Elternmitwirkung der Schulen Menznau

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Transkript:

Elternmitwirkung der Schulen Menznau Kinder zu erziehen, ist ein Zeichen der Hoffnung, ein Beweis dafür, dass Menschen auf die Zukunft bauen und an die Werte glauben, die sie an die nächste Generation weitergeben. Die Erziehungsberechtigten und die Schule sind heute aufgefordert, sich vermehrt auf Elternmitarbeit einzulassen. Dies wird von manchen Eltern und Lehrpersonen als Chance gesehen, für andere ist es vielleicht mit Ängsten und Schwierigkeiten verbunden. Bei der Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule können auch unterschiedliche Ansichten, Werthaltungen und Handlungsweisen aufeinander treffen. Elternmitarbeit kann einerseits Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von öffentlichen Anlässen und Projekten bedeuten. Andrerseits ist auch die Möglichkeit gegeben, von der Schule als Ganzes miteinbezogen zu werden. Elternarbeit, Elternmitarbeit, Elternmitwirkung, Zusammenarbeit, Partnerschaft, Kooperation sind Begriffe, welche die Beziehungen zwischen Eltern und Schule umschreiben. Inhalt: 1. Gesetz über Volksschulbildung 2. Elternrechte Elternpflichten 3. Pflichten der Lernenden 4. Leitsätze der Schulen Menznau 5. Bereiche der Elternmitwirkung 6. Ebenen der Elternmitwirkung 7. Grenzen der Elternmitwirkung 8. Wege der Konfliktbewältigung

1. Gesetz über Volksschulbildung Erziehungsberechtigte und Schule Gesetzliche Bestimmungen 18 Begriff 1 Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten. 19 Mitwirkung 1 Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob die von ihnen Vertretenen die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen. 2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei Eintritt in die Kindergartenstufe, in die Primarstufe und in die Sonderschule, bei der Beurteilung der Lernenden sowie beim Übertritt in die Sekundarstufe und beim Entscheid über die Nutzung von Förderangeboten mit. 3 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen der Kinder zu besuchen. 4 Der Regierungsrat regelt die Allgemeinen, die Bildungskommission die örtlichen Mitwirkungsrechte in Reglementen. 20 Information und Beratung 1 Die Erziehungsberechtigten sind regelmässig zu informieren über a. die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Zeugnisse oder Berichte, b. die Lernziele, die Unterrichtsmittel und die Arbeitsweise, c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, sich über den Lern- und Erziehungsprozess ihrer Kinder zu informieren und beraten zu lassen. 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen 1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. 2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen. 22 Zusammenarbeit 1 Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbildes der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken. 2 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. 3 Sie nehmen an Gesprächen teil, die ihr Kind betreffen und von einer Lehrperson oder der Schulleitung angeordnet werden. 4 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten im Sinn dieses Gesetzes nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Schulleitung zum Besuch eines Elternbildungskurses, einer Erziehungs- oder einer Familienberatung verpflichtet werden.

2. Elternrechte Elternpflichten Elternrechte Die Rechte der Eltern sind im Volksschulbildungsgesetz geregelt: Sie haben ein Recht auf: Information und Beratung, Mitwirkung und Zusammenarbeit, Unterrichtsbesuch, Anhörung und Einreichung von Gesuchen (z.b. Dispensation). Elternpflichten Die Eltern haben die Pflicht, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität und Familiensituation in geeigneter Weise mit der Schule zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen. Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung ihrer Kinder und nehmen sie wahr, haben die Pflicht, ihre Kinder vor Vernachlässigung zu schützen, haben die Pflicht, für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen - und zwar im körperlichen und seelischen Bereich, sorgen dafür, dass die Kinder den Unterricht pünktlich und regelmässig besuchen, sorgen dafür, dass die Kinder ausgeruht und aufnahmefähig am Unterricht teilnehmen können, sorgen dafür, dass die Kinder die Hausaufgaben erledigen und ihnen dazu ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, unterstützen das Befolgen der Schulreglemente und der schulischen Vorgaben (wie Schulhausordnungen, Verhaltenskodexe etc.), tragen die Werthaltungen der Schule mit, informieren die Lehrkraft nach Möglichkeit über Vorkommnisse, welche die schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. 3. Pflichten der Lernenden Die Lernenden haben a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen, b. angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen, c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen, d. die Schul- und Hausordnung einzuhalten.

4. Leitsätze der Schulen Menznau Durch einen konstruktiven Dialog zwischen Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Schulbehörden wird ein Klima geschaffen, welches Probleme frühzeitig erkennen und thematisieren lässt. Durch Transparenz begünstigen wir den Informationsfluss und ermöglichen gegenseitiges Verständnis. Wichtige Merkmale eines konstruktiven Dialogs sind etwa: das gegenseitige, offene und faire Gespräch pflegen, in der Öffentlichkeit keine Gerüchte verbreiten, miteinander sprechen, durch offenen Kommunikationsfluss gegenseitiges Vertrauen schaffen. Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen begegnen sich mit gegenseitiger Wertschätzung und arbeiten zusammen. Dadurch entsteht für alle eine langfristige Entlastung. Voraussetzungen dafür sind: Die Erziehungsarbeit zu Hause und in der Schule gegenseitig anerkennen. Auch Fehler zugestehen, im Wissen, dass niemand unfehlbar ist. In einem Pool werden Ressourcen aller an der Schule Interessierten verwaltet und sinnvoll eingesetzt, so etwa bei: Hausaufgabenhilfe, Begleitung von Schulanlässen, Beizug von Fachpersonen (Eltern) bei speziellen Projekten. Durch Elternbildung wird ein besseres Verständnis zwischen Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Schulbehörden angestrebt. Dadurch werden die Integration und die Identifikation mit der Schule vor Ort gefördert und die Kommunikation verbessert. Möglichkeiten der Elternbildung können etwa sein: Erfahrungsaustauschgruppen, Elternzirkel, Deutsch für fremdsprachige Eltern, Infoveranstaltungen über Schulentwicklung (z.b. Frühere Einschulung, Übertrittsverfahren, Niveau auf der Sekundarstufe, Begabungsförderung), Vorträge zu aktuellen Themen (ca. 1-2 Vorträge pro Jahr). Information: Die Eltern haben das Recht, informiert zu werden. Die Lehrpersonen sollen die Eltern informieren über: die schulische Entwicklung ihres Kindes, die Lernziele, Unterrichtsmittel, Arbeitsweisen und Vorgaben im Unterricht und Schulbetrieb: an einem Elternabend etwa, spezielle Schulanlässe und Organisationsformen des Unterrichts und des Schulbetriebes.

5. Bereiche der Elternmitwirkung Elternmitgestaltung Die Eltern können zur Mitplanung und Mitberatung beigezogen werden bei: Leitbildüberarbeitung, Hausaufgabenhilfe, Verhalten auf dem Schulweg - Schulwegsicherung, Gewaltprävention, Pausenplatzgestaltung. Die Eltern können bei der Qualitätssicherung der Schule miteinbezogen werden. Dies kann sein durch Elterngespräche, Elternbefragungen, Hausaufgabenhilfe, Elternbefragungen (im Rahmen der externen Evaluation der Schule). Elternmitarbeit Eltern unterstützen Schulveranstaltungen auf organisatorischer Ebene. So etwa als Begleitpersonen bei schulischen Anlässen und / oder durch die Übernahme von Fahrdiensten. Solche Einsätze können sein: Begleitung beim Schwimmbadbesuch (Schwimmhilfe), Begleitperson bei Ausflügen, Schulreisen, Exkursionen, Mithilfe bei Klassenlagern, Schulprojekten, Schulfesten, Einbezug im Berufswahlunterricht, Mitmachen bei Erfahrungsaustauschgruppen,. Die Organisation von Patenschaften zwischen Eltern kann die schulische Integration erleichtern. Solche Patenschaften können gebildet werden zwischen: deutschsprachigen Eltern und fremdsprachigen Eltern, Alleinerziehenden, Neuzuzügern und Ortsansässigen. Elternmitbestimmung Die Lehrpersonen und die Schulleitung können Erziehungsberechtigte zur Erörterung und Diskussion allgemeiner Erziehungsfragen beiziehen. Gesetzliche gegebene Mitsprache haben die Eltern bei der Entscheidung über Zeitpunkt der Einschulung, Übertritt ihrer Kinder in eine andere Stufe.

6. Ebenen der Elternmitwirkung Individuell: Lehrperson Eltern Kind Eltern - Kind - Lehrperson - Gespräch, Kontaktheft, Offenes Schulzimmer, Telefongespräch,.... Klasse allgemeine oder thematische Elternabende, Informationsveranstaltung, Rundschreiben, Klassenzeitung, Mithilfe der Eltern beim Schwimmen, Ausflügen, Projekten usw. Schulfeste, offenes Schulzimmer,.... Schule Rundschreiben, öffentliche Elternabende / Besuchstage, Erfahrungsaustauschgruppe,.... Gemeinde Informieren durch 3dörferpost, Informationsveranstaltungen, Umfragen, öffentliche Elternbesuchstage, Kurse für interessierte Eltern,.... 7. Grenzen der Elternmitwirkung Folgende Bereiche bleiben im Verantwortungs- und Gestaltungsbereich der Schule, d.h. die Eltern haben hier keine Mitbestimmungsmöglichkeiten: Gestaltung des Unterrichtes, pädagogisch-didaktische Fragen, Lehrplan und Lernziele, Anstellung von Lehrkräften, Wahl der Schulleitung, Besoldung der Lehrkräfte, Wahl von Lehrmitteln, Lektionenzahl, Klassengrösse und Anzahl der Klassen, Zuteilung der Klassen- und Fachlehrpersonen, Klassen- und Schulhauseinteilung der Lernenden, Sanktionen gegenüber Lehrpersonen, Ferienplan und Urlaubsbestimmungen, Notengebung, Lehrpersonenbeurteilung durch die Schulleitung, Beurteilung der Schulleitung durch die Bildungskommission. Wichtig: Elternmitwirkung versteht sich nicht als Möglichkeit, dadurch persönlich gefärbte Interessen einzelner Eltern oder spezifischer Elterngruppen durchzusetzen.

8. Wege der Konfliktbewältigung Allgemein Bei Konflikten zwischen Eltern und Vertretern der Schule ist immer dort das Gespräch zu suchen, wo sich das Problem stellt - bei den Direktbetroffenen (Lehrpersonen, Schüler und Schülerin, Erziehungsberechtigte). Es gilt der Grundsatz: Miteinander reden, nicht übereinander. Das Beschwerdemanagement der Schulen Menznau, abrufbar unter www.schule-menznau.ch, regelt den Ablauf und die Verantwortlichkeiten. Hier ein Ausschnitt über den Instanzenweg: Beschlussversion vom 28.11.2016 Mai 2004 verfasst von der Bildungskommission / Schulleitung Menznau Überarbeitung im August 2014 und November 2016