VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

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Transkript:

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Privatisierung, Ausgliederung, Beleihung Thomas Trentinaglia 1

Privatisierung (I) Verstaatlichung Motive für Privatisierungen öffentlicher erwerbswirtschaftlicher Unternehmen Veräußerungserlös Defizitabbau; (aber: Verlust der Einnahmequelle) Steigerung von Effizienz bei der Aufgabenwahrnehmung (Organisationsstruktur) verstärkte kaufmännische Orientierung Flexibilisierung des Dienstrechts Staat als schlechter Unternehmer (?) Nachteile? zb Verminderung politischer Kontrolle und Verantwortung Thomas Trentinaglia 2

Privatisierung (II) Verschiedene Formen der Privatisierung Vermögensprivatisierung Übertragung von öffentlichem Eigentum auf Private (zb AUA, Creditanstalt) Vollprivatisierung Teilprivatisierung: PPP-Modelle (Kooperationsmodell): Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen: Zielkonflikt? Ziel: Defizitabbau Thomas Trentinaglia 3

Privatisierung (III) Leistungsprivatisierung (Organisationsprivatisierung / Aufgabenprivatisierung) Organisationsprivatisierung Vollziehung einer Aufgabe durch privatrechtlich organisierten Rechtsträger AG, GmbH Gebietskörperschaft bleibt idr 100%-Eigentümer Finanzielle und organisatorische Kontrolle bleibt bei Gebietskörperschaft 20 GmbHG (Weisungsrecht) Aufgabenvertrag Art 20 B-VG nicht anwendbar Beispiele: BIG, ÖBB, Austro Control GmbH, Regulierungsbehörden unechte Privatisierung Gerald Zabukovec 4

Privatisierung (IV) Leistungsprivatisierung (Organisationsprivatisierung / Aufgabenprivatisierung) Aufgabenprivatisierung Übertragung einer Verwaltungsaufgabe auf echten privaten Rechtsträger; ( echte Privatisierung, materielle Privatisierung) Keine öffentliche Beteiligung Aufgabenbesorgung durch Private Aufgabenvertrag: Vergaberecht zb Bewährungshilfe und Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich durch Verein Neustart ( 24 BewährungshilfeG), Flüchtlingsbetreuung Aufgabenbesorgung wird gänzlich dem Markt überlassen Verwaltungsaufgabe? Gerald Zabukovec 5

Privatisierung (V) Funktionelle Privatisierung Heranziehung Privater als Erfüllungsgehilfen (Vorbereitung, Unterstützung) der Verwaltung Inpflichtnahme zb 82b GewO (Selbstüberprüfung), 57a KFG ( Pickerl ), 89a StVO (private Abschleppunternehmen) Finanzierungsprivatisierung Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch Private, Verantwortung bleibt beim Staat zb PPP (Betreibermodell, Kooperationsmodell) Gewinnmaximierung vs. Leistungserbringung Gerald Zabukovec 6

Ausgliederung (I) Übertragung der Vollziehung von Aufgaben auf einen rechtlich selbständigen Rechtsträger, der unter der organisatorischen Kontrolle einer Gebietskörperschaft steht Rechtspersonen des öffentlichen Rechts Gründung durch Gesetz Stiftungen, Fonds, Körperschaften öffentlichen Rechts (für Gemeinden: eingeschränkt) Rechtspersonen des Privatrechts (GmbH, AG, Vereine) Beherrschung durch zivilvertragliche Vereinbarung, privates Satzungsrecht, Bereitstellung finanzieller Mittel Gerald Zabukovec 7

Ausgliederung (II) Motive Geschäftsführung nach wirtschaftlichen Prinzipien, maßgeschneiderte Organisation Flexibilisierung des Dienstrechts (VfSlg 14.075/1995) Außerbudgetäre Finanzierungen ( Flucht aus dem Budget ), längere Finanzplanung Art 104 Abs 1 AEUV: Die Mitgliedsstaaten vermeiden übermäßige Defizite Unter gewissen Voraussetzungen bleiben Schulden von öffentlichen Unternehmen unberücksichtigt (zb Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) Begrenzung des Haftungsrisikos Steuerliche Gründe Grenzen der Privatisierung? Thomas Trentinaglia 8

Beleihung Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch private (natürliche oder juristische) Personen Grenzen Einräumung hoheitlicher Befugnisse bedarf gesetzlicher Grundlage Sachlichkeitsgebot, Effizienzgebot Demokratischer Legitimationszusammenhang (Weisungsbindung) (Art 20, 77 B-VG) Nur vereinzelte Aufgaben Keine Kernbereiche staatlicher Aufgaben (zb Verwaltungsstrafkompetenz, innere Sicherheit) (VfSlg 14.473/1996 [Austro Control]; 16.400/2001 [BWA]; 16.995/2003 [E-Control-GmbH]; 17.341/2004 [Zivildienst]; 17.421/2004 [GIS]) Regulierungsbehörden Thomas Trentinaglia 9