Überblick und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren 58. DFN-Betriebstagung, 12.03.2013 52a UrhG- Die Bedeutung des 52a UrhG für 52a UrhG sstelle Recht im Deutschen snetz 2 Befristung: 52a UrhG einer der umstrittensten Vorschriften des UrhG Seit Einführung 2003 Ringen um Reichweite Verfallklausel (Sunset Provision) Entschärfung der Kontroverse im Gesetzgebungsverfahren Befürchtungen wissenschaftlicher Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen Erstmalig Befristung bis 31.12.2006 Verlängerung um 2 Jahre dann um 4 weitere Jahre (bis Ende 2012) (vorerst) letzte Verlängerung bis 31.12. 2014 durch CDU/CSU- Bundestagsfraktion 3 4 Gründe für Verlängerung: Fortsetzung nach Verlängerung : Auswirkungen auf Praxis bis heute nicht abschließend beurteilt VG Wort und Hochschulen keine Einigung auf Vergütung für Nutzung von E-Learning Materialien (Rechtsstreit* vor OLG München: VG Wort gegen Bundesländer vom 24.03.2011- nicht rechtskräftig) Weiterhin Ermöglichung netzgestützter Lehr- und sstrukturen (elektr. Semesterapparate) Bundesgerichtshof (BGH) muss nun entscheiden (u.a. über Revision des OLG München und OLG Stuttgart*) Vergütungsstreit ein Ende setzen Sowie Reichweite des 52a UrhG klären * Denn: hohe Rechtsunsicherheit bei Wissenschaftseinrichtungen Interessen der Verlage, Urheber & Wissenschaftseinrichtungen gegeneinander abzuwägen 5 6 1
Wortlaut der Norm Wortlaut der Norm 52a für Unterricht und 52a für Unterricht und (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes [ ]. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen erforderlichen Vervielfältigungen.* 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche 7 (4) Für die öffentliche nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 8 Überblick Die Bedeutung des 52a UrhG für 52a UrhG- Die Bedeutung des 52a UrhG für 52a UrhG 52a UrhG= Erlaubnisnorm, Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers * Zweck : Ermöglichung moderner/digitaler Kommunikation in Unterricht & Lehre Steigende Bedeutung elektronischer Semesterapparate & E- Learning-Plattformen an Hochschulen, steigende Nutzerzahlen Mittlerweile fast Standard, zumindest an Hochschulen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen auch im internationalen Bereich 9 10 Überblick 52a UrhG- kleine Teile eines Werkes Werke geringen Umfangs Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften Die Bedeutung des 52a UrhG für 52a UrhG 11 Gebotenheit der Zur Veranschaulichung im Unterricht zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt 52a I Nr. 1 UrhG bestimmt abgegrenzter Kreis von Unterrichtsteilnehmern 12 2
Teile eines Werkes Werke geringen Umfangs Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften,veröffentlichte (kleine) Teile eines Werkes Heftig umstritten! Gebotenheit der Für eigene wissenschaftliche zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt 52a I Nr. 2 UrhG bestimmt abgegrenzter Kreis von Personen 13 Verhältnis sämtlicher vervielfältigter Teile zum gesamten Werk weniger als 10% (+) Werke geringen Umfangs Gedichte, kurze Artikel & Erzählungen, kürzere wissenschaftliche Aufsätze, Lieder, Liedtexte, etc. 14 52a UrhG 52a UrhG zur Veranschaulichung im Unterricht (Nr. 1) Für eigene wissenschaftliche (Nr. 2) Unterricht: Benutzung zu Lehrzwecken,,zur Veranschaulichung : Lehrstoff dadurch leichter erfassbar/ kein Ersatz des Unterrichts! Akademisches Streben nach Erkenntnis und Schreiben wissensch. Arbeiten während Studium/ eigene 15 bestimmt abgegrenzter Kreis von Unterrichtsteilnehmern (Nr. 1) Personenkreis, der jeweiliger Unterrichtseinheit angehört (einschließlich h Lehrer/Hochschullehrer) h h h Technisch geeignete Zugriffskontrollen notwendig, die Berechtigung sicherstellen bestimmt abgegrenzter Kreis von Personen (Nr. 2) Am konkreten svorhaben Beteiligte 16 ( 19a UrhG) Drahtgebundene oder drahtlose so, dass Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten & Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt Gebotenheit der Zweck:, nicht: Gewinnerzielung (bezahlter Unterricht/ bezahlte Auftragsforschung nicht privilegiert) Gebotenheit (-), wenn Informationen mit demselben Effekt auf andere Weise vermittelt werden können Unkostenerstattung/ Aufwandsentschädigung hingegen unschädlich Einzelfallbetrachtung! 17 18 3
Überblick 52a UrhG- Die Bedeutung des 52a UrhG für 52a UrhG VG Wort gegen die 16 Bundesländer - OLG München (24.03.2011 Az. 6 WG 12/09) VG Wort & dt. Bundesländer : Anspruch auf Abschluss Gesamtvertrag ( 52a IV UrhG) für Hochschulen (Vergütungsansprüche) OLG : kleine Teile max. 10%, insges. <100 Seiten des Werkes (nur für diesen Vertrag) Teile eines Werkes i.s.d. 52 a I Nr. 2 UrhG max. 33 % Werke geringen Umfangs Druckwerk mit max. 25 Seiten sowie enthaltene Bilder, Fotos und Ablichtungen 19 Abrechnung 52a UrhG: nutzungsbezogen & nicht pauschal (Schätzung und Eingabemaske, keine Orientierung an Höhe der Primärvergütung) 20 Vorrang vertraglicher Angebote nicht zu unangemessener Behandlung des Lizenznehmers führen* Nutzung muss für konkreten Zweck ( ) geboten bleiben Nur wenn Werk nicht in digitaler Form im Netz zu angemessenen Bedingungen angeboten öffentliche geboten (enge Auslegung, anders OLG Stuttgart ) Urteil nicht rechtskräftig 21 Kröner Verlag gegen Fernuniversität Hagen - LG Stuttgart (27.09.2011, Az. 17 O 671/10) Sachverhalt: Kröner Verlag (533 Seiten, 476 Seiten reiner Text) vs. FU Hagen FU veröffentlichte im Intranet auf elektr. Lernplattform knapp 1/5 des Werkes (= 91 Seiten) : Download, Abruf & Ausdruck 4000 Studenten/ Modul (Pflichtstoff) Zugang nur über BN & PW Nach Abmahnung: nur Ausdruck und Abruf möglich Frage: Verletzung Vervielfältigungsrecht & Recht d öffentlichen : durch 52a I Nr.1 UrhG gerechtfertigt? ( kleine Teile eines Werkes?) 22 Argumentation des LG Stuttgarts Argumentation des LG Stuttgarts Bis zu 10 % unterrichtsrelevanter Text kleiner Teil Zugangsbeschränkung daher abgegrenzter Personenkreis Veranschaulichung hilfreich für besseres Verständnis(+), nicht notwendig während Unterrichts Kein Vorrang vertragl. Angebote vor Anwendung des 52a UrhG (anders: OLG München!) Gebotensein (+) weiter Begriff 23 LG untersagt öffentl. von Werkteilen zum Download (& dauerhaftem Speichern) von > 3 Seiten sowie Abruf /Ausdruck > 48 Seiten (10%)* Relation zum Gesamtwerk & Einzelfallbetrachtung Bedeutung von Art. 5 III GG Schutzwürdige Primärmarktinteressen des Urhebers nicht beeinträchtigt (Verkauf des Werkes) Unterrichtsrelevant = ausschließlich Textseiten 24 4
Kröner Verlag gegen Fernuniversität Hagen - OLG Stuttgart (04.04.2012, Az. 4 U 171/11) Kröner Verlag gegen Fernuniversität Hagen - OLG Stuttgart (04.04.2012, Az. 4 U 171/11) Berufung gegen LG Stuttgart-Urteil durch FU Hagen URTEILSBEGRÜNDUNG (KERNAUSSAGEN): bereitgestellte 9 Kapitel des Werkes: kleine Teile (-) Keine feste Prozentgröße für 52a UrhG, aber Obergrenze bei ca. 100 Seiten Keine Begrenzung auf unterrichtsrelevante Textpassagen (auch Inhaltsverzeichnis, Stichwortregister, Literaturverzeichnis) 25 Einzelfallabwägung, da kleine Teile nicht zahlenmäßig bestimmbar (Verhinderung der Verwendung von Kernteilen) auch nicht Werke geringen Umfangs da einzelne Kapitel = Teil eines Gesamtkonzepts anders als LG: Vorrang (weitergehender) vertraglicher Angebote seitens der Rechteinhaber, sofern angemessenes digitales Angebot vorliegt* 26 Zur Veranschaulichung im Unterricht Bestimmt abgegrenzter Kreis von Teilnehmern Gebotenheit der Veranschaulichung (-), vielmehr Vertiefung und Ergänzung (statt Erklärung, Verdeutlichung) Eigentlicher Unterricht darf sich eigene Darstellungen dadurch nicht sparen Grds. Verwendung im Unterricht nicht zwingend erforderlich Unterrichtseinheit angehörig Höhere Zahl der Teilnehmer (wie bei FU) sowie fehlende geografische Beschränkung dennoch begrenzter Personenkreis (+) Aber: Sicherstellung abgegrenzter Nutzung durch Zugangskontrollsysteme (nur Unterrichtsteilnehmer!) 27 Gebotenheit grds. (+), auch wenn Werk in digitaler/analoger Form ohne Aufwand beschaffbar Gesamtabwägung Einzelfall: Bedürfnis der Grad der Beeinträchtigung des Rechteinhabers; hier Beeinträchtigung (+) Revision zum BGH zugelassen Keine Anfertigung von digitalen Kopien, kein Ausdruck der Materialien 52a I Nr. 1 UrhG legitimiert lediglich Lesen am Bildschirm ( read only ) öffentliche (unkörperlich) i.s.d. 52 a I Nr. 1 UrhG beinhaltet keine anderweitigen Verwertungsmöglichkeiten! 28 FAZIT FAZIT Literaturzusammenstellung & Veröffentlichung : voroder nachbereitende Ergänzung zum Unterrichtsstoff Leidtragende = Studierende (immer teurer werdende Unterrichtsmaterialien ) Kein Ersetzen des Unterrichtsstoffes Aber auch Hochschulen (Erwerb mehrerer Nutzungsrechte) Auswahl eines Formats, welches ledigl. Ansicht am Bildschirm zulässt Darunter wird Lehre zwangsläufig leiden Grenze dort, wo Verwertungsinteressen des Verlags unverhältnismäßig beeinträchtigt* 29 30 5
FAZIT OHNE 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG wird Lehre allerdings noch mehr Schwierigkeiten bekommen Verlängerung der Norm durch Gesetzgeber also nötig gewesen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! nun nur noch Beseitigung der Rechtsunsicherheit durch oberste Gerichte E-Mail: recht@dfn.de 31 sstelle Recht im Deutschen snetz 6