Satzung des Edinburgh Business Club Germany



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Transkript:

Satzung des Edinburgh Business Club Germany 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verwaltungssprache (1) Der Verein führt den Namen Edinburgh Business Club Germany (im folgenden EBC ). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Edinburgh Business Club Germany e. V.. (2) Der Sitz des Vereins ist Esslingen am Neckar. Der Vorstand kann einen anderen Verwaltungssitz der Geschäftsstelle des Vereins bestimmen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 2013 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister bis zum 31. Dezember 2013. (4) Die schriftliche Verwaltungssprache des EBC ist deutsch, insbesondere für Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle der Vereinsorgane. 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der ökonomischen Bildung, der Wissenschaft und der Forschung, einschließlich des Gedankenaustausches der aktuellen und ehemaligen (im folgenden Alumni ) Studenten der Edinburgh Business School an der Heriot-Watt University, Schottland, (im folgenden EBS ) im In- und Ausland. Der Verein kann zudem ergänzende Aufgaben übernehmen, die den Zweck zu fördern geeignet sind. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (a) Veranstaltungen mit Vorträgen, Seminaren und Symposien sowie zur Vermittlung von Wissen und zum Erfahrungsaustausch; (b) Förderung von Studenten der EBS durch Anbahnung und Pflege von Mentor-Mentee-Beziehungen mit Alumni; (c) Ausbau der Gemeinschaft der Studenten und Alumni durch die Organisation lokaler und nationaler Gesprächskreise, Besichtigungen und Führungen; (d) Verbesserung des Kontakts zwischen Mitgliedern und Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Politik und Bildung; (e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Studenten- und Alumni-Organisationen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Politik und Bildung. (2) Zu den fachlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen werden auch Personen eingeladen, die nicht Mitglieder des EBC sind. (3) Der Verein ist weder parteilich noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden. (4) Der EBC kooperiert mit der EBS. 3 Mittelverwendung (1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitgliedern und Dritten Aufwendungen zu erstatten, die diese zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß 2 der Satzung erbracht haben. (3) Bei der Mittelverwendung für die Zwecke des Vereins ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Buchhaltung der jeweilige Zweck der Förderung übersichtlich und leicht nachvollziehbar festgehalten und getrennt von der Bedienung anderer Zwecke niedergelegt wird. Zudem ist zu gewährleisten, dass über die Verwendung der Spenden Nachweis geführt wird. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die (a) an der EBS immatrikuliert waren oder sind beziehungsweise zumindest einen Kurs absolviert haben als ordentliche Mitglieder; (b) an der EBS als Professoren, Lehrbeauftragte, Tutoren, Assistenten oder in sonstiger Eigenschaft tätig waren oder sind als assoziierte Mitglieder; (c) dem EBC aufgrund eines Förderbeitrages verbunden sind (dazu gehören Firmen, Organisationen und natürliche Personen) als Fördermitglieder; (d) nach Feststellung des Vorstandes auf andere Art in besonderer Weise der EBS beziehungsweise dem EBC verbunden sind als Ehrenmitglieder. (2) Ein Mitglied wird vom Zeitpunkt seiner Aufnahme an in die Mitgliederliste aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt nach der positiven Entscheidung des Vorstands und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein für Verwaltungs- und Informationszwecke eine jeweils aktuell gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Sie sind einverstanden, dass Titel, Name und Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktaufnahme den anderen Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht werden. (4) Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, zu den Veranstaltungen und Versammlungen des EBC eingeladen zu werden und an ihnen teilzunehmen. Darüber hinaus besitzen (a) ordentliche Mitglieder Rede- und Stimmrecht in Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane; (b) assoziierte Mitglieder Rederecht in Mitgliederversammlungen sowie das passive Wahlrecht für die Vereinsorgane; (c) Ehrenmitglieder Rederecht in Mitgliederversammlungen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. 2

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist. Der Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt. (4) Die offenen Forderungen von nicht bezahlten Mitgliedsbeiträgen bleiben auch nach Ausschluss bestehen. Auf die Beitreibung kann aus sachlichen Gründen verzichtet werden, insbesondere wenn der ausstehende Beitrag in keinem angemessenen Verhältnis zu den Beitreibungskosten steht. (5) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sowohl für den Verein als auch für den Vorstand bindend. 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden (1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Einnahmen des Vereins bestehen ferner aus Geld- und Sachspenden, Zuwendungen sowie Förderbeiträgen. (2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder im Einzelfall festzusetzen. Die Zahlungsmodalitäten legt der Vorstand fest. (3) Spenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mitgliedsbeiträge anzurechnen. (4) Über die Mindesthöhe von Förderbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Das Fördermitglied kann freiwillig einen höheren Betrag einzahlen. Der Vorstand kann bestimmen, dass Förderbeiträge alternativ zu einem Geldbetrag auch als Sach- oder Dienstleitung geleistet werden können, wie zum Beispiel Überlassung von Veranstaltungsräumen und Verköstigung der Teilnehmer. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. 3

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Alle Beschlussanträge müssen auf der Tagesordnung einzeln ausgewiesen werden. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dem Verlangen muss entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung schriftlich verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. (4) Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen und muss in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. (2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung auf Antrag eines Mitglieds ergänzen. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ansonsten bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Ein Mitglied des Vorstands führt das Protokoll der Mitgliederversammlung; wenn erforderlich, wird der Protokollführer von der Versammlung bestimmt. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens neun ordentliche Vereinsmitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei die jeweils geringere Anzahl ausreichend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. (5) Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (6) Zu Änderungen des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich. (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 4

(8) Zur Herbeiführung einer Beschlussfassung über Angelegenheiten, über die mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird, kann der Vorstand anstelle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine schriftliche Befragung der Mitglieder durchführen. Die Erklärungsfrist muss mindestens drei Wochen betragen; ein Beschluss ist nur gültig, wenn innerhalb der Erklärungsfrist mehr als ein Viertel aller Mitglieder schriftlich antwortet. Das Ergebnis einer schriftlichen Befragung wird vom Vorstandsvorsitzenden aufgezeichnet und von ihm und einem weiteren Mitglied des Vorstands unterschrieben. (9) Das Protokoll einer Mitgliederversammlung und des Ergebnisses einer Mitgliederbefragung ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich zu machen. Einwände zu dessen Richtigkeit können nur innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zugang in Schriftform und unter Angabe präziser Gründe gegenüber dem Vorstand erhoben werden. 10 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. (2) Darüber hinaus können bis zu sieben weitere Mitglieder in den Vorstand berufen werden und als solche auch mit bestimmten Funktionen (wie Schatzmeister oder Schriftführer) ausgestattet werden. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. (4) Die Zahl der Vorstandsmitglieder und ihre Funktionen werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre überprüft. (5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die Vereinsmitglieder sind. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. (6) Die Mitgliederversammlung kann verdiente natürliche Vereinsmitglieder in die Position eines Ehrenpräsidenten wählen. (7) Der Vorstand bestimmt seine eigene Geschäftsordnung. 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands (1) Dem Vorstand stehen die durch Satzung und Gesetz eingeräumten Befugnisse zu. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; (b) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; (c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; (d) Mittelvergabe und -verwendung zur Förderung der Zwecke des Vereins. 5

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Komitees, Kommissionen, Arbeitsausschüsse und ähnliches zu bestellen und mit Sonderaufgaben zu betrauen, wozu er auch assoziierte Mitglieder, Fördermitglieder und Nichtmitglieder heranziehen kann. (3) Gelder des Vereins müssen auf Bankkonten deutscher Banken deponiert werden. Der Vorstand bestimmt die Personen, die zur Verfügung über die bei den Geldinstituten deponierten Gelder berechtigt sein sollen. 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Der Geschäftsführer hat in den Vorstandssitzungen Stimmrecht, wenn er ordentliches Mitglied ist. (2) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, sooft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal. Vorstandssitzungen können auch per Telefonkonferenz oder per Internet erfolgen. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidend. (4) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen. (5) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. 13 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von je zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. (2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu überprüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschriften bestätigen. (3) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren. 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Würzburg, 7. September 2013 *** 6

Am 7. September 2013 unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern: Dr. Thomas Hasenpflug, MBA Dipl.-Ing. Alexander Höppe, MBA Dr. Johannes Nebe, MBA Dr. Richard Reichel Dr. Julia Sommer, LLM Dipl.-Ing. Peter Trentz, MBA Detlef Wendling, MBA 7

Beitragsordnung des Vereins Edinburgh Business Club Germany Die Beitragsordnung wurde am 7. September 2013 wie folgt von der Gründungsversammlung beschlossen. 1 Höhe der Beiträge (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder in der Stellung des Studenten beträgt 25 Euro. Der jährliche Beitrag für ordentliche Mitglieder mit einem abgeschlossenen Studium an der EBS beträgt 50 Euro. (2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für assoziierte Mitglieder beträgt 50 Euro. (3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. (4) Der jährliche Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt für natürliche Personen 100 Euro und juristische Personen sowie Personengesellschaften 500 Euro. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall darüber, ob der Beitrag eines Fördermitglieds alternativ zu einem Geldbetrag auch als Sach- oder Dienstleistung erbracht werden kann. 2 Fälligkeit und Zahlungsweise (1) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres am 1. Januar beziehungsweise mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig. (2) Bei einer Aufnahme in den Verein ab dem 1. Juli des laufenden Jahres wird von dem jeweiligen Mitglied der halbe Jahresbeitrag erhoben. Dies gilt auch für das Jahr der Gründung. (3) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Der Vorstand kann andere Formen der Zahlung zulassen. (4) Die offenen Forderungen von nicht bezahlten Mitgliedsbeiträgen bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Auf die Beitreibung kann aus sachlichen Gründen verzichtet werden, insbesondere, wenn der ausstehende Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Beitreibung steht. (5) Eine Änderung der Beiträge findet auf alle aktuellen Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beitragsänderung Anwendung. Würzburg, den 7. September 2013................................................ (Versammlungsleiter) (Schriftführer)