Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)



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Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70

Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Transkript:

Autor: Andreas Schulz

Gliederung des Vortrages Zuständigkeit für die Auslandsförderung Förderung eines zeitlich begrenzten Auslandsstudiums in aller Welt im Rahmen eines Studiums in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz Förderung eines vollständig im Ausland durchgeführten Studiums Höhe der Förderung nach dem BAföG Anrechnung von anderen Förderungsleistungen Fragen und Antworten Aktualisierung zum letzten Jahr Folie 2

Zuständigkeit für die Auslandsförderung Für jedes Land im Ausland ist konkret ein Amt für Ausbildungsförderung zuständig Jedes Bundesland bestimmt ein Amt für Ausbildungsförderung als Auslandsamt (Ausnahmen: in Baden-Württemberg und Bayern gibt es jeweils zwei Ämter) Es gibt somit insgesamt 18 Ämter für Auslandsförderung Die aktuelle Übersicht findet man auf der Internetseite des BMBF (www.bafög.de) unter Antragstellung hier kommt man auch über den entsprechenden Link auf die Internetseiten der Auslandsämter und auf dem Hinweisblatt zu Formblatt 6 Folie 3

Voraussetzungen für die Förderung eines zeitlich begrenzten Auslandsstudiums Der ständige Wohnsitz muss in Deutschland sein. Die Ausbildung im Ausland muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens 12 Wochen dauern. Die im Ausland besuchte Ausbildungsstätte muss mit einer Hochschule in Deutschland vergleichbar sein Vor dem Auslandsaufenthalt muss bereits ein Jahr in der besuchten Fachrichtung in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz studiert worden sein. Folie 4

Voraussetzungen für die Förderung eines zeitlich begrenzten Auslandsstudiums (Fortsetzung) Das Auslandsstudium kann gefördert werden, wenn es im Rahmen einer Inlandsausbildung (oder EU/Schweiz) durchgeführt wird und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Zeit angerechnet werden kann. Das bedeutet, dass während des Auslandsstudiums das bisherige Studium weiter betrieben werden muss (Problem beim Übergang von Bachelor zum Master) Daneben gelten alle Regelungen, die auch für die Förderung eines Studiums in Deutschland gelten (z.b. Förderungshöchstdauer, Leistungsnachweis, Fachrichtungswechsel usw.) Folie 5

Auswirkungen eines Auslandsaufenthalts auf die Inlandsförderung Sofern es sich nicht um einen nach der Studienordnung vorgeschriebenen Auslandsaufenthalt handelt, verlängert sich die Förderungshöchstdauer des Studiums in Deutschland um den Auslandsaufenthalt. Somit kann sich die die Förderung nach dem BAföG um bis zu 12 Monate verlängern. Folie 6

Förderung eines vollständig im Ausland durchgeführtem Studiums Diese Regelung gilt nur bei einem Studium in einem Land der Europäischen Union oder der Schweiz Der ständige Wohnsitz muss seit mindestens drei Jahren vor Beginn des Auslandsaufenthalts in Deutschland gewesen sein und man darf sich nur zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten Die im Ausland besuchte Ausbildungsstätte muss mit einer Hochschule in Deutschland vergleichbar sein Daneben gelten alle Regelungen, die auch für die Förderung eines Studiums in Deutschland gelten (z.b. Förderungshöchstdauer, Leistungsnachweis, Fachrichtungswechsel usw.) Fachbereich Schulen - Team BAföG Folie 7

Höhe der Förderung nach dem BAföG Dem Gesamtbedarf steht das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und Vermögen des Ausbildenden sowie das Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern gegenüber. Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen ergibt sich der individuelle Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird bei Studenten zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss gewährt. Ausnahme: Der Zuschlag für die Studiengebühren wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Fachbereich Schulen - Team BAföG Folie 8

Der Gesamtbedarf für Studenten setzt sich zusammen 1. aus dem Grundbedarf in Höhe von 597,00 Euro (bzw. 422,00 Euro, wenn sie noch bei den Eltern wohnen) 2. aus dem Krankenversicherungszuschlag i.h.v. maximal 62,00 Euro und dem Pflegeversicherungszuschlag i.h.v. 11,00 Euro, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung im Inland Kosten entstehen 3. ggf. aus einem Auslandszuschlag 4. aus dem monatlichen Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (In Europa pauschal 500,00 Euro, außerhalb Europas 1000,00 Euro) 5. aus einem Zuschlag für eine Auslandskrankenversicherung i.h.v. maximal 62,00 Euro 6. aus dem monatlichen Anteil der nachweisbar notwendigen Studiengebühren (grundsätzlich bis zu 4600,00 Euro für maximal 12 Monate) Folie 9

Unterschiede der Bedarfssätze zwischen einer Inlands- und Auslandsförderung 422,00 Euro Studium in Deutschland bei den Eltern wohnend und familienversichert 597,00 Euro Studium in Deutschland mit eigener Wohnung und familienversichert 670,00 Euro Studium in Deutschland mit eigener Wohnung mit eigener Kranken- und Pflegeversicherung 680,33 Euro Studium in Irland für 6 Monate im Rahmen eines Austauschprogramms 1022,00 Euro Vollständiges Studium in Großbritannien mit Studiengebühren in Höhe von 4600,00 Euro im ersten Jahr 597,00 Euro Vollständiges Studium in Großbritannien mit Studiengebühren in Höhe von 4600,00 Euro im zweiten oder dritten Jahr 1002,67 Euro Studium in Japan für 6 Monate im Rahmen einer Kooperation 1872,33 Euro Studium in Japan für 6 Monate mit Studiengebühren in Höhe von 5000,00 Euro sowie eigener gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland und einer Auslandskrankenversicherung in Höhe von 30,00 Euro Folie 10

Anrechnung von anderen Förderungsleistungen (Beispiele) Leistungen der Begabtenförderungswerke (z.b. Studienstiftung des Deutschen Volkes) Kein BAföG-Anspruch Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien (z.b. Erasmus, Deutschlandstipendium) Monatlich 300,00 Euro anrechnungsfrei, der übersteigende Betrag wird voll angerechnet Förderungsleistungen anderer Staaten Anrechnung in voller Höhe, auch wenn sie als Darlehen gewährt werden Fachbereich Schulen- Team BAföG Folie 11

Fragen und Antworten Aktualisierung zum letzten Jahr Was ist, wenn ein Master-Studierender Bachelor-Kurse im Ausland belegt? Kann er Auslandsförderung bekommen? Neue Antwort: Das ist möglich, wenn die deutsche Hochschule die Förderlichkeit des Auslandssemester bestätigt oder das Auslandsstudium im Rahmen einer Kooperation oder eines Austauschprogramms (z.b. Erasmus) stattfindet. (Gilt aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab September 2012) Fachbereich Schulen - Team BAföG Folie 12

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Neue Fragen? Fachbereich Schulen - Team BAföG Folie 13