spenden Geldwerte Vorteile an Gemeinde Streitig, ob zulässig, z. B.: Unentgeltliche Verlegung von Leerrohren und Glasfaserkabel für Breitbandversorgung. Erstattung von Folgekosten/Baukostenzuschüssen, die von Gemeinde an Altkonzessionär gezahlt worden sind. Unentgeltliche Leistungen bei zeitgleich abgeschlossenen Straßenbeleuchtungsvertrag. Im Rahmen von Beteiligungsmodellen, z. B.: Vollständige Risikoverlagerung auf den privaten Beteiligungspartner z. B. Übernahme Kaufpreisrisiko Garantierte Pacht gegenüber der Gemeinde als Verpächterin des Netzes (Höhe, Laufzeit) Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 4

Vergabe einer Beteiligung, Gestaltung (1) Handlungsoptionen für Gemeinden Gemeinde Neuvergabe Konzessionsvertrag Beteiligungsmodell Eigene Stadtwerke Prüfung Nebenleistungsverbot nach 3 Abs. 2 KAV Nicht vereinbart werden dürfen insbesondere sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden: Folgen: Vergabe der Konzession als Gegenleistung für die Einräumung z. B. eines Geschäftsanteils wäre unzulässig. Erwerb eines Geschäftsanteils im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe ist nicht zwingend unwirksam, es kommt auf die Gestaltung an. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 5

Vergabe einer Beteiligung, Gestaltung (2) Beteiligungslösungen, Modelle: Modell 1 Modell 2 Modell 3 Gründung Stadtwerk Vergabe der Konzession an das Stadtwerk Direktansprache oder Ausschreibung einer Beteiligung Direktansprache oder Ausschreibung einer Beteiligung Vergabe der Konzession an gemeinsame Gesellschaft Hauptangebot Konzession (+) Zusatzangebot Beteiligungslösung mit Konzession Abschluss konzessionsvertrag Gemeinsame Gesellschaft mit Konzession Bewerber sind gezwungen, Beteiligung anzubieten, um auch die Konzession zu erhalten Gegen 46 Abs. 3 EnWG sowie 19, 20 GWB könnte verstoßen werden Hauptverfahren ist die Vergabe der Konzession unter Berücksichtigung von Kriterien einschließl. Gewichtung Abgabe eines Zusatzangebotes ist nicht zwingend für Erteilung der Konzession Bei schlechten Zusatzangeboten greift das Hauptverfahren Gegen 46 Abs. 3 EnWG sowie 19, 20 GWB wird nicht verstoßen Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 6

Beteiligungslösung mit Vertrieb Ist ein Angebot auf Aufbau eines Vertriebs bei einer Beteiligungslösung zulässig? Thesen für Unzulässigkeit: Auswahlkriterien müssen einen sachlichen Bezug zur Konzession bzw. zum Netz haben (vgl. Leitfaden BNetzA/BKartA). Missbräuchliches Einwirken auf Vertrieb des Altkonzessionärs. Thesen für Zulässigkeit: Thesen (oben) gelten nur für die Konzessionserteilung. Im Rahmen von Beteiligungslösungen steht es den Gesellschaften völlig frei, ob auch Vertrieb aufgebaut wird. Wichtig für Gestaltung des Verfahrens: Netzbetreiber als Bewerber um die Konzession müssen das Recht haben, z. B. für das Zusatzangebot einen weiteren Partner anzugeben (Arbeitsgemeinschaft bzw. Bietergemeinschaft). Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 7

Beteiligungsmodelle und die Frage von Nebenleistungsverboten (1) Ausgangsprämisse 3 Abs. 2 KAV: Sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden, sind verboten. Maßstäbe: Angebotene Leistungen müssen einem Marktpreis entsprechen und einem Drittvergleich standhalten. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 8

Beteiligungsmodelle und die Frage von Nebenleistungsverboten (2) Angebot der Bewerber Aktive Förderung des Wettbewerb durch Gemeinde Marktpreisermittlung Verfälschung Marktpreis durch Kopplung mit der Vergabe der Konzession? Hypothetischer Marktpreis - Maßstab des vernünftig handelnden Kaufmanns - Leistung/Gegenleistung - immer Einzelfallanalyse Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 9

Beteiligungsmodelle und die Frage von Nebenleistungsverboten (3) Leistungen / Angebote Bieter Tragung Risiko Kaufpreisdelta Basis Planrechnungen / Ausschreibungsinhalt Abweichungsrisiko trägt Bieter Gewinnverteilung / Garantierendite Tragung der operativen Regulierungsrisiken Risiken Vertrieb etc. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 10

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (0) Auf den folgenden Seiten werden Positionierungen der Landeskartellbehörde dargestellt. Sinn und Zweck des Positionspapiers müssen nicht überzeugen. In kommunales Wirtschaften wird ohne Not und wenig überzeugend eingegriffen. Kritik im Einzelnen erfolgt im mündlichen Vortrag. Es ist zu erwarten, dass dieses Positionspapier wesentlich modifiziert wird/werden muss. Eine Rücknahme des Positionspapiers wäre der richtige Weg. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 11

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (1) Gemeinschaftsunternehmen Gemeinschaftsunternehmen sind zulässig an Netzgesellschaften, an integriertem EVU (einschließlich Vertrieb bzw. sonstiger wettbewerblicher Bereich), streitig. Kommunale Beteiligungen an VIU bzw. Netz- oder Gemeinschaftsunternehmen sind zu marktüblichen Konditionen zulässig, d. h. bei Einschluss unternehmerischer Risiken (z. B. ergebnisabhängige Renditen). Unverbindliche Angaben von Renditeerwartungen (nicht Renditeversprechen) sind zulässig. Informationen / Mitteilungen über geringes Verlustrisiko der Einlage bei Unternehmensbeteiligungen zulässig (nicht Einlagengarantie). Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 12

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (2) Gemeinschaftsunternehmen Renditeversprechen (Garantierendite, Mindestrendite) sind dann zulässig, wenn sie (bei geringem Risiko) im Bereich der Verzinsung für sichere Anlagen liegen bzw. nicht wesentlich nach oben abweichen. Bezugsgröße: finanzielle Anlage der Kommune in Gestalt des Kaufpreises für Unternehmensanteil oder Einlage. Rendite vor Körperschaftsteuer, aber nach kalkulatorischer Gewerbesteuer und 10-Jahres-Durchschnitt der Umlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten. Unbedenklich gem. LKartB ist Garantiedividende, soweit sie unterhalb oder im Bereich der langfristigen Renditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten liegt, z. B. 3,8 % bzw. 4,5 % (incl. Zuschlag) Rendite auf das eingesetzte Kapital vor Steuern. Weitere Wagniszuschläge müssen begründet werden, z. B. Verlust der Einlage, Rückfall des Netzes, etc. Gegebenenfalls weiterer Zuschlag von 0,5 %. Bedenklich: Rendite von mehr als 5 %. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 13

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (3) Gemeinschaftsunternehmen Prüfung Garantiedividende, wenn sie oberhalb der langfristigen Renditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten liegt, aber noch unterhalb des zu bildenden Mischzinses aus regulierungsbehördlichen Festlegungen zur Eigenkapitalverzinsung für Alt- und Neuanlagen, zurzeit gem. LKartB bei 7 %. Renditeversprechen (Mindest- u. Garantieverzinsung), die im Verhältnis zum Verlustrisiko überhöht sind, d. h. oberhalb des Mischzinses aus regulierungsbehördlichen Festlegungen zur Eigenkapitalverzinsung für Altund Neuanlagen liegen, zurzeit bei 7 %, sind in der Regel unzulässig. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 14

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (4) Gemeinschaftsunternehmen Gleichlauf von Herrschaft und Haftung sind zu prüfen, ob Kriterien erfüllt sind, z. B. bei erweiterte Mitbestimmungsrechte (über Gesellschaftsvertrag oder Organe), beschränkte Finanzierungsverantwortung, Haftungsfreistellung gegen Einlagenverlust bei Gemeinschaftsunternehmen. Zuwendungen von wirtschaftlichen Vorteilen ohne Gegenleistung (z. B. Teilhabe an vertrieblichem Gewinn, ohne dass Kommune unternehmerische Risiken des Vertriebs übernimmt) sind unzulässig. Umgehungsmodelle Beteiligung an sogenannten Klimagesellschaften, wenn Charakter von unzulässigen Nebenleistungen i. S. v. 3 KAV vorliegt, sind unzulässig (= Umgehungsmodelle). Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 15

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (5) Pachtmodell Pachtmodelle sind grundsätzlich zulässig. Bei Erlösobergrenzenfestlegung werden reale Pachtentgelte nicht einfach anerkannt, sondern nur, wenn sie gemäß Strom-/GasNEV zulässig sind, Höhe des Pachtzinses nur insoweit, wie wenn Netzbetreiber selbst Eigentümer der Anlage wäre ( 4 Abs. 5 Strom-/GasNEV). Pachtmodelle sind zulässig, wenn Pachtmodell gem. LKartB nicht zwingend vorgegeben ist (Verfahren muss noch offen sein für andere Optionen, z. B. Konzessionierung eines Dritten), der mögliche Pächter nicht von vornherein feststeht, Pachtzinsen wegen des geringen Risikos der Höhe nach im Bereich der Verzinsung für sichere Anlagen liegen oder nicht stark davon nach oben abweichen. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 16

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (6) Pachtmodell Pachtmodelle sind unzulässig, wenn Pachtsystem, d. h. Konzessionsvergabe an Kommune vorausgesetzt wird, dadurch eine Vorfestlegung vorliegt, Mischzinssatz aus regulierungsbehördlichen Festlegungen zur Eigenkapitalverzinsung für Alt- und Neuanlagen oberhalb von zurzeit 7 % liegt. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 17

Positionspapier (Entwurf) der LKartB B-W vom 01.08.2011 (7) Drittgesellschaften /Drittgeschäfte Qualitative Bewertung findet statt bei z. B. Drittgesellschaften (Förderung Klimaschutz) Straßenbeleuchtungsvertrieb und Zeitlicher Zusammenhang mit Konzessionsvergabe. Leistungen, die speziell oder potentiell außer Verhältnis zur Einlage stehen, sind grundsätzlich unzulässig. Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19

Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Gersemann & Kollegen Rechtsanwälte Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19 freiburg@gersemann.de Kurfürstendamm 33 10719 Berlin Tel.: 030 / 2 36 31 09-0 Fax: 030 / 2 36 31 09-29 berlin@gersemann.de www.gersemann.de Dieter Gersemann, Rechtsanwalt VKU-Konferenz Gemeinderäte Stuttgart, 19. November 2011 20