Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

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Transkript:

Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetzes redaktionell angepasst. Unter Nr. 4 wurden Hinweise zum Verfahren eingefügt.

Gesetzestext 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungsoder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.

Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung... 1 2. Probebeschäftigung... 1 3. Arbeitshilfen für behinderte Menschen... 1 4. Verfahren... 2

1. Rechtliche Einordnung 46 SGB III beinhaltet mit Probebeschäftigung und Zuschüssen zur behindertengerechten Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes zwei unterschiedliche Leistungsarten an Arbeitgeber. Es handelt sich gem. 3 Abs. 3 SGB III um Ermessensleistungen. 2. Probebeschäftigung (1) Zuschüsse für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen können nach 46 Abs. 1 SGB III gewährt werden, wenn - insbesondere bei Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz wegen behinderungsbedingten Einschränkungen - Einstellungsvorbehalte bestehen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Geeignetheit ( 7 SGB III) sind zu berücksichtigen. (2) Eine Probezeit aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen steht einer Förderung nicht entgegen. (3) Förderungsfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z. B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen auch Umlagen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Nicht dazu zählen Lohnkosten für Überstunden, Urlaubsabgeltung oder Aufwendungen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an sich entstehen (z. B. anteilige Kosten für Lohnbuchhaltung). 3. Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1) Die Förderung von behindertengerechten Arbeitsplatzausgestaltungen nach 46 Abs. 2 SGB III ist eine Arbeitgeberleistung; der Arbeitgeber wird auch Eigentümer der Arbeitsplatzausgestaltungen. (2) Voraussetzung für die Förderung ist, dass es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer bzw. der betroffenen Arbeitnehmerin um einen behinderten Menschen im Sinne des 19 SGB III handelt. (3) Vorrangig ist bei der behindertengerechten Arbeitsplatzausgestaltung zu prüfen, ob diese als Leistungen gemäß 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX (technische Arbeitshilfen) erbracht und somit direkt dem behinderten Menschen (gem. 19 SGB III) bewilligt werden können. Der dadurch bedingte Übergang der technischen Arbeitshilfen in das Eigentum des behinderten Menschen hat den Vorteil, dass diese bei Wechsel des Arbeitgebers/Arbeitsplatzes mitgenommen werden können. Grundsatz Probezeit Höhe Systematik Behinderte Menschen Vorrang von Hilfen an behinderte Menschen BA Zentrale, GR4 Seite 1 von 6 Stand: 20.12.2017

(4) Leistungen nach 46 Abs. 2 SGB III sind bei schwerbehinderten Menschen in Reha-Trägerschaft der BA vorrangig vor begleitenden Hilfen der Integrationsämter nach 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. (5) Für die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sind nach 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX grundsätzlich die Arbeitgeber verpflichtet. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers nach 164 Abs. 4 SGB IX ist auf den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen begrenzt. Begleitende Hilfe Verpflichtung des Arbeitgebers Sie besteht nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre. Eine Förderung nach 46 Abs. 2 SGB III setzt voraus, dass keine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem SGB IX besteht. (6) Als Arbeitshilfen im Betrieb werden nur solche Aufwendungen gefördert, die für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zusätzlich erforderlich sind. Hierzu zählen auch erforderliche Umbauten (z. B. Auffahrtrampen, sanitäre Einrichtungen). (7) Der Umfang der erforderlichen Arbeitshilfen ist in der Regel durch den Technischen Berater festzustellen. (8) Zu den Kosten für Arbeitshilfen zählen auch die erforderlichen Nebenkosten (z. B. Planungskosten, Gebühren, Gutachterkosten). (9) Ist der zu fördernde Betrieb zum Abzug der Vorsteuer nach 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt, ist der Nettobetrag der Rechnung für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für den zu fördernden Betrieb ausgeführt worden sind, zu erstatten. 4. Verfahren (1) Der Antrag auf Leistungen ist nach 324 Absatz 1 SGB III vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Als leistungsbegründendes Ereignis ist die Aufnahme der befristeten Probebeschäftigung zu sehen, bei Arbeitshilfen der Abschluss des Kaufvertrages bzw. der Beginn der Aus- oder Umbauarbeiten. (2) In Anwendung von 327 Absatz 6 SGB III ist für die Leistungen Probebeschäftigung und Arbeitshilfen an Arbeitgeber die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses seinen Wohnsitz hat. Zusätzlichkeit von Arbeitshilfen Technischer Berater Nebenkosten Vorsteuerabzug Antragstellung Zuständige Agentur für Arbeit BA Zentrale, GR4 Seite 2 von 6 Stand: 20.12.2017