Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für f r Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1
Übersicht Gesetzliche Regelungen Aufgabenzuweisung durch Vereinbarung/Beschluss Auskunfts- und Herausgabepflichten Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber der Gemeinschaft gegenüber Dritten Entlastung des Beirats/Haftungsbeschränkung Einzelfälle/Beispiele Stimmrechtsausschluss Verschiedenes RA Dr. Markus Klimsch 2
Gesetzliche Regelungen - 29 WEG 29 Abs. 2: Der Verwaltungsbeirat (VB) vertritt die Interessen der WEG und unterstützt den Verwalter bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens Planung/Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen Ausführung von Beschlüssen Durchsetzung der Hausordnung Information der übrigen Miteigentümer RA Dr. Markus Klimsch 3
Gesetzliche Regelungen - 29 WEG 29 Abs. 3 WEG: Der Verwaltungsbeirat prüft den Wirtschaftsplan die Jahresabrechnung die Rechnungslegung und Kostenvoranschläge auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und gibt hierzu in der Versammlung eine Stellungnahme ab. RA Dr. Markus Klimsch 4
Gesetzliche Regelungen Der VB kann eine Eigentümerversammlung zur Abberufung oder Bestellung eines Verwalters einberufen, 24 Abs. 3 WEG Der VB unterschreibt das Versammlungsprotokoll, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Der VB hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter Keine Änderungen durch die WEG-Reform 2007 Ergänzend gilt Auftragsrecht ( 662 ff. BGB) RA Dr. Markus Klimsch 5
Aufgabenzuweisung durch Vereinbarung/Beschluss Dem VB können durch Teilungserklärung oder Beschluss weitere Aufgaben zugewiesen werden, z.b. einen neuen Verwalter zu suchen einen Verwaltervertrag auszuhandeln, abzuschließen und zu kündigen ggf. nach vorherigem Beschluss sonstige Verträge abzuschließen einen Ausschuss zu bilden (z.b. Bauausschuss), ein Schlichtungsverfahren vor einem Prozess durchzuführen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, wobei die Wirksamkeit einer solchen Abnahme strittig ist RA Dr. Markus Klimsch 6
Auskunfts- und Herausgabepflichten Gegenüber der Gemeinschaft besteht eine Pflicht zur Erteilung von vollständigen, verständlichen und unverzüglichen Auskünften ( 666 BGB) Herausgabe sämtlicher Unterlagen nach Beendigung der Amtszeit (667 BGB) RA Dr. Markus Klimsch 7
Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber der Gemeinschaft ( 280 BGB): Bei schuldhafter Verletzung einer der vorgenannten Pflichten und einem dadurch entstandenen Schaden, wobei schuldhaft bedeutet: Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegenüber Dritten: Nur bei Überschreitung seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis, z.b. bei Vergabe eines Auftrages ohne Beschluss ( 177, 179 BGB) RA Dr. Markus Klimsch 8
Entlastung des Beirats/ Haftungsbeschränkung Die Entlastung von Verwaltung und Beirat ist üblich, wenngleich vom Gesetz nicht vorgesehen, daher auch kein Anspruch auf Entlastung! Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (z.b. beschlusswidriges Verhalten) ist möglich - durch Vereinbarung oder bestandskräftigen Beschluss Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (auf Kosten der Gemeinschaft) RA Dr. Markus Klimsch 9
Einzelfälle/Beispiele Verzicht auf Kontrolle von Einzelbelegen Erweiterung der Kompetenzen des Verwalters entgegen ausdrücklichem Beschluss Unterlassene Information der Eigentümer über Fehler in der Abrechnung Kollusives, d.h. einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Verwalter zum Zwecke der Schädigung der WEG RA Dr. Markus Klimsch 10
Stimmrechtsausschluss Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts der Gemeinschaft mit ihm selbst ( 25 Abs. 5 WEG) seine Abberufung aus wichtigem Grund die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn RA Dr. Markus Klimsch 11
Verschiedenes Schadensersatzansprüche gegen den VB hat nur die WEG, nicht der einzelne Eigentümer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt Beschlussfassung voraus grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung aller Verwaltungsbeiräte, Ausn.: Einzeltäter Verjährung: 3 Jahre ( 195 BGB) Verwaltungsbeirat hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen ( 670 BGB) RA Dr. Markus Klimsch 12
Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats ENDE! Vielen Dank für r Ihre Aufmerksamkeit RA Dr. Markus Klimsch 13