TEXTTEIL ENTWURF. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften. Bustadt-Süd Erweiterung. Ludwigsburg, den Bearbeiter/in: U.

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Transkript:

KREIS: GEMEINDE: GEMARKUNG: HEILBRONN ILSFELD ILSFELD TEXTTEIL ENTWURF Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Bustadt-Süd Erweiterung Ludwigsburg, den 28.11.2017 Bearbeiter/in: U. Müller KMB PLAN WERK STADT GMBH Brenzstraße 21 71636 Ludwigsburg Tel: 0 71 41 / 44 14-0 Fax: 0 71 41 / 44 14-14 Seite 1 / 9

Bebauungsplan Bustadt-Süd Erweiterung Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBI. I S. 2808) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 05.03.2010 (GBI. Nr. 7 S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2017 (GBI. S. 501) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.f. vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057) Allgemeine Angaben Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. Seite 2 / 9

A gemäß 9 BauGB und BauNVO A.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, 1 15 BauNVO) GE: Gewerbegebiet ( 8 BauNVO) Zulässig sind: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 3. Anlagen für sportliche Zwecke Gemäß 1 (5), (6) und (9) BauNVO sind nicht zulässig: 1. Tankstellen 2. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke 3. Vergnügungsstätten 4. Einzelhandelsbetriebe 5. eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. 6. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke A.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1, (3) BauGB, 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen entsprechend dem Planeinschrieb. Grundflächenzahl entsprechend den Eintragungen im Bebauungsplan (Nutzungsschablone). A.2.1 A.2.2 A.2.3 A.2.4 GRZ (Grundflächenzahl) ( 19 BauNVO) Maximale Grundflächenzahl: 0,8 GFZ (Geschossflächenzahl) ( 20 BauNVO) Maximale Geschossflächenzahl: 1,6 Höhenlage( 9 (3) BauGB) Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen sind die festgesetzten Bezugshöhen über NN. Die Bezugshöhen gelten für den im Plan, durch das Baufenster oder die Knödellinie, abgegrenzten Bereich. Höhe baulicher Anlagen ( 18 BauNVO, 9 (3) BauGB) Gebäudehöhe: Bezug für die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die Bezugshöhe. Die Höhe baulicher Anlagen wird definiert durch die maximale Gebäudehöhe (= GBHmax, siehe Planeinschrieb). Die maximale Gebäudehöhe wird gemessen zwischen Bezugshöhe und dem höchsten Punkt der Dachflächen. Seite 3 / 9

A Überschreitungen von max. 2,5 m sind für technische Anlagen bis zu max. 10 % der Gebäudegrundfläche zulässig. A.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) 2 BauGB, 22, 23 BauNVO) A.3.1 Bauweise siehe Planeinschrieb a - abweichende Bauweise: offen, jedoch mit Längenbegrenzung der Gebäude auf 100 m. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen gemäß 23 BauNVO definiert. A.3.2 Stellung baulicher Anlagen und Firstrichtung ( 9 (1) 2 BauGB) Die Hauptausrichtung der Gebäude ist parallel zu den Richtungspfeilen zu stellen. Ausnahmen hiervon können bei Gebäudeteilen, die an Hauptgebäuden untergeordnet sind, zugelassen werden. Nebenanlagen gem. 14 (1) BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. A.4 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze ( 9 (1) 4 BauGB, 12, 14 und 23 (5) BauNVO) A.4.1 A.4.2 A.4.3 Garagen und überdachte Stellplätze Garagen und überdachte Stellplätze sind nur auf der überbaubaren Grundstückfläche zulässig. Nicht überdachte Stellplätze Nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, wenn keine Pflanzflächen betroffen sind. Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind, wenn sie als Gebäude ausgeführt werden, nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. A.5 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11 BauGB) Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist Richtlinie für die Ausführung. A.6 Öffentliche Grünflächen ( 9 (1) 15 BauGB) Öffentlichen Grünflächen sind mit autochthonem Saatgut als grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation anzulegen und zu erhalten. A.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) A.7.1 A.7.2 Wasserdurchlässige Beläge PKW-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Belastetes Wasser ist von den wasserdurchlässigen Flächen wegzuleiten. Unbebaute Flächen Unbebaute sowie nicht von baulichen Anlagen i. S. von 2 LBO, Zufahrten, Zugängen und Feuerwehrzufahrten berührte Flächen sind als extensive Grünflächen anzulegen und zu erhalten. Seite 4 / 9

A A.8 Pflanzbindungen und Pflanzgebote ( 9 (1) 25 BauGB) Die Pflanzgebotsflächen sind von jeglicher Unterbauung freizuhalten. A.8.1 Pflanzbindung 1 (Pfb 1) Erhalt flächige Gehölzpflanzung Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes mit Pfb 1 "Erhalt Flächige Gehölzpflanzung" gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Insbesondere während der Bauphase sind die Flächen durch geeignete Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 vor mechanischen Beeinträchtigungen zu schützen. Der Wurzelraum der Bäume und Sträucher ist vor Befahrung durch einen Bauzaun zu sichern. Abgängige bzw. durch Baumaßnahmen beschädigte Laubbäume sind durch standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von 18 20 cm, 3 x verpflanzt mit Drahtballierung entsprechend der Pflanzenliste 1 zu ersetzen. Abgängige bzw. durch Baumaßnahmen beschädigte Sträucher sind durch standortgerechte, einheimische Sträucher in Form von verpflanzten Sträuchern, 4-5 Triebe, ohne Ballen, Größe 60 100 cm, ebenfalls entsprechend der Pflanzenliste 1 zu erneuern. A.8.2 Pflanzgebot 1 (Pfg 1) Pflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Randeingrünung Auf den durch Planzeichen festgelegten Flächen sind Feldhecken aus standortgerechten einheimischen Sträuchern und Bäumen zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen. Die Gehölze werden in lockeren Gruppen unterschiedlicher Größe (3 9 Gehölze) gepflanzt. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 1 aufgeführt. A.8.3 A.8.4 Pflanzgebot 2 (Pfg 2) Begrünung Baugrundstücken Sämtliche nicht überbaubaren und unbefestigten Flächen der privaten Grundstücke sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Pflanzgebot 3 (Pfg 3) Extensive Dachbegrünung Dächer mit einer Dachneigung von 0 bis 10 von Gebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen sind mit einer extensiven Dachbegrünung mit mind. 10 cm Stärke eines kulturfähigen Substrats gemäß Pflanzenliste 2 zu versehen und die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei der Verwendung von Photovoltaik- und Solaranlagen sind diese mit einer Ständerbauweise zu errichten um eine Kombination mit der Dachbegrünung zu ermöglichen. A.9 Ausgleichsmaßnahmen nach ( 9 (1a) BauGB) Folgende Ausgleichsmaßnahmen (siehe Umweltbericht) im Sinne des 1a (3) BauGB sind auf gemeindeeigenen Grundstücken durchzuführen: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme AE-1: Ökologische Durchgängigkeit Schozach, Untere Mühle (Lage und genaue Beschreibung der Maßnahme: siehe Umweltbericht und Gutachterliche Stellungnahme, Lageplan und Schnitt sowie Kostenschätzung vom Ingenieurbüro Winkler und Partner GmbH vom Oktober 2017) Die Ausgleichsmaßnahmen werden dem gesamten Plangebiet zugeordnet. Seite 5 / 9

A A.10 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB) Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenzen in einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m zulässig. Seite 6 / 9

B B Örtliche Bauvorschriften Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO B.1 Dachform und Neigung ( 74 (1) 1 LBO) Siehe Planeinschrieb. Zulässig sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von maximal 10. B.2 Gestaltung von Dächern ( 74 (1) 1 LBO) Nicht begrünte Dächer sind nur in dunklen Farbtönen mit Ausnahme von schwarzen und reflektierenden Materialien zulässig. B.3 Anforderungen an Werbeanlagen ( 74 (1) 2 LBO) Eine Werbeanlage ist bis zu einer Höhe von maximal 20 m über der Bezugshöhe zulässig. Die Werbefläche darf maximal 6 m² betragen. B.4 Einfriedungen ( 74 (1) 3 LBO) B.4.1 Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen und zu Nachbargrenzen Als Einfriedungen sind Hecken und Zäune zu den Nachbargrenzen und zu den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Die Gesamthöhe der Einfriedigung darf 2,10 m nicht überschreiten. Tote Einfriedungen müssen zur Durchlässigkeit von Kleintieren einen Mindestabstand von 10 cm zum Boden aufweisen. B.4.2 Einfriedungen gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlicher Nutzflächen Mit Einfriedungen gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlicher Nutzflächen muss ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. B.5 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 (1) 3 LBO) Unbebaute Flächen, die nicht als Hof-, Stell- oder Lagerfläche genutzt werden, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. B.6 Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen ( 74 (1) 5 LBO) Die erforderlichen Versorgungsleitungen sind als Erdkabel zu führen. Seite 7 / 9

C C Hinweise Hinweise C.1 Bodendenkmale Sollten bei Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Referat Denkmalpflege, Berliner Straße 12, 73728 Esslingen, zu melden. Die Fundstelle ist vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Referat Denkmalpflege eine Verkürzung dieser Frist zustimmt ( 20 DSchG). C.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens. C.3 Grundwasser, Altlasten Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landratsamt Heilbronn zu beantragen ist. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Heilbronn angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. C.4 Artenschutz Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Gehölzen ist mit den Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit zu beginnen. Dann besteht keine Gefahr, dass bereits begonnene Bruten aufgegeben werden. Möglicherweise erforderliche Eingriffe in den Gehölzbestand sind ebenfalls zu dieser Zeit durchzuführen. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko ist nicht gegeben, da der Verkehr insgesamt nicht zunimmt. Bei erforderlichen Rodungsmaßnahmen ist der Verlust an Bäumen und Gehölzen durch Ersatzpflanzungen im Vorgriff (cef-maßnahme) und im räumlichen Zusammenhang auszugleichen. Werden Höhlenbäume entfernt, so müssen entsprechende Nistkästen für Kohl- und Blaumeise ausgebracht werden. Dies darf nicht in unmittelbarer Nähe bereits bestehender Höhlen oder Nistkästen geschehen. Die im Jahr 2017 im Vorhabengebiet installierten Kästen können nur dann als Ausgleich gewertet werden, wenn sie nicht bereits als Ausgleichsmaßnahme für andere Projekte dienen. Eine regelmäßige Reinigung ist zu gewährleisten. Bei der Erforderlichkeit der Fällung von Höhlenbäumen sollten diese im Winter, am besten nach einer längeren Frostperiode gefällt werden. Dann werden sich aufgrund der fehlenden Frostsicherheit der Bäume keine Fledermäuse in Baumhöhlen aufhalten. Die Funktion als mögliches Jagdhabitat oder als Flugstraße bleibt erhalten. Bei der Rodung von Höhlenbäume kann bei Verwendung der entsprechenden Nistkästen (z.b. Schwegler Nisthöhle 2 GR oval) für die europäischen Vogelarten auch ein eventueller Quartierverlust von Fledermäusen ausgeglichen werden. C.5 Pflanzplan Dem Baugesuch ist ein Pflanzplan über bestehende und geplante Bepflanzung des Baugrundstücks beizufügen. Seite 8 / 9

D Pflanzenlisten Liste 1 Sträucher / Bäume Baum Strauch Feld-Ahorn Acer campestre x Hänge-Birke Betula pendula x Hainbuche Carpinus betulus x Roter Hartriegel Cornus sanguinea x Gewöhnliche Hasel Corylus avellana x Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna x Pfaffenhütchen Euonymus europaeus x Liguster Ligustrum vulgare x Zitterpappel Populus tremula x Vogelkirsche Prunus avium x Schlehe Prunus spinosa x Traubeneiche Quercus petraea x Stieleiche Quercus robur Echter Kreuzdorn Rhamnus catharticus x Hunds-Rose Rosa canina x Speierling Sorbus domestica x Wolliger Schneeball Viburnum lantana x Wasser-Schneeball Viburnum opulus x Liste 2 Extensive Dachbegrünung, Schichthöhe 10 cm Geeignete Kräuter: Schnittlauch Berg-Lauch Gemeiner Wundklee Rundbl. Glockenblume Karthäusernelke Natternkopf Zypressen-Wolfsmilch Gemeines Sonnenröschen Kleines Habichtskraut Hornklee Felsennelke Scharfer Mauerpfeffer Weißer Mauerpfeffer Feld-Thymian Sand-Thymian Geeignete Gräser: Zittergras Dach-Trespe Schaf-Schwingel Schillergras Zwiebel-Rispengras Flaches Rispengras Allium schoenoprasum Allium senescens Anthyllis vulneraria Campanula rotundifolia Dianthus carthusianorum Echium vulgare Euphorbia cyparissias Helianthemum nummularium Hieracium pilosella Lotus corniculatus Petrorhagia saxifraga Sedum acre Sedum album Thymus pulegioides Thymus serpyllum Briza media Bromus tectorum Festuca ovina Koeleria glauca Poa bulbosa Poa compressa Seite 9 / 9