Der Niedergang der AVE Entwicklung und Reformperspektiven

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Transkript:

Der Niedergang der AVE Entwicklung und Reformperspektiven Reinhard Bispinck www.tarifvertrag.de

Inhalt Funktionen und Instrumente Reichweite und inhaltliche Anwendung Allgemeinverbindliche Entgelte Ursachen des Anwendungsstaus und Reformoptionen

Wozu dient die Allgemeinverbindlicherklärung? Verhinderung von Schmutzkonkurrenz und Lohndrückerei Schaffung einer Wettbewerbsordnung Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen der Tarifparteien breite Umsetzung gesetzgeberischer Vorhaben

Welche Instrumente gibt es? 1. Tarifvertragsgesetz (1949) 2. Arbeitnehmerentsendegesetz (1996, 2009) 3. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (1972, 2011) 4. Mindestarbeitsbedingungengesetz (1952, 2009)

Unterschiedliche Reichweite der AVE TVG: Alle Tarifregelungen 17 Wirtschaftsbereiche AÜG: Lohnuntergrenze 1 Branche (geplant) AEntG: Entgelt, Urlaub, Urlaubsentgelt und zusätzl. U-Geld 9 Branchen MiArbG: Mindestarbeitsentgelte Bislang keine Anwendung

Tarifvertragsgesetz 5 Allgemeinverbindlicherklärung Arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Tarifbindung von mindestens 50 % Öffentliches Interesse sozialer Notstand Tarifausschuss: je 3 Vertreter der Spitzenverbände

Entsendegesetz Erfassung von entsandten Arbeitnehmer/innen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen Arbeitsminister durch Rechtsverordnung kein Quorum (50 % Tarifbindung) erforderlich 1996 nur Branchen des Baugewerbes Bauhauptgewerbe, Maler und Lackierer, Dachdecker, Elektrohandwerk seit 2007: Ausweitung auf weitere Branchen

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 3a Lohnuntergrenze Vereinbarung tariflicher Mindeststundenentgelte durch vorschlagsberechtigte Tarifparteien Differenzierung nach Beschäftigungsort möglich Rechtsverordnung durch BMA Berücksichtigung der Repräsentativität der TV- Parteien

Mindestarbeitsbedingungengesetz 2009 Branchen mit Tarifbindung unter 50 % Ständiger Hauptausschuss (7 Mitglieder) entscheidet, ob ein Mindestlohn festgesetzt wird. Fachausschüsse (Vorsitzender und je 3 Beisitzer) entscheiden, wie hoch der Mindestlohn sein soll. Bundesregierung erlässt Rechtsverordnung.

Inhalte von AVE nach TVG Manteltarifliche Regelungen Gemeinsame Einrichtungen (z.b. Sozialkassen) Zusätzliche Altersversorgung Berufsbildung Vermögenswirksame Leistungen Jahressonderzahlung Ratio-Schutz, Kü.-Schutz, Verdienstsicherung Urlaub, Urlaubsgeld Lohn und Gehalt, Ausbildungsvergütungen Arbeitszeit u.a.

AVE-Inhalte Insgesamt 490 Mantel-TV 120 Verfahrens-TV 80 Zus. Alters-Vers. 66 Berufsbildung 56 Lohn, Gehalt, Ausb.-vergütung 46 Vermög. Leist. 40 Jahres-SZ 23 Urlaub, U-Geld 19 Sonstige Lohn-, Gehalts-, Entgeltrahmen 12 14 Künd.-schutz, Verdienstsich. 5 Ratio-Schutz Arbeitszeit 4 5 Quelle: BMA-Tarifregister Stand: Jan. 2010-10 10 30 50 70 90 110 130 150

AVE nach Wirtschaftsgruppen Baugewerbe Steine, Erden, Keramik, Glas Entsorgung, Reinigung und Körperpflege Textil Sonst. priv. Dienstl. (Bewachungsgewerbe) Nahrungs- und Genußmittel Bekleidung Eisen, Stahl, Metall Land- und Forstwirtschaft Gaststätten, Beherbergung Handel Wissenschaft, Sport, Kunst, Publizistik Straßenverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt Post Leder, Schuhe Holz Bergbau 2 1 1 1 1 1 33 32 28 23 17 15 13 13 41 72 Quelle: BMA-Tarifregister Stand: 1.1.2010 196 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200

Allgemeinverbindliche Tarifverträge 1991-2010 650 622 621 630 632 627 600 588 591 571 550 558 551 534 542 500 450 480 476 475 446 454 463 476 490 Quelle: BMA-Tarifregister 400 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Allgemeinverbindliche Tarifverträge 1991-2010 Quelle: BMA-Tarifregister

Nur 1,5 % der Tarifverträge sind allgemeinverbindlich 450 400 408 405 - Allg.-verb. Ursprungstarifverträge absolut und in % der Ursprungstarifverträge insgesamt - 7 6 350 5,4 5 300 250 200 4,5 298 2,9 280 2,6 286 2,5 262 2,2 249 2,0 242 1,8 232 234 233 245 235 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 4 3 2 % 150 1 100 0 1991 1995 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Quelle: BMA-Tarifregister, Berechnungen des WSI Daten jeweils zum Stichtag 1.1.

Allgemeinverbindliche Vergütungstarifverträge 1990

Allgemeinverbindliche Vergütungstarifverträge 2001

Allgemeinverbindliche Vergütungstarifverträge 2011

Nur 4 Branchen mit AVE zu Lohn und Gehalt Friseurgewerbe Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen (Teile), NRW, Rheinland-Pfalz (Teile), Sachsen, Thüringen (ca. 108.000 AN) Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin-Brandenburg, Baden-Württemberg (Geld- und Wertdienste), Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (kerntechn. Anlagen), NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen (ca. 110.000 AN) Bäckerhandwerk Hamburg, Schleswig-Holstein (7.000 AN) Bandweberei (Hausbandweber)NRW (zuletzt 2001)

Mindestlöhne nach Entsendegesetz In Kraft Abfallwirtschaft Bauhauptgewerbe Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk Gebäudereinigerhandwerk Maler und Lackierer Pflegebranche Wach- und Sicherheitsgewerbe Großwäschereien Noch nicht (wieder) in Kraft: Bergbauspezialbetriebe Berufliche Weiterbildung Forstliche Dienstleister Steinmetz und -bildhauer AÜG-Lohnuntergrenze Leiharbeit

Branchen-Mindestlöhne nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz In Kraft Branche West Ost Abfallwirtschaft 8,24 8,24 Bauhauptgewerbe 11,00/13,00 9,75 Dachdeckerhandwerk 10,80 10,80 Elektrohandwerk 9,70 8,40 Maler- und Lackiererhandwerk 9,75/11,75 9,75 Gebäudereinigerhandwerk 8,55/11,33 7,00/8,88 Pflegebranche 8,50 7,50 Wach- u. Sicherheitsgewerbe 6,53-8,60 6,53 Wäschereidienstleistungen 7,80 6,75

Branchen-Mindestlöhne nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz Noch nicht in Kraft: West Ost Bergbauspezialarbeiten 11,17/12,41 - Berufliche Weiterbildung 7,60-12,28 7,60-9,53 Forstdienstleister 10,52 10,52 Steinmetz- und Steinbildhauer 11,00 9,75 Lohnuntergrenze AÜG Leiharbeit/Zeitarbeit 7,79 6,89 Reinhard Bispinck Quelle: WSI-Tariftagung WSI-Tarifarchiv 2011Stand: September 2011

Fazit Zersplitterte Rechtsgrundlage mit vier verschiedenen Gesetzen Allgemeinverbindliche Entgelte sind die Ausnahme, nicht die Regel AEntG für allgemeinverbindliche Entgelte wichtiger als TVG Meistens nur ein unterster Mindestlohn, keine komplett allgemeinverbindlichen Entgelttabellen

Ursachen des Anwendungsstaus TVG Blockadehaltung der BDA

Position der BDA Die BDA steht für einen vorsichtigen Umgang mit dem Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung. Es gibt kein Regelungsmonopol für Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, sondern nur ein Regelungsrecht. Deshalb müssen sich Tarifverträge im Wettbewerb sowohl mit anderen Tarifverträgen als auch mit anderen Formen der Lohn- und Arbeitszeitfindung behaupten.

Ursachen des Anwendungsstaus TVG Blockadehaltung der BDA Hohes Quorum Mangelnde Bereitschaft der Fachverbände AEntG Begrenzter Geltungsbereich Faktische Anwendung des 50-%-Quorums MiArbG Bürokratisches zweistufiges Verfahren

Reformvorschläge Inhaltlich: Allgemeiner einheitlicher Mindestlohn als gesellschaftliche Untergrenze Höhere Branchenmindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen Allgemeinverbindlichkeit von Entgelttabellen insgesamt

Verfahrensreformen AVE Abschaffung der Veto-Position der Arbeitgeberverbände Beteiligung der Branchen-Tarifparteien im Tarifausschuss Senkung des Quorums unter 50 % AEntG Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle Branchen Allgemeinverbindlicherklärung von kompletten Entgelttabellen AÜG Regelung der Leiharbeit im AEntG MiArbG Abschaffen zugunsten eines einheitlichen Mindestlohnes

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! www.tarifvertrag.de 29