Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

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Transkript:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung einige Besonderheiten. 1 Beitragsgruppen / Zuständigkeit / Umlagen 1.1 Beitragsgruppenschlüssel Aus dem Beitragsgruppenschlüssel muss ersichtlich sein, zu welchen Zweigen der Sozialversicherung Pflichtbeiträge entrichtet werden. Die Beitragsgruppen sind so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben ist. Grundsätzlich ist eine Meldung für jeden Arbeitnehmer zu erstatten, auch dann, wenn nur zu einem Zweig der Sozialversicherung Beiträge entrichtet werden. Der Beitragsgruppenschlüssel ist in der Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Bei maschineller Entgeltabrechnung wird mit der vierstelligen Beitragsgruppe die Beitragsberechnung und die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) in den Beitragsnachweisen gesteuert. Außerdem sind die Beitragsgruppen Bestandteil der DEÜV-Meldungen. Für die Besonderheiten im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werden die Schlüssel 4 oder 5 verwendet. Beitragsgruppe: Personenkreis: 4 Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung 5 Saisonale Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (längstens 26 Wochen). SVLFG Weißensteinstr. 70-72 34131 Kassel Internet: www.svlfg.de Seite 1 von 5

1.2 Erläuterungen zu den Beitragsgruppen der Krankenversicherung Beitragsgruppenschlüssel 4 Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wird daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt, so ist für diese Beschäftigung als Beitragsgruppenschlüssel - wie in der allgemeinen Krankenversicherung - der Schlüssel 0, 1, 2 oder 3 zu verwenden. Entgegen den Regelungen in der allgemeinen Krankenversicherung wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (Beitragsgruppe 4) nicht vom erzielten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, sondern vom Krankenversicherungsbeitrag des landwirtschaftlichen Unternehmers abgeleitet und berechnet. Bei maschineller Entgeltabrechnung kann daher mit dem Schlüssel 4 keine Beitragsberechnung der Krankenversicherungsbeiträge durchgeführt werden. Außerdem wird dieser Krankenversicherungsbeitrag nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber) allein getragen. Dieser Beitrag zur LKV wird von der LKK berechnet und vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber), unabhängig von der Lohnabrechnung, entrichtet. Übt der mitarbeitende Familienangehörige neben der Beschäftigung in der Landwirtschaft eine weitere Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft aus (Mehrfachbeschäftigter), ist der Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt der Zweitbeschäftigung nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) zu berechnen. Beitragsgruppenschlüssel 5 Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. Für die Dauer der befristeten Beschäftigung bleibt die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Der Arbeitgeber hat seinen Anteil zum Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag wird aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung errechnet. Maßgebend für die Beitragsberechnung ist der Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend 249 Abs. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte dies entspricht seit 01.01.2015 einem Beitragssatz von 7,3 % (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung). Beitragsgruppenschlüssel 0 und 9 Für Landwirte (Nebenerwerbslandwirte), die wegen der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit in einer daneben ausgeübten Dauerbeschäftigung nicht als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind, ist als Beitragsgruppenschlüssel für die Krankenversicherung 0 anzugeben. Dies gilt für krankenversicherungsfreie, höherverdienende Arbeitnehmer, die in der LKV freiwillig versichert sind, entsprechend. Sofern die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für diese Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Firmenzahler abgeführt werden, ist der Schlüssel 9 für die Krankenversicherung zwingend vorgeschrieben. Renten- und Arbeitslosenversicherung Für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten. Es gelten dieselben Regelungen wie für Versicherte in der allgemeinen Krankenversicherung. Grundlage für die Beitragsbemessung ist wie in allen übrigen Fällen das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Stand 01.07.2015 Seite 2 von 5

1.3 Zuständige Krankenkasse Die Beitragsgruppenschlüssel 4 oder 5 zur LKV werden ausschließlich für Personen verwendet, die bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind. Insoweit ist die LKK auch die zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die DEÜV-Meldungen für diese Personen sind daher entsprechend im maschinellen Verfahren an die LKK zu erstatten. Die Zuständigkeit der LKK bezüglich DEÜV-Meldung und Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt auch für Zweitbeschäftigungen von mitarbeitenden Familienangehörigen (Beitragsgruppe 4) außerhalb der Landwirtschaft. 1.4 Beitragsnachweis Die nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur Krankenversicherung eines mitarbeitenden Familienangehörigen (Beitragsgruppe 4) werden von der LKK berechnet und dem landwirtschaftlichen Unternehmer in Rechnung gestellt und daher nicht im Beitragsnachweis aufgeführt. Der Arbeitgeberanteil zur LKV für saisonal außerhalb der Landwirtschaft beschäftigte landwirtschaftliche Unternehmer (Beitragsgruppe 5) wird im Beitragsnachweis unter der Spalte Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag (Beitragsgruppe 1000) nachgewiesen. 1.5 Beiträge zur Pflegeversicherung: Für mitarbeitende Familienangehörige (Krankenversicherung Beitragsgruppe 4) wird als Beitrag zur Pflegeversicherung ein Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Dieser Zuschlag wird von der LKK berechnet und vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber) getragen und zusammen mit dem LKV-Beitrag außerhalb des Beitragsnachweises gezahlt. Wird vom mitarbeitenden Familienangehörigen daneben eine weitere Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigte) außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt, so sind aus dem Arbeitsentgelt dieser außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung Beiträge zur Pflegeversicherung wie für alle anderen Arbeitnehmer zu berechnen. Für saisonal außerhalb der Landwirtschaft beschäftigte Landwirte (Nebenerwerbslandwirte) sind zur Pflegeversicherung keine Beiträge (weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteil) aus dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu entrichten. Dies gilt auch für Landwirte, die wegen der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt in einem daneben ausgeübten Dauerbeschäftigungsverhältnis nicht als Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht unterliegen ( 5 Abs. 5 SGB V). 1.6 Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U 1) bzw. bei Mutterschaftsleistungen (U 2) nicht teil ( 1 Abs. 1 und 2 AAG). Soweit für das Beschäftigungsverhältnis Umlagepflicht besteht, zahlt der Arbeitgeber die Umlagebeiträge an die von ihm gewählte Umlagekasse. Ausnahme mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft die in der LKK versicherungspflichtig sind, sind 11 Abs. 2 Nr. 1 AAG keine Umlagebeiträge zu zahlen. Dies gilt allerdings nicht für eine eventuelle außerlandwirtschaftliche Zweitbeschäftigung des mitarbeitenden Familienangehörigen. In der Zweitbeschäftigung besteht grundsätzlich Umlagepflicht. Stand 01.07.2015 Seite 3 von 5

Besonderheit Minijob Für im landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigte mitarbeitende Familienangehörige, die mit dieser Tätigkeit die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne 8 Abs. 1 und 2 SGB IV erfüllen und die nicht nach 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 bei der LKK pflichtversichert sind, findet die Ausnahmeregelung des 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAG keine Anwendung. Das heißt, die Umlagebeiträge (U1 und U2) sind in diesen Fällen vom landwirtschaftlichen Unternehmer zusammen mit den übrigen Beiträgen aus der geringfügigen Beschäftigung an die Minijob- Zentrale abzuführen. Im Gegenzug besteht im Leistungsfall ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gegenüber der Minijob-Zentrale. Die geänderte Rechtsauffassung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2014 anzuwenden. 1.7 Insolvenzgeldumlage Das Arbeitsentgelt der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern wird für die Berechnung der Umlage herangezogen. Hier gelten keine Besonderheiten, die Umlagebeiträge sind an die LKK abzuführen. 2 Personengruppen Der Personengruppenschlüssel ist in der Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. 2.1 Personengruppenschlüssel Mit der Personengruppe werden Beschäftigung bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe dokumentiert. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. (z. B. mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft = Schlüssel 112). Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Personengruppenschlüssel enthält außerdem Informationen über die Art der Beschäftigung (z. B. geringfügig entlohnte Beschäftigung = Schlüssel 109). Jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis (z. B. Ende der Berufsausbildung), die einen Personengruppenwechsel zur Folge hat, ist ein meldepflichtiger Tatbestand. In diesen Fällen ist eine Abmeldung mit Grund der Abgabe 33 und eine Neuanmeldung mit der neuen Personengruppe mit Grund der Abgabe 13 abzugeben. 2.2 Besondere Personengruppenschlüssel für die Landwirtschaft Durch den Personengruppenschlüssel werden u. a. besondere Berufsgruppen oder spezielle Branchen besonders gekennzeichnet. Für den Bereich der Landwirtschaft und damit verbunden die landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKV) werden folgende Schlüssel eingesetzt: Personengruppenschlüssel 112, (101,102) Der Personengruppenschlüssel 112 gilt für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft (MiFa). MiFa sind Verwandte bis zum dritten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte oder Stand 01.07.2015 Seite 4 von 5

eingetragene Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt ebenfalls als MiFa. Diese Beschäftigten sind grundsätzlich in der LKV bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert. Sofern die Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung erfolgt, ist als Personengruppenschlüssel immer 102 - für die Dauer der Berufsausbildung - anzugeben. Steht der MiFa neben der Beschäftigung in der Landwirtschaft noch in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter), ist für das außerlandwirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis nicht der Personengruppenschlüssel 112 sondern die allgemein geltenden Schlüssel (z. B. 101 oder 102) zu verwenden. Personengruppenschlüssel 113 Als Nebenerwerbslandwirte (Schlüssel 113) werden Personen bezeichnet, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. Grundsätzlich ist beim Zusammentreffen einer entgeltlichen Beschäftigung mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Frage der Hauptberuflichkeit und damit auch der Krankenkassenzuständigkeit zu prüfen. Je nach Art und Umfang der abhängigen Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit ist diese Entscheidung im Einzelfall zu beurteilen. Bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit als Landwirt ist aufgrund der daneben ausgeübten Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht möglich, so dass für den Einzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dieser Beschäftigung die LKK zuständig ist. Als Beitragsgruppe der Krankenversicherung ist in diesen Fällen 0 anzugeben. Ist das Gesamterscheinungsbild des Landwirts jedoch davon geprägt, dass er hauptberuflich als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, so ist auch für die Durchführung der Versicherung die allgemeine Krankenversicherung zuständig und die Beitragsgruppe entsprechend den sonst üblichen Regelungen für Arbeitnehmer zu verschlüsseln. Als Personengruppenschlüssel ist jedoch unabhängig von der Krankenkassenzuständigkeit in beiden Fällen 113 für Nebenerwerbslandwirte anzugeben. Dies gilt außerdem für höherverdienende Arbeitnehmer, die aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgeltes in der Krankenversicherung versicherungsfrei und in der LKV freiwillig krankenversichert sind. Personengruppenschlüssel 114 Der Personengruppenschlüssel 114 wird hingegen nur für Nebenerwerbslandwirte, deren Beschäftigung auf höchstens 26 Wochen befristet ist, verwendet. Allerdings gilt dies nur für befristete Beschäftigungen, die voraussichtlich nicht länger als 26 Wochen (saisonale Beschäftigung) dauern. Diese Personen bleiben für die Dauer der außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung in der LKV versichert. Personengruppenschlüssel 116 Für Ausgleichsgeldempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) wird als Personengruppenschlüssel 116 in den Meldungen angegeben. Es handelt sich dabei um landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren Beschäftigung durch die Einstellung des landwirtschaftlichen Unternehmens endet. Als Arbeitgeber tritt in diesen Fällen die landwirtschaftliche Alterskasse auf. Sie erstattet die Meldungen und zahlt die Beiträge an die jeweils zuständige Krankenkasse. Stand 01.07.2015 Seite 5 von 5